{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2004-11-26","aktenzeichen":"V ZR 83/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nV ZR 83/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n26. November 2004 \nK a n i k , \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 26. November 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes \n\nDr. Wenzel, die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und die \n\nRichterin Dr. Stresemann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts \n\nHamburg, Zivilkammer 18, vom 31. März 2004 aufgehoben. \n\nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts \n\nHamburg vom 7. Mai 2002 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, \n\ndaß die Verurteilung in der Sache unter dem Vorbehalt der Ertei-\n\nlung einer erforderlichen behördlichen Genehmigung steht. \n\nDie Beklagten tragen die Kosten der Rechtsmittelverfahren. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Parteien sind seit März 1998 Grundstücksnachbarn. Auf dem \n\nGrundstück der Beklagten stehen in einem Abstand von 40 cm von der Grenze \n\nentfernt entlang der Grundstücksauffahrt der Kläger 13 Linden, welche vor \n\nüber 100 bzw. über 70 Jahren gepflanzt wurden. Zwischen den Klägern und \n\nder Voreigentümerin des Grundstücks der Beklagten war vereinbart, daß die \n\nLinden alle fünf Jahre geschnitten werden sollten, so daß sie als sogenannte \n\nKopflinden ausgebildet wurden. Der letzte Rückschnitt erfolgte 1987 oder \n\n1990. Seitdem haben sich an den Bäumen zahlreiche über die Grundstücks-\n\ngrenze gewachsene und in den Luftraum über dem Grundstück der Kläger hin-\n\neinragende Stämmlinge gebildet, deren Laub auf die Grundstücksauffahrt der \n\nKläger fällt und dort, insbesondere bei Nässe, zur Rutschgefahr führt. Außer-\n\ndem tropft bei Regen Wasser von den überhängenden Lindenzweigen auf die \n\nAuffahrt und gefriert dort im Winter. \n\nWeiter steht auf dem Grundstück der Beklagten eine Buche, deren \n\nZweige ebenfalls über die Grundstücksgrenze gewachsen sind. \n\nDie Linden und die Buche stehen unter Bestandsschutz nach Maßgabe \n\nder Vorschriften der Verordnung zum Schutz des Baumbestandes und der \n\nHecken in der Freien und Hansestadt Hamburg (Baumschutzverordnung) vom \n\n17. September 1948 (HmbBL I 791-i). \n\nDie Kläger haben von den Beklagten in erster Linie die Vornahme ge-\n\neigneter Maßnahmen verlangt, durch welche die von den Bäumen ausgehen-\n\nden Beeinträchtigungen beseitigt und spätere Beeinträchtigungen verhindert \n\nwerden, insbesondere die Gefahr des Ausrutschens auf nassem Laub und ge-\n\nfrorenem Wasser sowie des Auseinanderbrechens der Bäume, die Störung \n\ndes Satellitenfernsehempfangs und die Unbefahrbarkeit der Grundstücksauf-\n\nfahrt mit größeren Fahrzeugen. Hilfsweise haben die Kläger die Verurteilung \n\nder Beklagten zur Vornahme eines Beschnitts der Bäume dergestalt beantragt, \n\ndaß die Linden eine Hand breit oberhalb des letzten Schnitts gekappt und die \n\nÄste der Buche fachgerecht eingekürzt werden. \n\nDas Amtsgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an \n\nden Linden geeignete Maßnahmen vorzunehmen, durch die verhindert wird, \n\ndaß Laub und Tropfwasser auf die Grundstücksauffahrt der Kläger fallen, und \n\ndie das Wohnhaus der Kläger berührenden Äste der Buche fachgerecht einzu-\n\nkürzen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage insge-\n\nsamt abgewiesen. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision \n\nverfolgen die Kläger die Durchsetzung ihrer Klage weiter. Die Beklagten bean-\n\ntragen die Zurückweisung des Rechtsmittels. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hält den von den Klägern gestellten Hauptantrag \n\nwegen fehlender Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit für unzulässig. Zwar kön-\n\nne der Störer selbst entscheiden, in welcher Weise er die Beseitigung und Un-\n\nterlassung der Störung herbeiführen wolle; aber der Klageantrag müsse die zu \n\nbeseitigenden Beeinträchtigungen so konkret beschreiben, daß ein darauf be-\n\nruhender Titel vollstreckungsfähig sei. Diesen Anforderungen genüge der \n\nHauptantrag nicht. \n\nWeiter meint das Berufungsgericht, der Hauptantrag sei auch unbe-\n\ngründet. Eine Verpflichtung der Beklagten, die von den Klägern geforderten \n\nMaßnahmen zu ergreifen, lasse sich nicht aus dem nachbarlichen Gemein-\n\nschaftsverhältnis herleiten; denn die Vereinbarung zwischen den Klägern und \n\nder Voreigentümerin des Grundstücks der Beklagten über den Beschnitt der \n\nLinden binde die Beklagten nicht. Auch aus § 1004 Abs. 1 BGB ergebe sich für \n\ndie Kläger kein Anspruch. Die Beklagten seien zwar Störer im Sinne der Vor-\n\nschrift. Aber eine rechtswidrige Beeinträchtigung des Eigentums der Kläger \n\ndurch Tropfwasser lasse sich nicht feststellen, weil es sich dabei nicht um eine \n\nImmission der Linden handele. Etwas anderes gelte für den Laubfall von den \n\nüberhängenden Ästen und Zweigen; die dadurch hervorgerufenen Beeinträch-\n\ntigungen müßten die Kläger nicht hinnehmen. Ihrem Beseitigungs- und Unter-\n\nlassungsanspruch stehe jedoch die Duldungspflicht nach § 1004 Abs. 2 BGB \n\nentgegen. Die Beklagten seien durch die Vorschriften der Baumschutzverord-\n\nnung gehindert, an den Linden die mit der Klage verlangten Maßnahmen \n\ndurchzuführen, weil diese nicht genehmigungsfähig seien. \n\nDen Hilfsantrag sieht das Berufungsgericht als zulässig an. Es hält ihn \n\njedoch aus denselben Gründen wie den Hauptantrag für unbegründet. \n\nDas hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\nII. \n\nZu Unrecht hat das Berufungsgericht den von den Klägern gestellten \n\nHauptantrag abgewiesen, soweit er überhaupt Gegenstand des Berufungsver-\n\nfahrens war. \n\n1. Die Beklagten sind durch das Urteil des Amtsgerichts nur insoweit \n\nbeschwert, als sie zur Vornahme geeigneter Maßnahmen, durch die das Abfal-\n\nlen von Laub und Tropfwasser auf die Grundstücksauffahrt der Kläger verhin-\n\ndert wird, und zum fachgerechten Einkürzen der das Wohnhaus der Kläger \n\nberührenden Buchenzweige, verurteilt worden sind. Nur das konnten sie mit \n\nihrer Berufung auch angreifen. Die von den Klägern darüber hinausgehend \n\nverlangten Maßnahmen zur Verhinderung der Gefahr des Auseinanderbre-\n\nchens der an der Grenze stehenden Bäume, der Störung des Satellitenemp-\n\nfangs, der Unbefahrbarkeit ihrer Grundstücksauffahrt mit größeren Fahrzeu-\n\ngen und das Kappen der Linden sind mangels einer Anschlußberufung der \n\nKläger nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden. Weiter folgt aus \n\nden erstinstanzlichen Feststellungen, daß das auf die Auffahrt fallende Laub \n\nund