{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2004-11-29","aktenzeichen":"II ZR 14/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"GmbHG § 46 Nr. 8, § 70 Ein Gesellschafter einer zweigliedrigen, wegen Vermögenslosigkeit im Handels- register gelöschten GmbH i.L. kann den Mitgesellschafter, der die Gesellschaft geschädigt haben soll, auch nach Bestellung eines Nachtragsliquidators mit einer Gesellschafterklage auf Auskunft und Schadensersatzleistung an die Ge- sellschaft in Anspruch nehmen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 14/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n29. November 2004 \nBoppel \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nGmbHG § 46 Nr. 8, § 70 \n\nEin Gesellschafter einer zweigliedrigen, wegen Vermögenslosigkeit im Handels-\n\nregister gelöschten GmbH i.L. kann den Mitgesellschafter, der die Gesellschaft \n\ngeschädigt haben soll, auch nach Bestellung eines Nachtragsliquidators mit \n\neiner Gesellschafterklage auf Auskunft und Schadensersatzleistung an die Ge-\n\nsellschaft in Anspruch nehmen. \n\nBGH, Urteil vom 29. November 2004 - II ZR 14/03 - OLG Köln \n\n LG Aachen \n\nDer \n\nII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche \n\nVerhandlung vom 29. November 2004 durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Kraemer, Dr. Strohn und \n\nCaliebe \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 18. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Köln vom 19. Dezember 2002 im Kosten-\n\npunkt und insoweit aufgehoben, als der Hilfsantrag des Klägers \n\nzum Hauptantrag Ziff. 1 abgewiesen worden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Prozeßparteien \n\nsind Brüder \n\nund Gesellschafter \n\neiner \n\nIngenieurs-GmbH. Alleingesellschafter war zunächst der Beklagte, der im Jahr \n\n1990 die Hälfte seiner Geschäftsanteile auf den Kläger übertrug. Beide waren \n\ndann Geschäftsführer bis zum Ausscheiden des Beklagten aus diesem Amt im \n\nSeptember 1993. Im Mai 1999 beschlossen sie die Auflösung der Gesellschaft; \n\nLiquidator wurde der Beklagte; er ließ durch einen Wirtschaftsprüfer den Jah-\n\nresabschluß und eine Liquidationseröffnungsbilanz per 28. bzw. 29. Mai 1999 \n\nerstellen. Im August 2000 beantragte er die Eröffnung des Insolvenzverfahrens \n\nüber das Vermögen der GmbH i.L.. Durch Beschluß vom 25. Mai 2001 lehnte \n\ndas Amtsgericht den Antrag aufgrund des Berichts des vorläufigen Insolvenz-\n\nverwalters mangels Masse ab. Am 1. Oktober 2001 wurde die GmbH i.L. wegen \n\nVermögenslosigkeit gemäß § 141 a FGG im Handelsregister gelöscht. \n\nMit seiner kurz danach erhobenen Klage hat der Kläger von dem Beklag-\n\nten Auskunft sowie die Vorlegung von Unterlagen über den Verbleib und die \n\nVerwertung bestimmter von der GmbH entwickelter Computerprogramme (An-\n\ntrag zu 1), weiter die Aufstellung und Vorlage von Jahresabschlüssen mit Lage-\n\nberichten zu den Geschäftsjahren 1999 und 2000 begehrt (Antrag zu 2). Nach \n\nerstinstanzlicher Klageabweisung hat er in zweiter Instanz den zusätzlichen \n\nHilfsantrag (zu Antrag Ziff. 1) gestellt, den Beklagten zur Erteilung der begehr-\n\nten Auskunft an einen inzwischen bestellten Nachtragsliquidator zu verurteilen, \n\ndessen Bestellung der Kläger bereits während des Rechtsstreits in erster In-\n\nstanz beantragt hatte. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers \n\n- unter Abweisung des Hilfsantrags als unzulässig - zurückgewiesen. Auf die \n\nNichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat der Senat die Revision nur hin-\n\nsichtlich der Abweisung des (zweitinstanzlichen) Hilfsantrages zugelassen, den \n\nder Kläger mit seinem Rechtsmittel weiterverfolgt. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision führt im Umfang ihrer Zulassung zur Aufhebung und Zu-\n\nrückverweisung. \n\nI. Das Berufungsgericht hält die zweitinstanzliche Klageerweiterung um \n\nden Hilfsantrag zwar für sachdienlich (§ 533 ZPO), diesen aber für unzulässig, \n\nweil dem Kläger die Klagebefugnis zur Geltendmachung des allenfalls der \n\nGmbH i.L. zustehenden Auskunftsanspruchs fehle. Eine Gesellschafterklage sei \n\ngegenüber einer möglichen Klage der Gesellschaft subsidiär und komme hier \n\nnach Bestellung des Nachtragsliquidators nicht (mehr) in Betracht, zumal das \n\nAuskunftsbegehren dem Zweck einer weitergehenden Verfolgung von Scha-\n\ndensersatzansprüchen der Gesellschaft dienen solle und dafür der Nachtragsli-\n\nquidator zuständig sei. Ihn könne der Kläger auch durch Gesellschafterbe-\n\nschluß nach § 46 Nr. 8 GmbHG, bei dem der Beklagte gemäß § 47 Abs. 4 \n\nGmbHG kein Stimmrecht habe, zu der Rechtsverfolgung veranlassen. Die \n\nzweitinstanzliche Behauptung des Klägers, die GmbH verfüge laut Auskunft des \n\nNachtragsliquidators über keine finanziellen Mittel für die Prozeßführung, sei \n\ngemäß § 531 Abs. 2 ZPO \"präkludiert\" und überdies im Hinblick auf §§ 114 ff. \n\nZPO unerheblich. \n\nII. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht in \n\nallen Punkten stand. \n\n1. a) Nach der Rechtsprechung des Senats kann ein Gesellschafter einer \n\nGmbH unter noch zu erörternden Voraussetzungen berechtigt sein, einen Mit-\n\ngesellschafter auf Leistung an die Gesellschaft in Anspruch zu nehmen (vgl. \n\nBGHZ 65, 15, 19 ff.), was namentlich dann in Betracht kommt, wenn dieser sei-\n\nne zwischen den Gesellschaftern bestehende Treuepflicht verletzt und durch \n\neine damit verbundene Schädigung des Vermögens der Gesellschaft mittelbar \n\nauch dasjenige des klagenden Gesellschafters geschädigt hat (vgl. BGHZ 65, \n\n15 \"ITT\"; Sen.Urt. v. 28. Juni 1982 - II ZR 199/81, ZIP 1982, 1203; v. 14. Mai \n\n1990 - II ZR 185/89, WM 1990, 1240). Auch in der Verletzung der Organpflich-\n\nten eines Gesellschaftergeschäftsführers oder eines Gesellschafters als Liqui-\n\ndator kann zugleich eine Verletzung der gesellschafterlichen Treuepflicht liegen \n\n(vgl. Sen.Urt. v. 14. September 1998 - II ZR 175/97, ZIP 1999, 240; v. 28. Juni \n\n1982 - II ZR 121/81, ZIP 1982, 1073). Entsprechendes macht der Kläger im vor-\n\nliegenden Fall sinngemäß mit der Behauptung geltend, der Beklagte habe sich \n\nunter Verstoß gegen seine Pflichten als Liquidator und Gesellschafter die von \n\ndem Auskunftsbegehren betroffenen Computerprogramme der GmbH i.L. an-\n\ngeeignet und diese verwertet. \n\nb) Gegenüber einer Gesellschafterklage besteht allerdings ein grundsätz-\n\nlicher Vorrang der inneren Zuständigkeitsordnung der Gesellschaft (vgl. \n\nSen.Urt. v. 28. Juni 1982 aaO; v. 4. Februar 1991 - II ZR 246/89, ZIP 1991, 582; \n\nmißverständlich Sen.Urt. v. 14. Mai 1990 aaO), der aber jedenfalls dann entfällt, \n\nwenn eine Klage der Gesellschaft undurchführbar, durch den Schädiger selbst \n\nvereitelt worden oder infolge der Machtverhältnisse in der Gesellschaft so er-\n\nschwert ist, daß es für den betroffenen Gesellschafter ein unzumutbarer Um-\n\nweg wäre, müßte er die Gesellschaft erst zu einer Haftungsklage zwingen (dazu \n\nBGHZ 65, 15, 21; Sen.Urt. v. 28. Juni 1982 aaO). Weiter hat der Senat im Urteil \n\nvom 4. Februar 1991 (aaO) eine Gesellschafterklage im Fall einer im Handels-\n\nregister gelöschten zweigliedrigen GmbH mit Rücksicht darauf zugelassen, daß \n\nihr ein Vertretungsorgan fehlte und das Erfordernis eines Gesellschafterbe-\n\nschlusses gemäß § 46 Nr. 8 GmbHG hier wegen des Stimmrechtsausschlusses \n\ndes in Anspruch zu nehmenden Gesellschafters (§ 47 Abs. 4 Satz 2 GmbHG) \n\neine überflüssige Formalität bedeuten würde. \n\nc) Im vorliegenden Fall verfügt die GmbH i.L. zwar nach Bestellung des \n\nNachtragsliquidators wieder über ein Vertretungsorgan. Sie verfügt aber nicht \n\nüber die Mittel für die Prozeßführung, was - zumindest prima facie - schon auf-\n\ngrund ihrer Löschung im Handelsregister wegen Vermögenslosigkeit anzuneh-\n\nmen ist, ohne daß es insoweit auf den vom Berufungsgericht gemäß § 531 \n\nAbs. 2 ZPO als \"präkludiert\" angesehenen Vortrag des Klägers ankommt. Pro-\n\nzeßkostenhilfe könnte die GmbH i.L. - entgegen der Ansicht des Berufungsge-\n\nrichts - gemäß § 116 Nr. 2 ZPO nicht beanspruchen, weil die Kosten von den \n\nam Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich beteiligten Prozeßparteien auf-\n\ngebracht werden könnten und der Rechtsstreit allgemeine Interessen nicht be-\n\nrührt. Ein Anspruch der GmbH i.L. gegen den Kläger auf Prozeßkostenvor-\n\nschuß folgt aber