{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2004-11-17","aktenzeichen":"XII ZB 46/01","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"VAHRG § 3 a Im Falle der Wiederverheiratung des geschiedenen Ehegatten besteht kein Anspruch auf eine verlängerte schuldrechtliche Ausgleichsrente (§ 3 a VAHRG), wenn die vom Träger der schuldrechtlich auszugleichenden Versorgung zugesagte Hinterbliebe- nenversorgung mit der Wiederverheiratung der Witwe/des Witwers entfällt. Ist für den Fall der Wiederverheiratung der Witwe/dem Witwer eine Abfindung zuge- sagt, so kommt ein Anspruch auf eine verlängerte schuldrechtliche Ausgleichsrente jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der ausgleichsberechtigte geschiedene Ehe- gatte im Zeitpunkt des Todes seines früheren Ehegatten bereits wiederverheiratet ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n17. November 2004 \n\nin der Familiensache \n\nXII ZB 46/01 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVAHRG § 3 a \n\nIm Falle der Wiederverheiratung des geschiedenen Ehegatten besteht kein Anspruch \n\nauf eine verlängerte schuldrechtliche Ausgleichsrente (§ 3 a VAHRG), wenn die vom \n\nTräger der schuldrechtlich auszugleichenden Versorgung zugesagte Hinterbliebe-\n\nnenversorgung mit der Wiederverheiratung der Witwe/des Witwers entfällt. \n\nIst für den Fall der Wiederverheiratung der Witwe/dem Witwer eine Abfindung zuge-\n\nsagt, so kommt ein Anspruch auf eine verlängerte schuldrechtliche Ausgleichsrente \n\njedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der ausgleichsberechtigte geschiedene Ehe-\n\ngatte im Zeitpunkt des Todes seines früheren Ehegatten bereits wiederverheiratet ist. \n\nBGH, Beschluß vom 17. November 2004 - XII ZB 46/01 - OLG Frankfurt a.M. \n\nAG Fürth/Odw. \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. November 2004 durch \n\ndie Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, \n\nProf. Dr. Wagenitz und Dose \n\nbeschlossen: \n\nDie weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 6. Senats für \n\nFamiliensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit \n\nSitz in Darmstadt vom 5. Januar 2001 wird auf Kosten der Antrag-\n\nstellerin zurückgewiesen. \n\nBeschwerdewert: 511 € (= 1.000 DM). \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Antragstellerin begehrt von der Antragsgegnerin im Wege des ver-\n\nlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs die Zahlung einer Aus-\n\ngleichsrente. \n\nDie 1963 geschlossene Ehe der Antragstellerin mit K. \n\nR. wurde 1987 geschieden. In der Ehezeit (1. September 1963 bis 30. Sep-\n\ntember 1986, § 1587 Abs. 2 BGB) hatten beide Ehegatten Versorgungsanrech-\n\nte in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt \n\nfür Angestellte (BfA) erworben; für den Ehemann bestanden daneben Anrechte \n\nauf betriebliche Altersversorgung bei der Antragsgegnerin. Zum Ausgleich der \n\nAnrechte bei der BfA hat das Amtsgericht den Versorgungsausgleich dahin ge-\n\nregelt, daß es im Wege des Rentensplittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB Ren-\n\ntenanwartschaften des Ehemannes bei der BfA auf das Versicherungskonto der \n\nEhefrau bei der BfA übertragen hat. Den Ausgleich der dem Ehemann zuste-\n\nhenden Anrechte auf betriebliche Altersversorgung bei der Antragsgegnerin hat \n\ndas Amtsgericht dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten. \n\nDie Antragstellerin ist seit 1987 erneut verheiratet. Ihr