{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2004-11-26","aktenzeichen":"V ZR 90/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"EV Art. 21 Abs. 3 Halbsatz 2 VZOG §§ 16, 11 Abs. 2 BGB § 242 Cd a) Ansprüche aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis stehen dem Bund gegenüber ei- nem fiktiven Verfügungsberechtigten im Sinne von §§ 16 Satz 3, 11 Abs. 2 Satz 4 VZOG nicht zu, solange der Übergang von Reichsvermögen auf den Bund nicht be- standskräftig festgestellt oder anderweitig verbindlich geklärt ist (Fortführung von BGHZ 149, 380). b) Dieser Ausschluß greift nur gegenüber einem Besitzer, der fiktiver Verfügungsberech- tigter ist. c) Bei der Bestimmung des fiktiven Verfügungsberechtigten ist auch die Möglichkeit einer einvernehmlichen Zuordnung nach § 2 Abs. 1 Satz 6 VZOG zu berücksichtigen (Fort- führung von BGHZ 149, 380). d) Die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis kann nach Treu und Glauben unzulässig sein, wenn der Eigentümer die Vindikationslage im wesentlichen pflichtwidrig selbst herbeigeführt hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n26. November 2004 \nK a n i k, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nV ZR 90/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nEV Art. 21 Abs. 3 Halbsatz 2 \nVZOG §§ 16, 11 Abs. 2 \nBGB § 242 Cd \n\na) Ansprüche aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis stehen dem Bund gegenüber ei-\nnem fiktiven Verfügungsberechtigten im Sinne von §§ 16 Satz 3, 11 Abs. 2 Satz 4 \nVZOG nicht zu, solange der Übergang von Reichsvermögen auf den Bund nicht be-\nstandskräftig festgestellt oder anderweitig verbindlich geklärt ist (Fortführung von \nBGHZ 149, 380). \n\nb) Dieser Ausschluß greift nur gegenüber einem Besitzer, der fiktiver Verfügungsberech-\n\ntigter ist. \n\nc) Bei der Bestimmung des fiktiven Verfügungsberechtigten ist auch die Möglichkeit einer \neinvernehmlichen Zuordnung nach § 2 Abs. 1 Satz 6 VZOG zu berücksichtigen (Fort-\nführung von BGHZ 149, 380). \n\nd) Die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis kann \nnach Treu und Glauben unzulässig sein, wenn der Eigentümer die Vindikationslage im \nwesentlichen pflichtwidrig selbst herbeigeführt hat. \n\nBGH, Urt. v. 26. November 2004 - V ZR 90/04 - OLG Naumburg \n\n LG Magdeburg \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 26. November 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes \n\nDr. Wenzel, die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch und die \n\nRichterin Dr. Stresemann \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Naumburg vom 23. März 2004 wird auf \n\nihre Kosten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Parteien streiten darüber, ob die Beklagte der Klägerin eine Ent-\n\nschädigung für die Nutzung des ehemaligen Amtsgerichtsgebäudes in B. \n\n zu zahlen hat. Das Grundstück war seit 1935 Eigentum des Reichsju-\n\nstizfiskus. Später wurde es in Volkseigentum überführt. Rechtsträger war zu-\n\nletzt die Pädagogische Schule für Kindergärtnerinnen. Als die Pädagogische \n\nSchule das Objekt 1991 aufgab, nahm es die Beklagte mit Billigung des Land-\n\nkreises für ihre Verwaltung in Besitz. In der Folgezeit beanspruchten die Be-\n\nklagte, die Klägerin und das Land Sachsen-Anhalt gegenüber der Zuordnungs-\n\nstelle \n\nH. \n\ndes Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektion M. (Zuordnungs-\n\nstelle) das Eigentum an dem Grundstück. Die Zuordnungsstelle teilte den Ver-\n\nfahrensbeteiligten, darunter der Beklagten, am 23. Januar 1992 mit, sie beab-\n\nsichtige, das Grundstück als ehemaliges Reichsvermögen der Klägerin zuzu-\n\nordnen. Am 26. Februar 1992 setzte sie das Verfahren aus, um eine Entschei-\n\ndung des Bundesministeriums der Finanzen abzuwarten, ob Art. 134 Abs. 2 \n\nGG auf Art. 21 EV anzuwenden sei. Im September 1992 begann die Beklagte \n\nUmbau- und Sanierungsarbeiten im Gesamtumfang von 465.050,49 DM, um \n\ndas Gebäude für ihre Zwecke herzurichten. Sie brachte zunächst den Schul-\n\nhort in dem Gebäude unter, später auch eine Begegnungsstätte für ältere Men-\n\nschen. Am 29. April 1993 setzte die Zuordnungsstelle das Verfahren fort und \n\nteilte den Beteiligten mit, sie wolle das Grundstück weiterhin als Reichsvermö-\n\ngen der Klägerin zuordnen. Mit Zuordnungsbescheid vom 13. Dezember 1993, \n\nder der Beklagten am 21. Dezember 1993 zuging, stellte sie das Eigentum der \n\nKlägerin fest. Die Beklagte widersprach der Zuordnung. \n\nAm 17. Oktober 1995 beantragte sie bei der Klägerin den Ankauf des \n\nAnwesens zu verbilligten Bedingungen, worauf die Klägerin am 1. Juli 1997 mit \n\neinem Hinweis auf ihr Eigentum und den daraus folgenden Herausgabean-\n\nspruch reagierte. Die Beklagte war nicht in der Lage, den von der Klägerin ge-\n\nforderten Kaufpreis aufzubringen und trug sich mit dem Gedanken, das Objekt \n\naufzugeben. Darüber kam es am 20. Oktober 1997 mit der Klägerin zu einem \n\nGespräch. Am 22. Januar 1998 verlangte die Klägerin die Räumung des \n\nGrundstücks und Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die Zeit vom \n\n13. Dezember 1993 an. Am 31. Dezember 2000 räumte die Beklagte das \n\nGrundstück. \n\nDie Klägerin verlangt als Nutzungsentschädigung für die Zeit vom 1. Juli \n\n1991 bis zum 31. Dezember 2000 von der Beklagten 115.270,76 € nebst Zin-\n\nsen. Die Beklagte hält dem die mangelnde Nutzbarkeit des Grundstücks und \n\ndie von ihr aufgewandten Umbau- und Sanierungskosten entgegen. Diese sind \n\nnach der Behauptung der Klägerin für eine andere Nutzung wertlos. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat \n\ndie Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich deren von \n\ndem Berufungsgericht zugelassene Revision, der die Beklagte entgegentritt. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nNach Ansicht des Berufungsgerichts sind Ansprüche der Klägerin auf \n\nNutzungsentschädigung bis zum Eintritt der Bestandskraft des Zuordnungsbe-\n\nscheids nach §§ 11 Abs. 2 Satz 4, 16 Satz 3 VZOG ausgeschlossen. Diese \n\nVorschriften seien hier anwendbar, weil der Zuordnungsbescheid vom 13. De-\n\nzember 1993 erst nach Inkrafttreten dieser Vorschriften bestandskräftig gewor-\n\nden sei. Danach verblieben die Nutzungen bei dem Verfügungsberechtigten. \n\nOb das die Beklagte oder das Land Sachsen-Anhalt sei, könne offen bleiben. \n\nDie Klägerin sei es jedenfalls nicht. Für die Zeit danach seien Ansprüche aus \n\ndem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis zwar gegeben. Darauf könne sich die Klä-\n\ngerin aber nicht berufen, weil sie die Beklagte unredlich um ihr Eigentum ge-\n\nbracht habe. Nach den am 25. Dezember 1993 in Kraft getretenen §§ 11 Abs. 1 \n\nSatz 3 Nr. 1, 16 Satz 1 VZOG sei das Grundstück nämlich der Beklagten zuge-\n\nordnet gewesen. Es habe sich angeboten, das Inkrafttreten des Gesetzes ab-\n\nzuwarten und nicht vorher noch eine dem Willen des Gesetzgebers widerspre-\n\nchende Zuordnung zu erwirken. \n\nII. \n\nDiese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung im Er-\n\ngebnis stand. \n\n1. Das Berufungsgericht nimmt mit Recht an, daß Ansprüche der Kläge-\n\nrin für den Zeitraum vom 1. Juli 1991 bis zum 21. Januar 1994 nach § 11 \n\nAbs. 2 Satz 4 VZOG ausgeschlossen sind. \n\na) Danach sollen die bis zur Entscheidung über die Rückübertragung \n\nentstandenen Kosten für die gewöhnliche Unterhaltung und die bis dahin ge-\n\nzogenen Nutzungen bei dem Verfügungsberechtigten \"verbleiben\". Diese Vor-\n\nschrift gilt nach § 16 Satz 3 VZOG auch für den hier vorliegenden Fall des \n\nÜbergangs von ehemaligem Reichsvermögen auf den Bund. Diese Regelung \n\nist hier, was die Revision nicht angreift, anwendbar, obwohl der Zuordnungs-\n\nbescheid am 13. Dezember 1993 und damit vor ihrem Inkrafttreten am 25. De-\n\nzember 1993 (Art. 20 Satz 1 des Registerverfahrenbeschleunigungsgesetzes \n\n[RegVBG] vom 20. Dezember 1993, BGBl. I S. 2182) erlassen worden ist. Das \n\nergibt sich zwar nicht gemäß Art. 19 Abs. 6 Satz 1 RegVBG daraus, daß die \n\nÄnderungen im Zuordnungsrecht auch auf noch nicht bestandskräftig abge-\n\nschlossene Verfahren anwendbar sind. Denn diese Überleitungsregelung be-\n\ntrifft nur die verfahrensrechtlichen Aspekte der Vermögenszuordnung (BGHZ \n\n149, 380, 385). §§ 11 Abs. 2, 16 Satz 3 VZOG gelten vielmehr deshalb auch \n\nfür vor dem 25. Dezember 1993 (oder auch gar nicht) festgestellte Übergänge \n\nvon Reichsvermögen auf den Bund, weil das Gesetz das restitutionsähnliche \n\nRechtsverhältnis zwischen dem Bund als Eigentümer von Reichsvermögen und \n\ndem Besitzer solchen Vermögens mit Wirkung vom 25. Dezember 1993 kraft \n\nGesetzes umgestaltet und keine Ausnahme für Altfälle vorgesehen hat (BGHZ \n\n149, 380, 385 ff.). \n\nb) Ansprüche auf Herausgabe oder Ersatz von Nutzungen werden durch \n\n§ 11 Abs. 2 Satz 4 VZOG allerdings nur ausgeschlossen, wenn der Besitzer, \n\ngegen den sich solche Ansprüche richten, der Verfügungsberechtigte ist. \n\n„Verbleiben“ können einem Verfügungsberechtigten nur Kosten, die er selbst \n\naufgewendet, und Nutzungen, die er selbst gezogen hat. Hat er das Grund-\n\nstück hingegen weder selbst noch durch vertragliche Überlassung an einen \n\nDritten genutzt, können ihm weder Kosten noch Nutzungen in diesem Sinne \n\nverbleiben. Wollte man die Verfügungsberechtigung eines anderen als des Be-\n\nsitzers ausreichen lassen, würden diesem keine Nutzungen verbleiben; ihm \n\nwürde vielmehr ein Anspruch auf Nutzungen zuwachsen, die er nie gezogen \n\nhat und auch nicht ziehen wollte. Das widerspricht dem Wortlaut der Vorschrift \n\nund liefe auch ihrem Zweck zuwider. Die Vorschrift sollte Ausgleichsansprüche \n\nzwischen den öffentlichen Stellen bis auf den Fall des § 11 Abs. 2 Satz 3 \n\nVZOG ganz ausschließen, aber nicht zu einer sachlich nicht begründbaren \n\nVerlagerung von Ersatzansprüchen auf unbeteiligte Stellen führen. Hier hat \n\ndas Land Sachsen-Anhalt die eigene Nutzung aufgegeben und der Beklagten \n\ndas Anwesen auch nicht auf vertraglicher Grundlage überlassen. Deshalb \n\nkommt ein Ausschluß von Ansprüchen der Klägerin nach § 11 Abs. 2 Satz 4 \n\nVZOG nur in Betracht, wenn die Beklagte