{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2004-11-23","aktenzeichen":"XI ZB 4/04","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO §§ 520, 234 Abs. 1 B Wird eine per Telekopie übermittelte Berufungsbegründung infolge eines Papier- staus im gerichtlichen Empfangsgerät ohne die von dem Prozeßbevollmächtigten unterschriebene Seite empfangen, so ist dadurch die Berufungsbegründungsfrist nicht gewahrt. In diesem Fall ist der betroffenen Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n23. November 2004 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nXI ZB 4/04 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nZPO §§ 520, 234 Abs. 1 B \n\nWird eine per Telekopie übermittelte Berufungsbegründung infolge eines Papier-\n\nstaus im gerichtlichen Empfangsgerät ohne die von dem Prozeßbevollmächtigten \n\nunterschriebene Seite empfangen, so ist dadurch die Berufungsbegründungsfrist \n\nnicht gewahrt. In diesem Fall ist der betroffenen Partei Wiedereinsetzung in den \n\nvorigen Stand zu gewähren. \n\nBGH, Beschluß vom 23. November 2004 - XI ZB 4/04 - OLG Frankfurt am Main \n LG Kassel \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Wassermann, Dr. Appl und \n\nDr. Ellenberger \n\nam 23. November 2004 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Be-\n\nschluß des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts \n\nFrankfurt am Main vom 5. Januar 2004 wird auf ihre \n\nKosten als unzulässig verworfen. \n\nDer Gegenstandswert beträgt 65.445,36 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDas Landgericht hat mit Urteil vom 16. Juli 2003, zugestellt am \n\n21. August 2003, die Vollstreckungsgegenklage der Kläger abgewiesen. \n\nNachdem die Kläger hiergegen rechtzeitig Berufung eingelegt hatten, \n\nging eine unvollständige Telekopie der Berufungsbegründung am Nach-\n\nmittag des 21. Oktober 2003 beim Oberlandesgericht ein; es fehlten die \n\nletzten Seiten mit der Unterschrift ihres zweitinstanzlichen Anwalts. Am \n\nMorgen des 22. Oktober 2003 wurde der Schriftsatz - erneut ohne Wie-\n\ndergabe seiner Unterschrift - nach Behebung eines Papierstaus am Emp-\n\nfangsgerät des Oberlandesgerichts ausgedruckt. In einem unmittelbar \n\ndanach geführten Telefongespräch wies der Geschäftsstellenleiter des \n\nOberlandesgerichts eine Angestellte des Prozeßbevollmächtigten auf die \n\nUnvollständigkeit des eingegangenen Schriftsatzes hin. Noch am selben \n\nTage gingen die fehlenden Seiten mit der Unterschrift per Telefax und \n\ndas Original der Berufungsbegründung beim Oberlandesgericht ein. Erst \n\nmit anwaltlichem Schriftsatz vom 7. November 2003 haben die Kläger \n\ngegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung \n\nin den vorigen Stand beantragt. \n\nDas Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag der Klä-\n\nger zurückgewiesen und ihre Berufung als unzulässig verworfen. Zur Be-\n\ngründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die zweimonatige Beru-\n\nfungsbegründungsfrist des § 520 ZPO sei am 21. Oktober 2003 abgelau-\n\nfen. Bei Telefaxübertragungen sei für die Frage der Fristwahrung auf den \n\nbinnen der Frist ausgedruckten Teil des Schriftsatzes abzustellen. Eine \n\nvollständige Berufungsbegründung, wozu insbesondere die Wiedergabe \n\neiner Unterschrift des Prozeßbevollmächtigten gehöre, sei bei Gericht \n\njedoch erst