Tropfwasser von den herüberhängenden Zweigen der Linden herrührt. \n\nVon anderen Baumbestandteilen ausgehende Beeinträchtigungen durch Laub- \n\nund Tropfwasserfall haben die Kläger nicht vorgetragen. Damit war Streitge-\n\ngenstand des Berufungsverfahrens nur das Verlangen der Kläger, den Laub- \n\nund Tropfenfall von den über die Grundstücksgrenze gewachsenen Zweigen \n\nder Linden und das Berühren ihres Wohnhauses durch die Zweige der Buche \n\nzu verhindern. \n\n2. Der Hauptantrag ist zulässig, denn er entspricht den Bestimmtheits-\n\nanforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. \n\na) Zwar muß die Leistungsklage mit Rücksicht auf die Rechtskraftwir-\n\nkung und die Zwangsvollstreckung ein genaues tatsächliches Vorbringen dar-\n\nüber enthalten, welche konkrete Leistung von dem Beklagten gefordert wird. \n\nDer Klageantrag muß so bestimmt sein, daß der Beklagte sein Prozeßrisiko \n\nerkennen und sich demgemäß verteidigen kann. Nur ein in diesem Sinn kon-\n\nkretisiertes Klageziel ist für den Beklagten eine ausreichende Grundlage der \n\nPrüfung, ob der Klageanspruch anerkannt werden soll (Senat, Urt. v. \n\n24. Februar 1978, V ZR 95/75, NJW 1978, 1584 - Abschachtung). \n\nb) Bei der Abwehr von Immissionen ist aber eine andere Beurteilung er-\n\nforderlich. Der Senat hat bereits mehrfach ausgesprochen, daß in diesem Be-\n\nreich Anträge mit dem Gebot, allgemein Störungen bestimmter Art zu unterlas-\n\nsen, zulässig sind (siehe nur BGHZ 67, 252, 253 - Schweinemästerei; 121, \n\n248, 251 - Jugendzeltplatz; 140, 1, 3 - Schweinemästerei). Aus der Natur des \n\nAnspruchs aus § 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. § 906 BGB folgt, daß es dem Be-\n\nklagten überlassen ist, wie er die Störung beseitigen will; der Kläger hat keinen \n\nAnspruch auf die Vornahme einer bestimmten Maßnahme (Senat, BGHZ 67, \n\naaO.; Urt. v. 24. Februar 1978, V ZR 95/75, aaO.; Urt. v. 17. Dezember 1982, \n\nV ZR 55/82, WM 1983, 176, 177 - Tennisplatzlärm). § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO \n\nerfordert dementsprechend nicht die Angabe, welche konkreten Maßnahmen \n\nder Beklagte zur Beseitigung einer Beeinträchtigung ergreifen soll, sondern \n\nnur die bestimmte Bezeichnung der Beeinträchtigung. \n\nc) Gemessen an diesen Grundsätzen ist der von den Klägern gestellte \n\nHauptantrag hinreichend bestimmt. Mit ihm verlangen sie von den Beklagten \n\ndie Vornahme geeigneter Maßnahmen, durch welche im einzelnen benannte \n\nBeeinträchtigungen des Grundstücks beseitigt und verhindert werden sollen. \n\n3. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß \n\nein Anspruch der Kläger aus dem Gesichtspunkt der gegenseitigen Rücksicht-\n\nnahme im nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis ausscheidet. \n\na) Die Vereinbarung der Kläger mit der Voreigentümerin des Grund-\n\nstücks der Beklagten hinsichtlich des regelmäßigen Beschnitts der Linden ist \n\n- im Gegensatz zu der Auffassung des Berufungsgerichts - in diesem Zusam-\n\nmenhang ohne Belang. \n\nb) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (siehe nur Urt. v. \n\n14. November 2003, V ZR 102/03, WM 2004, 1350, 1351 m.w.N. [zur Veröf-\n\nfentlichung in BGHZ 157, 33 vorgesehen] - Kiefernnadeln) haben die Rechte \n\nund Pflichten von Grundstücksnachbarn insbesondere durch die Vorschriften \n\nder §§ 905 