{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2004-11-24","aktenzeichen":"5 StR 239/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 239/04 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 24. November 2004 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen versuchten Totschlags u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 2004 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Potsdam vom 9. Februar 2004 nach § 349 Abs. 4 \n\nStPO mit den Feststellungen aufgehoben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere \n\nSchwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nG r ü n d e \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in \n\nTateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit unerlaubtem Führen \n\neiner Schußwaffe zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und hat seine \n\nUnterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die Revision des An-\n\ngeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg. Auf der Grundlage der getroffenen \n\nFeststellungen ist die Verneinung eines strafbefreienden Rücktritts vom Tot-\n\nschlagsversuch nicht tragfähig begründet. \n\nMit rechtsfehlerfreier Beweiswürdigung hat das Schwurgericht fol-\n\ngendes festgestellt: Der aus Serbien stammende, hochgradig persönlich-\n\nkeitsgestörte und zur Tatzeit stark angetrunkene – daher in seiner Steue-\n\nrungsfähigkeit erheblich verminderte – Angeklagte hielt in einem Wohnraum \n\neines Asylbewerberheimes mit einem Revolver drei Landsleute mindestens \n\neine Stunde lang in Schach. Die Waffe war mit drei Patronen geladen, zwei \n\ndavon waren, was der Angeklagte nicht wußte, unbrauchbar. Er bedrohte die \n\ndrei Landsleute mit dem Tode und spielte wiederholt „russisches Roulette“, \n\nindem er die Waffe abwechselnd, insgesamt fünfmal, auf einen von ihnen \n\nhielt und mit bedingtem Tötungsvorsatz den Abzug betätigte. Einmal richtete \n\nder Angeklagte die Waffe unter Betätigung des Abzugs auch gegen sich \n\nselbst. Einem der Männer steckte er zudem einmal den Lauf der Waffe in \n\nden Mund, ohne hierbei freilich den Abzug zu betätigen. Zwei Männern \n\nschlug er außerdem mit der Waffe gegen den Kopf. Bei den Schußversuchen \n\nlöste sich lediglich gegen Schluß des Geschehens ein Schuß, der jedoch \n\ngegen den Boden prallte und von dort denjenigen, in dessen Richtung der \n\nAngeklagte die Waffe gehalten hatte, am Fuß traf und verletzte. Schließlich \n\nrauchte der Angeklagte eine Haschischzigarette, beruhigte sich etwas, um-\n\narmte einen der Bedrohten, zielte gegen die Wand und drückte ein letztes \n\nMal ab, wobei sich wiederum kein Schuß löste; dies wäre mangels funktions-\n\nfähiger Munition auch gar nicht mehr möglich gewesen. Zwei der Opfer ver-\n\nließen anschließend das Tatzimmer, ohne hieran noch vom Angeklagten ge-\n\nhindert zu werden. Ein vierter hinzukommender Landsmann nahm dem An-\n\ngeklagten schließlich die Waffe ab. \n\nDie Auffassung des Schwurgerichts, der Angeklagte habe nach dem \n\nletzten Schußversuch gegen die Wand keine Möglichkeit mehr gesehen, die \n\nTötung seiner Zechgenossen noch mit dem Revolver realisieren zu können \n\n– daher scheide ein Rücktritt vom Versuch wegen Fehlschlags aus –, ist \n\nangesichts der getroffenen Feststellungen unverständlich. Der Angeklagte \n\nging von der Funktionsfähigkeit auch der verbliebenen zwei Patronen aus; \n\nein klickendes Geräusch entstand nach Betätigung des Abzugshahns auch, \n\nwenn dieser auf keine Patrone traf; die Trommel des klemmenden Revolvers \n\ndrehte der Angeklagte wiederholt. Danach waren sechs Fehlversuche (vier \n\nTötungsversuche, ein Selbsttötungsversuch, ein versuchter Schuß gegen die \n\nWand) neben einem – nicht tödlichen – Treffer beim vorletzten Anlauf kein \n\nBeleg für eine Undurchführbarkeit tödlicher Schüsse mit der vorhandenen \n\nWaffe aus der – maßgeblichen – Sicht des Angeklagten. Wenn der Ange-\n\nklagte weitere derartige, nicht erkanntermaßen aussichtslose Versuche un-\n\nterließ, liegt seine Straffreiheit unter dem Gesichtspunkt des versuchten Tot-\n\nschlags wegen Rücktritts auf der Hand. Dies ergibt sich unmittelbar aus § 24 \n\nAbs. 1 Satz 1 StGB, wenn auf die subjektive Sicht des Angeklagten von der \n\nTauglichkeit weiterer sofort möglicher Tötungsversuche, die einen Fehlschlag \n\nausschließt, abgestellt wird. Zumindest muß ein Verzicht auf weitere uner-\n\nkannt untaugliche Versuche zur Straffreiheit entsprechend § 24 Abs. 1 Satz 2 \n\nStGB führen, da sonst der gefährlichere Täter, der auf tatsächlich taugliche \n\nweitere Tatanläufe verzichtet, sachwidrig bevorzugt würde (vgl. zum Vorste-\n\nhenden Lilie/Albrecht in LK 11. Aufl. § 24 Rdn. 65). Bei alldem akzeptiert der \n\nSenat die Auffassung des Schwurgerichts, das langandauernde Tatgesche-\n\nhen als eine natürliche Handlungseinheit zu verstehen. \n\nDie Aufhebung erfaßt bei der gegebenen Tateinheit auch die als sol-\n\nche zutreffende Verurteilung des Angeklagten wegen gefährlicher Körperver-\n\nletzung und unerlaubten Führens einer Schußwaffe. Sollte das neu zur Ent-\n\nscheidung berufene Schwurgericht wiederum zu Feststellungen gelangen, \n\nwelche die Straffreiheit des Angeklagten unter dem Gesichtspunkt des Tot-\n\nschlagsversuchs wegen Rücktritts rechtfertigen, wird es das Tatgeschehen \n\n– schwere räuberische Erpressung, von deren Verfolgung nach § 154a StPO \n\nabgesehen wurde, schied offenbar aus – auch unter den rechtlichen Ge-\n\nsichtspunkten der Freiheitsberaubung, Nötigung und Bedrohung sowie zwei-\n\ner weiterer gefährlicher Körperverletzungen durch die Schläge, eventuell gar \n\nder Geiselnahme zu beurteilen haben. Die Schuldfähigkeit wird ebenfalls neu \n\nzu prüfen sein; dabei erscheint die Annahme lediglich erheblich einge-\n\nschränkter Steuerungsfähigkeit – wenngleich das Tatverhalten gravierende \n\nAnhaltspunkte für eine massive Enthemmung des partiell wenig sinngesteu-\n\nert agierenden Angeklagten aufweist – bei dem Gesamtbild des Tatgesche-\n\nhens nicht rechtfehlerhaft. Für den Maßregelausspruch weist der Senat auf \n\nden gegenüber dem Wortlaut des § 64 Abs. 2 StGB verbindlich einge-\n\nschränkten Maßstab nach BVerfGE 91, 1 hin. \n\nHarms Basdorf Gerhardt \n\nBrause Schaal","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-24/5-str-239-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-24/5-str-239-04","retrieved":"2026-07-10 16:05:43.565145+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-11-24/5-str-239-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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