{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2004-11-29","aktenzeichen":"II ZR 254/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 254/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n29. November 2004\nVondrasek \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer \n\nII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche \n\nVerhandlung vom 29. November 2004 durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Kraemer, Dr. Strohn und \n\nCaliebe \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Stuttgart vom 14. Juli 2003 aufgehoben. \n\nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters \n\nder 8. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 24. Januar \n\n2003 wird zurückgewiesen. \n\nDie Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger trat mit Erklärung vom 2. Februar 1995 der G. - GbR \n\nSi., S., Fonds Nr. 35, bei. Die Gesellschaft (im folgenden: Fonds) war \n\nvon der W. Wohnungsbaugesellschaft S. mbH und deren Geschäftsführer \n\nK. N. gegründet worden. Sie befaßte sich als geschlossener \n\nImmobi- \n\nlienfonds mit dem Erwerb, der Bebauung und der wirtschaftlichen \n\nNutzung des Grundstücks Si. \n\nin S.. Die Einlage des Klägers betrug \n\n30.650,00 DM und wurde in vollem Umfang durch ein von der Beklagten ge-\n\nwährtes Darlehen finanziert. Der Darlehensantrag war dem Kläger von einem \n\nim Auftrag des Fonds tätigen Vertriebsmitarbeiter vorgelegt worden. Die Darle-\n\nhensvaluta und ein Agio wurden von der Beklagten weisungsgemäß an einen \n\nvon dem Fonds bestimmten Treuhänder ausgezahlt. \n\nIm Oktober 1997 wurde über das Vermögen der W. GmbH das Kon- \n\nkursverfahren \n\neröffnet. Der \n\nInitiator \n\ndes \n\nFonds, K. N., wurde \n\n2001 wegen Betrugs, Untreue, Konkursverschleppung und Bankrotts - bezogen \n\nu.a. auf den Fonds Nr. 35 - rechtskräftig verurteilt. Er hatte in dem Verkaufspro-\n\nspekt eine wesentlich größere Nutzfläche angegeben, als aufgrund der örtlichen \n\nVerhältnisse und der bereits erteilten Baugenehmigung tatsächlich möglich war, \n\nund so die Anleger über die zu erzielenden Mieten getäuscht. Die Darlehens-\n\nraten konnten daher entgegen den Rechenbeispielen in dem Verkaufsprospekt \n\nnicht aus den Mieteinnahmen und den Steuervorteilen aufgebracht werden. \n\nDer Kläger kündigte u.a. mit Schreiben vom 21. August 1997 seine Betei-\n\nligung an dem Fonds. Mit seiner Klage verlangt er von der Beklagten Rückzah-\n\nlung der von ihm auf das Darlehen gezahlten Zinsen i.H.v. 4.960,22 € und \n\nRückabtretung der Rechte aus einer Lebensversicherung, die er der Beklagten \n\nzum Zwecke der späteren Darlehenstilgung abgetreten hatte, Zug um Zug ge-\n\ngen Übertragung seines Anspruchs gegen den Fonds auf Zahlung des Ausein-\n\nandersetzungsguthabens. Die Beklagte macht widerklagend einen Anspruch \n\nauf Rückzahlung der Darlehensvaluta nebst restlicher Zinsen i.H.v. 21.076, 37 € \n\ngeltend. \n\nDas Landgericht hat der Zahlungsklage stattgegeben und die Widerklage \n\nabgewiesen. Das Oberlandesgericht hat gegenteilig entschieden. Mit seiner von \n\ndem Berufungsgericht zugelassenen Revision will der Kläger die Wiederherstel-\n\nlung des landgerichtlichen Urteils erreichen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist begründet. \n\nI. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Dem Kläger stehe gegen die An-\n\nsprüche der Beklagten kein Einwendungsdurchgriff nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG \n\nzu. Es spreche bereits viel dagegen, daß der Fondsbeitritt und der Darlehens-\n\nvertrag ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 9 Abs. 1 VerbrKrG bilden \n\nwürden. Jedenfalls käme ein Einwendungsdurchgriff nur in Betracht, wenn der \n\nKläger einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte hätte. Das aber sei \n\nnicht der Fall. Die Beklagte müsse ihm nur ein Auseinandersetzungsguthaben \n\nzahlen. Im übrigen könne ein Einwendungsdurchgriff nicht zu einem Rückforde-\n\nrungsanspruch des Klägers führen. \n\nII. Das hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. \n\n1. Wie der Senat in seinen nach Erlaß des Berufungsurteils ergangenen \n\nUrteilen vom 21. Juli 2003 (BGHZ 156, 46, 50) und 14. Juni 2004 (II ZR 393/02, \n\nZIP 2004, 1394, 1396 ff. und II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1405; ebenso BGH, \n\nUrt. v. 23. September 2003 - XI ZR 135/02, WM 2003, 2232, 