verfügungsberechtigt war. Entgegen \n\nder Ansicht des Berufungsgerichts kann diese Frage nicht unentschieden blei-\n\nben. \n\nc) Die von dem Berufungsgericht offen gelassene Frage ist zu bejahen. \n\nDie Beklagte ist im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 4 VZOG verfügungsberechtigt. \n\naa) Die Revision geht im Ansatz zutreffend davon aus, daß Verfügungs-\n\nberechtigter im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 4 VZOG im Rahmen seiner sinn-\n\ngemäßen Anwendung nach § 16 Satz 3 VZOG der fiktive Verfügungsberechtig-\n\nte ist. § 11 Abs. 2 Satz 4 VZOG meint zwar bei seiner unmittelbaren Anwen-\n\ndung – ähnlich wie § 2 Abs. 3 VermG – mit dem Verfügungsberechtigten den-\n\njenigen, der über den Vermögenswert wirklich verfügen kann (BGHZ 149, 380, \n\n389). Bei der sinngemäßen Anwendung des § 11 Abs. 2 Satz 4 VZOG im Rah-\n\nmen von § 16 Satz 3 VZOG ist das aber anders. Bei dem Übergang von frühe-\n\nrem Reichsvermögen auf den Bund gibt es nämlich, anders als bei der Rück-\n\nübertragung von Staatsvermögen von einer öffentlichen Stelle auf eine andere, \n\nweder die in § 11 Abs. 2 Satz 4 VZOG vorausgesetzte Rückübertragung noch \n\neinen anderen Verfügungsberechtigten (LG Cottbus, VIZ 1997, 104, 105). Es \n\nbleibt vielmehr bei dem im Einigungsvertrag bestimmten und mit dessen In-\n\nkrafttreten wirksam gewordenen gesetzlichen Eigentumsübergang auf den \n\nBund. Unter diesen Umständen kann die mit § 16 Satz 3 VZOG bezweckte \n\nGleichstellung des Übergangs von Reichsvermögen auf den Bund mit der Re-\n\nstitution nur gelingen, wenn die Norm nicht an die wirkliche Verfügungsberech-\n\ntigung, sondern an die fiktive Verfügungsberechtigung derjenigen Stelle an-\n\nknüpft, der das Grundstück ohne den Übergang auf den Bund zugefallen wäre \n\n(BGHZ 149, 380, 389 f.). \n\nbb) (1) Fiktiv verfügungsberechtigt war bei isolierter Betrachtung von \n\nArt. 21 Abs. 2 EV nicht die Beklagte, sondern das Land Sachsen-Anhalt. Denn \n\ndas Anwesen wurde am 1. Oktober 1989 und am 3. Oktober 1990 als Pädago-\n\ngische Schule für Kindergärtnerinnen genutzt. Der Betrieb dieser Schule war \n\nzwar vom 1. August 1991 an nach § 65 Abs. 2 des Schulreformgesetzes für \n\ndas Land Sachsen-Anhalt vom 11. Juli 1991 (GVBl. LSA S. 165) Aufgabe des \n\nLandkreises. Am 3. Oktober 1990 war ihr Betrieb aber noch Aufgabe des Lan-\n\ndes, weil sie am 2. Oktober 1990 dem Rat des Bezirks H. unterstellt war (§ 1 \n\nAbs. 1 der Ersten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Aufga-\n\nben der Ingenieur- und Fachschulen der Deutschen Demokratischen Republik \n\nvom 28. Mai 1971, GBl. II S. 485) und ihr Betrieb gemäß § 22 Satz 1 des Län-\n\ndereinführungsgesetzes vom 22. Juli 1990 (GBl. I S. 955) mangels anderweiti-\n\nger Regelung als ehemals bezirkliche Aufgabe im Zuständigkeitsbereich der \n\nLänder zunächst Verwaltungsaufgabe des Landes Sachsen-Anhalt wurde. \n\n(2) Damit scheidet indes eine Verfügungsberechtigung der Beklagten \n\nnicht von vornherein aus. Die Verwaltungsnutzung am 3. Oktober 1990 ist zwar \n\nAnknüpfungspunkt für die gesetzliche Eigentumszuweisung nach Art. 21 Abs. 2 \n\nEV, bedeutet aber nicht zwingend, daß die spätere Zuordnung dem folgen \n\nmuß. Die Verwaltungsbedürfnisse in den neuen Ländern haben sich gegenüber \n\ndem Zustand bei Wirksamwerden des Beitritts am 3. Oktober 1990 vielfach \n\nrasch verändert. Diesen geänderten Bedürfnissen haben die betroffenen Ver-\n\nwaltungsstellen dadurch Rechnung getragen, daß sie Anwesen, die sie selbst \n\nnicht mehr brauchten, wie hier, aufgaben und anderen Stellen überließen, die \n\nsie sinnvoll nutzen konnten. Solche faktischen Änderungen in der Verwal-\n\ntungsnutzung zwingen nicht dazu, die betreffenden Anwesen zunächst der \n\nStelle zuzuordnen, die sie am 3. Oktober 1990 nutzte, welche sie dann \n\nrechtsgeschäftlich auf die Stelle übertragen müßte, die sie jetzt nutzt. Der \n\nGesetzgeber hat solche faktischen Nutzungswechsel vielmehr grundsätzlich \n\nanerkannt und mit § 2 Abs. 1 Satz 6 VZOG die Möglichkeit vorgesehen, solche \n\nAnwesen bei Einverständnis der beteiligten Stellen unmittelbar und auch unter \n\nAbweichung vom Einigungsvertrag der Stelle zuzuordnen, die sie nutzt. Diese \n\nMöglichkeit ist bei der Ermittlung des fiktiven Eigentümers im Rahmen von §§ \n\nist bei der Ermittlung des fiktiven Eigentümers im Rahmen von §§ 11 Abs. 2 \n\nSatz 4, 16 Satz 3 VZOG zu berücksichtigen. Denn ohne den Übergang des \n\nReichsvermögens auf den Bund würde in einem solchen Fall im Ergebnis ge-\n\nrade nicht der ursprüngliche, sondern der neue Verwaltungsträger Eigentümer. \n\nDie ursprüngliche Zuordnung durch den Einigungsvertrag würde in einem sol-\n\nchen Fall zulässigerweise durch die Einigung der Beteiligten überholt. In einer \n\nsolchen Konstellation an der ursprünglichen, nicht mehr maßgeblichen Zuord-\n\nnungslage festzuhalten, liefe dem Ziel des Gesetzgebers zuwider, Auseinan-\n\ndersetzungen zwischen zuordnungsbeteiligten öffentlichen Stellen über Erhal-\n\ntungskosten und Nutzungen auch im Interesse einer Schonung der öffentlichen \n\nHaushalte zu vermeiden (BT-Drucks. 