{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2004-11-19","aktenzeichen":"2 StR 431/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 431/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n19. November 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer \n\n Menge u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. November 2004 \n\ngemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: \n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Gießen vom 7. Juni 2004 wird, soweit sie sich gegen den \n\nSchuld- und Strafausspruch richtet, mit der Maßgabe als unbe-\n\ngründet verworfen, daß der Angeklagte des Handeltreibens mit \n\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen und \n\ndes Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 672 Fällen schul-\n\ndig ist. \n\n2. Die Entscheidung über die Revision des Angeklagten, soweit \n\nsie sich gegen die in dem genannten Urteil angeordnete Maß-\n\nregel richtet, sowie über die Kosten des Rechtsmittels, wird ei-\n\nner abschließenden Entscheidung vorbehalten. \n\nGründe: \n\n1. Die auf die nicht ausgeführte und daher unzulässige Verfahrensrüge \n\nund die allgemeine Sachrüge gestützte Revision ist im Ergebnis unbegründet, \n\nsoweit sie sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet. \n\na) Daß das Landgericht der Einlassung des Angeklagten, er habe die \n\nGesamtmenge des von ihm überwiegend in Kleinstmengen verkauften Rausch-\n\ngifts in vier Teilmengen bezogen, nicht gefolgt ist, sondern angenommen hat, \n\ner habe sich die verkauften Mengen in jedem Einzelfall - teilweise mehrmals \n\ntäglich - \"nach Bedarf besorgt\" (UA S. 7), ist hier als Ergebnis der Beweiswür-\n\ndigung noch hinzunehmen. Allerdings lag diese Annahme ersichtlich nicht \n\ngung noch hinzunehmen. Allerdings lag diese Annahme ersichtlich nicht nahe; \n\nsie wird auch nicht von der Erwägung getragen, 1.000 Euro für den Erwerb ei-\n\nner Vorratsmenge seien \"ein fast unerreichbarer Betrag für Menschen ohne \n\nfeststellbares Einkommen\" (UA S. 7). Das ist mit den Feststellungen, der Ange-\n\nklagte habe 500 bis 600 Euro im Monat als Pizzabäcker verdient, vor und nach \n\ndieser Tätigkeit von den Einnahmen aus seinen Drogengeschäften gelebt (UA \n\nS. 4) und insgesamt 12.577,50 Euro umgesetzt (UA S. 8), nicht vereinbar; es \n\nläßt überdies die Möglichkeit eines Erwerbs auf Kommissionsbasis außer Be-\n\ntracht. Die Würdigung des Landgerichts kann jedoch hier letztlich noch hinge-\n\nnommen werden, da der Angeklagte selbst offenbar keine näheren Angaben zu \n\nden Umständen seiner Einkäufe gemacht hat und eine ausreichende Konkreti-\n\nsierung daher zweifelhaft blieb. \n\nb) Der Schuldspruch war aber insoweit klarzustellen, als das Landge-\n\nricht den Angeklagten wegen Handel mit Betäubungsmitteln in (nur) 668 Fällen \n\nverurteilt hat. Dem liegt, wie sich aus den Feststellungen des Urteils ergibt (UA \n\nS. 4 bis 6), ein offensichtlicher Zählfehler des Tatrichters zugrunde; festgestellt \n\nsind nämlich insgesamt 675 Fälle. Darüber hinaus hat der Tatrichter versäumt, \n\ndie festgestellten drei Fälle der Qualifikation gemäß § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG \n\nim Urteilstenor zu bezeichnen. Der Tenor war entsprechend klarzustellen. \n\nc) Die Jugendstrafe von drei Jahren und zwei Monaten begegnet aus \n\nden vom Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführten Gründen im Ergebnis \n\nkeinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. \n\n2. Die Entscheidung über die Revision gegen die Anordnung der Maß-\n\nregel gemäß § 69 a StGB war zurückzustellen und einer späteren abschließen-\n\nden Entscheidung vorzubehalten. Insoweit hat der Generalbundesanwalt in \n\nseiner Zuschrift an den Senat ausgeführt: \n\n\"Über Teile einer Revision kann ausnahmsweise vorab entschieden wer-\n\nden, wenn dies im Hinblick auf den Beschleunigungsgrundsatz geboten ist \n\n(BGH, Urt. vom 6. Juli 2004 - 4 StR 85/03, zur Veröffentlichung in BGHSt be-\n\nstimmt; Senat, Beschlüsse vom 20. August 2004 - 2 StR 434/03 und 2 StR \n\n211/04). Dies gilt gleichermaßen für das Urteilsverfahren wie für das Be-\n\nschlussverfahren gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO. \n\nDie Frage, ob in Fällen wie dem vorliegenden die Anordnung einer Maß-\n\nregel gemäß §§ 69, 69a StGB zulässig ist, wenn die Feststellung charakterli-\n\ncher Mängel auf die Begehung von Straftaten der allgemeinen Kriminalität un-\n\nter mißbräuchlicher Verwendung eines Kraftfahrzeugs gestützt wird, ohne dass \n\nein Regelfall im Sinne des § 69 Abs. 2 StGB vorliegt und ohne dass ein die \n\nSicherheit des Straßenverkehrs konkret gefährdendes Verhalten des Ange-\n\nklagten festgestellt wurde, ist