früherer Ehemann \n\nist am 7. Januar 1996 verstorben. Die Antragstellerin beansprucht von der An-\n\ntragsgegnerin aus den bei dieser für ihren früheren Ehemann bestehenden be-\n\ntrieblichen Altersversorgung eine verlängerte schuldrechtliche Ausgleichsrente. \n\nNach der Pensionsordnung der Antragsgegnerin erhält der überlebende Ehe-\n\ngatte eines Mitarbeiters eine Witwen-/Witwerpension, wenn die Ehe mindestens \n\ndrei Monate und bis zum Tode des Mitarbeiters bestanden hat. Die Witwen-/ \n\nWitwerpension erlischt mit dem Ablauf des Monats, in dem die Witwe/der Wit-\n\nwer sich wieder verheiratet. Im Falle der Wiederheirat der Witwe/des Witwers \n\nwird dieser/diesem eine Abfindung in Höhe der zweifachen Witwen-/Witwer-\n\nJahrespension gewährt. \n\nDas Amtsgericht hat festgestellt, daß der Antragstellerin gegenüber der \n\nAntragsgegnerin ein verlängerter schuldrechtlicher Versorgungsausgleichsan-\n\nspruch gemäß § 3 a VAHRG dem Grunde nach zusteht. Auf die Beschwerde \n\nder Antragsgegnerin hat das Oberlandesgericht den Antrag auf Durchführung \n\ndes verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs zurückgewiesen. \n\nMit der zugelassenen weiteren Beschwerde erstrebt die Antragstellerin die \n\nWiederherstellung des amtsgerichtlichen Beschlusses. \n\nII. \n\nDas Rechtsmittel ist nicht begründet. \n\n1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts kann die Antragstellerin kei-\n\nne schuldrechtliche Ausgleichsrente nach § 3 a VAHRG beanspruchen. Eine \n\nsolche Ausgleichsrente stünde der Antragstellerin nur zu, wenn sie für den Fall, \n\ndaß ihre (erste) Ehe bis zum Tode ihres (ersten) Ehemannes fortbestanden hät-\n\nte, von der Antragsgegnerin eine Hinterbliebenenversorgung verlangen könnte. \n\nDies sei jedoch nicht der Fall. Nach Abschnitt VIII Nr. 3 der Pensionsordnung \n\nder Antragsgegnerin erlösche ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung, \n\nwenn die Witwe sich wieder verheirate. Da die Antragstellerin unmittelbar nach \n\nder Scheidung von ihrem (ersten) Ehemann wieder geheiratet habe, lägen die \n\nVoraussetzungen, unter denen nach der Pensionsordnung der (echten) Witwe \n\neine Hinterbliebenenversorgung geschuldet werde, in der Person der Antrag-\n\nstellerin nicht vor. Damit sei aber auch ein Anspruch der Antragstellerin auf ver-\n\nlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich ausgeschlossen. Der Um-\n\nstand, daß die Pensionsordnung der (echten) Witwe für den Fall der Wieder-\n\nverheiratung einen Abfindungsanspruch zugestehe, ändere daran nichts. Die \n\n- in der Literatur umstrittene - Frage, ob dem geschiedenen ausgleichsberech-\n\ntigten Ehegatten in Fällen, in denen die Pensionsordnung des Arbeitgebers für \n\nden Fall der Wiederverheiratung eine Abfindung vorsehe, eine verlängerte \n\nschuldrechtliche Ausgleichsrente bis zur Höhe der Abfindung zustehe, erschei-\n\nne zweifelhaft. Sie sei jedenfalls dann zu verneinen, wenn der geschiedene \n\nEhegatte - wie hier - bei Eintritt der Voraussetzungen des § 3 a Abs. 1 VAHRG \n\nbereits wieder verheiratet sei. Die Wiederverheiratungsklausel in der Pensions-\n\nordnung der Antragsgegnerin sei ersichtlich dem § 107 Abs. 1 Satz 1 SGB VI \n\nnachgebildet. Die dort vorgesehene Abfindung sei nicht als Kapitalisierung von \n\nRentenleistungen zu verstehen, die der Versorgungsträger \"an sich\" - also auch \n\nnach einer Wiederverheiratung - schulde. Es handele sich vielmehr um eine \n\nPrämie, die