{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2004-11-24","aktenzeichen":"5 StR 220/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 220/04 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom 24. November 2004 \nin der Strafsache \ngegen \n\n1. \n\n2. \n\n3. \n\n4. \n\nwegen Steuerhinterziehung u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. No-\n\nvember 2004, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin Harms, \n\nRichter Häger, \n\nRichterin Dr. Gerhardt, \n\nRichter Dr. Brause, \n\nRichter Schaal \n\nals beisitzende Richter, \n\nOberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof \n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt B \n\nals Verteidiger für den Angeklagten N F , \n\nRechtsanwalt Dr. H \n\nals Verteidiger für den Angeklagten D , \n\nRechtsanwalt F \n\nRechtsanwalt S \n\nJustizangestellte \n\nals Verteidiger für den Angeklagten E , \n\nals Verteidiger für den Angeklagten R F , \n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil \n\ndes Landgerichts Berlin vom 4. Dezember 2003 \n\na) in den Schuldsprüchen dahin abgeändert, daß die \n\nAngeklagten der Steuerhinterziehung in Tateinheit mit \n\nUrkundenfälschung sowie der versuchten Steuerhin-\n\nterziehung in 455 Fällen jeweils in Tateinheit mit Ur-\n\nkundenfälschung schuldig sind, \n\nb) in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen Fest-\n\nstellungen aufgehoben. \n\n2. Die Revision des Angeklagten R F wird ver-\n\nworfen. Dieser Angeklagte trägt die durch sein Rechtsmit-\n\ntel entstandenen Kosten. \n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die insoweit ent-\n\nstanden Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\n– Von Rechts wegen – \n\nG r ü n d e \n\nDas Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen versuchter Steu-\n\nerhinterziehung in Tateinheit mit Urkundenfälschung schuldig gesprochen \n\nund gegen die Angeklagten N F , R F und E eine \n\nFreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten sowie gegen den Ange-\n\nklagten D eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten \n\nverhängt. Die – vom Generalbundesanwalt vertretenen – Revisionen der \n\nStaatsanwaltschaft führen zu einer Änderung der Schuldsprüche und zur \n\nAufhebung der Strafaussprüche. Die Revision des Angeklagten R F \n\n ist unbegründet. \n\nI. \n\nDas Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: \n\nDie Angeklagten wollten ihre schlechte finanzielle Situation durch Er-\n\nschleichung von unberechtigten Vorsteuererstattungen aufbessern. Der An-\n\ngeklagte E , der aufgrund einer abgebrochenen Ausbildung zum Finanz-\n\nbeamten steuerrechtliche Kenntnisse hatte, erklärte den übrigen Angeklagten \n\ndas System der Umsatzsteuervoranmeldungen. Die Angeklagten verabrede-\n\nten daraufhin, eine große Anzahl von Voranmeldungen an zahlreiche Fi-\n\nnanzämter in Deutschland gleichzeitig abzusenden und die von ihnen erwar-\n\nteten Vorsteuererstattungen untereinander gleichmäßig aufzuteilen. Zur Vor-\n\nbereitung besorgten sich die Angeklagten zunächst gefälschte Personaldo-\n\nkumente. Anschließend meldeten sich die Angeklagten D und N \n\n F unter falschen Personalien in Berlin beim Landeseinwohneramt \n\nan. „Danach meldeten sie unter Verwendung der falschen Personalien ein \n\nGewerbe an und hängten an zwei unterschiedlichen, für sie fremden Adres-\n\nsen jeweils einen Briefkasten auf, um mögliche Postsendungen für die einge-\n\nrichtete Scheinfirma in Empfang nehmen zu können.