12/5553 S. 171). \n\n(3) Dieser Fall liegt hier vor. Das Land Sachsen-Anhalt brauchte das \n\nAnwesen für die Pädagogische Schule für Kindergärtnerinnen nicht mehr und \n\ngab es auf. Die Beklagte hat es, wenn nicht auf Empfehlung, so jedenfalls mit \n\nZustimmung des Landkreises in Besitz genommen, saniert und einer Nutzung \n\nzu kommunalen Zwecken zugeführt. Der Landkreis war jedenfalls vom 1. Au-\n\ngust 1991 an nicht nur Kommunalaufsichtsbehörde, sondern auch der zustän-\n\ndige Schulträger. Das Land hat der eigenständigen Nutzung durch die Beklagte \n\nnicht widersprochen. Damit ist der Wechsel der Verwaltungsnutzung aber zwi-\n\nschen den außer der Klägerin sonst am Zuordnungsverfahren beteiligten Stel-\n\nlen einvernehmlich erfolgt. In einem Zuordnungsverfahren ohne Beteiligung \n\ndes Bundes wäre die Zuordnung deshalb nach § 2 Abs. 1 Satz 6 VZOG auf der \n\nGrundlage dieser einvernehmlichen Regelung erfolgt. Das Anwesen wäre der \n\nBeklagten zugeordnet worden. Daß das Land Sachsen-Anhalt zunächst selbst \n\neinen Zuordnungsantrag gestellt hatte, stellt diese Wertung nicht in Frage. Die \n\nbeteiligten öffentlichen Stellen waren damals gehalten, die Zuordnungsanträge \n\nfür alle Grundstücke noch einmal neu und einheitlich, ohne Rücksicht auf die \n\nZuständigkeit, bei der Treuhandanstalt zu stellen, die sie dann an die zustän-\n\ndigen Stellen abgab (Bundesministerium des Innern (Hrsg.) Infodienst Kommu-\n\nnal [Infodienst Kommunal] Nr. 10 vom 16. November 1990 S. 26). Das führte \n\ndazu, daß jede Stelle ohne Prüfung der sachlichen Berechtigung die Zuord-\n\nnung für alles Vermögen beantragte, das nach ihren Unterlagen für eine Zu-\n\nordnung an sie in Frage kam. Deshalb sind widersprechende Zuordnungsan-\n\nträge kein Indiz für die Erteilung oder Nichterteilung einer Zustimmung. \n\nd) Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die Beklagte im Sinne \n\nvon § 990 BGB in gutem Glauben war. Der Ausschluß von Ansprüchen ist \n\ndurch § 11 Abs. 2 Satz 4 VZOG unabhängig von der Gut- oder Bösgläubigkeit \n\nder öffentlichen Stelle erfolgt, die den Gegenstand früheren Reichsvermögens \n\nin Besitz hat. Das entspricht auch dem Zweck der Vorschrift. Sie soll verhin-\n\ndern, daß die öffentlichen Stellen aus Anlaß der Verteilung des ehemals volks- \n\noder reichseigenen Vermögens kostenträchtige Streitigkeiten über die Erhal-\n\ntungskosten und Nutzungsvorteile führen, die letztlich nur eine Verschiebung \n\nöffentlicher Mittel bewirkt. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber in dem ver-\n\nbliebenen Bereich solcher Auseinandersetzungen, in den Fällen des § 11 \n\nAbs. 2 Satz 3 VZOG, eine Bescheidung durch die Zuordnungsstellen und die \n\nbesondere Kostenregelung des § 11 Abs. 2 Satz 7 VZOG vorgesehen. \n\ne) aa) Der Anspruchsausschluß gilt jedoch nur bis zu dem Zeitpunkt, in \n\ndem der Zuordnungsbescheid bestandskräftig wurde. Das ergibt sich daraus, \n\ndaß auch § 11 Abs. 2 Satz 4 VZOG, auf den § 16 Satz 3 VZOG Bezug nimmt, \n\nAnsprüche des Restitutionsberechtigten auf Nutzungsentschädigung nicht ge-\n\nnerell, sondern nur bis zur Rückübertragung ausschließt. Danach gelten die \n\nallgemeinen Regeln. Zu einer solchen Rückübertragung kann es in den Fällen \n\ndes § 16 VZOG aber nicht kommen, weil die Vorschrift den Bestand oder Fort-\n\nfall des gesetzlichen Übergangs des Reichsvermögens auf den Bund regelt. \n\nBei der gebotenen sinngemäßen Anwendung des § 11 Abs. 2 Satz 4 VZOG \n\nentspricht dem Zeitpunkt der Rückübertragung der Eintritt der Bestandskraft \n\ndes das Eigentum des Bundes feststellenden Zuordnungsbescheids oder jedes \n\nandere Ereignis, das diese Klärung herbeiführt (BGHZ 149, 380, 388). \n\nbb) Der Zuordnungsbescheid der Zuordnungsstelle ist hier bestands-\n\nkräftig geworden, weil die Beklagte nur den nach § 2 Abs. 6 VZOG unzulässi-\n\ngen Widerspruch, nicht aber die gebotene verwaltungsgerichtliche Klage erho-\n\nben hat. Die Bestandskraft ist nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO einen Monat \n\nnach Bekanntgabe des Zuordnungsbescheids an die Beklagte eingetreten. Da \n\ndie Bekanntgabe unstreitig am 21. Dezember 1993 erfolgt ist, ist das der 22. \n\nJanuar 1994. Deshalb sind Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte bis \n\nzum 21. Januar 1994 ausgeschlossen. \n\n2. Ansprüche der Klägerin für den Zeitraum nach dem 21. Januar 1994 \n\nhat das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend verneint. \n\na) Von diesem Zeitpunkt an gelten zwischen der Klägerin als festgestell-\n\nter Eigentümerin und der Beklagten als Besitzerin nicht mehr die Sonderbe-\n\nstimmung des § 11 Abs. 2 VZOG in Verbindung mit § 16 Satz 3 VZOG, son-\n\ndern die allgemeinen Bestimmungen über das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis. \n\nDanach würde die Beklagte der Klägerin allerdings eine Nutzungsentschädi-\n\ngung schulden. \n\naa) Ohne Rechtsfehler nimmt das Berufungsgericht Eigentum der Kläge-\n\nrin an dem Grundstück an. Das ergibt sich jedenfalls daraus, daß es durch den \n\nBescheid