der Witwe/dem Witwer den Start in eine neue Ehe erleichtern und \n\neinen Anreiz für die Aufgabe nichtehelicher Lebensgemeinschaften bieten solle. \n\nDie in der Pensionsordnung der Antragsgegnerin vorgesehene Abfindung ver-\n\nfolge ersichtlich denselben Zweck. Dieser Zweck erfordere die Zahlung einer \n\nAusgleichsrente an den geschiedenen Ehegatten dann nicht, wenn er im Zeit-\n\npunkt des Todes seines früheren Ehegatten bereits wiederverheiratet sei. \n\n2. Diese Ausführungen sind frei von Rechtsirrtum. \n\na) Nach § 3 a VAHRG kann der geschiedene ausgleichsberechtigte Ehe-\n\ngatte in den Fällen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs von dem Trä-\n\nger der auszugleichenden Versorgung, von dem er, wenn die Ehe bis zum Tod \n\ndes ausgleichspflichtigen Ehegatten fortbestanden hätte, eine Hinterbliebenen-\n\nversorgung erhielte, bis zur Höhe dieser Hinterbliebenenversorgung die Aus-\n\ngleichsrente nach § 1587 g BGB verlangen - und zwar auch dann, wenn der \n\nausgleichspflichtige Ehegatte noch keine Versorgung erlangt hatte. Durch die \n\nVerpflichtung, auch dem geschiedenen ausgleichsberechtigten Ehegatten des \n\nVersicherten in Form des verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsaus-\n\ngleichs eine Versorgung zu gewähren, wird der Versorgungsträger mit einem \n\nzusätzlichen Risiko belastet. Diese zusätzliche Belastung erschien dem Ge-\n\nsetzgeber nur hinnehmbar, wenn und soweit der Versorgungsträger dem ge-\n\nschiedenen ausgleichsberechtigten Ehegatten für den Fall, daß die Ehe mit \n\ndem Versicherten bis zu dessen Tod fortbestanden hätte, zur Zahlung einer \n\n(Hinterbliebenen-) Versorgung verpflichtet gewesen wäre. Daran fehlt es nicht \n\nnur dann, wenn der Versorgungsträger seinem Versicherten überhaupt keine \n\nHinterbliebenenversorgung zugesagt hat. Eine verlängerte schuldrechtliche \n\nAusgleichsrente kommt vielmehr auch dann nicht in Betracht, wenn der Versor-\n\ngungsträger die Gewährung einer Hinterbliebenenversorgung an zusätzliche \n\nVoraussetzungen geknüpft hat und diese Voraussetzungen in der Person des \n\ngeschiedenen ausgleichsberechtigten Ehegatten nicht vorliegen. Das ist hier \n\nder Fall: Die Antragsgegnerin hat in ihrer Pensionsordnung zwar eine Hinter-\n\nbliebenenversorgung zugesagt. Die Gewährung dieser Hinterbliebenenversor-\n\ngung steht jedoch unter der auflösenden Bedingung, daß der hinterbliebene \n\nEhegatte erneut heiratet. Da § 3 a VAHRG die Antragstellerin nicht besser stel-\n\nlen will als sie stünde, wenn ihre Ehe durch den Tod ihres (ersten) Ehemannes \n\naufgelöst worden wäre, schließt diese Wiederverheiratungsklausel einen An-\n\nspruch der wieder verheirateten Antragstellerin auf verlängerten schuldrechtli-\n\nchen Versorgungsausgleich aus. \n\nSoweit die weitere Beschwerde die in der Pensionsordnung der Antrags-\n\ngegnerin vorgesehene Wiederverheiratungsklausel \"bei unbefangener Betrach-\n\ntung\" für \"befremdlich\" hält, vermag der Senat dieser Einschätzung nicht zu fol-\n\ngen. Wiederverheiratungsklauseln beruhen auf der Vorstellung, daß der hinter-\n\nbliebene Ehegatte, der sich erneut verheiratet, in dem Zusammenleben mit dem \n\nneuen Ehegatten eine angemessene Versorgung findet und auf eine Versor-\n\ngung nach seinem verstorbenen Ehegatten nicht länger angewiesen ist. Diese \n\nVorstellung hat für die gesetzliche Rentenversicherung in § 107 SGB VI, der in \n\nder Pensionsordnung der Antragsgegnerin nachgebildet