{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2004-11-25","aktenzeichen":"I ZR 49/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"UrhG §§ 20, 20a, 137h Abs. 2; BGB § 242 Bb Zur Auslegung eines im Jahre 1983 geschlossenen Filmproduktionsvertrages zwischen inländischen Unternehmen, in dem über die Inhaberschaft des Rechts an direkten Satellitensendungen keine ausdrückliche Regelung getroffen wor- den ist. Kehraus","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 49/02 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nVerkündet am: \n25. November 2004 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nUrhG §§ 20, 20a, 137h Abs. 2; BGB § 242 Bb \n\nZur Auslegung eines im Jahre 1983 geschlossenen Filmproduktionsvertrages \nzwischen inländischen Unternehmen, in dem über die Inhaberschaft des Rechts \nan direkten Satellitensendungen keine ausdrückliche Regelung getroffen wor-\nden ist. \n\nKehraus \n\nBGH, Urt. v. 25. November 2004 - I ZR 49/02 - OLG München \n\nLG München I \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 25. November 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann \n\nund die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Bergmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten und Widerklägerin wird das Urteil \n\ndes 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 13. De-\n\nzember 2001 im Kostenpunkt und im Umfang der nachfolgenden \n\nÄnderung aufgehoben: \n\nI. Das genannte Berufungsurteil wird in seinem Ausspruch zu I. 1. \n\nwie folgt neu gefasst: \n\nEs wird festgestellt, daß die Klägerin ohne Zustimmung der \n\nBeklagten berechtigt ist, den Spielfilm \"Kehraus\" mit G. \n\n P. in einem Fernseh-Regionalprogramm in Bayern, \n\ninsbesondere im Dritten Fernsehprogramm des Bayeri-\n\nschen Rundfunks, auch über Satellit und Kabel ausstrahlen \n\nzu lassen, insbesondere dies dem Bayerischen Rundfunk \n\nzu gestatten, soweit nicht die Einspeisung der ausgestrahl-\n\nten Programmsignale in die Kabelnetze der neuen Bundes-\n\nländer (Kabelweitersendung) und/oder die Weitersendung \n\nder Satellitensendungen in den Dritten Programmen der \n\nRundfunkanstalten der neuen Bundesländer gestattet wird \n\nund/oder soweit nicht die Ausstrahlung über Satellit in ei-\n\nnem Fernseh-Regionalprogramm in Bayern auch direkt in \n\ndem Gebiet der ehemaligen DDR (neue Bundesländer) \n\nempfangen werden kann. \n\nII. Ausspruch zu I. 2. 2. des Berufungsurteils wird aufgehoben. \n\nIII. In seinem Ausspruch zu I. 3. erhält das Berufungsurteil folgende \n\nFassung: \n\nDie Klägerin wird verurteilt, es bei Meidung eines Ord-\n\nnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft \n\nbis zu sechs Monaten, oder von Ordnungshaft bis zu sechs \n\nMonaten, diese zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, für \n\njeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, die deut-\n\nschen Fernsehrechte an dem Film \"Kehraus\" ohne Zu-\n\nstimmung der Beklagten in der Weise an dritte Verwerter, \n\ninsbesondere Sendeanstalten des öffentlichen Rechts oder \n\nprivate Sendeunternehmen, zur fernsehmäßigen Auswer-\n\ntung zu vergeben oder zu veräußern oder vergeben oder \n\nveräußern zu lassen, daß die über Satelliten ausgestrahl-\n\nten Programmsignale in die Kabelnetze der neuen Bundes-\n\nländer eingespeist werden und/oder die Weitersendung der \n\nSatellitensendungen in den Dritten Programmen der Rund-\n\nfunkanstalten der neuen Bundesländer gestattet wird und/ \n\noder die über Satelliten ausgestrahlten Programmsignale \n\ndirekt auch in dem Gebiet der ehemaligen DDR (neue \n\nBundesländer) empfangen werden können. \n\nIV. Ausspruch zu II. des Berufungsurteils wird insofern aufgehoben, \n\nals auf die Revision der Beklagten durch Neufassung der Aus-\n\nsprüche zu I. 1. und I. 3. sowie die entsprechende Änderung des \n\nauf Ausspruch zu I. 3. bezogenen Ausspruchs zu I. 4. in seinem \n\nInhalt erkannt worden ist. In diesem Umfang wird die Klage wei-\n\ntergehend abgewiesen und der Widerklage weitergehend statt-\n\ngegeben. \n\nV. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über \n\nden Berufungshilfsantrag zu 7 c) der Klägerin (Anpassung des \n\nKoproduktionsvertrages vom 11.4.1983), soweit es um die Erlös-\n\nbeteiligung der Beklagten geht, sowie über den Widerklageantrag \n\nzu III. der Beklagten (Revisionsantrag zu II. 5.) an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen. Dem Berufungsgericht wird auch \n\ndie Entscheidung über die Kosten des Verfahrens, einschließlich \n\nder Kosten des Revisionsverfahrens, übertragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin war bis März 1998 eine Tochtergesellschaft des Süddeut-\n\nschen Rundfunks und gehört nunmehr zur Süddeutschen Rundfunk Holding, \n\ndie ihrerseits eine Tochtergesellschaft des Süddeutschen Rundfunks ist. \n\nDie Klägerin und die Beklagte, beide inländische Gesellschaften, haben \n\nam 11. April 1983 einen Koproduktionsvertrag über die Herstellung des Spiel-\n\nfilms \"Kehraus\" geschlossen. Hinsichtlich der Nutzungsrechte und der Filmaus-\n\nwertung haben die Parteien in diesem Vertrag u.a. vereinbart: \n\n\"3. Nutzungsrechte \n\n 3.1 Die Vertragsparteien sind und werden gemeinschaftlich In-\nhaber sämtlicher Nutzungs- und Leistungsschutzrechte, die \nfür die Herstellung des Films erforderlich sind und bei der \nHerstellung des Films noch entstehen, insbesondere auch \nder Rechte am Drehbuch, und zwar im Verhältnis von 70 % \nzugunsten S. [= Beklagte] und 30 % zugunsten M. \n[= Klägerin] ... \n\n 3.2 ... \n\n 4. Auswertung \n\n 4.1 M. erhält die Erlöse aus dem ihr zustehenden Fernseh- \nNutzungsrecht zur Auswertung des Films im Sendegebiet der \nBRD einschließlich West-Berlin. Alle übrigen Erlöse sind auf \nSolaris übertragen. \n\n ... \n\n10. Gesellschaft \n\nDie mit diesem Vertrag begründete BGB-Gesellschaft wird \nnach Herstellung der O-Kopie aufgelöst. Die Parteien haben \n\ndann Bruchteilseigentum an dem Film (Material- und Nut-\nzungsrecht) entsprechend ihrer Beteiligung.\" \n\nDer Spielfilm wurde 1983 fertiggestellt und bis 1988 viermal im Gemein-\n\nschaftsprogramm der ARD (Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen \n\nRundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland), danach in den Dritten \n\nProgrammen der alten Bundesländer ausgestrahlt. Zu einer Ausstrahlung in \n\nden Dritten Programmen der neuen Bundesländer, die von der Klägerin gestat-\n\ntet worden ist, kam es bisher nicht. \n\nNach einer mit Schreiben vom 30. Juli 1997 erteilten Auskunft, deren \n\nVollständigkeit die Beklagte allerdings bestreitet, fanden nach dem 3. Oktober \n\n1990 drei Ausstrahlungen des Spielfilms über Satellit und/oder Kabel statt (am \n\n5.3.1992 im Norddeutschen Rundfunk sowie am 28.2.1997 im Süddeutschen \n\nRundfunk und im Bayerischen Rundfunk). Für diese Ausstrahlungen hat die \n\nKlägerin nach ihren Angaben ein Entgelt von insgesamt 35.000 DM erhalten. \n\nMit Vertrag vom 18./29. Dezember 1997 hat die Klägerin dem Bayeri-\n\nschen Rundfunk für die Zeit bis zum 31. Mai 1998 das ausschließliche Sen-\n\nderecht an dem Spielfilm zur einmaligen Nutzung \"im Lizenzgebiet Bayern ein-\n\nschließlich der vom BR [= Bayerischer Rundfunk] versorgten Kabelanlagen in \n\nder Bundesrepublik Deutschland und Satellit\" übertragen. Zum Umfang der \n\nRechte war in Ziffer 1 (1) des Vertrages u.a. bestimmt: \n\n\"Die dem BR nach diesem Vertrag übertragenen Rechte erstrek-\nken sich auf jedwede nichtkommerzielle und/oder kommerzielle \nNutzung mittels Draht und/oder drahtlos, insbesondere auch die \nWeitersendung über Kabel und/oder Satellit (z.B. Astra).\" \n\nIn Ziffer 1 (4) des Vertrages war weiter geregelt: \n\n\"Die zeitgleiche Einspeisung des III. Programms des BR in ein \nKabelfernsehen im Gebiet anderer Landesrundfunkanstalten und/ \noder die Weitersendung über Satellit, insbesondere über 'Astra', \ngilt im Sinne dieses Vertrags nicht als fernsehmäßige Verwertung \nim Gebiet der anderen Landesrundfunkanstalten.