“ Ferner eröffneten sie \n\nunter falschem Namen Konten und besorgten sich mehrere Mobiltelefone, \n\num für etwaige Rückfragen der Finanzämter erreichbar zu sein. \n\nAnfang Dezember 2001 trafen sich die Angeklagten D sowie \n\nN und R F in Berlin und füllten in telefonischer Absprache \n\nmit dem Angeklagten E insgesamt 456 Antragsformulare mit frei erfunde-\n\nnen Umsätzen und Vorsteuern aus, die sie jeweils mit einem falschen Na-\n\nmen unterschrieben. Anschließend übersandten sie die Voranmeldungen \n\nzusammen mit einem formlosen Anschreiben und einer Anzeige der Be-\n\ntriebsaufnahme an die entsprechenden Betriebsfinanzämter. Aufgrund der \n\nVielzahl von Anträgen mußten die Angeklagten in der Tatnacht zwei Fahrten \n\nzu einem Postbriefkasten in Berlin-Kreuzberg unternehmen, um die Briefe \n\nabzusenden. Die Summe der beantragten Vorsteuererstattungsbeträge belief \n\nsich auf sieben Millionen DM. \n\nDie Anträge gingen bei den Finanzämtern zwischen dem 12. Dezem-\n\nber und dem 17. Dezember 2001 ein. Zu einer Auszahlung der beantragten \n\nErstattung kam es jedoch nur in einem Fall. Den Betrag von 15.713 DM \n\nkonnten die Angeklagten allerdings nicht abheben, da die Staatsanwaltschaft \n\nbereits vor Eingang des Geldes das Konto gepfändet hatte. \n\nDas Landgericht ist der Auffassung, das Geschehen sei als eine Tat \n\nim Sinne natürlicher Handlungseinheit zu werten, da sämtliche Anträge in \n\neiner Nacht zur Post gebracht worden seien. \n\nII. \n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft sind begründet. Die rechtliche \n\nWürdigung des Landgerichts, der festgestellte Sachverhalt sei als eine ver-\n\nsuchte Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu werten, \n\nhält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\nZutreffend geht das Landgericht allerdings davon aus, daß Fälle, in \n\ndenen für Scheinfirmen ohne Bezug auf reale Vorgänge fingierte Umsätze \n\nangemeldet und Vorsteuererstattungen begehrt werden, als Steuerhinterzie-\n\nhung und nicht als Betrug zu beurteilen sind (vgl. BGHSt 40, 109; BGH \n\nwistra 2004, 309, 310). \n\nNach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen haben sich die \n\nAngeklagten jedoch wegen (vollendeter) Steuerhinterziehung in Tateinheit \n\nmit Urkundenfälschung sowie wegen versuchter Steuerhinterziehung in 455 \n\nFällen jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung schuldig gemacht. \n\nBei der Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses von Steuerstraftaten \n\ngilt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folgendes: \n\nDie Abgabe jeder einzelnen unrichtigen Steuererklärung ist grundsätzlich als \n\nselbständige Tat im Sinne von § 53 StGB zu werten. Von Tatmehrheit ist also \n\ndann auszugehen, wenn die abgegebenen Steuererklärungen verschiedene \n\nSteuerarten, verschiedene Besteuerungszeiträume oder verschiedene Steu-\n\nerpflichtige betreffen. Ausnahmsweise kann Tateinheit vorliegen, wenn die \n\nHinterziehungen durch dieselbe Erklärung bewirkt werden oder wenn mehre-\n\nre Steuererklärungen durch eine körperliche Handlung gleichzeitig abgege-\n\nben werden. Entscheidend dabei ist, daß die Abgabe der Steuererklärungen \n\nim äußeren Vorgang zusammenfällt und überdies in den Erklärungen über-\n\neinstimmende unrichtige Angaben über die Besteuerungsgrundlagen enthal-\n\nten sind (vgl. BGHSt 33, 163; BGH, Urteil vom 28. Oktober 2004 \n\n– 5 StR 276/04; jew. m.w.Nachw.). \n\nÜbereinstimmende unrichtige Angaben im Sinne dieser Rechtspre-\n\nchung können beispielsweise im Verhältnis von Körperschaftsteuerhinterzie-\n\nhung und Umsatzsteuerhinterziehung (vgl. BGHSt 33, 163, 166; BGH \n\nwistra 1996, 62) oder im Verhältnis von Einkommensteuer-, Gewerbesteuer- \n\nund Umsatzsteuerhinterziehung (vgl. BGH wistra 1996, 231) vorliegen. In \n\nsolchen Fällen werden übereinstimmende unrichtige Angaben regelmäßig \n\ndeshalb abgegeben, weil der Täter sich bei unterschiedlichen Angaben über \n\ndie steuerlich erheblichen Tatsachen in den verschiedenen Steuererklärun-\n\ngen, die letztlich jeweils denselben Lebenssachverhalt betreffen, einem er-\n\nhöhten Entdeckungsrisiko aussetzen würde. \n\nIndes reicht es für die Annahme übereinstimmender unrichtiger Anga-\n\nben nicht aus, wenn der Täter – wie