der Zuordnungsstelle vom 13. Dezember 1993 festgestellt und dieser \n\nBescheid mangels Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage durch die \n\nBeklagte bestandskräftig geworden ist. Diese Feststellung wirkt nach § 2 Abs. \n\n3 VZOG für und gegen alle am Verfahren Beteiligten. Wird sie bestandskräftig, \n\nkann auch in einem Zivilrechtsstreit der Zuordnungsbeteiligten untereinander \n\nnicht mehr geltend gemacht werden, die Zuordnungslage gestalte sich anders \n\nals festgestellt (Senatsurt. v. 14. Juli 1995, V ZR 39/94, VIZ 1995, 592, 593; \n\nSchmidt-Räntsch/Hiestand, RVI, § 2 VZOG Rdn. 36 ff.). \n\nbb) Die Beklagte hatte auch kein Recht zum Besitz. Sie hat zwar im Ver-\n\nlauf des Zuordnungsverfahrens darauf hingewiesen, daß sie das Grundstück in \n\nBesitz genommen habe und darin einen Schulhort einrichten werde. Nach Er-\n\nlaß des Bescheids hat sie sich darauf beschränkt, Widerspruch zu erheben. \n\nDem konnte die Klägerin nicht den Antrag entnehmen, das Grundstück auch \n\nbei abschlägigem Bescheid weiterhin unentgeltlich nutzen zu dürfen. Deshalb \n\nkonnte die Beklagte auch aus dem Schweigen der Klägerin nicht entnehmen, \n\ndaß diese damit einverstanden wäre. \n\ncc) Auf Grund des Zuordnungsbescheids war die Beklagte spätestens \n\nseit dem 22. Januar 1994 auch im Sinne von § 990 Abs. 1 BGB bösgläubig. \n\nb) An der Geltendmachung dieses Anspruchs ist die Klägerin aber nach \n\nTreu und Glauben gehindert. \n\naa) Unter dem von dem Berufungsgericht herangezogenen Gesichts-\n\npunkt des unredlichen Erwerbs läßt sich das indessen nicht begründen. \n\n(1) Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die Ausübung \n\neines Rechts regelmäßig rechtsmißbräuchlich ist, wenn der Berechtigte es \n\ndurch gesetzes-, sitten- oder vertragswidriges Verhalten erworben hat (BGHZ \n\n57, 108, 111; 64, 5, 8 f.; LM Cd Nr. 5 [Senat], 55 und 143 zu § 242 BGB; Bam-\n\nberger/Roth/Grüneberg, BGB, § 242 Rdn. 58; Erman/Hohloch, BGB, 11. Aufl., \n\n§ 242 Rdn. 108 f.; MünchKomm-BGB/Roth, Bd. 2a, 4. Aufl., § 242 Rdn. 219 ff.; \n\nPalandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl., § 242 Rdn. 43). Richtig ist, daß ein in die-\n\nsem Sinne unredlicher Erwerb auch die Folge eines Verfahrens sein kann, das \n\nzu einer objektiv falschen Entscheidung geführt hat (BGHZ 57, 108, 111). Vor-\n\naussetzung ist aber, daß die falsche Entscheidung durch Täuschung erschli-\n\nchen oder sonst rechtsmißbräuchlich herbeigeführt worden ist. Daran fehlt es \n\nhier. \n\n(2) Die Klägerin hat in dem Zuordnungsverfahren keine falschen Anga-\n\nben gemacht. Das Grundstück war ehemaliges Reichsvermögen. Es war nach \n\nArt. 21 Abs. 3 Halbsatz 2 EV zunächst dem Bund zugefallen. Die Zuordnungs-\n\nstelle hat die Beteiligten zweimal darauf hingewiesen, daß sie deshalb eine \n\nZuordnung an die Klägerin erwäge. Auch die Begründung für die Aussetzung \n\ndes Zuordnungsverfahrens traf im sachlichen Kern zu. Die Zuordnungsstelle \n\nhat die Fortsetzung des Verfahrens offen gelegt und den Beteiligten Gelegen-\n\nheit zur Stellungnahme gegeben, die die Beklagte auch genutzt hat. Den Be-\n\nscheid hat sie mit einer – zutreffenden – Rechtsmittelbelehrung versehen. Die-\n\nse Verfahrensweise war jedenfalls nicht rechtsmißbräuchlich. \n\nbb) Die Klägerin ist aber deswegen an der Geltendmachung ihres An-\n\nspruchs auf Herausgabe oder Ersatz von Nutzungen gehindert, weil sie ihre \n\nPflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen der Beklagten verletzt hat und \n\nihr Interesse an der Geltendmachung ihres Anspruchs nicht schützenswert ist. \n\n(1) Die Verletzung eigener Pflichten durch den Gläubiger führt zwar \n\ngrundsätzlich nur zu Gegenansprüchen des Schuldners und hindert den Gläu-\n\nbiger grundsätzlich nicht an der Geltendmachung seines Anspruchs (BGH, Urt. \n\nv. 8. November 1999, II ZR 197/98, NJW 2000, 505, 506; BAG, DB 1974, 2355, \n\n2357 f.; Bamberger/Roth/Grüneberg, aaO, § 242 Rdn. 71; Palandt/Heinrichs, \n\naaO, § 242 Rdn. 46; Soergel/Teichmann, BGB, 12. Aufl., § 242 Rdn. 287). An-\n\nders liegt es dann, wenn sich der eine Teil von einem Vertrag lossagen oder \n\ndistanzieren will, aber der Grund, auf den er sich dazu stützt, auf seinem eige-\n\nnen pflichtwidrigen Verhalten gegenüber dem anderen Teil beruht (BGHZ 137, \n\n205, 209; Senat, Urt. v. 28. September 1984, V ZR 43/83, NJW 1985, 266, 267; \n\nSenat, Urt. v. 13. November 1998, V ZR 386/97, NJW 1999, 352, 353; Bam-\n\nberger/Roth/Grüneberg, aaO, § 242 Rdn. 77; Jauernig/Vollkommer, BGB, \n\n11. Aufl., § 242 Rdn. 47; RGRK/Alff, BGB, 12. Aufl., § 242 Rdn. 120, 127). Eine \n\nBerufung auf den eigenen Anspruch ist dem Gläubiger ferner dann nach Treu \n\nund Glauben verwehrt, wenn der Anspruch auf einem erheblichen Verstoß des \n\nGläubigers gegen Pflichten beruht, die in einem inneren Zusammenhang mit \n\nseinem Anspruch stehen (BGHZ 92, 396, 403; Senat, Urt. v. 10. März 1978, \n\nV ZR 67/76, DNotZ 1978, 478, 479; OLG Nürnberg, NJW 1972, 2270, 2271; \n\nAnwaltKomm-BGB/Krebs, § 242 Rdn. 26; Jauernig/Vollkommer aaO; Münch-\n\nKomm-BGB/Roth, aaO, § 