\" \n\nEine für den 24. Februar 1998 geplante Ausstrahlung des Bayerischen \n\nRundfunks hat die Beklagte durch Erwirken einer einstweiligen Verfügung ver-\n\nhindert. \n\nAb Herbst 1991 haben die ARD-Rundfunkanstalten damit begonnen, ihre \n\nDritten Fernsehprogramme über das Satellitensystem Astra auszustrahlen. Die \n\nnunmehr von allen ARD-Rundfunkanstalten - jedenfalls auch über Satellit und/ \n\noder Kabel - ausgestrahlten Programme können im gesamten Bundesgebiet \n\nempfangen werden und werden bundesweit in die Kabelnetze eingespeist. Eine \n\nräumliche Beschränkung der Kabeleinspeisung der durch Satellit ausgestrahl-\n\nten Programme, z.B. auf das Sendegebiet des Bayerischen Rundfunks, ist \n\ntechnisch möglich, jedoch äußerst kostenintensiv. \n\nDie Klägerin hat die Ansicht vertreten, sie sei auch ohne Zustimmung der \n\nBeklagten berechtigt, den Spielfilm \"Kehraus\" in einem Fernseh-Regionalpro-\n\ngramm der alten Bundesländer (wie dem Dritten Fernsehprogramm des Bayeri-\n\nschen Rundfunks) über Satellit und Kabel ausstrahlen zu lassen. Zumindest sei \n\nder Koproduktionsvertrag dahingehend anzupassen, daß sie gegen angemes-\n\nsene Beteiligung der Beklagten an den erzielten Erlösen berechtigt werde, den \n\nSpielfilm nicht nur durch eine Rundfunkanstalt der alten Bundesländer, sondern \n\nauch im Gemeinschaftsprogramm der ARD oder durch eine Rundfunkanstalt \n\nder neuen Bundesländer ausstrahlen zu lassen und dies sowohl erdgebunden \n\n(drahtlos und über Kabel) als auch über Satellit. \n\nDie Klägerin hat, soweit im Revisionsverfahren noch von Bedeutung, be-\n\nantragt: \n\n1. Es wird festgestellt, daß die Klägerin ohne Zustimmung der \nBeklagten berechtigt ist, den Spielfilm \"Kehraus \" von und mit \nG. P. in einem Fernseh-Regionalprogramm in Bayern, \ninsbesondere im Dritten Fernsehprogramm des Bayerischen \nRundfunks, auch über Satellit oder per Kabel ausstrahlen zu \nlassen, insbesondere dies dem Bayerischen Rundfunk zu ge-\nstatten. \n\n2. Die Beklagte wird verurteilt, in folgende Anpassung des Kopro-\nduktionsvertrages vom 11. April 1983 (Anlage K 1) einzuwilli-\ngen: \n\nDie M. Film GmbH hat das exklusive Recht, den Spielfilm \n\"Kehraus\" von und mit G. P. durch Dritte, insbesondere \nRundfunkanstalten, die bundesweit oder in den alten Bundes-\nländern senden, ausstrahlen zu lassen, auch wenn der Film in \nden neuen Bundesländern empfangbar ist. \n\nFür die bundesweite Ausstrahlung einschließlich der neuen \nBundesländer, für die Ausstrahlung in einem alten Bundesland \nder BRD einschließlich der Empfangbarkeit des Films über Sa-\ntellit oder per Kabel in den neuen Bundesländern erhält die S. \n Film GmbH & Co. Produktions KG eine Beteiligung in an- \ngemessener Höhe an den um die Mehrwertsteuer bereinigten \nBruttoeinnahmen, welche der M. Film GmbH hierfür je- \nweils bezahlt worden sind. Die Feststellung der angemessenen \nHöhe der Beteiligung wird in das Ermessen des Gerichts ge-\nstellt. \n\nDie Beklagte hat geltend gemacht, die Klägerin habe nicht die Befugnis \n\nzu einer Ausstrahlung des Spielfilms in den neuen Bundesländern. Ebenso sei \n\ndiese nicht berechtigt, eine europaweite Ausstrahlung über das Astra-Satelliten-\n\nsystem zu gestatten. \n\nDie Beklagte hat Widerklage erhoben und mit dieser beantragt: \n\nI. Die Klägerin wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes für jeden \nFall der Zuwiderhandlung bis zu 500.000 DM ersatzweise \nOrdnungshaft bis zu sechs Monaten verurteilt, es zu unterlas-\nsen, die deutschen Fernsehrechte an dem Film \"Kehraus\" oh-\nne Zustimmung der Beklagten in der Weise an dritte Verwer-\nter, insbesondere Sendeanstalten des öffentlichen Rechts \noder private Sendeunternehmen, zur fernsehmäßigen Auswer-\ntung zu vergeben oder zu veräußern oder vergeben oder ver-\näußern zu lassen, daß der Film in dem Gebiet der ehemaligen \nDDR (neue Bundesländer) als Programm empfangen werden \nkann. \n\nII. Die Klägerin wird verurteilt, der Beklagten Auskunft über sämt-\nliche von ihr seit dem 3. Oktober 1990 vorgenommenen Ver-\ngaben oder Verkäufe des Films \"Kehraus\" für Ausstrahlungen \nim Bereich der Bundesrepublik Deutschland inklusive der neu-\nen Bundesländer zu erteilen und über die erzielten Erlöse \nRechnung zu legen sowie die Richtigkeit und Vollständigkeit \nihrer Angaben an Eides Statt zu versichern. \n\nIII. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte aus den von ihr \ngemäß Ziffer II. der Widerklage zu nennenden Erlösen den der \nBeklagten zustehenden Anteil für die neuen Bundesländer in \nnoch zu bestimmender Höhe auszuzahlen. \n\nIV. Es wird festgestellt, daß die Klägerin der Beklagten darüber \nhinaus denjenigen Schaden zu ersetzen hat, der der Beklag-\nten durch die Alleinverfügungen der Klägerin zum Verkauf \nbzw. zur Vergabe des Films \"Kehraus\" seit dem 3. Oktober \n1990 entstanden ist. \n\nDas Landgericht hat durch Teilurteil wie folgt entschieden: \n\nI. Die Klage wird abgewiesen, hinsichtlich des Klageantrags 1 als \nunzulässig, hinsichtlich der Hilfsanträge sowie des Klagean-\ntrags 2 als unbegründet. \n\nII. Die Klägerin wird auf die Widerklage verurteilt, \n\n1. \n\nes bei Meidung eines Ordnungsgeldes für jeden Fall der Zuwi-\nderhandlung bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft \noder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, die \ndeutschen Fernsehrechte an dem Film \"Kehraus\" ohne Zu-\nstimmung der Beklagten in der Weise an dritte Verwerter, ins-\nbesondere Sendeanstalten des öffentlichen Rechts oder priva-\nte Sendeunternehmen zur fernsehmäßigen Auswertung zu \nvergeben oder zu veräußern oder vergeben oder veräußern zu \nlassen, daß der Film in dem Gebiet der ehemaligen DDR (neue \nBundesländer) als Programm empfangen werden kann, es sei \ndenn durch Kabelweiterleitung. \n\n2. Die Klägerin wird verurteilt, der Beklagten Auskunft über sämt-\nliche von ihr seit dem 3. Oktober 1990 vorgenommenen Ver-\ngaben oder Verkäufe des Films \"Kehraus\" für Ausstrahlungen \nim Bereich der Bundesrepublik Deutschland inklusive der neu-\nen Bundesländer zu erteilen und über die erzielten Erlöse \nRechnung zu legen. \n\n3. Es wird festgestellt, daß die Klägerin der Beklagten über den \nder Klägerin [richtig: der Beklagten] an den Erlösen aus den \nVerwertungen gemäß Ziffer 2 zustehenden Anteil hinaus den-\njenigen Schaden zu ersetzen hat, der der Beklagten durch die \nAlleinverfügungen der Klägerin zum Verkauf bzw. zur Vergabe \ndes Films \"Kehraus\" seit dem 3. Oktober 1990 entstanden ist, \nsoweit nicht folgende Ausstrahlungen betroffen sind: \n\n9. Februar 1991 Südwestfunk, Dezember 1991 Hessischer \nRundfunk, 1. März 1992 WDR 3, 5. März 1992 NDR 3, Oktober \n1992 WDR, 3. September 1994 Nordkanal, 1995 SFB, 28. Fe-\nbruar 1995 SW 3 und 28. Februar 1995 Bayerischer Rundfunk. \n\nIII. \n\nIm übrigen wird die Widerklage in Ziffer I und IV abgewiesen; \nsoweit sie in Ziffer IV abgewiesen wird, als unzulässig. \n\nEine Entscheidung über den im Widerklageantrag zu II. enthaltenen An-\n\ntrag, die Klägerin zu verurteilen, die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Anga-\n\nben an Eides Statt zu versichern, sowie über den Widerklageantrag zu III. hat \n\ndas Landgericht nicht getroffen, da es sich dabei um Anträge einer weiteren \n\nStufe der mit der Widerklage erhobenen Stufenklage handele. \n\nDiese Entscheidung haben beide Parteien mit der Berufung angegriffen. \n\nDie Klägerin hat im Berufungsverfahren, soweit im Revisionsrechtszug \n\nnoch von Bedeutung, zuletzt beantragt, unter Zurückweisung der Berufung der \n\nBeklagten zu erkennen: \n\n1. Das Teilurteil des Landgerichts München I vom 8. Juni 2000 \n(Az. 7 O 6791/98) wird aufgehoben, soweit darin der Widerkla-\nge stattgegeben worden ist. \n\n2. Es wird festgestellt, daß die Klägerin ohne Zustimmung der \nBeklagten berechtigt ist, den Spielfilm \"Kehraus\" von und mit \nG. P. in einem Fernseh-Regionalprogramm in Bayern, \ninsbesondere im Dritten Fernsehprogramm des Bayerischen \nRundfunks, auch über Satellit oder per Kabel ausstrahlen zu \nlassen, insbesondere dies dem Bayerischen Rundfunk zu ge-\nstatten. \n\n3. \n\n(Als Hilfsantrag zu 7 c): Die Beklagte wird verurteilt, in folgende \nAnpassung