{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2004-11-18","aktenzeichen":"IX ZB 107/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 107/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n18. November 2004 \n\nin dem Insolvenzverfahren \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann \n\nam 18. November 2004 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Insolvenzverwalters wird der Be-\n\nschluß der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stralsund vom \n\n27. April 2004 aufgehoben. \n\nAuf die sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters wird der \n\nBeschluß des Amtsgerichts Stralsund vom 20. Februar 2004 wie \n\nfolgt abgeändert: \n\nZugunsten des Insolvenzverwalters werden weitere Auslagen in \n\nHöhe von 3.551,58 € zuzüglich 16 % Umsatzsteuer (568,25 €)\n\n zu \n\nLasten der Insolvenzmasse festgesetzt. \n\nDem Insolvenzverwalter wird gestattet, diesen Betrag aus der In-\n\nsolvenzmasse zu entnehmen. \n\nDie weitergehende Rechtsbeschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Insolvenzmasse. \n\nGegenstandswert der Rechtsmittelverfahren: bis 4.500 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDas Amtsgericht hat am 1. März 1999 das Insolvenzverfahren über das \n\nVermögen der Schuldnerin eröffnet und den Rechtsbeschwerdeführer zum In-\n\nsolvenzverwalter bestellt. Dieser beantragte mit Schriftsatz vom 3. Dezember \n\n2002, mit dem er auch den Schlußbericht mit Anlagen übersandte, seine Ver-\n\ngütung festzusetzen. Gleichzeitig beantragte er die Festsetzung einer Ausla-\n\ngenpauschale \n\nin Höhe von 8.126,76 € zuzüglich 16 % Umsatzste uer \n\n(1.300,28 €), insgesamt 9.427,04 €. Die Auslagenpauschal\n\ne errechnete der \n\nInsolvenzverwalter wie folgt: \n\n15 % aus 18.059,47 € für 12 Monate: \n\n10 % aus 18.059,47 € für 12 Monate: \n\n10 % aus 18.059,47 € für 12 Monate: \n\n10 % aus 18.059,47 € für 8 Monate: \n\n2.708,92 € \n\n1.805,95 € \n\n1.805,95 € \n\n1.805,95 €\n\n8.126,77 €. \n\nMit Schriftsatz vom 24. Oktober 2003 berichtigte der Insolvenzverwalter \n\ndie zunächst geltend gemachten Zuschläge gemäß § 3 Abs. 1 InsVV. Das In-\n\nsolvenzgericht setzte die sich hieraus ergebende Vergütung von 17.757,92 € \n\nzuzüglich Umsatzsteuer (2.841,27 €) und Auslagen von 4.439, 48 € zuzüglich \n\nUmsatzsteuer (710,32 €) fest. Nach Ansicht des Insolvenzgericht s beträgt der \n\npauschale Auslagenersatz gemäß § 8 Abs. 3 InsVV im ersten Jahr 15 % der \n\ngesetzlichen Vergütung, für die gesamte Restdauer des Verfahrens 10 %. \n\nDie sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters gegen die Auslagen-\n\nentscheidung hatte keinen Erfolg. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Insol-\n\nvenzverwalter sein Festsetzungsbegehren hinsichtlich der Auslagen weiter; er \n\nbeantragt, ihm weitere 4.277,24 € zuzusprechen. \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 64 Abs. 3 InsO, § 574 Abs. 1 \n\nNr. 1 ZPO) und auch im übrigen zulässig, obwohl die Rechtssache keine \n\ngrundsätzliche Bedeutung mehr hat (§ 574 Abs. 2 ZPO; vgl. BGH, Beschl. v. \n\n23. September 2004 – IX ZB 292/03). \n\nSie führt zur Festsetzung weiterer Auslagen in Höhe von 3.551,58 € zu-\n\nzüglich Umsatzsteuer. \n\nDie bisher in Rechtsprechung und Schrifttum umstrittene Frage, ob der \n\nInsolvenzverwalter als Auslagenpauschale gemäß § 8 Abs. 3 InsVV für das \n\nzweite und alle Folgejahre (unter Beachtung der Höchstbeträge) insgesamt \n\noder jeweils 10 % der gesetzlichen Vergütung verlangen kann, hat der Senat \n\nmit Beschluß vom 23. Juli 2004 (IX ZB 257/03, ZIP 2004, 1715) im zuletzt ge-\n\nnannten Sinn entschieden. Hierauf nimmt er Bezug. \n\nDa von der in den Vorinstanzen ermittelten Vergütung auszugehen ist \n\nund die Höchstsätze nach § 8 Abs. 3 InsVV nicht überschritten werden, beläuft \n\nsich die prozentual an der Vergütung ausgerichtete Auslagenpauschale auf: \n\n15 % aus 17.757,92 € für das 1. Jahr: \n\n 2.663,69 €\n\n10 % aus 17.757,92 € für das 2. Jahr: \n\n10 % aus 17.757,92 € für das 3. Jahr: \n\n1.775,79 € \n\n1.775,79 € \n\n10 % aus 17.757,92 € für das (angefangene) 4. Jahr: 1.775,79 €\n\n7.991,06 €. \n\nDa bereits 4.439,48 € festgesetzt sind, sind demnach weit ere 3.551,58 € \n\nfestzusetzen, zuzüglich 16 % Umsatzsteuer in Höhe von 568,25 €\n\n, insgesamt \n\n4.119,83 €. Das weiter gehende Festsetzungsbegehren, dem die ursprünglich \n\nbeantragte Vergütungshöhe zugrunde liegt, ist zurückzuweisen. \n\nDer Insolvenzverwalter erhält damit einschließlich des bereits zuerkann-\n\nten Betrags 8.559,31 €. Dem steht nicht entgegen, daß er mit seiner sofortigen \n\nBeschwerde beantragt hat, die Auslagen auf 7.005,83 € zuzüglich 16 % Um-\n\nsatzsteuer festzusetzen. Denn hierbei handelt es sich um eine offensichtliche \n\nVerwechselung von Brutto- und Nettobetrag. In der Sache verfolgte der Insol-\n\nvenzverwalter sein erstinstanzliches Begehren nach Maßgabe der Schriftsätze \n\nvom 3. Dezember 2002 und vom 24. Oktober 2003 weiter. Daher handelt es \n\nsich auch bei dem abschließenden Hinweis auf 35 % der Vergütung um einen \n\noffensichtlichen Schreibfehler. \n\nDem Insolvenzverwalter war zu gestatten, den zuerkannten Betrag aus \n\nder Masse zu entnehmen. Die vom Amtsgericht in den Tenor aufgenommene \n\nBeschränkung auf die quotale Befriedigung gemäß § 207 Abs. 3 InsO ist ge-\n\ngenstandslos, nachdem der Insolvenzverwalter im Schlußtermin erklärt hat, die \n\nMasse reiche nunmehr zur Deckung der Kosten des Verfahrens aus. \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 4 InsO, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Der \n\nSenat hat den Beschwerdewert für das Erstbeschwerdeverfahren abgeändert. \n\nFischer \n\nRaebel \n\nVill \n\nCierniak \n\nLohmann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-18/ix-zb-107-04","cited_norms":[{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 207","ref_norm":"207","n":1},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-18/ix-zb-107-04","retrieved":"2026-07-10 16:10:20.971476+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-11-18/ix-zb-107-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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