242 Rdn. 288). Diese Grundsätze gelten auch für das \n\nhier vorliegende gesetzliche Schuldverhältnis zwischen dem Eigentümer und \n\ndem Besitzer eines Grundstücks. Auch dem Eigentümer kann ein schützens-\n\nwertes Interesse daran fehlen, den Besitzer in Anspruch zu nehmen, wenn er \n\nselbst die Vindikationslage als solche oder die Grundlage für Ansprüche aus \n\ndem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis im wesentlich durch eigenes pflichtwidri-\n\nges Verhalten geschaffen hat. So liegt es hier. \n\n(2) Die Klägerin war der Beklagten gegenüber zur Rücksichtnahme ver-\n\npflichtet. \n\n(2.1) Eine solche Rücksichtnahmepflicht der Klägerin gegenüber der \n\nBeklagten läßt sich allerdings entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts \n\nnicht aus der Pflicht zu bundestreuem Verhalten herleiten. Die Bundestreue \n\nverpflichtet zwar den Bund (und auch die Länder) zur Rücksichtnahme \n\n(BVerwGE 50, 137, 148; 107, 275, 290 f.; Sachs/Sachs, Grundgesetz, 3. Aufl., \n\nArt. 20 Rdn. 70). Diese Pflicht ist aber nach ständiger Rechtsprechung des \n\nBundesverfassungsgerichts akzessorischer Natur und kann deshalb nur inner-\n\nhalb eines anderweitig begründeten Rechtsverhältnisses oder einer anderwei-\n\ntig begründeten Rechtspflicht Bedeutung gewinnen (BVerfGE 42, 103, 117; \n\n103, 81, 88; 104, 238, 247 f.). Sie konstituiert oder begrenzt Rechte innerhalb \n\neines bestehenden Rechtsverhältnisses, begründet aber nicht selbständig ein \n\nRechtsverhältnis zwischen Bund und Ländern (BVerfGE 13, 54, 75; 104, 238, \n\n248). Nichts anderes ergibt sich aus dem von dem Berufungsgericht zitierten \n\nUrteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juli 1989 (BVerwGE 82, 266, \n\n270). Dort ging es um die Rechte der damaligen Bundespostverwaltung aus \n\ndem Postgesetz auf Straßen, die eine Kommune im Rahmen ihrer Hoheit über \n\ngemeindliche Straßen nur eingeschränkt dem Verkehr gewidmet hatte. Auf den \n\nGrundsatz bundestreuen Verhaltens hat sich das Bundesverwaltungsgericht in \n\njenem Urteil nicht bezogen. Vermag der Grundsatz bundestreuen Verhaltens \n\naber nicht selbst ein Rechtsverhältnis zu begründen, kann offen bleiben, ob er \n\nden Bund überhaupt auch gegenüber den Kommunen unmittelbar berechtigt \n\nund verpflichtet (verneinend: Dreier/Bauer, GG, Art. 20 (Bundesstaat) Rdn. 28; \n\nJarass/Pieroth, Grundgesetz, 7. Aufl., Art. 20 Rdn. 21), was die Kompetenzen \n\nder Länder gegenüber den Kommunen einschränken würde (vgl. dazu BVerfGE \n\n8, 122, 137). \n\n(2.2) Eine Rücksichtnahmepflicht traf allerdings die Zuordnungsstelle. \n\nIhr treten die Zuordnungsbeteiligten mit widerstreitenden Interessen ganz ähn-\n\nlich wie Bürger und damit als Dritte (vgl. BGH, Urt. v. 25. April 1960, III ZR \n\n65/57, VersR 1960, 750, 751; RGZ 134, 311, 321; 144, 119, 124; Staudin-\n\nger/Wurm, BGB, [Bearb. 2002], § 839 Rdn. 194) gegenüber, was Amtspflichten \n\nder Zuordnungsstelle ihnen gegenüber begründen kann (vgl. BGH, Urt. v. 11. \n\nMärz 2004, III ZR 90/03, VIZ 2004, 316, 317 für den Präsidenten der BvS). Die \n\nKlägerin wäre auch aus einer etwaigen Verletzung von Amtspflichten der Be-\n\ndiensteten der Zuordnungsstelle verantwortlich, weil es sich hierbei um eine \n\nobere Bundesbehörde im Bereich der Bundesvermögensverwaltung handelt. \n\nZweifelhaft ist aber, ob sich die Klägerin eine etwaige Verletzung von Amts-\n\npflichten in ihrer Eigenschaft als Eigentümerin zurechnen lassen muß, als wel-\n\nche sie hier auftritt. Denn seit dem Inkrafttreten des § 1 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 \n\nVZOG am 25. Dezember 1993 kann der Bund das Verhalten der Zuordnungs-\n\nbehörden nicht mehr durch Einzelweisungen steuern und damit auch die Ein-\n\nhaltung solcher Amtspflichten nicht mehr selbst durchsetzen. Das bedarf hier \n\naber keiner Entscheidung. \n\n(2.3) Eine Rücksichtnahmepflicht traf nämlich auch die für die Wahr-\n\nnehmung ihrer Rolle als Eigentumsprätendentin zuständigen allgemeinen Be-\n\nhörden der Bundesvermögensverwaltung. Zwar hat der Bund bei der Anwen-\n\ndung der Art. 21 und 22 EV und der übrigen Vorschriften des Zuordnungs-\n\nrechts in dieser Funktion auch eigene Vermögensinteressen wahrzunehmen, \n\ndie denen der anderen an der Zuordnung beteiligten Stellen zumindest poten-\n\ntiell widersprechen. Das führt aber nicht dazu, daß die allgemeinen Behörden \n\nder Bundesvermögensverwaltung der Klägerin nur die Eigeninteressen des \n\nBundes wahrzunehmen und nicht auf Interessen anderer Zuordnungsbeteiligter \n\nRücksicht zu nehmen hätten. Bei der Zuordnung des ehemals volks- und \n\nreichseigenen Vermögens nach den Vorschriften des Zuordnungsrechts geht \n\nes nicht nur um die Zuweisung von Finanzvermögen, das fiskalischen Zwecken \n\ndient. Der eigentliche Zweck der Vermögenszuordnung ist es, das Verwal-\n\ntungsvermögen der DDR den nach den Maßstäben des Grundgesetzes für die \n\nWahrnehmung der Verwaltungsaufgabe zuständigen Trägern zuzuweisen. Oh-\n\nne diese Zuweisung der sachlichen Verwaltungsmittel konnte der mit der Kom-\n\nmunalverfassung der