des Koproduktionsvertrages vom 11. April 1983 \n(Anlage K 1) einzuwilligen: \n\nDie M. Film GmbH hat das exklusive Recht, den Spielfilm \n\"Kehraus\" von und mit G. P. durch Dritte, insbesondere \nRundfunkanstalten, die bundesweit oder in den alten Bundes-\nländern senden, ausstrahlen zu lassen, auch wenn der Film in \nden neuen Bundesländern empfangbar ist. \n\nFür die bundesweite Ausstrahlung einschließlich der neuen \nBundesländer, für die Ausstrahlung in einem alten Bundesland \nder BRD einschließlich der Empfangbarkeit des Films über Sa-\ntellit oder per Kabel in den neuen Bundesländern erhält die S. \n Film GmbH & Co. Produktions-KG eine Beteiligung in an- \ngemessener Höhe an den um die Mehrwertsteuer bereinigten \nBruttoeinnahmen, welche der M. Film GmbH hierfür je- \n\nweils bezahlt worden sind. Die Feststellung der angemessenen \nHöhe der Beteiligung wird in das Ermessen des Gerichts ge-\nstellt. \n\nDie Beklagte hat beantragt, unter Zurückweisung der Berufung der Klä-\n\ngerin auf die Widerklage insgesamt zu erkennen, wie folgt: \n\n1. Die Klägerin wird aufgrund der Widerklage verurteilt, es bei \nMeidung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu unterlassen, \ndie deutschen Fernsehrechte an dem Film \"Kehraus\" ohne \nZustimmung der Beklagten und Widerklägerin in der Weise an \ndritte Verwerter, insbesondere Sendeanstalten des öffentli-\nchen Rechts oder private Sendeunternehmen, zur fernsehmä-\nßigen Auswertung zu vergeben oder zu veräußern oder ver-\ngeben oder veräußern zu lassen, daß der Film in dem Gebiet \nder ehemaligen DDR (neue Bundesländer), sei es über Satellit \noder auch durch Kabelweiterleitung, als Programm empfangen \nwerden kann. \n\n2. Das Teilurteil wird in II. 3. wie folgt geändert: \n\nEs wird festgestellt, daß die Klägerin der Beklagten über den \nder Beklagten an den Erlösen aus den Verwertungen gemäß \nZiffer 1 zustehenden Anteil hinaus denjenigen Schaden zu er-\nsetzen hat, der der Beklagten durch die Alleinverfügungen der \nKlägerin zum Verkauf bzw. zur Vergabe des Films \"Kehraus\" \nseit dem 3. Oktober 1990 entstanden ist. \n\n3. Hilfsweise: \n\nDie Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte 156.495,50 DM zu \nzahlen. \n\nDas Berufungsgericht hat auf die Berufungen der Parteien über die Klage \n\nund die Widerklage insgesamt entschieden und wie folgt erkannt: \n\nI. \n\nAuf die Berufungen der Parteien wird das Teilurteil des Land-\ngerichts München I vom 8. Juni 2000 (17 O 6791/98) aufgeho-\nben und erhält folgende Fassung: \n\n1. Es wird festgestellt, daß die Klägerin ohne Zustimmung der \nBeklagten berechtigt ist, den Spielfilm \"Kehraus\" mit G. \nP. in einem Fernseh-Regionalprogramm in Bayern, insbe- \nsondere im Dritten Fernsehprogramm des Bayerischen Rund-\nfunks, auch über Satellit und Kabel, ausstrahlen zu lassen, \ninsbesondere dies dem Bayerischen Rundfunk zu gestatten, \nsoweit nicht die Einspeisung der ausgestrahlten Programmsi-\ngnale in die Kabelnetze der neuen Bundesländer (Kabelweiter-\nsendung) und/oder die Weitersendung der Satellitensendun-\ngen in den Dritten Programmen der Rundfunkanstalten der \nneuen Bundesländer gestattet wird. \n\n2. Die Beklagte wird verurteilt, in folgende Anpassung des Kopro-\n\nduktionsvertrages vom 11. April 1983 (Anl. K 1) einzuwilligen: \n\n2.1 Der Klägerin wird das Recht eingeräumt, den Spielfilm \n\"Kehraus\" mit G. P. durch Rundfunkanstalten, die \nbundesweit oder in den alten Bundesländern senden, auch \nderart über Satellit und Kabel ausstrahlen zu lassen, daß \ndie über Satelliten ausgestrahlten Programmsignale in die \nKabelnetze des gesamten Bundesgebiets eingespeist wer-\nden. \n\n2.2 Für die bundesweiten Ausstrahlungen des Films bzw. für \ndie Ausstrahlungen des Films in einem alten Bundesland \nder Bundesrepublik Deutschland, welche über Satellit und/ \noder Kabel bundesweit empfangen werden können, erhält \ndie Beklagte eine Beteiligung in Höhe von 70 % von dem \nAnteil an den Erlösen, welcher nach dem Verhältnis der \nAnzahl der Fernsehhaushalte auf die neuen Bundesländer \nentfällt. Hierfür sind die um die Mehrwertsteuer bereinigten \nBruttoeinnahmen zugrunde zu legen. \n\n3. Die Klägerin und Widerbeklagte wird verurteilt, es bei Meidung \n\neines Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ord-\nnungshaft bis zu sechs Monaten, oder von Ordnungshaft bis zu \nsechs Monaten, diese zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, \nfür jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, die deut-\nschen Fernsehrechte an dem Film \"Kehraus\" ohne Zustim-\nmung der Beklagten in der Weise an dritte Verwerter, insbe-\nsondere Sendeanstalten des öffentlichen Rechts oder private \n\nSendeunternehmen zur fernsehmäßigen Auswertung zu ver-\ngeben oder zu veräußern oder vergeben oder veräußern zu \nlassen, daß die über Satelliten ausgestrahlten Programmsigna-\nle in die Kabelnetze der neuen Bundesländer eingespeist wer-\nden und/oder die Weitersendung der Satellitensendungen in \nden Dritten Programmen der Rundfunkanstalten der neuen \nBundesländer gestattet wird. \n\n4. Es wird festgestellt, daß die Klägerin der Beklagten denjenigen \nSchaden zu ersetzen hat, der der Beklagten durch Handlungen \nder Klägerin gemäß Ziffer 3 seit dem 3. Oktober 1990 entstan-\nden ist. \n\nII. \n\nIm übrigen werden die Klage und die Widerklage abgewiesen. \n\nDiese Entscheidung haben beide Parteien, soweit sie von ihr beschwert \n\nsind, teilweise mit der Revision angegriffen. \n\nDer Senat hat die Revision der Klägerin nicht angenommen. \n\nDie Beklagte beantragt mit ihrer Revision, soweit sie der Senat ange-\n\nnommen hat, \n\nI. \n\nII. \n\ndas angefochtene Urteil im Umfang der Anträge zu 2 [richtig: \nzu II.] aufzuheben, \n\ndas Teilurteil des Landgerichts München I vom 8. Juni 2000 \nabzuändern und wie folgt neu zu fassen: \n\n1. Es wird festgestellt, daß die Klägerin ohne Zustimmung der \nBeklagten berechtigt ist, den Spielfilm \"Kehraus\" mit G. \n P. in einem Fernseh-Regionalprogramm in Bayern, \ninsbesondere im Dritten Fernsehprogramm des Bayeri-\nschen Rundfunks, auch über Satellit und Kabel ausstrahlen \nzu lassen, insbesondere dies dem Bayerischen Rundfunk \nzu gestatten, soweit nicht die Einspeisung der ausgestrahl-\nten Programmsignale in die Kabelnetze der neuen Bundes-\nländer (Kabelweitersendung) und/oder die Weitersendung \n\nder Satellitensendungen in den Dritten Programmen der \nRundfunkanstalten der neuen Bundesländer gestattet wird \nund/oder soweit nicht die Ausstrahlung über Satellit in ei-\nnem Fernseh-Regionalprogramm in Bayern auch direkt in \ndem Gebiet der ehemaligen DDR (neue Bundesländer) \nempfangen werden kann. \n\n2. Die Beklagte wird verurteilt, in folgende Anpassung des \nKoproduktionsvertrages vom 11. April 1983 (Anl. K 1) ein-\nzuwilligen: \n\na) Der Klägerin wird das Recht eingeräumt, den Spielfilm \n\"Kehraus\" mit G. P. durch Rundfunkanstalten, \ndie bundesweit oder in den alten Bundesländern sen-\nden, auch derart über Satellit und Kabel ausstrahlen zu \nlassen, daß die über Satelliten ausgestrahlten Pro-\ngrammsignale in die Kabelnetze des gesamten Bun-\ndesgebiets eingespeist werden. \n\nb) Für die bundesweiten Ausstrahlungen des Films bzw. \nfür die Ausstrahlungen des Films in einem alten Bun-\ndesland der Bundesrepublik Deutschland, welche über \nSatellit und/oder Kabel bundesweit empfangen werden \nkönnen, erhält die Beklagte den Anteil an den Erlösen, \nwelcher nach dem Verhältnis der Anzahl der Fernseh-\nhaushalte auf die neuen Bundesländer entfällt, in vol-\nlem Umfang. Hierfür sind die um die Mehrwertsteuer \nbereinigten Bruttoeinnahmen zugrunde zu legen. \n\n3. Die Klägerin wird verurteilt, es bei Meidung eines Ord-\nnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft \nbis zu sechs Monaten, oder von Ordnungshaft bis zu sechs \nMonaten, diese zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, für \njeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, die deut-\nschen Fernsehrechte an dem Film \"Kehraus\" ohne Zustim-\nmung der Beklagten in der Weise an dritte Verwerter, ins-\nbesondere Sendeanstalten des öffentlichen Rechts oder \nprivate Sendeunternehmen zur fernsehmäßigen Auswer-\ntung zu vergeben oder zu veräußern oder vergeben oder \nveräußern zu lassen, daß die über Satelliten ausgestrahlten \nProgrammsignale in die Kabelnetze der neuen Bundeslän-\nder eingespeist werden und/oder die Weitersendung der \n\nSatellitensendungen in den Dritten Programmen der Rund-\nfunkanstalten der neuen Bundesländer gestattet wird \nund/oder die über Satelliten ausgestrahlten Programmsi-\ngnale direkt auch in dem Gebiet der ehemaligen DDR (neue \nBundesländer) empfangen werden können. \n\n4. [nicht angenommener Antrag auf Verurteilung der Klägerin, \ndie Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben über sämt-\nliche von ihr seit dem 3. Oktober 1990 vorgenommenen \nVergaben oder Verkäufe des Spielfilms \"Kehraus\" für Aus-\nstrahlungen im Bereich der Bundesrepublik Deutschland in-\nklusive der neuen Bundesländer an Eides Statt zu versi-\nchern]. \n\n5. