{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Kartellsenat","decided":"2004-11-23","aktenzeichen":"KRB 23/04","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"StPO § 244 Abs. 2 OWiG § 77 Abs. 1 Der Tatrichter braucht sich jedenfalls im Bußgeldverfahren um so weniger zu einer Beweisaufnahme gedrängt zu sehen, je geringer die Bedeutung einer wei- teren Aufklärung im Blick auf das Ergebnis ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nKRB 23/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n23. November 2004 \n\nin dem Kartellordnungswidrigkeitsverfahren \n\ngegen \n\nwegen: Kartellordnungswidrigkeit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHSt: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nStPO § 244 Abs. 2 \n\nOWiG § 77 Abs. 1 \n\nDer Tatrichter braucht sich jedenfalls im Bußgeldverfahren um so weniger zu \n\neiner Beweisaufnahme gedrängt zu sehen, je geringer die Bedeutung einer wei-\n\nteren Aufklärung im Blick auf das Ergebnis ist. \n\nBGH, Beschluß vom 23. November 2004 - KRB 23/04 - OLG Düsseldorf \n\nDer Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. November 2004 \n\ndurch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch und die Richter \n\nProf. Dr. Goette, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Raum und Dr. Meier-Beck \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil \n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. Januar 2004 wird ge-\n\nmäß § 79 Abs. 5 OWiG verworfen. \n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dadurch entstandenen not-\n\nwendigen Auslagen der Nebenbetroffenen zu 1 fallen der Staats-\n\nkasse zur Last. \n\nGründe: \n\nDas Oberlandesgericht hat die Nebenbetroffene zu 1 (im folgenden: Ne-\n\nbenbetroffene), \n\ndie \n\nE. \n\nS. \n\nGmbH \n\nH. \n\n& \n\nCo. \n\nKG, \n\nwegen zweier vorsätzlicher Zuwiderhandlungen gegen das Verbot des § 1 \n\nGWB durch ihren Geschäftsführer R. W., den Betroffenen zu 1, mit einer \n\nGeldbuße von insgesamt 300.000 € belegt. Gegen die H öhe des Bußgelds \n\nwendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer - zu Ungunsten der Nebenbetroffe-\n\nnen eingelegten - Rechtsbeschwerde, mit der sie die Verletzung materiellen \n\nund formellen Rechts rügt. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechts-\n\nmittel bleibt ohne Erfolg. \n\nI. \n\nNach den Feststellungen des Oberlandesgerichts war der Betroffene \n\nzu 1 \n\nvon \n\n1992 \n\nbis \n\n1997 \n\nzunächst Geschäftsführer \n\nder B. \n\nmbH \n\n(künftig: B. GmbH), \n\nder \n\nKomplementärin \n\nder \n\nB. GmbH & Co. KG, Ba. \n\n(künftig: B. KG). Zwischen \n\n1997 \n\nund 2002 war der Betroffene zu 1 dann Geschäftsführer der Nebenbetroffenen. \n\nZwischen September 1997 und März 1999 beteiligte er sich an Quotenabspra-\n\nchen, \n\nzum \n\neinen \n\nfür \n\nden \n\nRaum \n\nH./Q./W. \n\nund \n\nzum \n\nanderen \n\nfür den Raum A./S.. Für die Nebenbetroffene \n\nverein- \n\nbarte er mit anderen Herstellern von Transportbeton jeweils eine bestimmte \n\nLieferquote, die \n\nfür den Raum A. 15 % und \n\nfür den Raum \n\nH. zunächst 13,50 %, später dann 18,05 % betrug. Deren Einhaltung \n\nwurde dadurch kontrolliert, daß die einzelnen Hersteller ihre Liefermengen mel-\n\ndeten. Falls sich Zuviel- oder Unterlieferungen ergaben, verpflichteten sich die \n\nBeteiligten, diese bei zukünftigen Lieferungen auszugleichen. \n\nSoweit im Zeitraum 1992 bis 1997 die B. KG an dem