ff. BGB und die Bestimmungen der Nachbarrechtsgesetze der Län-\n\nder eine ins einzelne gehende Sonderregelung erfahren. Daneben kommt eine \n\nallgemeine Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme aus dem Gesichtspunkt \n\ndes nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses nur dann zum Tragen, wenn \n\nein über die gesetzliche Regelung hinausgehender billiger Ausgleich der wi-\n\nderstreitenden Interessen dringend geboten erscheint. Ist das der Fall, kann \n\ndie Ausübung gewisser aus dem Eigentum fließender Rechte ganz oder teil-\n\nweise unzulässig werden. \n\nc) Die Folgen des unterbliebenen Beschnitts der Bäume rechtfertigen \n\nkeine Abweichung von den hier anwendbaren nachbarrechtlichen Sonderrege-\n\nlungen der §§ 906, 910 Abs. 1 Satz 2 BGB. Danach können die Kläger von \n\nden Beklagten sowohl die Beseitigung von Beeinträchtigungen durch die über \n\ndie Grundstücksgrenze herüberragenden Zweige als auch das Abschneiden \n\ndieser Zweige verlangen. Daß die Kläger darüber hinaus durch das nicht \n\ngrenzüberschreitende Wachstum der Bäume in erheblicher Weise Beeinträch-\n\ntigungen ausgesetzt wären, haben sie nicht vorgetragen. \n\n4. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht einen Abwehranspruch der \n\nKläger nach § 1004 Abs. 1 BGB verneint; es hat zu Unrecht eine Duldungs-\n\npflicht der Beklagten nach Abs. 2 der Vorschrift angenommen. \n\na) Die Beklagten sind Störer i.S.v. § 1004 Abs. 1 BGB, weil sie es zuge-\n\nlassen haben, daß Zweige der Linden und der Buche über die Grundstücks-\n\ngrenze hinüberwachsen konnten und zu den benannten Beeinträchtigungen \n\ngeführt haben. Denn nach § 910 Abs. 1 und 2 BGB hat der Eigentümer dafür \n\nzu sorgen, daß überhängende Zweige von Bäumen den Nachbarn nicht beein-\n\nträchtigen. \n\nb) Die Störereigenschaft der Beklagten entfällt nicht deshalb, weil sie \n\ndurch die Vorschriften der Baumschutzverordnung rechtlich gehindert sind, die \n\nvon den Klägern erstrebten Maßnahmen zu ergreifen. \n\naa) Nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 120, 239, 254 \n\n- Froschlärm) stellen naturschutzrechtliche Verbote die Störereigenschaft ei-\n\nnes Grundstückseigentümers jedenfalls solange nicht in Frage, wie er mit Er-\n\nfolg eine Ausnahmegenehmigung für die Beseitigung der Störungsquelle be-\n\nantragen kann. Ob das der Fall ist, müssen die Zivilgerichte selbständig prü-\n\nfen. Ergibt die Prüfung, daß eine Befreiungsmöglichkeit von dem Verbot, be-\n\nstimmte Maßnahmen durchzuführen, nicht besteht, scheidet eine Verurteilung \n\nzur Beseitigung und Unterlassung aus. Wird die Befreiungsmöglichkeit dage-\n\ngen bejaht, muß in den Tenor einer eventuellen Verurteilung der Vorbehalt \n\neiner Ausnahmegenehmigung aufgenommen werden, auch wenn das nicht in \n\ndem Klageantrag enthalten ist (Senat, BGHZ 120, 239, 246 ff.). Somit muß hier \n\ngeprüft werden, ob für die von den Klägern beanspruchten Maßnahmen, die \n\nnach § 2 der Baumschutzverordnung grundsätzlich verboten sind, eine Aus-\n\nnahme nach § 4 zugelassen werden kann. \n\nbb) Die Feststellung des Berufungsgerichts, es stehe fest, daß der von \n\nden Klägern beanspruchte Eingriff nicht genehmigungsfähig sei, ist von dem \n\nRevisionsgericht nach §§ 545 Abs. 1, 560 ZPO nur eingeschränkt überprüfbar. \n\nDa der Geltungsbereich der Baumschutzverordnung sich