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte aus den von ihr \nin diesen Angaben genannten Erlösen den der Beklagten \nzustehenden Anteil für die neuen Bundesländer in noch zu \nbestimmender Höhe auszuzahlen. \n\n6. Es wird festgestellt, daß die Klägerin der Beklagten denje-\nnigen Schaden zu ersetzen hat, der der Beklagten durch \nHandlungen der Klägerin gemäß Ziffer II. 3. seit dem \n3. Oktober 1990 entstanden ist. \n\nDie Klägerin beantragt, die Revision der Beklagten zurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nA. Klage \n\nI. Mit ihrer Revision gegen Ausspruch zu I. 1. des Berufungsurteils wen-\n\ndet sich die Beklagte gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, die Kläge-\n\nrin sei ohne Zustimmung der Beklagten berechtigt, den Spielfilm \"Kehraus\" in \n\neinem Fernseh-Regionalprogramm in Bayern, insbesondere im Dritten Fern-\n\nsehprogramm des Bayerischen Rundfunks, auch über Satellit ausstrahlen zu \n\nlassen. \n\n1. Das Berufungsgericht hat insoweit ausgeführt: \n\nNach dem Koproduktionsvertrag vom 11. April 1983 sei zunächst davon \n\nauszugehen gewesen, daß der Klägerin die Fernsehnutzungsrechte am Spiel-\n\nfilm im Sendegebiet der damaligen Bundesrepublik Deutschland einschließlich \n\nWest-Berlins sowie die entsprechenden Auswertungserlöse allein zustehen soll-\n\nten. Es sei auch grundsätzlich unstreitig, daß der Beklagten - über den Wortlaut \n\nvon Ziffer 4.1 des Vertrages hinaus - \"nicht nur alle übrigen Erlöse ... übertra-\n\ngen\" sein sollten, sondern daß ihr alle übrigen Nutzungsrechte zur Auswertung \n\ndes Spielfilms (einschließlich der Rechte zur Kinoauswertung) zustehen sollten. \n\nStreitig sei aber, welcher Partei die Fernsehnutzungsrechte in den neuen Bun-\n\ndesländern (ganz oder teilweise) zustünden. \n\nAufgrund Ziffer 4.1 des Koproduktionsvertrages sei die Klägerin danach \n\nbefugt gewesen, den Spielfilm ohne Zustimmung der Beklagten in den alten \n\nBundesländern, auch über Satellit und Kabel, ausstrahlen zu lassen. Dem stehe \n\n§ 31 Abs. 4 UrhG nicht entgegen, weil weder die Fernsehsendung über einen \n\nDirektsatelliten noch die Kabelweitersendung neue Nutzungsarten im Sinne \n\ndieser Vorschrift seien. Eine Ausstrahlung in einem Dritten Programm einer \n\nRundfunkanstalt der alten Bundesländer sei nunmehr tatsächlich eine bundes-\n\nweite Ausstrahlung, weil mittlerweile alle Rundfunkanstalten der Länder (der \n\nBayerische Rundfunk seit 19.7.1993) ihre Programme - jedenfalls auch - über \n\ndas Satellitensystem Astra und/oder Kabel ausstrahlten. \n\nAn der Befugnis der Klägerin zur Satellitenausstrahlung habe sich durch \n\ndas Inkrafttreten des § 137 h Abs. 2 UrhG, der nur internationale Koprodukti-\n\nonsverträge betreffe, nichts geändert. \n\n2. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, daß die Klägerin ohne Zu-\n\nstimmung der Beklagten befugt sei, den Spielfilm in einem Fernseh-Regional-\n\nprogramm in Bayern auch über Satellit ausstrahlen zu lassen, hält der revisi-\n\nonsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Recht an einer Satellitensendung \n\ngemäß § 20a UrhG steht nach dem Koproduktionsvertrag beiden Parteien ge-\n\nmeinsam zu. \n\na) Das Berufungsgericht hat seine Annahme, die Klägerin sei nach dem \n\nKoproduktionsvertrag vom 11. April 1983 berechtigt gewesen, den Spielfilm \n\nvom Boden der alten Bundesländer aus über Satelliten an die Öffentlichkeit \n\nauszustrahlen, ohne Auslegung des Vertrages nur mit einem Hinweis auf des-\n\nsen Ziffer 4.1 begründet. Der Senat ist deshalb an diese Annahme nicht gebun-\n\nden und kann insoweit den Vertrag selbst auslegen (vgl. BGH, Urt. v. 7.2.2003 \n\n- V ZR 42/02, NJW-RR 2003, 845 m.w.N.). \n\nb) Maßgeblich für die Vertragsauslegung ist der Zeitpunkt des Vertrags-\n\nschlusses (vgl. BGH, Urt. v. 24.2.2000 - I ZR 141/97, GRUR 2000, 866, 868 = \n\nWRP 2000, 1306 - Programmfehlerbeseitigung). Die danach vorzunehmende \n\nAuslegung des Koproduktionsvertrages ergibt, daß die Parteien entsprechend \n\nihrer damaligen Sicht eine Rechteverteilung nur für diejenigen Nutzungsmög-\n\nlichkeiten vorgenommen haben, die zur Zeit des Vertragsschlusses praktisch \n\nbedeutsam waren. Über das Recht zur direkten Satellitensendung ist dement-\n\nsprechend keine Regelung getroffen worden. \n\naa) Der Koproduktionsvertrag enthält hinsichtlich der Aufteilung der \n\nRechte, die beide Parteien für die Filmherstellung und durch diese gemein-\n\nschaftlich erworben haben (vgl. Ziffer 3.1 des Vertrages), nur insofern eine aus-\n\ndrückliche Regelung, als die Fernsehnutzungsrechte \"zur Auswertung des Films \n\nim Sendegebiet der BRD einschließlich West-Berlin\" der Klägerin zugeteilt wor-\n\nden sind (\"Erlöse aus dem ihr zustehenden Fernseh-Nutzungsrecht\"). Soweit es \n\num die Rechte zur erdgebundenen Sendung geht, ist dies auch unstreitig. \n\nbb) Eine Verteilung der Fernsehnutzungsrechte zur erdgebundenen Aus-\n\nstrahlung im Gebiet der damaligen DDR läßt sich dagegen dem Koproduktions-\n\nvertrag nicht entnehmen. \n\nDas Berufungsurteil enthält in seinem Tatbestand und in seinen Ent-\n\nscheidungsgründen widersprüchliche Feststellungen zum Parteivortrag über die \n\nVerteilung der Nutzungsrechte im Koproduktionsvertrag. So wird im Tatbestand \n\nals streitiges Vorbringen der Klägerin festgestellt, in Ziffer 4.1 des Koprodukti-\n\nonsvertrages sei lediglich bestimmt, daß der Beklagten die Erlöse aus den übri-\n\ngen Nutzungen zustehen sollten, nicht aber, daß sie hinsichtlich der neuen \n\nBundesländer Inhaberin aller Nutzungsrechte sein sollte. Weiter wird zunächst \n\nfestgestellt, es sei streitig, welcher der Parteien die Fernsehnutzungsrechte in \n\nden neuen Ländern (ganz oder teilweise) zustünden. Demgegenüber heißt es \n\nspäter, die Parteien seien sich darin einig, daß der Beklagten nicht nur \"alle üb-\n\nrigen Erlöse\", sondern auch alle übrigen Nutzungsrechte übertragen sein soll-\n\nten. Der Senat ist an diese widersprüchlichen Feststellungen zum Parteivor-\n\nbringen nicht gebunden (vgl. BGH, Urt. v. 17.5.2000 - VIII ZR 216/99, NJW \n\n2000, 3007). \n\nDie Auslegung des Koproduktionsvertrages ergibt, daß die Parteien darin \n\ndie Rechte zur Fernsehsendung im Gebiet der damaligen DDR, die zur Zeit des \n\nVertragsschlusses wirtschaftlich nur eine vergleichsweise geringe Bedeutung \n\nhatten, nicht verteilt haben. Nach dem Vertragswortlaut, der Ausgangspunkt \n\njeder Auslegung ist (vgl. BGH, Urt. v. 6.6.2002 - I ZR 79/00, GRUR 2002, 795, \n\n797 = WRP 2002, 993 - Titelexklusivität; Urt. v. 27.4.2004 - XI ZR 49/03, ZIP \n\n2004, 1303, 1305 = WM 2004, 1381), sind der Beklagten keine Nutzungsrechte, \n\nsondern nur \"alle übrigen Erlöse\" übertragen worden. Die Parteien sind aller-\n\ndings ungeachtet des Vertragswortlauts darin einig, daß die Rechte zur Auswer-\n\ntung des Spielfilms in den Kinos allein der Beklagten zustehen sollten. Ein sol-\n\ncher übereinstimmender Wille der Vertragsparteien bei Vertragsschluß ist auch \n\ndann maßgeblich, wenn er im Vertragstext keinen oder nur einen unvollkom-\n\nmenen Ausdruck gefunden hat (vgl. BGH, Urt. v. 8.5.2002 - I ZR 28/00, NJW-\n\nRR 2002, 1433, 1434 f. = WRP 2002, 1077; Urt. v. 16.7.2003 - XII ZR 100/00, \n\nNJW-RR 2003, 1578, 1580, jeweils m.w.N.). Aus der Verteilung der Rechte zur \n\nKinoauswertung kann aber nicht mit der erforderlichen Sicherheit geschlossen \n\nwerden, daß auch alle sonstigen Nutzungsrechte ausschließlich der Beklagten \n\nzugeteilt worden sind. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß eine vom \n\nWortlaut abweichende Rechteverteilung der sonstigen Nutzungsrechte dem \n\nübereinstimmenden Willen der Vertragsparteien entsprochen hat, trifft die Be-\n\nklagte (vgl. BGH, Urt. v. 11.9.2000 - II ZR 34/99, NJW 2001, 144, 145), die je-\n\ndoch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorgetragen hat. Es ist deshalb \n\ndavon auszugehen, daß die Fernsehnutzungsrechte für das Gebiet der damali-\n\ngen DDR, wie auch alle sonstigen Nutzungsrechte mit Ausnahme der Rechte \n\nzur Kinoauswertung, nicht unter den Parteien verteilt worden sind, sondern ge-\n\nmäß der Regelung in Ziffer 10 des Koproduktionsvertrages in gemeinschaftli-\n\ncher Rechtsinhaberschaft der Parteien geblieben sind. Daran ändert auch der \n\nUmstand nichts, daß sämtliche Erlöse aus der Auswertung dieser Rechte der \n\nBeklagten zustehen sollten. \n\ncc) Entsprechend der Ausrichtung des Vertragsinhalts auf die bei Ver-\n\ntragsschluß (11.4.1983) wirtschaftlich bedeutsamen Nutzungsmöglichkeiten \n\nenthält der Koproduktionsvertrag auch keine Verteilung des Rechts zur direkten \n\nSatellitensendung des Spielfilms. Direkte Satellitensendungen gab es damals \n\nnoch nicht; sie waren lediglich als mögliche zukünftige Form der Ausstrahlung \n\nvon Rundfunkprogrammen bekannt. Nach den Feststellungen des Berufungs-\n\ngerichts wurden Rundfunkprogramme für Deutschland erst ab dem Jahr 1989 \n\nüber Satelliten gesendet. Danach führten zunächst nur private Sendeunterneh-\n\nmen Satellitensendungen durch, später das ZDF (ab 1.4.1990) und erst ab \n\nHerbst 1991 - nach und nach - die ARD-Rundfunkanstalten (der Bayerische \n\nRundfunk ab dem 19.7.1993, der Südwestdeutsche Rundfunk ab dem \n\n27.8.1993). \n\nDem Wortlaut des Koproduktionsvertrages läßt sich kein Hinweis darauf \n\nentnehmen, daß die nunmehr wirtschaftlich besonders wichtige Form der Fern-\n\nsehnutzung des Spielfilms durch direkte Satellitensendung von den Parteien \n\nbedacht und im Vertrag geregelt worden ist. In Ziffer 4.1 des Vertrages wird \n\nvielmehr das Sendegebiet, in dem der Klägerin das Fernsehnutzungsrecht \"zur \n\nAuswertung des Films\" zustehen sollte, als die (damalige) Bundesrepublik \n\nDeutschland einschließlich West-Berlin umschrieben. \n\nc) Das Fehlen einer Regelung, wem die Rechte an direkten Satelliten-\n\nsendungen zustehen sollten, ist eine nach der Einführung des direkten Satelli-\n\ntenfernsehens entstandene planwidrige Regelungslücke des Koproduktionsver-\n\ntrages (vgl. dazu BGH, Urt. v. 17.4.2002 - VIII ZR 297/01, NJW 2002, 2310). \n\nDie Parteien haben im Zeitpunkt des Vertragsschlusses diese Frage entweder \n\nübersehen oder deshalb bewußt offengelassen, weil sie insoweit keinen Rege-\n\nlungsbedarf gesehen haben. Dies hat sich nachträglich als Versäumnis heraus-\n\ngestellt. Der Senat hat das Vorliegen einer Regelungslücke ohne Bindung an \n\ndie geltend gemachten Revisionsgründe von Amts wegen zu berücksichtigen. \n\nEr kann die unterbliebene ergänzende Vertragsauslegung aufgrund der seiner \n\nNachprüfung unterliegenden tatsächlichen Grundlagen nachholen, weil die \n\nhierzu erforderlichen tatsächlichen Feststellungen getroffen und weitere Fest-\n\nstellungen nicht zu erwarten sind. Insoweit besteht revisionsrechtlich kein Un-\n\nterschied zur einfachen Vertragsauslegung (vgl. BGH, Urt. v. 12.12.1997 \n\n- V ZR 250/96, NJW 1998, 1219 f.). Die ergänzende Vertragsauslegung geht \n\nder Anwendung der Grundsätze über das Fehlen oder den Wegfall der Ge-\n\nschäftsgrundlage vor (vgl. BGHZ 90, 69, 74 f.; BGH, Urt. v. 16.3.1989 \n\n- IX ZR 242/87, NJW 1989, 1855, 1856; Urt. v. 24.10.2003 - V ZR 24/03, BGH-\n\nRep 2004, 220, 221). \n\nBei der ergänzenden Vertragsauslegung ist darauf abzustellen, was die \n\nParteien bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und \n\nGlauben vereinbart hätten, wenn sie den von ihnen nicht geregelten Fall be-\n\ndacht hätten (vgl. BGHZ 123, 281, 285; BGH, Urt. v. 17.5.2004 - II ZR 261/01, \n\nZIP 2004, 1264, 1265 = WM 2004, 1286). Die demgemäß vorzunehmende er-\n\ngänzende Vertragsauslegung (vgl. dazu auch BGHZ 136, 380, 388 - Spielbank-\n\naffaire) ergibt hier, daß die Rechte an direkten Satellitensendungen den Ver-\n\ntragsparteien bis zu einer abweichenden vertraglichen Regelung ebenso wie \n\nandere nicht verteilte Nutzungsrechte gemäß Ziffer 10 des Koproduktionsver-\n\ntrages gemeinschaftlich zustehen sollten. Der Koproduktionsvertrag kann nicht \n\ndahin ausgelegt werden, daß die Klägerin in ihrem Vertragsgebiet, das nur das \n\nGebiet der alten Bundesrepublik Deutschland (einschließlich West-Berlin) um-\n\nfaßte, unabhängig von der Beklagten befugt sein sollte, Satellitensendungen \n\ndurchzuführen oder zu gestatten. Noch nach dem gegenwärtigen technischen \n\nStand erfaßt eine direkte Satellitensendung für das Vertragsgebiet der Klägerin \n\nunvermeidbar auch das Gebiet der neuen Bundesländer sowie das Gebiet von \n\nNachbarländern, die deutschsprachig sind oder in denen deutschsprachige Fil-\n\nme weithin verstanden werden (wie insbesondere Österreich und die Schweiz). \n\nSie schöpft daher den Zuschauermarkt auch in Gebieten aus, in denen die Er-\n\nlöse aus der Filmauswertung - unabhängig von der Rechteverteilung - allein der \n\nBeklagten zufließen sollten: Hätte die Klägerin das Recht, ohne Zustimmung \n\nder Beklagten vom Boden der alten Bundesländer (einschließlich West-Berlin) \n\naus beliebig oft direkte Satellitensendungen durchzuführen oder zu gestatten, \n\nkönnte sie die Auswertung des Spielfilms weitgehend nach eigener Entschei-\n\ndung und im eigenen wirtschaftlichen Interesse steuern. Diese Erweiterung der \n\nBefugnisse der Klägerin würde die Rechte der Beklagten, die ihr nach dem Ver-\n\ntrag gemeinsam mit der Klägerin (d.h. insbesondere die Videorechte und die \n\nSenderechte im Ausland) oder allein (wie die Kinorechte) zustehen sollten, wirt-\n\nschaftlich weitgehend entwerten. Eine ergänzende Vertragsauslegung in die-\n\nsem Sinne wäre unvereinbar mit der Regelung in Ziffer 4.1 des Koproduktions-\n\nvertrages, daß die Klägerin (nur) die Erlöse aus den ihr zustehenden Rechten \n\nzur Fernsehauswertung des Spielfilms im Sendegebiet der alten Bundesländer \n\n(einschließlich West-Berlin) erhalten sollte, die Beklagte alle übrigen Erlöse. \n\nd) Auch nach dem Inkrafttreten des § 20a UrhG sind die Parteien ge-\n\nmeinsam Inhaber der Rechte an direkten Satellitensendungen geblieben. \n\nIn Umsetzung der Satelliten- und Kabelrichtlinie (Richtlinie 93/83/EWG \n\ndes Rates vom 27.9.1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungs-\n\nschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiter-\n\nverbreitung, ABl. Nr. L 248 vom 6.10.1993 S. 15 = GRUR Int. 1993, 936) sind \n\ndurch § 20a UrhG mit Wirkung vom 1. Juni 1998 die Verwertungsrechte an di-\n\nrekten Satellitensendungen neu geregelt worden. Für die Fälle der sog. euro-\n\npäischen Satellitensendungen ist als Verwertungsrecht an die Stelle des Rechts \n\naus § 20 UrhG a.F. das Recht aus § 20a UrhG getreten. Der Inhaber eines \n\nRechts zur Rundfunksendung aus § 20 UrhG a.F. kann jedoch auf der Grundla-\n\nge dieser Neuregelung nur dann Inhaber eines Rechts an der sog. europäi-\n\nschen Satellitensendung geworden sein, wenn sich das ihm eingeräumte oder \n\nübertragene Recht zur Rundfunksendung nicht nur auf erdgebundene Sendun-\n\ngen bezogen hat, sondern auch ein Recht an einer direkten Satellitensendung \n\nnach § 20 UrhG a.F. eingeschlossen hat. Ein solches Recht konnte unabhängig \n\nvon einem Nutzungsrecht zur Durchführung erdgebundener Sendungen verge-\n\nben werden (vgl. BGHZ 133, 281, 288 - Klimbim). Da das in § 20 UrhG a.F. \n\nverankerte Recht zur Satellitensendung vom Inland aus nach dem Koprodukti-\n\nonsvertrag beiden Parteien gemeinsam zustehen sollte, gilt dies auch für das \n\nRecht an sog. europäischen Satellitensendungen. \n\ne) Aus § 137h Abs. 2 UrhG, der wie § 20a UrhG in Umsetzung der Satel-\n\nliten- und Kabelrichtlinie in das Urheberrechtsgesetz eingefügt worden ist, folgt \n\nebenfalls das Erfordernis, daß die Beklagte einer direkten Satellitensendung \n\nzustimmt. Die Vorschrift des § 137h Abs. 2 UrhG ist auch auf einen nationalen \n\nKoproduktionsvertrag, wie er hier vorliegt, anwendbar (vgl. BGH, Urt. v. \n\n13.10.2004 - I ZR 49/03, Umdruck S. 12 ff. - man spricht deutsh). \n\nII. Die Revision der Beklagten gegen Ausspruch zu I. 2. des Berufungsur-\n\nteils hat ebenfalls Erfolg. \n\n1. Durch seinen Ausspruch zu I. 2. hat das Berufungsgericht dem Beru-\n\nfungshilfsantrag zu 7 c) der Klägerin teilweise stattgegeben. \n\nDie Beklagte ist nach Ausspruch zu I. 2. 