zwischen den Strafsenaten des Bundesgerichts-\n\nhofs streitig. \n\nDer erkennende Senat hat sich im Urteil vom 26. September 2003 (2 StR \n\n161/03 = NStZ 2004, 144 ff.) dem vom 4. Strafsenat in mehreren Entscheidun-\n\ngen angesprochenen und im Anfragebeschluss vom 16. September 2003 \n\n(4 StR 85/03, 4 StR 155/03, 4 StR 175/03 = NStZ 2004, 86) näher ausgeführ-\n\nten Vorschlag einer einschränkenden Auslegung angeschlossen (vgl. hierzu \n\nBGH, Beschluss vom 21. Januar 2004 - 2 ARs 347/03), ebenso der 3. Strafse-\n\nnat (Beschluss vom 13. Januar 2004 - 3 ARs 30/03) und der 5. Strafsenat (Be-\n\nschluss vom 28. Oktober 2003 - 5 ARs 67/03 = NStZ 2004, 148); der 1. Straf-\n\nsenat ist dem entgegengetreten (Beschluss vom 14. Mai 2003 - 1 StR 113/03 = \n\nNStZ 2003, 658; Beschluss vom 13. Mai 2004 - 1 ARs 31/03; vgl. dazu auch \n\nTröndle/Fischer StGB 52. Aufl., § 69 Rdn. 42 ff. m.w.N). \n\nDer 4. Strafsenat hat mit Beschluss vom 26. August 2004 - 4 StR 85/03 - \n\ndie vorgenannte Rechtsfrage gemäß § 132 Abs. 2 und 4 GVG dem Großen \n\nSenat für Strafsachen zur Entscheidung vorgelegt. \n\nAuf die streitige Rechtsfrage kommt es im vorliegenden Fall auch an. \n\nVerkehrsspezifische Straftaten oder konkrete Gefährdungen der Sicherheit des \n\nStraßenverkehrs sind nicht festgestellt; jedoch verwendete der Angeklagte sein \n\nKraftfahrzeug zum Verkauf des Rauschgifts und gebrauchte dieses als \"fah-\n\nrenden Kaufladen\" (UA S. 13). Auch benutzte er seinen Roller und den Pkw \n\ndes Zeugen N. zur Aufbewahrung von zum Verkauf bestimmten \n\nBetäubungsmitteln (UA S. 13). Er missbrauchte daher Kraftfahrzeuge zur \n\nBegehung sehr zahlreicher und teilweise auch schwerwiegender Straftaten, so \n\ndass auf der Grundlage der bisherigen Rechtssprechung die verhängte \n\nMaßregel als rechtsfehlerfrei anzusehen wäre (BGH StGB § 69 Abs. 1 \n\nEntziehung 3; BGH NStZ 1992, 586; Senat NStZ 2000, 26f.; BGH NStZ 2003, \n\n658 ff.). Würden hingegen konkrete, sich aus dem Tatgeschehen ergebende \n\nAnhaltspunkte für die Bereitschaft zur Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit \n\nvorausgesetzt \n\n(Senat NStZ \n\n2004, \n\n144ff.), \n\nso \n\nbegegnete \n\ndie \n\nMaßregelanordnung hier rechtlichen Bedenken. \n\nDie vom 4. Strafsenat (Urteil vom 6. Juli 2004 - 4 StR 85/03) und dem \n\nerkennenden Senat (Beschlüsse vom 20. August 2004 - 2 StR 434/03 und \n\n211/04) genannten Voraussetzungen für eine Vorabentscheidung über die ent-\n\nscheidungsreifen Teile der Revision sind gegeben. Mit einer Entscheidung des \n\nGroßen Senats für Strafsachen ist voraussichtlich nicht vor Mitte des Jahres \n\n2005 zu rechnen (Senat, Beschluss vom 20. August 2004 - 2 StR 434/03). Zu-\n\ndem befindet sich der Angeklagte seit Anfang September 2003 in Haft, so dass \n\nder Beschleunigungsgrundsatz es gebietet, das Revisionsverfahren durch eine \n\nTeilentscheidung über den Schuld- und Strafausspruch zu fördern.\" \n\nDem tritt der Senat bei. \n\nRissing-van Saan Otten Rothfuß \n\n Fischer Roggenbuck","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-19/2-str-431-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69a","ref_norm":"69a","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-19/2-str-431-04","retrieved":"2026-07-10 16:10:05.494341+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-11-19/2-str-431-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"2004-11-19","dockets":["2 StR 431/04"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 19.11.2004 – 2 StR 431/04","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-19/2-str-431-04","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Gießen vom 7. Juni 2004 wird, soweit sie sich gegen den\n\nSchuld- und Strafausspruch richtet, mit der Maßgabe als unbe-\n\ngründet verworfen, daß der Angeklagte des Handeltreibens mit\n\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen und\n\ndes Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 672 Fällen schul-\n\ndig ist.\n\n2. Die Entscheidung über die Revision des Angeklagten, soweit\n\nsie sich gegen die in dem genannten Urteil angeordnete Maß-\n\nregel richtet, sowie über die Kosten des Rechtsmittels, wird ei-\n\nner abschließenden Entscheidung vorbehalten.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/69","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"69","label":"§ 69 StGB","mentions":2},{"id":"StGB/69a","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"69a","label":"§ 69a StGB","mentions":2},{"id":"BtMG 1981/29a","law":"BtMG 1981","abbreviation":"BtMG 1981","ref":"29a","label":"§ 29a BtMG 1981","mentions":1},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T16:10:05.494341+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}