am 22. Oktober 2003 eingegangen. \n\nEine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ohne einen Antrag \n\ngemäß § 236 Abs. 2 ZPO komme nicht in Betracht. Die Rechtsprechung \n\nhabe auf diese Vorschrift zurückgegriffen, wenn ein Schriftsatz im Tele-\n\nfaxgerät des Gerichts vollständig gespeichert und dem Übersender die \n\nÜbermittlung als erfolgt angezeigt, der Schriftsatz aber erst nach Fristab-\n\nlauf ausgedruckt worden sei. Im vorliegenden Fall seien die letzten Sei-\n\nten der Berufungsbegründungsschrift einschließlich der Unterschrift des \n\nAnwalts indes nicht bereits am 21. Oktober 2003 im Telefaxgerät des \n\nBerufungsgerichts gespeichert gewesen. \n\nDer Wiedereinsetzungsantrag der Kläger vom 7. November 2003 \n\nsei verspätet, da die zweiwöchige Frist des § 234 Abs. 1 ZPO nicht ge-\n\nwahrt worden sei. Diese habe bereits am 22. Oktober 2003 begonnen. \n\nNach dem Inhalt des von dem Geschäftsstellenleiter des Oberlandesge-\n\nrichts am Morgen dieses Tages mit einer Angestellten des Anwalts ge-\n\nführten Telefonats habe er nämlich bei Beachtung der notwendigen Sorg-\n\nfalt erkennen müssen, daß die angeblich bereits am 17. Oktober 2003 \n\n\"postalisch auf den Weg\" gebrachte Berufungsbegründung noch nicht \n\nund die Telekopie nur unvollständig bei Gericht eingegangen sei. \n\nNachdem die Kläger gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts \n\nRechtsbeschwerde erhoben hatten, wurde das Rechtsmittelverfahren des \n\nKlägers wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen \n\ngemäß § 240 ZPO unterbrochen. \n\nII. \n\nDie gemäß § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 \n\nNr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde der Klägerin ist nach § 574 \n\nAbs. 2 ZPO unzulässig. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Be-\n\ndeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung \n\neiner einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbe-\n\nschwerdegerichts. \n\n1. Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob eine \n\nUnterschrift des Prozeßbevollmächtigen bei einer per Telefax übermittel-\n\nten Berufungsbegründung zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung ist, hat \n\nkeine grundsätzliche Bedeutung, sondern \n\nist geklärt. Bestimmende \n\nSchriftsätze im Anwaltsprozeß müssen nach ständiger Rechtsprechung \n\ndes Bundesgerichtshofs grundsätzlich von einem beim Rechtsmittelge-\n\nricht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein (§ 520 Abs. 5, § 130 \n\nNr. 6 ZPO), da mit der Unterschrift der Nachweis geführt wird, daß der \n\nBerufungs- oder Revisionsanwalt die Verantwortung für den Inhalt der \n\nRechtsmittelbegründungsschrift übernimmt (BGHZ 37, 156, 157; 97, 251, \n\n253; 146, 372, 373; BGH, Urteil vom 31. März 2003 - II ZR 192/02, \n\nNJW 2003, 2028; BGH, Beschluß vom 15. Juni 2004 - VI ZB 9/04, \n\nNJW-RR 2004, 1364). Daß in der Literatur vereinzelt (z.B. Zöller/Greger, \n\nZPO 24. Aufl. § 130 Rdn. 21, 22 m.w.Nachw.) das Unterschriftserforder-\n\nnis nicht oder nicht mehr als zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung be-\n\nstimmender Schriftsätze angesehen wird, verschafft der Rechtssache \n\nentgegen der Auffassung der Klägerin keine grundsätzliche Bedeutung, \n\nzumal unlängst der Gemeinsame Senat der Obersten Gerichtshöfe des \n\nBundes in seinem