1. verurteilt worden, in eine An-\n\npassung des Koproduktionsvertrages einzuwilligen, durch die der Klägerin das \n\nRecht eingeräumt wird, \"den Spielfilm 'Kehraus' mit G. P. durch Rund- \n\nfunkanstalten, die bundesweit oder in den alten Bundesländern senden, auch \n\nderart über Satellit und Kabel ausstrahlen zu lassen, daß die über Satelliten \n\nausgestrahlten Programmsignale in die Kabelnetze des gesamten Bundesge-\n\nbiets eingespeist werden\". \n\nIn Ausspruch zu I. 2. 2. hat das Berufungsgericht folgende Erlösbeteili-\n\ngung der Beklagten festgesetzt: \n\n\"Für die bundesweiten Ausstrahlungen des Films bzw. für die Aus-\nstrahlungen des Films in einem alten Bundesland der Bundesrepu-\nblik Deutschland, welche über Satellit und/oder Kabel bundesweit \nempfangen werden können, erhält die Beklagte eine Beteiligung in \nHöhe von 70 % von dem Anteil an den Erlösen, welcher nach dem \nVerhältnis der Anzahl der Fernsehhaushalte auf die neuen Bundes-\nländer entfällt. Hierfür sind die um die Mehrwertsteuer bereinigten \nBruttoeinnahmen zugrunde zu legen.\" \n\n2. Die Beklagte hat mit ihrem Revisionsantrag zu II. 2. den Ausspruch \n\nzu I. 2. des Berufungsurteils nur insoweit angegriffen, als dort unter 2. 2. die \n\nErlösbeteiligung der Beklagten auf \"eine Beteiligung in Höhe von 70 % von dem \n\nAnteil an den Erlösen, welcher nach dem Verhältnis der Anzahl der Fernseh-\n\nhaushalte auf die neuen Bundesländer entfällt\", festgesetzt worden ist. Die Be-\n\nklagte will demgegenüber mit ihrer Revision eine Festsetzung ihrer Beteiligung \n\nerreichen, durch die sie \"den Anteil an den Erlösen, welcher nach dem Verhält-\n\nnis der Anzahl der Fernsehhaushalte auf die neuen Bundesländer entfällt\", in \n\nvollem Umfang erhält. \n\nDie Beschränkung der Revisionsanfechtung auf die in Ausspruch zu \n\nI. 2. 2. des Berufungsurteils enthaltene Regelung der Art und Weise der Erlös-\n\nbeteiligung ist zulässig und hat zur Folge, daß im Revisionsverfahren nicht \n\nmehr über die Frage zu entscheiden ist, ob die Beklagte zu Recht in Ausspruch \n\nzu I. 2. 1. verurteilt worden ist, in die Anpassung des Koproduktionsvertrages \n\neinzuwilligen. \n\n3. Die Revision der Beklagten gegen Ausspruch zu I. 2. 2. des Beru-\n\nfungsurteils ist auch begründet. \n\na) Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung über \n\ndie Erlösbeteiligung der Beklagten ausgeführt: \n\nDer Senat habe sich im Hinblick auf eine mögliche Veränderung der \n\nmaßgebenden Verhältnisse in der Zukunft für einen flexiblen Beteiligungsmaß-\n\nstab entschieden. Danach seien die Erlösanteile nach dem aktuellen Verhältnis \n\nder Anzahl der Fernsehhaushalte in den neuen Bundesländern einerseits und in \n\nden alten Bundesländern andererseits festzulegen. Bei der Beteiligungsquote \n\nsei zu berücksichtigen, daß die Parteien gemäß Ziffer 3.1 des Koproduktions-\n\nvertrages grundsätzlich davon ausgegangen seien, daß sie gemeinschaftlich \n\nRechtsinhaber seien hinsichtlich \"sämtlicher Nutzungs- und Leistungsschutz-\n\nrechte, die für die Herstellung des Films erforderlich sind und bei der Herstel-\n\nlung des Films noch entstehen, insbesondere auch der Rechte am Drehbuch, \n\nund zwar im Verhältnis von 70 % zugunsten von S. [Beklagte] und 30 % \n\nzugunsten von M. [Klägerin]\". Dementsprechend seien die auf die neuen \n\nBundesländer entfallenden Erlösanteile aufzuteilen. \n\nb) Diese Beurteilung hält den Revisionsangriffen der Beklagten nicht \n\nstand. Das Berufungsgericht hat nicht berücksichtigt, daß die Parteien in Zif-\n\nfer 4.1 des Koproduktionsvertrages eine bestimmte Verteilung der Erlöse ver-\n\neinbart haben. Danach sollte die Klägerin die Erlöse aus der Fernsehauswer-\n\ntung des Films im Sendegebiet der (alten) Bundesrepublik Deutschland (ein-\n\nschließlich West-Berlin) erhalten. Die übrigen Erlöse sollten der Beklagten zu-\n\nfallen. Auf die Inhaberschaft an den Rechten stellt diese Regelung nicht ab. Es \n\nist kein Grund dafür ersichtlich, warum diese Regelung nach der Vertragsan-\n\npassung gemäß Ausspruch zu I. 2. 1. des Berufungsurteils, die lediglich die \n\ndingliche Rechtslage und damit die Befugnis zur Zustimmung zu Fernsehsen-\n\ndungen zugunsten der Klägerin verändern sollte, für die Erlösverteilung nicht \n\nweiter maßgeblich sein sollte. Dies gilt um so mehr, als vom Inland aus im \n\nRahmen des Programms einer Rundfunkanstalt durchgeführte Satellitensen-\n\ndungen weithin in Europa von der Öffentlichkeit empfangen werden können und \n\ndamit den Spielfilm wirtschaftlich gesehen auch im Ausland auswerten. Diese \n\nFilmauswertung betrifft nicht nur die Fernsehnutzungsrechte, sondern auch die \n\nsonstigen Rechte am Spielfilm (insbesondere Video- und Kinorechte). Die Beur-\n\nteilung, in welchem Umfang diese Auswertung im Ausland bei der Erlösvertei-\n\nlung ins Gewicht fällt, ist eine tatrichterliche Aufgabe und wird im neuen Beru-\n\nfungsverfahren zu prüfen sein. \n\nB. Widerklage \n\nI. Mit ihrem Revisionsantrag zu II. 3. will die Beklagte erreichen, daß der \n\nKlägerin über den Ausspruch zu I. 3. des Berufungsurteils hinaus verboten wird, \n\nohne Zustimmung der Beklagten Satellitenausstrahlungen dritter Verwerter, \n\ninsbesondere von Rundfunkanstalten oder privaten Sendeunternehmen, zu ge-\n\nstatten, wenn die Sendungen im Gebiet der neuen Bundesländer empfangen \n\nwerden können. Auch dieser Revisionsantrag hat Erfolg. \n\n1. Das Berufungsgericht hat die Abweisung des Unterlassungsantrags, \n\nsoweit er im Revisionsverfahren weiterverfolgt wird, unter Bezugnahme auf sei-\n\nne vorausgegangenen Darlegungen damit begründet, daß die Klägerin ohne \n\nZustimmung der Beklagten befugt sei, den Spielfilm vom Boden der alten Bun-\n\ndesländer aus über Satellit an die Öffentlichkeit auszustrahlen. Dieser Beurtei-\n\nlung kann, wie bereits ausgeführt (unter A. I. 2.), nicht zugestimmt werden, weil \n\ndas Recht, vom Inland aus direkte Satellitensendungen durchzuführen, nach \n\ndem Koproduktionsvertrag beiden Parteien gemeinsam zustand. \n\nAuf die Entscheidung über den Unterlassungsantrag bleibt es auch ohne \n\nEinfluß, daß die Beklagte durch Ausspruch zu I. 2. 1. des Berufungsurteils zur \n\nEinwilligung in eine Vertragsanpassung verurteilt worden ist, nach der auch das \n\nRecht, den Spielfilm \"Kehraus\" durch Rundfunkanstalten über Satellit ausstrah-\n\nlen zu lassen, der Klägerin eingeräumt wird. Der Ausspruch zu I. 2. des Beru-\n\nfungsurteils ist gemäß § 705 ZPO zunächst nicht rechtskräftig geworden, da er \n\nvon der Beklagten, wenn auch beschränkt, mit der Revision angefochten wor-\n\nden ist (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.1993 - VIII ZR 41/93, NJW 1994, 657, 659; \n\nMünchKomm.ZPO/Krüger, 2. Aufl., § 705 Rdn. 8 f.; Zöller/Stöber, ZPO, \n\n25. Aufl., § 705 Rdn. 11; Musielak/Lackmann, ZPO, 4. Aufl., § 705 Rdn. 8). Es \n\ngibt keinen Anhaltspunkt dafür, daß mit der Beschränkung des Revisionsbegeh-\n\nrens ein teilweiser Rechtsmittelverzicht verbunden sein sollte (vgl. dazu auch \n\nBGH, Urt. v. 12.11.1997 - XII ZR 39/97, NJW-RR 1998, 572). Mit dem Erlaß des \n\nvorliegenden Senatsurteils ist zwar auch Ausspruch zu I. 2. 