Quotenkartell be- \n\nteiligt war, hat das Oberlandesgericht dies der Nebenbetroffenen nicht zuge-\n\nrechnet, weil schon nicht festgestellt werden könne, daß die B. KG von der \n\nNebenbetroffenen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übernommen worden \n\nsei. Vielmehr ergebe sich aus der am 30. Oktober 2002 erfolgten Eintragung ins \n\nHandelsregister lediglich eine Verschmelzung der Komplementärgesellschaft, \n\nnämlich der B. GmbH, auf die Nebenbetroffene. Zudem habe sich nicht fest- \n\nstellen lassen, inwieweit das Vermögen der B. KG einen wesentlichen Teil des \n\nVermögens der Nebenbetroffenen ausgemacht habe, zumal die Betriebsstätten \n\nder B. KG in den Jahren 1998 und 2002 stillgelegt worden seien. \n\nII. \n\nGegen die unterlassene Einbeziehung der von der B. KG bewirkten Ab- \n\nsprachen in die Zumessung der Geldbuße gegen die Nebenbetroffene gemäß \n\n§ 30 OWiG wendet sich die Staatsanwaltschaft ohne Erfolg. \n\n1. Die hierzu erhobene Aufklärungsrüge der Staatsanwaltschaft ist weder \n\nzulässig ausgeführt, noch wäre sie in der Sache begründet. \n\na) Die Staatsanwaltschaft trägt vor, durch den Handelsregisterauszug für \n\ndie B. KG wäre bewiesen worden, daß die Nebenbetroffene spätestens am \n\n11. Mai 1999 Rechtsnachfolgerin der B. KG geworden sei. Das Oberlandesge- \n\nricht hätte sich deshalb veranlaßt sehen müssen, diesen im Bußgeldbescheid \n\nals Beweismittel bezeichneten Handelsregisterauszug in die Hauptverhandlung \n\neinzuführen. \n\nb) Die Rüge entspricht nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 \n\nStPO, der auch im Rechtsbeschwerdeverfahren gemäß § 79 Abs. 3 OWiG An-\n\nwendung findet. Eine zulässige Aufklärungsrüge setzt voraus, daß ein bestimm-\n\ntes Beweismittel und ein bestimmtes zu erwartendes Beweisergebnis benannt \n\nwerden; zudem ist aber auch die Darlegung der Umstände und Vorgänge erfor-\n\nderlich, die für die Beurteilung der Frage, ob sich dem Gericht die vermißte Be-\n\nweiserhebung aufdrängen mußte, bedeutsam sein konnten (BGH, Beschl. v. \n\n3.5.1993 - 5 StR 180/93, BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 - Aufklärungsrüge 6). \n\nDie Rechtsbeschwerdeführerin beschränkt sich in ihrem Vortrag, in dem sie \n\nTeile des Urteils des Oberlandesgerichts wörtlich zitiert, lediglich auf den Hin-\n\nweis, daß das Bundeskartellamt den Handelsregisterauszug der B. KG im \n\nBußgeldbescheid als Beweismittel benannt habe und dort von einer Verschmel-\n\nzung ausgegangen sei. Hieraus leitet sie ihre Behauptung her, dem Oberlan-\n\ndesgericht habe sich die Verlesung dieses Handelsregisterauszuges aufdrän-\n\ngen müssen. \n\nDamit genügt die Rechtsbeschwerdeführerin ihrer Vortragspflicht nicht. \n\nSie teilt schon nicht den Inhalt der in Bezug genommenen und verlesenen Han-\n\ndelsregisterauszüge mit. Vor allem aber verschweigt die Rechtsbeschwerde, \n\ndaß zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Nebenbetroffenen der Wirt-\n\nschaftsprüfer B. W. als Zeuge vernommen wurde, den die Verteidi- \n\nger der Nebenbetroffenen gestellt haben. Demnach hätte vorgetragen werden \n\nmüssen, was der Zeuge W. im Hauptverhandlungstermin ausgesagt hat. \n\nDieser hat ersichtlich - wie sich schon aus dem vom Oberlandesgericht aus-\n\nzugsweise mitgeteilten Inhalt seiner Aussage ergibt - zu dem Schicksal der Be-\n\ntriebstätten der B. KG Angaben gemacht und ausgeführt, daß diese 1998 und \n\n2002 stillgelegt wurden. Es hätte