ist, ihren Niederschlag \n\ngefunden. Sie rechtfertigt es, auch den Anspruch des geschiedenen Ehegatten \n\nauf verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszuschließen (vgl. \n\netwa Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 3 a VAHRG Rdn. 12). Der \n\nweiteren Beschwerde ist zwar zuzugeben, daß der Versorgungsausgleich dem \n\ngeschiedenen ausgleichsberechtigten Ehegatten grundsätzlich eine eigenstän-\n\ndige Versorgung verschaffen will, die ihm durch spätere Ereignisse nicht mehr \n\ngenommen werden kann. Dieser Grundsatz gilt indes nur für den öffentlich-\n\nrechtlichen Versorgungsausgleich, der zur Übertragung oder Begründung eige-\n\nner Anrechte für den ausgleichsberechtigten Ehegatten bei gleichzeitiger Kür-\n\nzung der Anrechte des ausgleichspflichtigen Ehegatten führt. Die dem schuld-\n\nrechtlichen Versorgungsausgleich unterfallenden Anrechte folgen diesem auf \n\ndem Versicherungsprinzip aufbauenden Mechanismus aber gerade nicht. Des-\n\nhalb ist der verlängerte schuldrechtliche Versorgungsausgleich als eine Aus-\n\nnahme konzipiert, die nach Voraussetzungen und Höhe durch die vom Versor-\n\ngungsträger zugesagte Hinterbliebenenversorgung - mithin auch durch eine \n\ndort vorgesehene Wiederverheiratungsklausel - limitiert wird. \n\nb) Die Antragstellerin kann auch nicht deshalb eine verlängerte schuld-\n\nrechtliche Ausgleichsrente von der Antragsgegnerin verlangen, weil in deren \n\nPensionsordnung der (echten) Witwe/dem (echten) Witwer für den Fall der \n\nWiederverheiratung eine Abfindung zugesagt wird. \n\nIn der Literatur wird zum Teil angenommen, daß auch eine als Hinter-\n\nbliebenenversorgung zugesagte Kapitalleistung Grundlage eines verlängerten \n\nschuldrechtlichen Versorgungsausgleichs sein kann; mit der Berücksichtigung \n\nauch solcher Todes-Kapitalleistungen werde dem Schutzbedürfnis des aus-\n\ngleichsberechtigten Ehegatten Rechnung getragen und Versuchen entgegen-\n\ngewirkt, die Rechtsfolgen des § 3 a VAHRG zu umgehen (Johannsen/Henrich/ \n\nHahne aaO; MünchKomm/Glockner BGB 4. Aufl. § 3 a VAHRG Rdn. 8). Daraus \n\nist z.T. gefolgert worden, daß ein ausgleichsberechtigter Ehegatte in Fällen, in \n\ndenen für den Fall der Wiederverheiratung anstelle der bisherigen Witwen-/ \n\nWitwerrente eine Kapitalabfindung zugesagt sei, bis zur Ausschöpfung dieses \n\nAbfindungsbetrages eine verlängerte schuldrechtliche Ausgleichsrente bean-\n\nspruchen könne (Wagenitz FamRZ 1987, 1, 6). \n\nEs kann dahinstehen, ob diese Folgerung, die mit den in den Gesetzes-\n\nmaterialen ausgewiesenen Zielen des § 3 a VAHRG nicht in Einklang steht (vgl. \n\nBegründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes über weitere Maßnahmen \n\nauf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs BT-Drucks. 10/5447 S. 11) zwin-\n\ngend ist. Jedenfalls kann diese Folgerung für den hier vorliegenden Fall, in dem \n\nder ausgleichsberechtigte Ehegatte bereits vor dem Tod des ausgleichspflichti-\n\ngen Ehegatten wieder geheiratet hat, keine Geltung beanspruchen. Das ergibt \n\nsich bereits aus dem System der Hinterbliebenenversorgung, wie es auch in der \n\nPensionsordnung der Antragsgegnerin Niederschlag gefunden hat. Danach er-\n\nlischt mit der Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten dessen Witwen-/ \n\nWitwerrente; an ihre Stelle tritt eine Abfindung. Die Abfindung setzt mithin stets \n\nvoraus, daß der Anspruch auf Witwenrente zunächst entstanden ist, dann