im vorliegenden Fall – gegenüber ver-\n\nschiedenen Finanzämtern für vorgetäuschte Unternehmen gleichartige Vor-\n\nsteuererstattungsansprüche behauptet. Die von den Angeklagten in den Um-\n\nsatzsteuervoranmeldungen gegenüber 456 unterschiedlichen Finanzämtern \n\nmitgeteilten falschen Angaben betrafen jeweils völlig verschiedene frei erfun-\n\ndene Steuerschuldverhältnisse. Die den einzelnen Voranmeldungen jeweils \n\nzugrundeliegenden Angaben sollten gerade nicht in die Prüfung der anderen \n\nSteuerschuldverhältnisse einfließen, da anderenfalls das strafbare Verhalten \n\n(noch) durchschaubarer gewesen wäre. Dies wird auch dadurch deutlich, \n\ndaß die Angeklagten Vorsteuererstattungen in unterschiedlicher Höhe – zwi-\n\nschen 15.023,44 DM und 16.153,44 DM – geltend machten. \n\nDer Umstand, daß alle 456 Umsatzsteuervoranmeldungen in dersel-\n\nben Nacht in den gleichen Briefkasten geworfen und zur Versendung ge-\n\nbracht wurden, ändert an der konkurrenzrechtlichen Beurteilung im Sinne \n\nvon Tatmehrheit nichts. Insbesondere führt dies nicht zur Annahme von na-\n\ntürlicher Handlungseinheit. \n\nSoweit in einem Fall die beantragte Vorsteuererstattung durch das Fi-\n\nnanzamt ausgezahlt wurde, liegt eine vollendete Steuerhinterziehung vor. Ist \n\n– wie bei der Umsatzsteuer – eine Fälligkeitssteuer anzumelden, so kann \n\nbereits eine falsche Steueranmeldung zur vollendeten Steuerverkürzung füh-\n\nren, weil sich eine besondere Steuerfestsetzung erübrigt (§ 167 AO); die \n\nSteueranmeldung steht dann einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der \n\nNachprüfung gleich (§ 168 Satz 1, § 370 Abs. 4 Satz 1 AO). Dies gilt jedoch \n\nnicht, wenn – wie hier – die Steueranmeldung zu einer Steuervergütung füh-\n\nren soll. In einem solchen Fall gilt nach § 168 Satz 2 AO die Steueranmel-\n\ndung erst dann als Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung, \n\nwenn die Finanzbehörde zustimmt; somit ist die Tat mit der Zustimmung der \n\nFinanzbehörde vollendet (vgl. BGHR AO § 370 Abs. 1 Vollendung 2). Von \n\nder Zustimmung der Finanzbehörde, die keiner Form bedarf (§ 168 Satz 3 \n\nAO), kann spätestens ausgegangen werden, wenn der Erstattungsbetrag \n\nausgezahlt wird. Im Fall der Auszahlung der beantragten Vorsteuererstattung \n\nändert sich die rechtliche Bewertung als vollendete Steuerhinterziehung auch \n\nnicht dadurch, daß die Staatsanwaltschaft das Konto der Angeklagten, auf \n\ndas die Auszahlung erfolgte, bereits gepfändet hatte, so daß den Angeklag-\n\nten der Zugriff auf den Erstattungsbetrag verwehrt wurde. Der Umstand, daß \n\ndie Abhebung des Geldes durch das schnelle Eingreifen der Ermittlungsbe-\n\nhörden verhindert und die Rückzahlung des Geldes an den Fiskus sicherge-\n\nstellt werden konnte, ist jedoch bei der Strafzumessung von Bedeutung. \n\nDer Senat ändert die Schuldsprüche selbst. Die Vorschrift des § 265 \n\nStPO steht dem nicht entgegen, da sich die Angeklagten nicht wirksamer als \n\ngeschehen hätten verteidigen können. Die Schuldspruchänderungen führen \n\nzur Aufhebung der jeweils verhängten Strafaussprüche. Auf die Einzelbean-\n\nstandungen der Staatsanwaltschaft gegen die Strafzumessung des Landge-\n\nrichts kommt es daher nicht mehr an. \n\nIII. \n\nDie umfassende Nachprüfung des Urteils aufgrund der vom Angeklag-\n\nten R F erhobenen Sachrüge hat keinen ihn beschwerenden \n\nRechtsfehler aufgedeckt. \n\nHarms Häger Gerhardt \n\nBrause Schaal","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-24/5-str-220-04","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 168","ref_norm":"168","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-24/5-str-220-04","retrieved":"2026-07-10 16:10:35.686724+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-11-24/5-str-220-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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