deshalb dargelegt werden müssen, ob der \n\nZeuge auch Angaben dazu gemacht hat, für wen dort produziert wurde und wer \n\nab dem Jahr 1997 als Arbeitgeber für eventuelle Beschäftigte dieser Betrieb-\n\nstätten fungiert hat. Wäre nämlich insoweit die Nebenbetroffene nicht als dieje-\n\nnige erschienen, die insoweit an die Stelle der B. KG getreten ist, dann be- \n\nstand kein Anlaß zur Durchführung weiterer Ermittlungen. Hätten sich dagegen \n\naufgrund der Aussage des Zeugen W. Anhaltspunkte ergeben, daß in den \n\nBetriebstätten der B. KG Güter für Rechnung der Nebenbetroffenen hergestellt \n\nwurden oder die Nebenbetroffene für dort tätige Arbeitnehmer die Zahlung von \n\nArbeitsentgelten und Sozialversicherungsbeiträgen übernommen hat, so wäre \n\ndies umgekehrt ein bedeutsames Anzeichen für eine Gesamtrechtsnachfolge \n\ngewesen und hätte im Hinblick auf hierfür in Betracht kommende Entstehungs-\n\ntatbestände deshalb auch zu weiterer Aufklärung drängen müssen. Da der In-\n\nhalt der Aussage des Zeugen W. für die Beurteilung der Aufklärungsrüge \n\nentscheidungserheblich sein konnte, wäre nach § 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 344 \n\nAbs. 2 Satz 2 StPO eine Mitteilung über den Inhalt der Aussage erforderlich \n\ngewesen, um dem Rechtsbeschwerdegericht eine Prüfung der Aufklärungsrüge \n\nauf einer vollständigen Tatsachengrundlage zu ermöglichen. \n\nc) Im übrigen ist die Aufklärungsrüge auch in der Sache unbegründet. \n\nEine zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruches nötigende Aufklärungs-\n\npflichtverletzung des Oberlandesgerichts zeigt die Staatsanwaltschaft nicht auf. \n\nDer Senat kann dabei offenlassen, ob die erhobene Aufklärungsrüge unter Um-\n\nständen schon deshalb erfolglos bleiben muß, weil weder die Vertreterin der \n\nGeneralstaatsanwaltschaft eine Verlesung des Handelsregisterauszuges der \n\nB. KG beantragt hat, noch die im Termin anwesenden Vertreter des Bundes- \n\nkartellamts auf eine Einführung dieses Handelsregisterauszuges gedrungen \n\nhaben. Hierfür bestand Anlaß, als die Handelsregisterauszüge der beiden Ne-\n\nbenbetroffenen zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wur-\n\nden. \n\nBei der gegebenen Verfahrenskonstellation fehlen jedenfalls die beson-\n\nderen Umstände, die das Oberlandesgericht zu dieser Beweisaufnahme hätten \n\ndrängen können. Zwar trifft die Ausgangsüberlegung der Rechtsbeschwerde-\n\nführerin zu, daß eine Gesamtrechtsnachfolge auch in Betracht kommt, wenn \n\naus einer mehrgliedrigen Gesellschaft so viele Gesellschafter ausscheiden, daß \n\nnur ein Gesellschafter übrig bleibt (Hopt in Baumbach/Hopt, HGB 31. Aufl. \n\n§ 131 Rdn. 35), unabhängig davon, ob dieses Ergebnis durch das Ausscheiden \n\nder übrigen Gesellschafter, den Erwerb der Anteile oder durch Erbfall zustande \n\nkommt (BGHZ 113, 132, 133 für den Fall der Beerbung eines Gesellschafters \n\ndurch den anderen). Hier mußte der Tatrichter jedoch bei verständiger Würdi-\n\ngung keine begründeten Zweifel an dem bisherigen Beweisergebnis erlangen. \n\nOb dies der Fall ist und der Tatrichter zum Gebrauch eines weiteren Beweismit-\n\ntels gedrängt war, entscheidet das Gericht, das über die Rechtsbeschwerde zu \n\nbefinden hat (BGH, Urt. v. 14.3.1985 - 1 StR 775/84, NStZ 1985, 324 f.). \n\nIm vorliegenden Fall ist der Bußgeldbescheid davon ausgegangen, daß \n\ndie B. KG zum 30. Juli 1997 auf die Nebenbetroffene verschmolzen