weder aus § 116 Nr. 2 ZPO noch aus dem GmbH-Recht. Auf \n\ndie Möglichkeit, ihr die Prozeßkosten gleichwohl vorzustrecken, um ihr damit \n\ndie Prozeßführung zu Lasten der eigenen bereits begonnenen zu ermöglichen, \n\nmuß sich der Kläger nicht verweisen lassen. Maßgebend ist vielmehr, daß die \n\nGmbH i.L. von sich aus zur Klageerhebung nicht in der Lage und der Beklagte \n\ndeshalb - im vorliegenden Fall einer zweigliedrigen Gesellschaft auch ohne \n\nförmlichen Gesellschafterbeschluß gemäß § 46 Nr. 8 GmbHG (vgl. Sen.Urt. v. \n\n4. Februar 1991 aaO) - zu der Gesellschafterklage befugt ist. \n\nDie Interessen der Gesellschaft und ihrer Gläubiger werden durch die \n\nGesellschafterklage nicht berührt, weil mit ihr grundsätzlich nur eine Leistung an \n\ndie Gesellschaft begehrt werden kann. Letzteres gilt auch für den hier geltend \n\ngemachten Anspruch auf Auskunft zur Bestimmung und als Annex eines etwai-\n\ngen Schadensersatzanspruchs. Ebenso wie der ggf. in das Gesellschaftsver-\n\nmögen zu leistende Schadensersatz steht auch das Ergebnis der begehrten \n\nAuskunft primär der Gesellschaft zu. Von ihr kann der Kläger gemäß § 51 a \n\nGmbHG ggf. die Weitergabe der für eine Gesellschafterklage auf Schadenser-\n\nsatz erforderlichen Informationen verlangen. \n\n2. Sonach scheitert die Zulässigkeit des Hilfsantrages des Klägers - ent-\n\ngegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht daran, daß inzwischen ein \n\nNachtragsliquidator für die GmbH i.L. bestellt worden ist, zu dessen Händen die \n\nvon dem Kläger begehrte Auskunft ggf. zu erteilen ist (vgl. Sen.Urt. v. \n\n4. Februar 1991 aaO). Das angefochtene Urteil kann daher mit der ihm von \n\ndem Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht bestehenbleiben. \n\nII. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist der Hilfsantrag des \n\nKlägers auch nicht deshalb unzulässig, weil er dazu in seiner Berufungsbe-\n\ngründung nichts ausgeführt, sondern erst in einem späteren Schriftsatz vorge-\n\ntragen hat, der Nachtragsliquidator sei auf die im Rechtsstreit begehrten Aus-\n\nkünfte angewiesen. Wie die Revisionserwiderung selbst sieht, gilt § 520 ZPO \n\nfür eine Klageerweiterung in der Berufungsinstanz nicht, weil es sich insoweit \n\nnicht um eine Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils handelt (vgl. Musielak/ \n\nBall, ZPO 3. Aufl. § 520 Rdn. 27 m.w.Nachw.). Die Begründung für den Hilfsan-\n\ntrag als solchen ergibt sich ohnehin aus den Ausführungen des Klägers zu sei-\n\nnem Hauptantrag auf Auskunftserteilung in Zusammenhang mit den Grundsät-\n\nzen der Gesellschafterklage von selbst. \n\nIII. Eine abschließende Sachentscheidung ist dem Senat verwehrt. Sie \n\nkäme in dem hier gegebenen Fall fehlerhafter vorinstanzlicher Abweisung einer \n\nKlage als unzulässig nur dann in Betracht, wenn die getroffenen Feststellungen \n\nein abschließendes Urteil erlaubten und bei Zurückverweisung ein anderes Er-\n\ngebnis nicht möglich erschiene (vgl. BGHZ 123, 137, 141 f.; BGH, Urt. v. \n\n29. September 1993 - VIII ZR 107/93, NJW-RR 1994, 175 f. jew. m.w.Nachw.). \n\nDas ist hier nicht der Fall, weil das Berufungsgericht zum Grund des Auskunfts-\n\nanspruchs und zu dem von dem Beklagten erhobenen Einwand sachfremder \n\nRechtsverfolgung, worauf die Revisionserwiderung hinweist, keine Feststellun-\n\ngen getroffen hat. \n\nDie Zurückverweisung der Sache gibt dem Berufungsgericht Gelegen-\n\nheit, die noch erforderlichen Feststellungen - ggf. nach ergänzendem Vortrag \n\nder Parteien - zu treffen. \n\nRöhricht Goette Kraemer \n\n Strohn Caliebe","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-29/ii-zr-14-03","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":3},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":2},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 51a","ref_norm":"51a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 533","ref_norm":"533","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-29/ii-zr-14-03","retrieved":"2026-07-10 16:07:58.218043+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-11-29/ii-zr-14-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. 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