{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2004-11-23","aktenzeichen":"VI ZB 42/04","doktyp":"Beschlüsse","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVI ZB 42/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n23. November 2004 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. November 2004 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederich-\n\nsen und die Richter Stöhr und Zoll \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluß der \n\n5. Zivilkammer (Einzelrichter) des Landgerichts Stade vom 12. Mai \n\n2004 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten \n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nGerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht \n\nerhoben. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt \n\nbis zu 300 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Kläger haben gegen den Beklagten am 14. Januar 2004 eine Klage \n\neingereicht mit dem Ziel, eine von dem Beklagten an einem Garagentor befind-\n\nliche Aufschrift zu beseitigen. Am 20. Februar 2004 haben sie den Rechtsstreit \n\nin der Hauptsache für erledigt erklärt, weil der Beklagte nach Einreichung der \n\nKlage die streitbefangene Aufschrift entfernt habe, und beantragt, dem Beklag-\n\nten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Zu diesem Zeitpunkt war die Kla-\n\nge noch nicht zugestellt. Am 9. März 2004 haben die Kläger die Klage zurück-\n\ngenommen und beantragt, entsprechend § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO a.F. über die \n\nKosten nach billigem Ermessen zu entscheiden. \n\nNachdem das Amtsgericht die Kosten den Klägern auferlegt hatte, hat \n\ndas Beschwerdegericht auf die sofortige Beschwerde der Kläger entschieden, \n\ndaß der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO \n\nzu tragen habe. Zugleich hat der entscheidende Einzelrichter die Rechtsbe-\n\nschwerde zugelassen, weil die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer \n\neinheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdege-\n\nrichts im Hinblick auf den Begriff der Unverzüglichkeit im Sinne des § 269 \n\nAbs. 3 Satz 3 ZPO erfordere. \n\nII. \n\n1. Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-\n\nscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. \n\nDie angefochtene Einzelrichterentscheidung ist unter Verletzung des Verfas-\n\nsungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen. \n\nNach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist in einem Fall, \n\nin dem der Einzelrichter in einer Sache, der er rechtsgrundsätzliche Bedeutung \n\nbeimißt, über eine Beschwerde entschieden und die Rechtsbeschwerde zuge-\n\nlassen hat, diese Zulassung zwar wirksam, die Entscheidung unterliegt aber auf \n\ndie Rechtsbeschwerde wegen fehlerhafter Besetzung des Beschwerdegerichts \n\nder Aufhebung von Amts wegen. Die Entscheidung über die Zulassung darf in \n\nsolchen Fällen der Einzelrichter nämlich nicht selbst treffen; er muß das Verfah-\n\nren vielmehr gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern besetzten \n\nKammer übertragen. Der Begriff der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne die-\n\nser Bestimmung umfaßt neben der grundsätzlichen Bedeutung im engeren Sin-\n\nne auch die in § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genannten Fälle der Rechtsfortbildung \n\nund Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (vgl. BGHZ 154, 200, 202 f.; \n\nBGH, Beschlüsse vom 10. April 2003 - VII ZB 17/02 - MDR 2003, 949; vom \n\n11. September 2003 - XII ZB 188/02 - NJW 2003, 3712; Senatsbeschluß vom \n\n24. Juni 2003 - VI ZB 7/03). \n\n2. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, daß die hier \n\nausweislich der Begründung des Beschwerdegerichts zur Zulassung führende \n\nFrage bereits höchstrichterlich entschieden ist. Danach bedeutet \"unverzüglich\" \n\nim Sinne des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO entsprechend der Legaldefinition in \n\n§ 121 Abs. 1 Satz 1 BGB, daß die Rücknahme ohne schuldhaftes Zögern zu \n\nerfolgen hat. Es ist nichts dafür ersichtlich, daß der Gesetzgeber diesem Begriff, \n\nder auch in anderen gesetzlichen Regelungen enthalten ist und dort ebenfalls \n\nim Sinne der Legaldefinition des § 121 BGB verstanden wird, in § 269 ZPO eine \n\nabweichende Bedeutung hat beilegen wollen. Zudem ist für die Beurteilung, ob \n\nder Kläger die Klage gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO unverzüglich zurückge-\n\nnommen hat, an den Zeitpunkt anzuknüpfen, zu dem er davon Kenntnis erlangt \n\nhat, daß der Anlaß zur Einreichung der Klage vor dem Eintritt der Rechtshän-\n\ngigkeit weggefallen ist (vgl. BGH, Beschluß vom 26. Juli 2004 - VIII ZB 44/03 - \n\nWuM 2004, 547). \n\n3. Wegen der durch die Rechtsbeschwerde angefallenen Gerichtskosten \n\nmacht der Senat von der Möglichkeit des § 21 GKG Gebrauch. \n\nMüller Wellner Diederichsen \n\n Stöhr Zoll","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-23/vi-zb-42-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 568","ref_norm":"568","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-23/vi-zb-42-04","retrieved":"2026-07-10 16:06:02.972426+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-11-23/vi-zb-42-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VI. 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