Beschluß vom 5. April 2000 (BGHZ 144, 160, 164) den \n\ngegenteiligen Standpunkt vertreten hat. \n\n2. Das Berufungsgericht hat entgegen der Ansicht der Klägerin \n\nauch nicht ihren Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschut-\n\nzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt. \n\nWird der Inhalt einer Berufungsbegründungsschrift mittels Telefax \n\nvollständig durch elektrische Signale vom Sendegerät des Prozeßbe-\n\nvollmächtigten zum Empfangsgerät des Rechtsmittelgerichts übermittelt, \n\ndort aber infolge technischer Störungen (etwa eines Papierstaus) nicht \n\nvollständig und fehlerfrei ausgedruckt, so ist allerdings von einem im \n\nZeitpunkt der Telefaxübermittlung erfolgten Eingang des Schriftsatzes \n\nauszugehen, wenn der Gesamtinhalt des Schriftsatzes auf andere Weise \n\neinwandfrei zu ermitteln ist (BGH, Beschluß vom 19. April 1994 - VI ZB \n\n3/94, NJW 1994, 1881 f.; BGH, Urteil vom 14. März 2001 - XII ZR 51/99, \n\nNJW 2001, 1581, 1582). Dies findet seine Rechtfertigung darin, daß im \n\nHinblick auf den aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechtsstaatsprinzip \n\nfolgenden Grundsatz rechtsstaatlicher Verfahrensgestaltung Risiken und \n\nUnsicherheiten, deren Ursache in der Sphäre des Gerichts liegen, bei \n\nder Entgegennahme fristgebundener Schriftsätze nicht auf den rechtsu-\n\nchenden Bürger abgewälzt werden dürfen (vgl. BVerfGE 69, 381, 386 f.; \n\nBVerfG NJW 2001, 3473). Daß im vorliegenden Streitfall am Tag des \n\nFristablaufs mehr elektronische Daten von dem Empfangsgerät des \n\nOberlandesgerichts empfangen worden sind als dem Ausdruck entspricht \n\nund der Papierstau im Empfangsgericht nicht zum Abbruch der Verbin-\n\ndung während der Übermittlung geführt hat (vgl. zu dieser Fallgestaltung \n\nBGH, Urteil vom 2. Oktober 1991 - IV ZR 68/91, NJW 1992, 244), ist den \n\nAngaben der insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Klägerin (siehe \n\nBGH, Urteil vom 14. März 2001, aaO S. 1582 m.w.Nachw.) nicht zu ent-\n\nnehmen. In einem solchen Falle ist die Berufungsbegründungsfrist nicht \n\ngewahrt, sondern dem Betroffenen ist - wie auch das Oberlandesgericht \n\nim Ergebnis angenommen hat - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand \n\nzu gewähren, wenn diese innerhalb einer Frist von zwei Wochen bean-\n\ntragt wird (§ 234 Abs. 1 ZPO). \n\n3. Bei der Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags der Klä-\n\ngerin als verspätet handelt es sich um eine der Verallgemeinerung nicht \n\nzugängliche Einzelfallentscheidung. Die Auffassung des Berufungsge-\n\nrichts, der Antrag vom 7. November 2003 sei nicht fristgemäß gestellt \n\nworden, überspannt unter den vorliegenden Umständen auch nicht die \n\nSorgfaltspflichten ihres Prozeßbevollmächtigten, so daß der Anspruch \n\nder Klägerin auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 \n\nAbs. 1 GG i.V. mit dem Rechtsstaatsprinzip) nicht verletzt ist. \n\na) Nach langjähriger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs be-\n\nginnt die zweiwöchige Frist des § 234 Abs. 1 ZPO schon dann zu laufen, \n\nwenn das Weiterbestehen des der Wahrung der versäumten Frist entge-\n\ngenstehenden Hindernisses nicht mehr als unverschuldet angesehen \n\nwerden kann. Das ist der Fall, sobald die Partei oder ihr Prozeßbevoll-\n\nmächtigter bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt die Versäumung hätte \n\nerkennen können (siehe etwa BGH, Urteil vom 15. März 1977 - VI ZR \n\n104/76, VersR 1977, 643, 644 und Beschlüsse vom 15. Januar 2001 \n\n- II ZB 1/00, NJW 2001, 1430, 1431, vom 5. März 2002 - VI ZR 286/01, \n\nNJW-RR 2002, 860 sowie vom 16. September 2003 - X ZR 37/03, \n\nBGHReport 2004, 57, 58; siehe auch Senatsbeschlüsse vom 13. Juli \n\n2004 - XI ZB 33/03, Umdr. S. 5 f. und vom 14. September 2004 - XI ZB \n\n21/03, Umdr. S. 3). Ein solcher Anlaß bestand für den Prozeßbevoll-\n\nmächtigten der Klägerin bereits am 22. Oktober 2003, nicht - wie sie \n\nmeint - erst mit der am 24. Oktober 2003 erlangten Kenntnis vom verspä-\n\nteten Eingang des Originals der Berufungsbegründungsschrift bei Ge-\n\nricht. Da dessen Geschäftsstellenleiter am Morgen des 22. Oktober 2003 \n\neine Angestellte des Anwalts auf die Unvollständigkeit des Ausdrucks \n\ndes am Vortag per Telekopie übermittelten Schriftsatzes ausdrücklich \n\nhingewiesen hatte, mußte diesem ohne weiteres klar sein, daß die Beru-\n\nfungsbegründungsfrist nicht eingehalten worden war. Die Zweiwochen-\n\nfrist des § 234 Abs. 1 ZPO begann daher an diesem Tage und endete am \n\n5. November 2003. \n\nb) Soweit die Klägerin sich mit ihrer Rechtsbeschwerde darauf \n\nberuft, daß die Übermittlung der Berufungsbegründung per Telekopie nur \n\nvorsorglich erfolgt sei, weil das am 17. Oktober 2003 zusammen mit der \n\nBerufungsbegründung auf die Post gegebene Empfangsbekenntnis am \n\n21. Oktober 2003 noch nicht wieder im Büro ihres Anwalts eingetroffen \n\nsei, führt auch das nicht zu einem Erfolg der Rechtsbeschwerde. Wie das \n\nOberlandesgericht zutreffend ausführt, versteht es sich geradezu von \n\nselbst, daß ein pflichtbewußter Anwalt, der wie der Prozeßbevollmächtig-\n\nte der Klägerin zweifelte, ob das Original der Berufungsbegründung \n\nrechtzeitig beim Oberlandesgericht eingehen werde, nicht auf einen frist-\n\ngerechten Eingang des angeblich rechtzeitig abgesandten Schriftsatzes \n\nvertraut, sondern für seinen Mandanten den sichersten Weg wählt. Je-\n\ndenfalls war nach dem Anruf des Geschäftsstellenleiters des Oberlan-\n\ndesgerichts jeder vernünftige Zweifel, ob die Berufungsbegründungsfrist \n\neingehalten worden war, beseitigt. \n\nc) Entgegen der Ansicht der Klägerin hat das Oberlandesgericht \n\nauch nicht verkannt, daß es nach § 234 Abs. 2 ZPO auf die Kenntnis \n\noder das Kennenmüssen der Behebung des Hindernisses durch die Par-\n\ntei selbst oder ihren Anwalt ankommt (vgl. BGH, Urteil vom 15. März \n\n2000 - VIII ZR 217/99, NJW-RR 2000, 1591 m.w.Nachw.). Die Klägerin \n\nhat in der Vorinstanz nicht einmal ansatzweise vorgetragen, ihr Prozeß-\n\nbevollmächtigter sei von seiner Angestellten nicht zeitnah über den we-\n\nsentlichen Inhalt des Telefonats vom 22. Oktober 2003 informiert wor-\n\nden. Neues Tatsachenvorbringen ist im Rechtsbeschwerdeverfahren \n\ngrundsätzlich nicht zulässig. \n\nNobbe Müller Wassermann \n\n Appl Ellenberger","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-23/xi-zb-4-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-23/xi-zb-4-04","retrieved":"2026-07-10 16:11:06.641842+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-11-23/xi-zb-4-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XI. 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