1. des Berufungsur-\n\nteils rechtskräftig geworden. Die Verurteilung der Beklagten zur Einwilligung in \n\ndie Vertragsänderung ist aber kein Gestaltungsurteil, da die Fiktion des § 894 \n\nAbs. 1 Satz 1 ZPO nicht Urteilsinhalt, sondern Vollstreckungswirkung ist und \n\ndamit zur Zwangsvollstreckung gehört (vgl. BGH, Urt. v. 5.2.1954 - V ZR 35/53, \n\nLM ZPO § 739 Nr. 3; BayObLG MDR 1953, 561, 562; MünchKomm.ZPO/Schil-\n\nken aaO § 894 ZPO Rdn. 1; Thomas/Putzo, ZPO, 26. Aufl., § 894 Rdn. 1). Die \n\nWirkung der Verurteilung zur Abgabe der Einwilligungserklärung ist daher erst \n\neine \"juristische Sekunde\" nach der (teilweisen) Rechtskraft des Senatsurteils - \n\nund damit auch nach der Rechtskraft der Senatsentscheidung über den Unter-\n\nlassungsantrag des Beklagten - eingetreten. \n\n2. Die Beklagte handelt - entgegen der Ansicht der Klägerin - auch nicht \n\ntreuwidrig, wenn sie von der Klägerin im Umfang ihres Revisionsantrags \n\nzu II. 3. Unterlassung verlangt. Die Klägerin konnte vor Eintritt der Rechtswir-\n\nkung des Ausspruchs zu I. 2. 1. des Berufungsurteils (vgl. vorstehend B. I. 1.) \n\nnicht von der Beklagten verlangen, in eine Vertragsanpassung einzuwilligen, \n\ndurch die ihr die Nutzungsrechte eingeräumt werden, die sie benötigt, um die \n\nHandlungen vorzunehmen, die ihr nach dem Unterlassungsantrag untersagt \n\nwerden sollen. \n\na) Dabei kann offenbleiben, ob die Klägerin für die Vornahme oder Ge-\n\nstattung direkter Satellitensendungen nicht in jedem Fall gemäß § 137h Abs. 2 \n\nUrhG die Zustimmung der Beklagten benötigt. Dies wäre der Fall, wenn § 137h \n\nAbs. 2 UrhG für einen Koproduktionsvertrag wie den vorliegenden bindend vor-\n\nschreiben sollte, daß eine Satellitensendung nur mit Zustimmung der jeweils \n\nanderen Vertragspartei durchgeführt werden könne (vgl. dazu BGH, Urt. v. \n\n13.10.2004 - I ZR 49/03, Umdruck S. 14 ff. - man spricht deutsh, m.w.N.). \n\nb) Unabhängig von der Auslegung des § 137h Abs. 2 UrhG hat die Klä-\n\ngerin keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Vertragsanpassung wegen Weg-\n\nfalls der Geschäftsgrundlage. \n\naa) Nach dem hier weiterhin anwendbaren Recht aus der Zeit vor dem \n\n1. Januar 2002 (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB) kommt diese Anspruchsgrundlage \n\nzwar noch in Betracht (vgl. BGH, Urt. v. 17.1.2003 - V ZR 137/02, ZMR 2003, \n\n408, 410), ihre Voraussetzungen sind aber nicht gegeben. Für die Möglichkeit, \n\neine Verpflichtung unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls oder der Änderung \n\nder Geschäftsgrundlage an die veränderten Verhältnisse anzupassen, ist nur \n\nunter ganz begrenzten Voraussetzungen Raum. Der das gesamte Schuldrecht \n\nbeherrschende Grundsatz der Vertragstreue muß stets, aber auch nur dann, \n\nzurücktreten, wenn anders ein untragbares, mit Recht und Gerechtigkeit \n\nschlechthin unvereinbares Ergebnis nicht zu vermeiden wäre (vgl. BGHZ 147, \n\n244, 261 - Barfuß ins Bett, m.w.N.). \n\nbb) Die Wiederherstellung der Deutschen Einheit (am 3.10.1990) und die \n\ndamit verbundene Ausdehnung des Tätigkeitsbereichs der ARD auf die neuen \n\nBundesländer hat die Geschäftsgrundlage dafür, daß die Satellitensenderechte \n\nnach dem Koproduktionsvertrag den Parteien gemeinsam zustehen sollten, \n\nnicht entfallen lassen. \n\nDer Senatsentscheidung \"Klimbim\" (BGHZ 133, 281, 291 ff.) kann nichts \n\nanderes entnommen werden. In dem damaligen Fall war unstreitig, daß das \n\nRecht zur Satellitensendung der beklagten Rundfunkanstalt zustand (BGHZ \n\n133, 281, 287). Ein Wegfall der Geschäftsgrundlage wurde im Fall des damali-\n\ngen Koproduktionsvertrages nur hinsichtlich der räumlichen Verteilung der \n\nRechte zu erdgebundenen (drahtlosen) Rundfunksendungen zum Zweck bun-\n\ndesweiter ARD-Sendungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland (ein-\n\nschließlich der neuen Bundesländer) angenommen. Er wurde damit begründet, \n\ndaß ohne Einbeziehung der neuen Bundesländer der Zweck des Vertrages ver-\n\neitelt worden wäre, die damalige Beklagte als Mitglied der ARD in die Lage zu \n\nversetzen, einen Beitrag zu dem gemeinsam von den ARD-Rundfunkanstalten \n\nveranstalteten Programm zu leisten (BGHZ 133, 281, 295 - Klimbim). \n\nIm vorliegenden Fall geht es jedoch nicht um die Rechte der Klägerin zur \n\nVeranstaltung einer (lediglich) bundesweiten Ausstrahlung des Spielfilms im \n\nRahmen der ARD (vgl. dazu Ausspruch zu I. 2. des Berufungsurteils), sondern \n\num das Recht, direkte Satellitensendungen zu veranstalten oder zu erlauben, \n\nd.h. Rundfunksendungen, die sehr weit über das Inland hinaus in Europa, und \n\ndamit auch in den deutschsprachigen Nachbarländern und deutschsprachigen \n\nGebieten der Nachbarländer, empfangen werden können. Die Geschäftsgrund-\n\nlage für die vertragliche Regelung, daß das Recht an direkten Satellitensen-\n\ndungen beiden Parteien gemeinsam zustehen sollte, ist durch die Wiederher-\n\nstellung der Deutschen Einheit nicht entfallen. Dies wird schon dadurch deut-\n\nlich, daß die ARD-Rundfunkanstalten nach den getroffenen Feststellungen erst \n\nab Herbst 1991 (nach und nach) begonnen haben, Programme über Satelliten \n\nbundesweit auszustrahlen. \n\nBei einem Koproduktionsvertrag, den eine ARD-Rundfunkanstalt vor der \n\nWiederherstellung der Deutschen Einheit mit einem anderen Unternehmen ge-\n\nschlossen hat, kam den Rechten zur Ausstrahlung des Films in der damaligen \n\nDDR nur eine verhältnismäßig geringe Bedeutung zu, zumal dort die Fernseh-\n\nsendungen der ARD-Rundfunkanstalten weithin empfangen werden konnten \n\n(vgl. BGHZ 133, 281, 291 - Klimbim). Die Einbeziehung der Rundfunkanstalten \n\nder neuen Bundesländer in den Tätigkeitsbereich der ARD und die gemeinsa-\n\nme Veranstaltung eines Fernsehvollprogramms war eine natürliche Folge der \n\nWiederherstellung der Deutschen Einheit, die auch als Begründung dafür he-\n\nrangezogen wurde, daß ein Koproduktionspartner einer öffentlich-rechtlichen \n\nRundfunkanstalt nach Treu und Glauben verpflichtet sein kann, durch Übertra-\n\ngung der entsprechenden dinglichen Rechte zu einer terrestrischen Ausstrah-\n\nlung die Nutzung des hergestellten Films in einem gemeinsamen bundesweiten \n\nProgramm aller ARD-Rundfunkanstalten zu ermöglichen (vgl. BGHZ 133, 281, \n\n293 ff. - Klimbim). \n\nDemgegenüber geht der Empfangsbereich eines Direktsatelliten, mit \n\ndem die Programme der ARD-Rundfunkanstalten ausgestrahlt werden, weit \n\nüber Deutschland hinaus und umfaßt zahlreiche europäische Länder. Die Nut-\n\nzung von Direktsatelliten zur Programmverbreitung beruht zudem auf einer ei-\n\ngenen Entscheidung der ARD-Rundfunkanstalten. Es gilt deshalb auch für die \n\nKlägerin als (mittelbare) hundertprozentige Tochter einer ARD-Rundfunkanstalt, \n\ndaß niemand einen Wegfall der Geschäftsgrundlage geltend machen kann, \n\nwenn er die entscheidende Änderung der Verhältnisse selbst bewirkt hat (vgl. \n\nBGHZ 129, 297, 310 m.w.N.). Es ist Sache dessen, der sich für eine bestimmte \n\nArt und Weise der Nutzung entscheidet, die dafür erforderlichen Rechte zu er-\n\nwerben. \n\nDazu kommt, daß eine Satellitenausstrahlung des Spielfilms in erhebli-\n\nchem Umfang dessen Auswertung in den Bereichen berühren kann, in denen \n\ndie Erlöse nach dem Koproduktionsvertrag allein der Beklagten zufließen soll-\n\nten. Die Erlöse aus der Filmauswertung außerhalb Deutschlands sollten voll-\n\nständig der Beklagten zustehen. Auch in Deutschland sollte die Beklagte nicht \n\nnur die Erlöse aus der Auswertung der ihr allein zugeteilten Kinorechte erhalten, \n\nsondern auch die Erlöse aus sämtlichen anderen Nutzungen mit Ausnahme der \n\nErlöse aus den ausschließlich der Klägerin zugeteilten Rechten zur erdgebun-\n\ndenen Fernsehausstrahlung. Der Umstand, daß der Süddeutsche Rundfunk, zu \n\ndem die Klägerin gehört, nunmehr zur Verbreitung seiner Programme auch Sa-\n\ntelliten einsetzt, verpflichtet die Beklagte deshalb nicht, ohne Rücksicht auf ihre \n\neigenen Interessen der Klägerin die Rechte zur Satellitenausstrahlung zur \n\nRechtswahrnehmung nach eigenem Ermessen gegen eine bloße