nicht über den Bezirk \n\neines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt, ist ihre Auslegung durch das Beru-\n\nfungsgericht einer Prüfung durch das Revisionsgericht entzogen. Jedoch rügt \n\ndie Revision mit Erfolg, daß das Berufungsgericht die Auslegungstatsachen \n\nverfahrensfehlerhaft festgestellt hat. Zum einen nimmt es an, daß dem Haupt-\n\nantrag der Kläger auch unter Einbeziehung ihres Sachvortrags nicht entnom-\n\nmen werden könne, welche Maßnahmen sie zur Beseitigung der Störungen für \n\nerforderlich hielten. Zum anderen geht es davon aus, daß ein genehmigungs-\n\nfähiger Rückschnitt der Linden nicht dem entspreche, was die Kläger mit ihrem \n\nHauptantrag durchsetzen wollten. Auch hat das Berufungsgericht den erstin-\n\nstanzlichen Vortrag der Kläger zu den Maßnahmen, die nach ihrer Auffassung \n\ngenehmigungsfähig sind, und ihren zweitinstanzlichen Vortrag zu solchen ge-\n\nnehmigungsfähigen Maßnahmen, die sie von den Beklagten im Rahmen von \n\nVergleichsverhandlungen verlangt haben, nicht berücksichtigt. Schließlich hat \n\nes die Feststellung der fehlenden Genehmigungsfähigkeit des Kürzens der \n\nBuchenäste ausschließlich mit dem verbotenen Kappen von Bäumen begrün-\n\ndet. Dabei hat es übersehen, daß die Kläger das Kappen der Buche nicht ver-\n\nlangt haben. Damit fehlt der Feststellung, die von den Klägern verlangten \n\nMaßnahmen seien nicht genehmigungsfähig, jede Grundlage. Das läßt die \n\nBindung des Revisionsgerichts an die Feststellung des Berufungsgerichts ent-\n\nfallen (vgl. BGHZ 118, 151, 162). Damit ist die Frage der Zulässigkeit der von \n\nden Klägern beanspruchten Maßnahmen offen. \n\ncc) Der Senat kann die Prüfung, ob die Maßnahmen zulässig sind, \n\nselbst vornehmen, weil weitere Feststellungen nicht zu erwarten und auch \n\nnicht notwendig sind. Sie führt zu dem Ergebnis, daß wenigstens die auf das \n\nGrundstück der Kläger herüberragenden Zweige der Linden und der Buche \n\nbeseitigt werden dürfen. \n\n(1) Die Bäume stehen unter Bestandsschutz. Nach § 1 der Baum-\n\nschutzverordnung, die nunmehr gemäß § 56 Abs. 4 des Hamburgischen Ge-\n\nsetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (HmbNatSchG) vom 7. August \n\n2001 (GVBl. 281) als aufgrund der §§ 15 und 20 dieses Gesetzes erlassen gilt, \n\nsind zur Pflege und zum Wiederaufbau des Stadt- und Landschaftsbildes im \n\nGebiet der Freien und Hansestadt Hamburg alle Bäume und Hecken dem \n\nSchutz des Naturschutzgesetzes unterstellt. Nach § 2 ist es verboten, Bäume \n\noder Teile von ihnen zu entfernen, zu beschädigen oder sonstwie in ihrer Wir-\n\nkung als Zierde und Belebung des Landschaftsbildes zu beeinträchtigen. Die \n\nNaturschutzbehörde kann allerdings Ausnahmen davon zulassen, soweit sie \n\nnicht dem Zweck der Baumschutzverordnung widersprechen (§ 4). Die Vor-\n\naussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme liegen hier vor. \n\n(2) Der Zweck der Baumschutzverordnung ergibt sich zum einen aus \n\n§ 1. Dabei steht heute - anders als wohl noch im Zeitpunkt des Erlasses der \n\nVerordnung - die Pflege des Stadt- und Landschaftsbildes im Vordergrund. \n\nDiesem Zweck widerspricht das Beschneiden der Bäume dergestalt, daß die \n\nauf das Grundstück der Kläger herüberragenden Zweige beseitigt werden, \n\nnicht. Denn sogar ein darüber hinausgehendes regelmäßiges Beschneiden der \n\nsich auf dem Grundstück der Beklagten haltenden Zweige und der Baumkro-\n\nnen ist nach dem von den Beklagten in den Prozeß eingeführten Privatgutach-\n\nten eine notwendige Pflegemaßnahmen. Demgemäß hat auch ein Vertreter der \n\nNaturschutzbehörde bei der erstinstanzlichen Augenscheineinnahme zu er-\n\nkennen gegeben, daß ein Beschneiden der Bäume entsprechend den in dem \n\nGutachten enthaltenen Vorschlägen genehmigungsfähig sei. Zum anderen \n\nerschließt sich der Zweck der Baumschutzverordnung auch aus den §§ 15 und \n\n20 HmbNatSchG. Danach sind die Bäume zum geschützten Landschaftsbe-\n\nstandteil erklärt, weil ihr besonderer Schutz zur Erhaltung, Entwicklung oder \n\nWiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, zur Belebung, \n\nGliederung oder Pflege des Orts- und Landschaftsbildes, zur Abwehr schädli-\n\ncher Einwirkungen oder wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter \n\nwildlebender Tier- und Pflanzenarten, insbesondere wegen ihrer Bedeutung \n\nfür die Schaffung, Erhaltung oder Entwicklung von Biotopverbundsystemen, \n\nerforderlich ist. Diese Schutzzwecke werden durch die Beseitigung der über \n\ndie Grundstücksgrenze gewachsenen Zweige nicht beeinträchtigt, weil die \n\nBäume als solche erhalten bleiben und ihre vielfältigen Funktionen als natürli-\n\ncher Bestandteil der Umwelt innerhalb eines großstädtischen Wohngebiets \n\nnicht verlieren. Insbesondere dient das Beschneiden der Bäume auch der \n\nPflege des Orts- und Landschaftsbildes, wie die von den Klägern zu den Ge-\n\nrichtsakten gereichten Fotografien, die den Zustand der Bäume zeigen, an-\n\nschaulich verdeutlichen. \n\nc) Der geltend gemachte Anspruch ist nicht nach § 910 Abs. 2 BGB \n\nausgeschlossen, wonach dem Grundstückseigentümer das Selbsthilferecht \n\nnach Abs. 1 nicht zusteht, wenn die herüberragenden Zweige die Benutzung \n\ndes Grundstücks nicht beeinträchtigen. Diese Vorschrift gilt auch für den An-\n\nspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB (Senat, Urt. v. 14. November 2003, \n\nV ZR 102/03, WM 2004, 1350, 1352 [zur Veröffentlichung in BGHZ 157, 33 \n\nvorgesehen] - Kiefernnadeln). Hier ist jedoch verfahrensrechtlich davon aus-\n\nzugehen, daß die Zweige der Linden die Benutzung des Grundstücks der Klä-\n\nger beeinträchtigen, weil sie dort zu einer erhöhten Rutschgefahr führen und \n\ndamit die Sicherheit der Benutzer der Grundstücksauffahrt gefährden. Es wäre \n\nSache der Beklagten gewesen, diese Behauptung der Kläger zu bestreiten \n\nund zu beweisen, daß keine Beeinträchtigung vorliegt. Denn wenn - wie hier - \n\nder durch herüberragende Zweige eines Baumes oder Strauches beeinträch-\n\ntigte Grundstückseigentümer nicht nach § 910 Abs. 1 Satz 2 BGB vorgeht, \n\nsondern den selbständig danebenstehenden Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB \n\n(Senat, BGHZ 60, 235, 241 f.; Urteil v. 8. Juni 1979, V ZR 46/78, LM BGB \n\n§ 1004 Nr. 156) geltend macht, trägt der Nachbar - wie im Anwendungsbereich \n\ndes § 910 Abs. 1 Satz 2 BGB - die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß von \n\nden herüberragenden Zweigen keine Beeinträchtigung ausgeht (Senat, Urt. v. \n\n14. November 2003, V ZR 102/03, aaO). Die Beklagten haben jedoch keinen \n\nBeweis angetreten. \n\nEbenfalls ist verfahrensrechtlich davon auszugehen, daß auch die \n\nBuchenzweige, welche