{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2004-11-24","aktenzeichen":"1 StR 493/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 493/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n24. November 2004 \n\nin dem Sicherungsverfahren \n\ngegen \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 2004 gemäß § 349 \n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Landshut vom 19. Juli 2004 mit den Feststellungen auf-\n\ngehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zum Geschehens-\n\nablauf der rechtswidrigen Tat aufrechterhalten. \n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Beschuldigten im Sicherungsverfahren nach \n\n§ 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Die Voll- \n\nstreckung der Maßregel hat es zur Bewährung ausgesetzt. Gegen dieses Urteil \n\nwendet sich der Beschuldigte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision. \n\nDas Rechtsmittel hat im Umfang der Beschlußformel Erfolg. \n\nI. \n\nDie Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken-\n\nhaus hält rechtlicher Prüfung nicht stand. \n\n1. Das Landgericht hat zur Anlaßtat festgestellt, der Beschuldigte habe \n\nzu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt zwischen dem 20. Mai \n\n1997 und Mitte September 1997 im Schulgarten einer Volksschule zwei noch \n\nnicht 14 Jahre alten Jungen eine pornographische Karte, auf der eine nackte \n\nFrau mit gespreizten Beinen abgebildet war, für den Fall angeboten, daß sie \n\nsich vor ihm entblößen würden. Die beiden Kinder hätten ihre Hose und Unter-\n\nhose heruntergezogen, so daß der Beschuldigte für einige Sekunden ihr Ge-\n\nschlechtsteil habe sehen können. Im Anschluß daran habe der Beschuldigte \n\nseine Hose heruntergezogen und den Kindern sein Geschlechtsteil gezeigt. Er \n\nhabe sie aufgefordert, seinen Penis anzufassen. Eines der beiden Kinder sei \n\nder Aufforderung gefolgt und habe den Penis des Beschuldigten kurz angefaßt, \n\nder dabei keine Erektion gehabt habe. Er habe daraufhin den Kindern die Por-\n\nnokarte übergeben. \n\n2. Der Beschuldigte habe für diese rechtswidrige Tat jedoch nicht be-\n\nstraft werden können, weil er an einer seit 1997 chronifizierten paranoid-\n\nhalluzinatorischen Psychose aus dem Formenkreis der Schizophrenie leide. \n\nDie sachverständig beratene Strafkammer hat angenommen, die Steuerungs-\n\nfähigkeit des Beschuldigten sei bei Begehung der Tat erheblich eingeschränkt \n\ngewesen; sie hat selbst die vollständige Aufhebung der Steuerungsfähigkeit \n\nnicht ausschließen können. Das Landgericht hat die Unterbringung in einem \n\npsychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB angeordnet, weil der Beschuldig-\n\nte nicht krankheits- und behandlungseinsichtig sei und die erforderlichen Medi-\n\nkamente eigenmächtig absetze. Auch wenn sich aggressive Verhaltensweisen \n\nin der Vergangenheit weitgehend auf verbale Ausbrüche beschränkt hätten, \n\nzeigten diese Vorfälle das hohe Aggressionspotential des Beschuldigten. Ohne \n\ngezielte Behandlung seien mit hoher Wahrscheinlichkeit weitere erhebliche \n\nrechtswidrige Taten zu erwarten. Die Maßregel könne aber gemäß § 67b StGB \n\nzur Bewährung ausgesetzt werden, da der Zweck der Maßregel, die medika-\n\nmentöse Behandlung des Beschuldigten zur Verhinderung weiterer erheblicher \n\nStraftaten sicherzustellen, auch durch eine Unterbringung nach § 1906 BGB \n\ngewährleistet werden könne. \n\nII. \n\nDie Gefährlichkeitsprognose ist nicht tragfähig begründet. \n\nDie Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 \n\nStGB ist eine den Betroffenen außerordentlich beschwerende Maßnahme. Nur \n\nStörungen des Rechtsfriedens, die zumindest in den Bereich der mittleren Kri-\n\nminalität hineinragen, rechtfertigen eine Unterbringung gemäß § 63 StGB (vgl. \n\nBVerfGE 70, 279, 312; BGHSt 27, 246, 248; BGH NJW 1989, 2959; st. Rspr.). \n\nAuch muß aufgrund einer umfassenden Würdigung von Tat und Täter eine hö-\n\nhere oder doch bestimmte, jedenfalls über die bloße Möglichkeit hinausrei-\n\nchende Wahrscheinlichkeit zu bejahen sein, daß der schuldunfähige Täter in-\n\nfolge seines