wurde. \n\nDieser Annahme ist das Oberlandesgericht rechtsfehlerfrei nicht gefolgt, weil \n\neine Verschmelzung nicht wirksam werden konnte, da die hierfür konstitutive \n\nEintragung im Handelsregister nicht vorgelegen hatte (§ 20 UmwG). Eine Ge-\n\nsamtrechtsnachfolge in der durch den Bußgeldbescheid vorgezeichneten Form \n\nwar deshalb aus der Sicht des Oberlandesgerichts nicht gegeben. Damit stellt \n\nsich die Frage, ob das Oberlandesgericht bei dieser Sachlage anderweitige \n\nTatbestände hätte prüfen müssen, die eine Gesamtrechtsnachfolge hätten be-\n\ngründen können. Eine diesbezügliche Aufklärungspflicht bemißt sich einmal \n\ndanach, wie gesichert das Beweisergebnis erscheint (BGH, Urt. v. 9.5.1996 \n\n- 1 StR 175/96, BGHR StPO § 244 Abs. 2 Aufdrängen 6). Die Frage des Um-\n\nfangs der Aufklärungspflicht orientiert sich aber auch an dem Gewicht dessen, \n\nwas mit zusätzlichen Ermittlungen noch hätte bewiesen werden können. Je ge-\n\nringer die Bedeutung einer weiteren Aufklärung für die richterliche Entscheidung \n\nist, desto weniger braucht sich das Gericht gedrängt zu sehen, im Anschluß an \n\neine fehlgeschlagene Beweiserhebung in dem vorliegenden Aktenmaterial nach \n\nanderen Ansatzpunkten für eine bislang nicht aufgezeigte Nachweismöglichkeit \n\nzu suchen. Dies gilt jedenfalls für den Bereich des Ordnungswidrigkeitengeset-\n\nzes. Dort ist der Grundsatz einer bedeutungsabhängigen Aufklärungsintensität \n\nin § 77 Abs. 1 OWiG niedergelegt. \n\nUnter Berücksichtigung dieses Maßstabs kann im vorliegenden Fall nicht \n\nangenommen werden, daß sich das Oberlandesgericht zu einer Prüfung weite-\n\nrer Möglichkeiten einer Gesamtrechtsnachfolge hätte veranlaßt sehen müssen. \n\nDer im Bußgeldbescheid aufgeführte Handelsregisterauszug der B. KG war \n\ndort als Beweismittel für die angenommene Verschmelzung bezeichnet. Abge-\n\nsehen davon, daß andere Tatbestände einer Gesamtrechtsnachfolge im bishe-\n\nrigen Verlauf des Bußgeldverfahrens unerörtert geblieben sind, hätte eine Ge-\n\nsamtrechtsnachfolge - unter weiteren einschränkenden Voraussetzungen - \n\nallenfalls zur Folge haben können, daß sich der Schuldumfang erhöht hätte. \n\nDies hätte aber lediglich die Höhe des Bußgelds betroffen. Zudem wäre - wenn \n\nin dem Wechsel der Kartellmitglieder nicht ohnehin eine neue Absprache und \n\ndamit eine neue Tat gesehen werden müßte - dieser Abschnitt der Gesamttat \n\nderjenige gewesen, der in der Anfangsphase des Quotenkartells angesiedelt \n\nwar, nämlich im Zeitraum zwischen 1992 bis 1997 (Bereich H.) bzw. \n\nzwischen 1995 und 1996 \n\n(Bereich A.). Eine derart \n\nlange zurücklie- \n\ngende Tatzeit hätte aber bei der Bemessung des Bußgeldes auch zugunsten \n\nder Nebenbetroffenen Beachtung finden müssen. Sichere Anhaltspunkte für \n\neinen durch die Kartellabsprache bedingten Mehrerlös hat das Oberlandesge-\n\nricht - von der Rechtsbeschwerdeführerin unbeanstandet - ohnehin nicht gese-\n\nhen. Somit läßt sich mangels gewichtiger Anhaltspunkte, die das Oberlandes-\n\ngericht auf den Handelsregisterauszug der B. KG hätten hinführen müssen, \n\nwie auch wegen der im Blick auf die Höhe des Bußgeldes eher geringen Aus-\n\nwirkungen keine hinreichende Veranlassung für das Oberlandesgericht feststel-\n\nlen, weitere Aufklärung hinsichtlich einer möglichen Rechtsnachfolge der \n\nB. KG zu betreiben. \n\n2. Die weiterhin von der Rechtsbeschwerde erhobene Sachrüge führt \n\ngleichfalls