infol-\n\nge der Wiederverheiratung in Wegfall gerät und deshalb durch die Abfindung \n\nsurrogiert wird. So liegen die Dinge im vorliegenden Fall aber gerade nicht: Hier \n\nhat die Antragstellerin, die vor dem Tod ihres (ersten) Ehemannes erneut gehei-\n\nratet hat, schon keinen Anspruch auf verlängerten schuldrechtlichen Versor-\n\ngungsausgleich gegen die Antragsgegnerin erworben. Ein solcher Anspruch \n\nkonnte deshalb von vornherein auch nicht durch Zahlung eines Kapitalbetrags \n\nabgefunden werden. Ein an der Abfindung der (echten) Witwe/des (echten) \n\nWitwers orientierter Ausgleichsanspruch wäre auch mit Sinn und Zweck der \n\nAbfindungsregelung nicht zu vereinbaren. Die Abfindungsregelung will, worauf \n\ndas Oberlandesgericht zu Recht hingewiesen hat, dem überlebenden Ehegat-\n\nten eine Startchance für dessen neue Ehe bieten; zugleich will sie einer Umge-\n\nhung der Wiederverheiratungsklausel durch nichteheliche Lebensgemeinschaf-\n\nten begegnen. Beide Zwecke werden nicht erreicht, wenn der geschiedene \n\nEhegatte - wie hier - nach der Ehescheidung erneut heiratet und der einen An-\n\nspruch auf verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich begründende \n\nTod des früheren Ehegatten erst nach der Wiederverheiratung des ausgleichs-\n\nberechtigten Ehegatten eintritt. \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nWagenitz \n\nDose","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-17/xii-zb-46-01","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 107","ref_norm":"107","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1587","ref_norm":"1587","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-17/xii-zb-46-01","retrieved":"2026-07-10 16:05:17.300878+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-11-17/xii-zb-46-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XII. Zivilsenat","date":"2004-11-17","dockets":["XII ZB 46/01"],"decision_type":"Beschluß","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 17.11.2004 – XII ZB 46/01","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-17/xii-zb-46-01","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"VAHRG § 3 a Im Falle der Wiederverheiratung des geschiedenen Ehegatten besteht kein Anspruch auf eine verlängerte schuldrechtliche Ausgleichsrente (§ 3 a VAHRG), wenn die vom Träger der schuldrechtlich auszugleichenden Versorgung zugesagte Hinterbliebe- nenversorgung mit der Wiederverheiratung der Witwe/des Witwers entfällt. Ist für den Fall der Wiederverheiratung der Witwe/dem Witwer eine Abfindung zuge- sagt, so kommt ein Anspruch auf eine verlängerte schuldrechtliche Ausgleichsrente jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der ausgleichsberechtigte geschiedene Ehe- gatte im Zeitpunkt des Todes seines früheren Ehegatten bereits wiederverheiratet ist.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 6. Senats für\n\nFamiliensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit\n\nSitz in Darmstadt vom 5. Januar 2001 wird auf Kosten der Antrag-\n\nstellerin zurückgewiesen.\n\nBeschwerdewert: 511 € (= 1.000 DM).","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"SGB 6/107","law":"SGB 6","abbreviation":"SGB 6","ref":"107","label":"§ 107 SGB 6","mentions":2},{"id":"BGB/1587","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"1587","label":"§ 1587 BGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T16:05:17.300878+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}