DDR vom 17. Mai 1990 (GBl. I S. 255) und dem Län-\n\ndereinführungsgesetz begonnene Wiederaufbau einer rechtsstaatlichen Ver-\n\nwaltung im Beitrittsgebiet nicht gelingen. Bei dieser gesamtstaatlichen Aufgabe \n\nwaren die Länder und die Kommunen im Beitrittsgebiet auch nach dem Auslau-\n\nfen der förmlichen Aufbauhilfe nach Art. 15 Abs. 2 bis 4 EV zum 1. Juli 1991 \n\nangesichts ihrer weithin fehlenden Erfahrung auf die tätige Unterstützung des \n\nBundes und gerade auch der für die Verwaltung des Bundesvermögens im Bei-\n\ntrittsgebiet zuständigen allgemeinen Behörden der Bundesvermögensverwal-\n\ntung angewiesen. Deshalb oblag diesen Behörden bei der Verfolgung der fis-\n\nkalischen Interessen des Bundes auch gegenüber den kleinen Gemeinden im \n\nBeitrittsgebiet eine besondere Verantwortung, die sich jedenfalls während der \n\nAufbauphase bis Ende 1994 in einer Pflicht zur Rücksichtnahme auf die man-\n\ngelnde Erfahrung von deren Dienststellen niederschlägt. \n\n(3) Diese Rücksichtnahmepflicht haben die Behörden der Bundesver-\n\nmögensverwaltung der Beklagten in mehrfacher Hinsicht verletzt. \n\n(3.1) Die Bundesvermögensverwaltung hätte es nicht zu dem Erlaß des \n\nZuordnungsbescheids vom 13. Dezember 1993 kommen lassen dürfen. Zwar \n\nwurde das Zuordnungsverfahren nach den von dem Berufungsgericht getroffe-\n\nnen Feststellungen durch den Antrag der Beklagten vom 16. April 1991 einge-\n\nleitet. Den entscheidenden Einfluß auf die Zuordnung zu ihren Gunsten hatte \n\naber die Klägerin selbst. Denn die Möglichkeit einer Zuordnung von Amts we-\n\ngen nach § 1 Abs. 6 Fall 2 VZOG wurde erst durch das Registerverfahrenbe-\n\nschleunigungsgesetz mit Wirkung vom 25. Dezember 1993 eingeführt. Die Klä-\n\ngerin hätte von ihrer Möglichkeit, dem Erlaß des Bescheids zum damaligen \n\nZeitpunkt entgegenzutreten, Gebrauch machen müssen. \n\nSchon die Fortsetzung des Zuordnungsverfahrens im April 1993 war ver-\n\nfehlt. Zu diesem Zeitpunkt stand der Entwurf der Bundesregierung für ein Regi-\n\nsterverfahrenbeschleunigungsgesetz kurz vor seiner Verabschiedung am \n\n28. Mai 1993 (BR-Drucks. 360/93). Der Entwurf sah Veränderungen des Zu-\n\nordnungsrechts vor, die der Zuordnungsstelle die von ihr zunächst beabsichtig-\n\nte Zuordnung zugunsten der Klägerin nicht mehr erlaubten. Dem zuvorzukom-\n\nmen, lag zwar im fiskalischen, nicht aber im gesamtstaatlichen Interesse des \n\nBundes. Das kommende Gesetz strebte eine Reduzierung des Übergangs von \n\nehemaligem Reichsvermögen auf den Bund an, weil dieser der Sache nach ein \n\nRestitutionsfall war (BT-Drucks. 12/5553 S. 177) und für die Restitution ähnli-\n\nche Ausschlußtatbestände geboten waren wie im Vermögensgesetz, um u. a. \n\neine zweckmäßige Verwaltungsnutzung durch Länder und Kommunen zu ge-\n\nwährleisten (BT-Drucks. 12/5553 S. 168 f.). Dieser Änderung das Substrat zu \n\nentziehen, konnte nicht im Bundesinteresse liegen. Deshalb hat die Zuord-\n\nnungsstelle das Verfahren zunächst auch nicht fortgesetzt, sondern trotz seiner \n\nformalen Fortsetzung weiterhin ruhen lassen. Es kurz vor der endgültigen Ver-\n\nabschiedung des Gesetzes im Bundesrat am 17. Dezember 1993 (BR-Drucks. \n\n862/93 [Beschluß]) abzuschließen, widersprach offenkundig dem Interesse der \n\ngesetzgebenden Körperschaften des Bundes. Ohne die Mitwirkung oder jeden-\n\nfalls das Einvernehmen mit den Behörden der allgemeinen Bundesvermögens-\n\nverwaltung wäre es dazu nicht gekommen. Für die Beklagte war diese Ent-\n\nscheidung überraschend. Sie konnte zu diesem Zeitpunkt mit einer Zuordnung \n\nzu ihren Lasten nicht (mehr) rechnen. Der Zeitpunkt war auch so gewählt, daß \n\ndie Beklagte zu einer sachgerechten Prüfung nicht in der Lage war. Die Weih-\n\nnachtsferien standen bevor. Die Unterlagen über die abschließenden Beratun-\n\ngen im Deutschen Bundestag standen nicht zur Verfügung, weil sie damals erst \n\ngesetzt und veröffentlicht werden mußten. \n\n(3.2) Die Bitte der Beklagten um Überprüfung des Zuordnungsbescheids \n\nwar nicht nur an die Zuordnungsstelle gerichtet. Sie war auch nicht nur als An-\n\ntrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 VwVfG zu bewer-\n\nten. Sie war vielmehr unabhängig hiervon als Antrag auf Erlaß eines Korrek-\n\nturbescheids zu verstehen, der funktionell und inhaltlich auch dem entsprach, \n\nwas die Mitarbeiter der neu gebildeten Kommunen aus der Zeit vor dem 3. Ok-\n\ntober 1990 als effektives Mittel der Fehlerbereinigung kannten. Diese Möglich-\n\nkeit war auch nach dem Vermögenszuordnungsgesetz gegeben, wenn die Be-\n\nteiligten damit einverstanden waren, § 2 Abs. 1 Satz 6 VZOG. Die Zuordnungs-\n\nstelle mag die Behörden der allgemeinen Bundesvermögensverwaltung der \n\nKlägerin von der Bitte der Beklagten um Überprüfung nicht unterrichtet und \n\nauch nicht gebeten haben, dazu Stellung zu nehmen. Das ändert aber nichts \n\nan der Pflichtwidrigkeit des Verhaltens der Behörden der allgemeinen Bundes-\n\nvermögensverwaltung der Klägerin. Die Beklagte hat nämlich im Zusammen-\n\nhang mit ihrem Kaufgesuch vom 17. Oktober 1995 darauf aufmerksam