2233 f.) entschie-\n\nden hat, finden auf einen Kredit zur Finanzierung einer Beteiligung an einer An-\n\nlagegesellschaft gemäß § 9 Abs. 4 VerbrKrG die Vorschriften des § 9 Abs. 1-3 \n\nVerbrKrG Anwendung, weil der Beitritt nach seinem wirtschaftlichen Zweck und \n\nwegen der Schutzbedürftigkeit des Anlegers einem Vertrag über eine entgeltli-\n\nche Leistung gleichzustellen ist. Der Beitritt zu der Fondsgesellschaft und der \n\nzu seiner Finanzierung geschlossene Darlehensvertrag sind danach ein ver-\n\nbundenes Geschäft im Sinne von § 9 Abs. 1 VerbrKrG, wenn sich die Fondsge-\n\nsellschaft und die Bank derselben Vertriebsorganisation bedienen. Das war hier \n\nder Fall. Die Beklagte, die nach den vorgelegten Vertragsunterlagen die Finan-\n\nzierungsbedingungen bereits vorab festgelegt hatte, hat sich bei der Darlehens-\n\nvergabe des von dem Fondsinitiator eingeschalteten Vermittlers bedient und \n\ndiesem ihre Vertragsformulare zur Verfügung gestellt. \n\n2. Wird der Anleger bei dem Beitritt zu der Fondsgesellschaft über die \n\nBedingungen der Fondsanlage getäuscht, so kann er bei Vorliegen eines Ver-\n\nbundgeschäfts nicht nur seine Beteiligung kündigen und die daraus folgenden \n\nAnsprüche auch der Bank entgegenhalten. Er kann dem Finanzierungsinstitut \n\nvielmehr auch alle Ansprüche entgegensetzen, die er gegen die Prospektver-\n\nantwortlichen und Gründungsgesellschafter des Fonds hat. Denn diese sind in \n\ndem Dreiecksverhältnis des Verbundgeschäfts Kunde - Verkäufer - Bank wie \n\nein Verkäufer zu behandeln. Die gegenüber den Prospektverantwortlichen und \n\nGründungsgesellschaftern bestehenden Schadensersatzansprüche aus Pro-\n\nspekthaftung, Verschulden bei Vertragsschluß und ggf. § 823 Abs. 2 BGB \n\ni.V.m. § 263 bzw. § 264 a StGB sind darauf gerichtet, den Anleger so zu stellen, \n\nals wäre er der Fondsgesellschaft nicht beigetreten und hätte mit dem den Bei-\n\ntritt finanzierenden Institut keinen Darlehensvertrag geschlossen (Sen.Urt v. \n\n14. Juni 2004 - II ZR 393/02, ZIP 2004, 1394, 1400 und II ZR 395/01, ZIP 2004, \n\n1402, 1406). \n\nAufgrund dessen muß der Anleger nach § 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG dem \n\nFinanzierungsinstitut nur seinen Fondsanteil einschließlich der aus der Fehler-\n\nhaftigkeit des Erwerbs folgenden Schadensersatzansprüche abtreten, nicht je-\n\ndoch die Darlehensvaluta, die nicht an ihn, sondern an den Treuhänder geflos-\n\nsen ist, zurückzahlen. Zugleich hat er im Wege des Rückforderungsdurchgriffs \n\nentsprechend § 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG (BGHZ 156, 46, 54 ff.) gegen die \n\nBank einen Anspruch auf Rückgewähr der von ihm auf Grund des Kreditver-\n\ntrags erbrachten Leistungen, soweit sie aus seinem Vermögen und nicht aus \n\nden Erträgnissen des Fonds stammen. Im Wege des Vorteilsausgleichs muß er \n\nsich etwaige Steuervorteile anrechnen lassen, denen keine Nachzahlungsan-\n\nsprüche des Finanzamts gegenüberstehen \n\n(Sen.Urt. v. 14. Juni 2004 \n\n- II ZR 393/02, ZIP 1394, 1400 und II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1407). \n\n3. Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für einen derartigen \n\nEinwendungs- und Rückforderungsdurchgriff erfüllt. Der Kläger ist über die Be-\n\ndingungen des Fondsbeitritts arglistig getäuscht worden, was zwischen den \n\nParteien nicht im Streit steht und durch die rechtskräftige Verurteilung des \n\nFondsinitiators N. unterstrichen wird. Durch diese Täuschung \n\nist er \n\nzur Aufnahme des Darlehens bei der Beklagten bestimmt worden. Danach \n\nbraucht er der Beklagten das Darlehen nicht zurückzuzahlen, sondern schuldet \n\nihr nur die Abtretung des Fondsanteils bzw. des Anspruchs auf das Auseinan-\n\ndersetzungsguthaben nach der Kündigung der Mitgliedschaft. Darüber hinaus \n\nhat er gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung der von ihm gelei-\n\nsteten Zinsraten. \n\nRöhricht \n\nGoette \n\nKraemer \n\nStrohn \n\nCaliebe","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-29/ii-zr-254-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264a","ref_norm":"264a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-29/ii-zr-254-03","retrieved":"2026-07-10 16:09:49.429320+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-11-29/ii-zr-254-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. 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