Zustandes weitere erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. \n\n1. Die Erheblichkeit drohender Taten kann sich, ohne daß weitere Darle-\n\ngungen erforderlich wären, aus dem Anlaßdelikt selbst ergeben, z. B. bei \n\nVerbrechenstatbeständen; auch bei Vergehen mag, ohne daß dies hier einer \n\nabschließenden Entscheidung bedürfte, eine solche Annahme vielfach nahelie-\n\ngen. Ergibt sich die Erheblichkeit der drohenden Taten nicht ohne weiteres aus \n\ndem Deliktscharakter als solchem, kommt es auf die zu befürchtende konkrete \n\nAusgestaltung der Taten an, da das Gesetz keine Beschränkung auf bestimmte \n\nTatbestände vorgenommen hat (vgl. Stree in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. \n\n§ 63 Rdn. 15). \n\nDie Kammer hat ihre Gefährlichkeitsprognose - was hier geboten war - \n\nnicht auf die Anlaßtat gestützt, sondern sich im wesentlichen auf die \"überzeu-\n\ngende Einschätzung der Sachverständigen K. von der Gefährlichkeit des \n\nBeschuldigten\" berufen, der sie sich vollumfänglich angeschlossen hat. Die \n\nSachverständige, die den Beschuldigten im Rahmen der Beobachtung nach \n\n§ 81 StPO exploriert hat, stützt ihre Erkenntnisse auf die Krankenunterlagen \n\nsowie auf ihre Eindrücke während der Beobachtung des Beschuldigten. Eine \n\ngutachterliche Äußerung dieser Sachverständigen zu der Anlaßtat ist den Ur-\n\nteilsgründen nicht zu entnehmen. \n\nDie Krankheit sei beim Beschuldigten im Jahre 1991 ausgebrochen; \n\nerstmals sei er 1993 aggressiv geworden. Während eines Aufenthalts im Be-\n\nzirkskrankenhaus Landshut mußte er wegen fremdaggressiven Verhaltens auf \n\neine andere Station verlegt werden. Im Zeitraum von Januar bis März 2002 ha-\n\nbe der Beschuldigte stationär untergebracht werden müssen, weil er seine \n\n72jährige Mutter die Treppe hinunter gestoßen habe, wodurch sich diese eine \n\nSchulterverletzung zugezogen habe. Im Mai 2002 sei er von Sanitätern zur sta-\n\ntionären Behandlung gebracht worden, die bis August 2002 gedauert habe. \n\nDabei habe er erneut aggressive Verhaltensweisen gezeigt, und er habe weib-\n\nliches Personal mit anzüglichen Bemerkungen bedrängt. \n\n2. Die Strafkammer hat die Anlaßtat aus dem Jahr 1997 als minder \n\nschweren Fall des sexuellen Mißbrauchs von Kindern nach § 176 Abs. 1 \n\n2. Halbsatz, Abs. 5 Nr. 3 StGB a. F. gewertet. Es ist nicht erörtert, ob zwischen \n\nder Anlaßtat und der von der Sachverständigen festgestellten Steigerung \n\nfremdaggressiven Verhaltens ein symptomatischer Zusammenhang besteht \n\n(vgl. BGH NStZ 1991, 528; 1985, 309; Stree in Schönke/Schröder aaO Rdn. 17 \n\nm. w. Nachw.). Auch das Verhalten des Beschuldigten gegenüber dem Pflege-\n\npersonal während seiner früheren Klinikaufenthalte reicht jedenfalls für sich \n\nnicht für die Erwartung aus, der Beschuldigte werde in Freiheit, also ohne die \n\nAnordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, mit einer \n\nerhöhten Wahrscheinlichkeit erhebliche, für die Allgemeinheit gefährliche Ge-\n\nwaltstraftaten begehen. Hinweise auf eine sich steigernde Aggressivität und \n\neine Gefährlichkeit im Sinne von § 63 StGB könnten sich allerdings aus den \n\nUmständen ergeben, unter denen der Beschuldigte im Jahre 2002 seine \n\n72jährige Mutter die Treppe hinuntergestoßen haben soll. Nähere Einzelheiten \n\nzu dem Vorfall teilen die Urteilsgründe nicht mit. \n\nDie Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken-\n\nhaus war deshalb aufzuheben. Die nunmehr zur Entscheidung berufene Straf-\n\nkammer wird Gelegenheit haben, die Gefährlichkeitsprognose unter besonde-\n\nrer Berücksichtigung gerade der aktuellen Vorfälle neu zu bewerten. \n\nNack Wahl Boetticher \n\n Schluckebier Graf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-24/1-str-493-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67b","ref_norm":"67b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-24/1-str-493-04","retrieved":"2026-07-10 16:10:03.538581+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-11-24/1-str-493-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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