{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2004-11-25","aktenzeichen":"I ZB 16/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Umsatzsteuererstattung ZPO § 91; UStG § 3 Abs. 9a Macht ein Rechtsanwalt gegen einen anderen im Klageweg einen eigenen Un- terlassungsanspruch wegen berufswidriger Werbung geltend, hat er im Rahmen der Kostenerstattung keinen Anspruch auf Zahlung von Umsatzsteuer.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nI ZB 16/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n25. November 2004 \n\nin der Rechtsbeschwerdesache \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nUmsatzsteuererstattung \n\nZPO § 91; UStG § 3 Abs. 9a \n\nMacht ein Rechtsanwalt gegen einen anderen im Klageweg einen eigenen Un-\nterlassungsanspruch wegen berufswidriger Werbung geltend, hat er im Rahmen \nder Kostenerstattung keinen Anspruch auf Zahlung von Umsatzsteuer. \n\nBGH, Beschl. v. 25. November 2004 - I ZB 16/04 - Kammergericht \n\nLG Berlin \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. November 2004 \n\ndurch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-\n\nSternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Bergmann \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 1. Zivilsenats des \n\nKammergerichts vom 18. Mai 2004 wird auf Kosten der Kläger zu-\n\nrückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 71,49 € fest-\n\ngesetzt. \n\nGründe: \n\nI. Die Kläger haben als Rechtsanwälte den Beklagten wegen einer wett-\n\nbewerbswidrigen Werbung für seine anwaltliche Tätigkeit auf Unterlassung in \n\nAnspruch genommen. \n\nDas Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. \n\nNachdem der Beklagte seine Berufung gegen diese Entscheidung zu-\n\nrückgenommen hatte, hat das Berufungsgericht ihm auch die Kosten des Beru-\n\nfungsverfahrens auferlegt. \n\nAuf Antrag der Kläger hat das Landgericht die Kosten auf 518,16 € fest-\n\ngesetzt. \n\nAuf die sofortige Beschwerde des Beklagten hat das Landgericht seine \n\nKostenfestsetzung dahin abgeändert, daß es die zunächst ebenfalls festgesetz-\n\nte Umsatzsteuer in Höhe von 71,49 € abgesetzt hat. \n\nDas Kammergericht hat die sofortige Beschwerde der Kläger zurückge-\n\nwiesen. \n\nMit ihrer (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgen die Kläger ihren \n\nKostenfestsetzungsantrag in dem Umfang weiter, in dem er in den Vorinstan-\n\nzen keinen Erfolg hatte. Der Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuwei-\n\nsen. \n\nII. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde hat \n\nkeinen Erfolg. \n\n1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung aus-\n\ngeführt: \n\nDie Rechtsverfolgung der Kläger gegen den Beklagten wegen einer \n\nwettbewerbswidrigen Werbung unterfalle als eigene berufliche Angelegenheit \n\nnicht der Umsatzsteuer. Die Kläger könnten sich auch nicht auf die Regelung \n\ndes § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO berufen, da dieser (wie auch § 25 Abs. 2 \n\nBRAGO) das Bestehen einer Umsatzsteuerpflicht voraussetze, an der es hier \n\ngerade unzweifelhaft fehle. \n\n2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Kläger \n\nhaben keinen Anspruch auf Erstattung von Umsatzsteuer. \n\nSoweit ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch gegeben ist, umfaßt \n\ndieser allerdings grundsätzlich auch einen Anspruch auf Erstattung der auf die \n\nGebühren zu erhebenden Umsatzsteuer, da diese Teil der gesetzlichen Vergü-\n\ntung ist (§ 91 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO). Voraussetzung dafür ist aber, daß die \n\nLeistung des Rechtsanwalts umsatzsteuerbar ist (vgl. AnwK-RVG/Schneider, \n\nVV 7008 Rdn. 44 f.). Im vorliegenden Fall ist keine Umsatzsteuer angefallen. \n\nWird ein Rechtsanwalt in eigener Sache tätig, liegt kein steuerbarer Um-\n\nsatz vor, wenn die Angelegenheit zu seinem beruflichen Bereich gehört. Eine \n\nsolche Tätigkeit ist keine umsatzsteuerbare sonstige Leistung gegen Entgelt für \n\nZwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen (§ 3 Abs. 9a UStG), sondern \n\nunterfällt als sog. Innengeschäft nicht der Umsatzsteuer (vgl. OLG Hamburg \n\nMDR 1999, 764; OLG Hamm AnwBl. 2002, 249, 250; OLG München MDR \n\n2003, 177; KG RVGreport 2004, 354, 355; AnwK-RVG/Schneider, VV 7008 \n\nRdn. 11; Hartung/Römermann, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, VV Teil 7 \n\nRdn. 67, jeweils m.w.N.). \n\nDer von den Klägern geltend gemachte Unterlassungsanspruch wegen \n\nwettbewerbswidriger Werbung ist ausschließlich ihrem beruflichen Bereich zu-\n\nzurechnen. Die einem Wettbewerber zustehenden wettbewerbsrechtlichen An-\n\nsprüche sind Grundlage für einen deliktsrechtlichen Individualschutz. Diesen \n\nGrundcharakter verliert der Anspruch des unmittelbar betroffenen Wettbewer-\n\nbers nicht dadurch, daß die Durchsetzung solcher Ansprüche zugleich das All-\n\ngemeininteresse an einem unverfälschten Wettbewerb schützen soll. \n\nDie in Ansatz gebrachte Umsatzsteuer ist hier auch dann nicht zu erstat-\n\nten, wenn § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO auf einen Fall der vorliegenden Art entspre-\n\nchend angewandt wird. Nach dem Gegenstand des Rechtsstreits ist zweifelsfrei \n\nkeine Umsatzsteuer angefallen. Die Erklärung der Kläger, ihre Tätigkeit sei als \n\neine umsatzsteuerbare Leistung zu beurteilen, genügt daher zur Berücksichti-\n\ngung des angesetzten Umsatzsteuerbetrages nicht (vgl. BGH, Beschl. v. \n\n11.2.2003 - VIII ZB 92/02, NJW 2003, 1534; FG Saarbrücken AGS 2004, 258). \n\nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nUllmann \n\nv. Ungern-Sternberg \n\n Pokrant \n\nBüscher \n\nBergmann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-25/i-zb-16-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-25/i-zb-16-04","retrieved":"2026-07-10 16:06:48.854010+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-11-25/i-zb-16-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"I. 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