über die Grundstücksgrenze hinübergewachsen sind, \n\ndie Benutzung des Grundstücks der Kläger beeinträchtigen, weil sie ihr Wohn-\n\nhaus berühren. Nachdem das Amtsgericht die Beklagten zum Kürzen solcher \n\nZweige verurteilt hatte und die Kläger in der Berufungsinstanz als einzige von \n\nder Buche ausgehende Beeinträchtigung das Berühren des Wohnhauses be-\n\nhauptet haben, hätten die Beklagten darlegen und beweisen müssen, daß die-\n\nse Beeinträchtigung nicht vorliegt. Sie haben sich jedoch - ohne Beweis anzu-\n\ntreten - auf das einfache Bestreiten des Vortrags der Klägerin beschränkt. Das \n\nreichte nicht aus. \n\nd) Nach alledem sind die Voraussetzungen des § 1004 Abs. 1 BGB er-\n\nfüllt; eine Duldungspflicht der Kläger nach Absatz 2 der Vorschrift besteht \n\nnicht. Da jedoch nicht die Zivilgerichte, sondern nur die zuständige Behörde \n\nAusnahmen von dem generellen Verbot des Beschneidens der Bäume zulas-\n\nsen kann, ist es notwendig, die Erteilung der Ausnahmegenehmigung dem \n\nZwangsvollstreckungsverfahren vorzubehalten und zur Klarstellung den Vor-\n\nbehalt der Erteilung der Ausnahmegenehmigung in das Urteil aufzunehmen. \n\nDaß die Kläger ihn nicht in ihren Klageantrag aufgenommen haben, ist un-\n\nschädlich, denn die Einschränkung stellt sich nur als ein formell notwendiges \n\nWeniger gegenüber dem Klageantrag dar, sie gibt den Klägern aber nicht et-\n\nwas anderes, als sie beantragt haben, § 308 ZPO (Senat, BGHZ 120, 239, \n\n247 f.). \n\n5. Für den Fall, daß eine Ausnahmegenehmigung nicht erteilt wird, \n\nkommt ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch der Kläger gegen die Be-\n\nklagten in entsprechender Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB in Be-\n\ntracht, weil sie aus öffentlich-rechtlichen Gründen an der Durchsetzung ihres \n\nan sich bestehenden Anspruchs nach § 1004 Abs. 1 BGB gehindert wären \n\n(vgl. Senat, Urt. v. 17. September 2004, V ZR 230/03, Umdruck S. 9 [zur Veröf-\n\nfentlichung in BGHZ vorgesehen] - Teilrodung). Dem stünde nicht in jedem \n\nFall entgegen, daß es den Beklagten nicht erlaubt wäre, die Störungen zu be-\n\nseitigen. Denn wenn die Erteilung der Ausnahmegenehmigung daran scheiter-\n\nte, daß die mit der Klage verlangten Maßnahmen jetzt dem Zweck der Baum-\n\nschutzverordnung widersprechen, weil die Beklagten bisher pflichtwidrig das \n\nungehinderte Wachstum der Bäume hingenommen haben, wäre das ein Fall \n\ndes unzulässigen Betreibens von Naturschutz auf Kosten des Nachbarn. \n\nIII. \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. \n\nWenzel \n\nKlein \n\nLemke \n\nSchmidt-Räntsch \n\nStresemann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-26/v-zr-83-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":9},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 910","ref_norm":"910","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 906","ref_norm":"906","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 905","ref_norm":"905","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 560","ref_norm":"560","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-26/v-zr-83-04","retrieved":"2026-07-10 16:08:37.178232+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-11-26/v-zr-83-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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