nicht zum Erfolg. \n\na) Die Rechtsbeschwerde beanstandet, daß das Oberlandesgericht eine \n\nRechtsnachfolge durch wirksame Verschmelzung ins Auge gefaßt, nicht aber \n\ndie Rechtsnachfolge durch Eintritt der übernehmenden Gesellschaft bei Austritt \n\nder übrigen Gesellschafter erwogen habe. Einen sachlichrechtlichen Erörte-\n\nrungsmangel zeigt sie damit nicht auf, weil die Anknüpfungstatsachen fehlen, \n\ndie eine solche Erörterung hätten notwendig machen können. Die in diesem \n\nZusammenhang erhobene Verfahrensrüge ist erfolglos geblieben. Auf der Basis \n\ndessen, was als Inbegriff der mündlichen Verhandlung Tatsachengrundlage \n\nwar, bestand keine Notwendigkeit einer weitergehenden Erörterung. \n\nb) Allerdings trifft die weitere Beanstandung der Rechtsbeschwerde zu, \n\ndas Oberlandesgericht habe bei der Bestimmung der Vermögensidentität über-\n\nsehen, daß die Nebenbetroffene jeweils die Quoten der B. KG übernommen \n\nhabe. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es darauf an, \n\ndaß das Vermögen der ursprünglich nach § 30 OWiG haftenden juristischen \n\nPerson in gleicher oder ähnlicher Weise wie bisher eingesetzt wird und in der \n\nneuen juristischen Person einen wesentlichen Teil des Gesamtvermögens \n\nausmacht (BGH, Beschl. v. 11.3.1986 - KRB 8/85, wistra 1986, 221, 222). Inso-\n\nfern hätten die übernommenen Quoten, die jedenfalls faktisch einen wirtschaft-\n\nlichen Wert darstellten, mit einbezogen werden müssen. \n\nDieser Fehler nötigt jedoch nicht zur Aufhebung des angefochtenen \n\nUrteils, weil sich diese ersichtlich als hilfsweise Begründung gedachte Erwä-\n\ngung nicht auf das vom Oberlandesgericht gefundene Ergebnis auswirken \n\nkann. Die vom Bundesgerichtshof in der genannten Entscheidung aufgezeigten \n\nEinschränkungen setzen nämlich eine Gesamtrechtsnachfolge voraus. Erst \n\nwenn eine Gesamtrechtsnachfolge vorliegt, ist weiter zu prüfen, ob das über-\n\nnommene Vermögen in gleicher oder ähnlicher Weise wie bisher eingesetzt \n\nwird und in der neuen juristischen Person noch einen wesentlichen Teil des \n\nGesamtvermögens ausmacht. Auf diese zusätzlichen Erfordernisse kommt es \n\nmithin nicht an, soweit - wie hier - überhaupt keine Gesamtrechtsnachfolge fest-\n\ngestellt ist. \n\nHirsch \n\nGoette \n\nBornkamm \n\nRaum \n\nMeier-Beck","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-23/krb-23-04","cited_norms":[{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":3},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"UmwG 1995","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-23/krb-23-04","retrieved":"2026-07-10 16:04:53.992445+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-11-23/krb-23-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Kartellsenat","date":"2004-11-23","dockets":["KRB 23/04"],"decision_type":"Beschluß","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 23.11.2004 – KRB 23/04","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-23/krb-23-04","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"StPO § 244 Abs. 2 OWiG § 77 Abs. 1 Der Tatrichter braucht sich jedenfalls im Bußgeldverfahren um so weniger zu einer Beweisaufnahme gedrängt zu sehen, je geringer die Bedeutung einer wei- teren Aufklärung im Blick auf das Ergebnis ist.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil\n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. 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