ge-\n\nmacht. Das gab diesen Behörden Veranlassung, in eine Prüfung einzutreten. \n\nHierbei hätten sie zu dem Ergebnis gelangen müssen, einer Änderung der er-\n\nfolgten Zuordnung zugunsten der Beklagten zuzustimmen, weil die Zuordnung \n\nzugunsten des Bundes im Zeitpunkt ihrer Vornahme sachwidrig war. \n\n(3.3) Jedenfalls hätte die Bundesvermögensverwaltung die Beklagte auf \n\ndie am 9. Oktober 1991 eingeführten Möglichkeiten des verbilligten Erwerbs \n\nvon Bundesliegenschaften (Infodienst Kommunal Nr. 37 v. 31. Oktober 1991, \n\nS. 21) hinweisen müssen. Danach hätte die Beklagte das Anwesen wegen sei-\n\nner Nutzung für einen Schulhort zu einem Preisnachlaß von 75 % erwerben \n\nkönnen. Der Beklagten war zwar auch diese Möglichkeit entgangen. Die Bun-\n\ndesregierung hatte aber ein Interesse daran, daß die Kommunen von dieser \n\nMöglichkeit vor ihrem Auslaufen am 31. Dezember 1994 Gebrauch machten \n\n(Infodienst Kommunal Nr. 93 v. 1. Juli 1994 S. 1). Da die Bundesvermögens-\n\nverwaltung über die Nutzung des Anwesens durch die Beklagte und ihr Er-\n\nwerbsinteresse unterrichtet war, lag es auch im Bundesinteresse, die Beklagte \n\nrechtzeitig auf die Möglichkeit aufmerksam zu machen. \n\n(4) Hätten die Behörden der Bundesvermögensverwaltung ihren Pflich-\n\nten genügt, wäre die Beklagte nicht in eine Vindikationslage geraten. Dann \n\nnämlich hätte die Zuordnungsstelle die Zustimmung des Bundesrats zu dem \n\nam 26. November 1993 im Bundestag beschlossenen Registerverfahrenbe-\n\nschleunigungsgesetz (BR-Drucks. 862/93) abgewartet und gemäß Art. 19 \n\nAbs. 6 Satz 1 RegVBG nach den geänderten Vorschriften entschieden. Danach \n\nschied eine Feststellung von Bundeseigentum aus, weil das Grundstück durch \n\ndie Beklagte für Verwaltungszwecke genutzt wurde. Daß das Grundstück am \n\n1. Oktober 1989 und am 3. Oktober 1990 von einem anderen Verwaltungsträ-\n\nger für Verwaltungszwecke genutzt wurde als am 25. Dezember 1993, ist uner-\n\nheblich (BVerwG Buchholz 428.2 § 11 VZOG Nr. 6, 13, 27; Kimme/Dick, Offene \n\nVermögensfragen, § 11 VZOG Rdn. 80 f.; Schmidt-Räntsch/Hiestand, aaO, \n\n§ 11 Rdn. 9; a. M. Stellwaag in: Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in \n\nder ehemaligen DDR, § 11 Rdn. 5). Denn der Gesetzgeber wollte mit der Be-\n\nzugnahme auf das Inkrafttreten des Registerverfahrenbeschleunigungsgeset-\n\nzes die Stichtage des Art. 21 EV ersetzen und mit dem Verweis auf diese Vor-\n\nschrift auch nur den Begriff der Nutzung für Verwaltungszwecke definieren (BT-\n\nDrucks. 12/6228, S. 109 mit BT-Drucks. 12/5553 S. 205). Die sich an den Aus-\n\nschluß des Übergangs von Reichsvermögen auf den Bund anschließende Fra-\n\nge, ob ein solches Grundstück schon auf Grund einer in § 11 Abs. 1 Satz 3 \n\nNr. 1 VZOG enthaltenen stillschweigenden Zuordnungsregel der Stelle zufällt, \n\ndie es am 25. Dezember 1993 (und bei Erlaß des Bescheids) für Verwaltungs-\n\nzwecke nutzt (für § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 VZOG unmittelbar: Kimme/Dick, Of-\n\nfene Vermögensfragen, § 11 VZOG Rdn. 82, 89), oder ob sich die Zuordnung \n\ndann nach den allgemeinen Regeln richtet (so: Schmidt-Räntsch/Hiestand, \n\naaO, § 16 VZOG Rdn. 8; ähnlich für § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 VZOG unmittelbar \n\nStellwaag aaO Rdn. 6), braucht hier nicht entschieden zu werden. Die Beklagte \n\nhatte das Anwesen im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen des Landes \n\nin Eigenbesitz genommen. Es wäre deshalb im Rahmen der Neubescheidung \n\nzu einer einvernehmlichen Zuordnung auf die Beklagte nach § 2 Abs. 1 Satz 6 \n\nVZOG gekommen. Jedenfalls aber hätte die Beklagte Gelegenheit erhalten, \n\ndas Anwesen zu 25% seines Werts anzukaufen. Diese Möglichkeit hätte die \n\nBeklagte auch genutzt, da sie das später, nach Auslaufen der günstigen Er-\n\nwerbsmöglichkeiten am 31. Dezember 1994, gemachte Angebot des Bundes-\n\nvermögensamts nur wegen der Höhe des Kaufpreises nicht hat annehmen \n\nkönnen. Daß die Beklagte jetzt nicht Eigentümerin, sondern rechtsgrundlose \n\nBesitzerin ist, beruht auf dem pflichtwidrigen Verhalten der Bundesvermögens-\n\nverwaltung der Klägerin. Das steht der Geltendmachung ihres Anspruchs auf \n\nHerausgabe und Ersatz von Nutzungsentschädigung durch die Klägerin entge-\n\ngen. \n\nIII. \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nWenzel Klein Lemke \n\n Schmidt-Räntsch Stresemann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-26/v-zr-90-04","cited_norms":[{"jurabk":"VZOG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":26},{"jurabk":"VZOG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":13},{"jurabk":"VZOG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 990","ref_norm":"990","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"VZOG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-26/v-zr-90-04","retrieved":"2026-07-10 16:10:03.172387+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-11-26/v-zr-90-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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