Erlösbeteili-\n\ngung zu übertragen. \n\nDaran ändert auch der Umstand nichts, daß die Beklagte nach dem Ko-\n\nproduktionsvertrag hinsichtlich der Auswertung der Rechte zu Satellitensen-\n\ndungen Treupflichten hat. Die Klägerin verfolgte mit dem Abschluß des Kopro-\n\nduktionsvertrages maßgeblich den Zweck, einen Spielfilm zur Ausstrahlung im \n\nRahmen der damaligen ARD herzustellen. Dies war der Beklagten bekannt. Der \n\nKoproduktionsvertrag verpflichtete sie deshalb, an der Verwaltung der Satelli-\n\ntensenderechte in einer Weise mitzuwirken, daß dieser Vertragszweck der Klä-\n\ngerin nicht entgegen Treu und Glauben vereitelt wird. Dies bedeutet aber nicht, \n\ndaß die Beklagte eine Vertragspflicht traf, die Auswertung der Satellitensen-\n\nderechte der Klägerin zur eigenen Entscheidung zu überlassen und sich mit \n\neinem Anteil an dem, was aus dieser Verwertung erwirtschaftet wird, zu begnü-\n\ngen. \n\ncc) Der Unterlassungsanspruch der Beklagten richtet sich zudem nicht \n\nnur dagegen, daß die Klägerin ohne ihre Zustimmung direkte Satellitensendun-\n\ngen zur Ausstrahlung des Spielfilms \"Kehraus\" in einem Gemeinschaftspro-\n\ngramm der ARD-Rundfunkanstalten gestattet. Die Beklagte verlangt vielmehr \n\nauch, daß die Klägerin es unterläßt, Satellitenausstrahlungen des Spielfilms \n\ndurch private Sendeunternehmen und durch Rundfunkanstalten für die Verbrei-\n\ntung eines Regionalprogramms zu gestatten (vgl. dazu BGHZ 133, 281, 296 \n\n- Klimbim). Solche Nutzungen haben mit der Einbeziehung der Rundfunkanstal-\n\nten der neuen Bundesländer in die Ausstrahlung von ARD-Gemeinschaftspro-\n\ngrammen als Folge der Wiederherstellung der Deutschen Einheit ohnehin \n\nnichts zu tun. \n\nII. Das Berufungsurteil kann auch insofern keinen Bestand haben, als es \n\nden von der Beklagten vor dem Landgericht gestellten Widerklageantrag zu III. \n\nals unzulässig abgewiesen hat. \n\nNach diesem Antrag soll die Klägerin verurteilt werden, an die Beklagte \n\nden (noch zu bestimmenden) Anteil auszuzahlen, der ihr an den Erlösen, die \n\ngemäß dem Widerklageantrag zu II. zu nennen sind, für die neuen Bundeslän-\n\nder zusteht. \n\n1. Das Landgericht hat den erstinstanzlichen Widerklageantrag zu III. als \n\nAntrag einer weiteren Stufe einer von der Beklagten erhobenen Stufenklage \n\nangesehen. Es hat über diesen Antrag in seinem Teilurteil nicht entschieden, \n\nweil es ihn als noch nicht entscheidungsreif angesehen hat. \n\nDas Berufungsgericht hat diesen Antrag in das Berufungsverfahren \"her-\n\naufgezogen\" und ihn als Feststellungsantrag ausgelegt. Für diesen Antrag fehle \n\ndas erforderliche Feststellungsinteresse, weil es der Beklagten bereits vor Er-\n\nhebung der Widerklage möglich gewesen sei, auf Leistung zu klagen. \n\n2. Auf die Revision der Beklagten ist das Berufungsurteil insoweit aufzu-\n\nheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuver-\n\nweisen. \n\nDer Widerklageantrag zu III. ist nach seinem klaren Wortlaut als Lei-\n\nstungsantrag gestellt und ist als Antrag einer Stufenklage gemäß § 254 ZPO \n\nzulässig. Die bestimmte Angabe des von der Beklagten beanspruchten Erlösan-\n\nteils konnte jedenfalls solange vorbehalten werden, bis über den von der Be-\n\nklagten zugleich gestellten Antrag auf Abgabe einer eidesstattlichen Versiche-\n\nrung der Richtigkeit der erteilten Auskunft entschieden war. \n\nIII. Die Revision der Beklagten hat auch insoweit Erfolg, als das Beru-\n\nfungsgericht ihren auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Klägerin ge-\n\nrichteten Widerklageantrag zu IV. teilweise abgewiesen hat. \n\nDas Berufungsgericht hat den Antrag der Beklagten auf Feststellung der \n\nSchadensersatzpflicht der Klägerin nur insofern als begründet angesehen, als \n\nes die mit dem Unterlassungsantrag der Widerklage beanstandeten Nutzungs-\n\nhandlungen der Klägerin in seinem Urteilsausspruch zu I. 3. als rechtswidrig \n\nbeurteilt hat. \n\nWie im Vorstehenden bereits dargelegt (unter Abschnitt A. I. 2. und B. I.), \n\nmacht die Beklagte zu Recht geltend, daß die Klägerin nicht befugt war, ohne \n\nihre Zustimmung Satellitensendungen des Spielfilms \"Kehraus\" zu gestatten, \n\ndie auch im Gebiet der neuen Bundesländer empfangen werden können. Der \n\nWiderklageantrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht ist danach auch \n\ninsoweit begründet. \n\nUllmann \n\nv. Ungern-Sternberg \n\nPokrant \n\nBüscher \n\nBergmann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-25/i-zr-49-02","cited_norms":[{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 137h","ref_norm":"137h","n":6},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 20a","ref_norm":"20a","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 894","ref_norm":"894","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 705","ref_norm":"705","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-25/i-zr-49-02","retrieved":"2026-10-15 10:16:47.278118+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-11-25/i-zr-49-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"I. 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Das genannte Berufungsurteil wird in seinem Ausspruch zu I. 1.\n\nwie folgt neu gefasst:\n\nEs wird festgestellt, daß die Klägerin ohne Zustimmung der\n\nBeklagten berechtigt ist, den Spielfilm \"Kehraus\" mit G.\n\n P. in einem Fernseh-Regionalprogramm in Bayern,\n\ninsbesondere im Dritten Fernsehprogramm des Bayeri-\n\nschen Rundfunks, auch über Satellit und Kabel ausstrahlen\n\nzu lassen, insbesondere dies dem Bayerischen Rundfunk\n\nzu gestatten, soweit nicht die Einspeisung der ausgestrahl-\n\nten Programmsignale in die Kabelnetze der neuen Bundes-\n\nländer (Kabelweitersendung) und/oder die Weitersendung\n\nder Satellitensendungen in den Dritten Programmen der\n\nRundfunkanstalten der neuen Bundesländer gestattet wird\n\nund/oder soweit nicht die Ausstrahlung über Satellit in ei-\n\nnem Fernseh-Regionalprogramm in Bayern auch direkt in\n\ndem Gebiet der ehemaligen DDR (neue Bundesländer)\n\nempfangen werden kann.\n\nII. Ausspruch zu I. 2. 2. des Berufungsurteils wird aufgehoben.\n\nIII. In seinem Ausspruch zu I. 3. erhält das Berufungsurteil folgende\n\nFassung:\n\nDie Klägerin wird verurteilt, es bei Meidung eines Ord-\n\nnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft\n\nbis zu sechs Monaten, oder von Ordnungshaft bis zu sechs\n\nMonaten, diese zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, für\n\njeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, die deut-\n\nschen Fernsehrechte an dem Film \"Kehraus\" ohne Zu-\n\nstimmung der Beklagten in der Weise an dritte Verwerter,\n\ninsbesondere Sendeanstalten des öffentlichen Rechts oder\n\nprivate Sendeunternehmen, zur fernsehmäßigen Auswer-\n\ntung zu vergeben oder zu veräußern oder vergeben oder\n\nveräußern zu lassen, daß die über Satelliten ausgestrahl-\n\nten Programmsignale in die Kabelnetze der neuen Bundes-\n\nländer eingespeist werden und/oder die Weitersendung der\n\nSatellitensendungen in den Dritten Programmen der Rund-\n\nfunkanstalten der neuen Bundesländer gestattet wird und/\n\noder die über Satelliten ausgestrahlten Programmsignale\n\ndirekt auch in dem Gebiet der ehemaligen DDR (neue\n\nBundesländer) empfangen werden können.\n\nIV. Ausspruch zu II. des Berufungsurteils wird insofern aufgehoben,\n\nals auf die Revision der Beklagten durch Neufassung der Aus-\n\nsprüche zu I. 1. und I. 3. sowie die entsprechende Änderung des\n\nauf Ausspruch zu I. 3. bezogenen Ausspruchs zu I. 4. in seinem\n\nInhalt erkannt worden ist. In diesem Umfang wird die Klage wei-\n\ntergehend abgewiesen und der Widerklage weitergehend statt-\n\ngegeben.\n\nV. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über\n\nden Berufungshilfsantrag zu 7 c) der Klägerin (Anpassung des\n\nKoproduktionsvertrages vom 11.4.1983), soweit es um die Erlös-\n\nbeteiligung der Beklagten geht, sowie über den Widerklageantrag\n\nzu III. der Beklagten (Revisionsantrag zu II. 5.) an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen. 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