{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2004-11-16","aktenzeichen":"VIII ZB 32/04","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO § 233 Fb Zur Glaubhaftmachung eines Versehens bedarf es nicht der Darlegung von Gründen, die das Versehen erklären könnten.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n16. November 2004 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVIII ZB 32/04 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nBGHR: \n\nja \n\nZPO § 233 Fb \n\nZur Glaubhaftmachung eines Versehens bedarf es nicht der Darlegung von Gründen, \n\ndie das Versehen erklären könnten. \n\nBGH, Beschluß vom 16. November 2004 - VIII ZB 32/04 - OLG Frankfurt am Main \n\n LG Limburg \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin \n\nDr. Deppert und die Richter Ball, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst \n\nam 16. November 2004 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluß des \n\n10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom \n\n12. Februar 2004 aufgehoben. \n\nDer Beklagten wird gegen die Versäumung der Berufungsbegrün-\n\ndungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. \n\nBeschwerdewert: 116.732,87 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Beklagte hat gegen das ihr am 22. Oktober 2003 zugestellte Urteil \n\nam 14. November 2003 Berufung eingelegt, diese jedoch erst nach Ablauf der \n\nBerufungsbegründungsfrist am 5. Januar 2004 begründet. Gegen die Versäu-\n\nmung der Berufungsbegründungsfrist hat sie Wiedereinsetzung in den vorigen \n\nStand beantragt und zur Begründung vorgetragen, ursächlich für die Fristver-\n\nsäumung sei ein Versehen der Kanzleiangestellten E. , einer zuverlässigen \n\nund mit dem Fristenwesen vertrauten Kraft. Der Prozeßbevollmächtigte der Be-\n\nklagten habe bei Zustellung des Urteils die schriftliche Anweisung erteilt, den \n\nAblauf der Berufungsfrist und den der Berufungsbegründungsfrist \n\n(22. Dezember 2003), jeweils mit Vorfrist, im Fristenkalender zu vermerken. Die \n\nKanzleiangestellte E. habe auf dem Aktenvermerk hinsichtlich beider Fri-\n\nsten einen Erledigungsvermerk angebracht, versehentlich aber nur die Beru-\n\nfungsfrist nebst Vorfrist, nicht dagegen die Berufungsbegründungsfrist im Ka-\n\nlender eingetragen. Zur Glaubhaftmachung hat die Beklagte Ablichtung des \n\nbetreffenden Aktenvermerks sowie eine eidesstattliche Versicherung der Kanz-\n\nleiangestellten E. vorgelegt. \n\nII. \n\nDas Berufungsgericht hat die beantragte Wiedereinsetzung abgelehnt \n\nund die Berufung als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, \n\nes sei aufgrund des von dem Beklagten vorgetragenen Sachverhalts nicht da-\n\nvon überzeugt, daß die Fristversäumung nicht auf einem Verschulden des Pro-\n\nzeßbevollmächtigten der Beklagten beruhe. Nach der Lebenserfahrung sei da-\n\nvon auszugehen, daß der Aktenvermerk von der Kanzleiangestellten E. in \n\neinem Arbeitsgang abgearbeitet worden sei; dann aber sei nicht nachvollzieh-\n\nbar, weshalb die Berufungsfrist eingetragen worden, die Eintragung der ebenso \n\nbedeutenden Berufungsbegründungsfrist dagegen unterblieben sei. Gründe \n\ndafür seien nicht ersichtlich und von der Beklagten auch nicht vorgetragen wor-\n\nden. \n\nIII. \n\n1. Die hiergegen form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde \n\nder Beklagten ist gemäß § 238 Abs. 4 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statt-\n\nhaft. Sie ist zulässig gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, denn die Entscheidung \n\ndes Berufungsgerichts verletzt die Beklagte in ihrem verfassungsrechtlich ga-\n\nrantierten Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (BGH, Be-\n\nschluß vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03, NJW 2004, 367 unter II 1). \n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet, denn die Entscheidung \n\ndes Berufungsgerichts beruht auf einer Würdigung, die der Beklagten den Zu-\n\ngang zu dem von der Zivilprozeßordnung eingeräumten Instanzenzug in unzu-\n\nmutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert. \n\nNach dem Vorbringen der Beklagten im Wiedereinsetzungsverfahren ist \n\nUrsache der Fristversäumung ein Versehen der zuverlässigen und mit dem Fri-\n\nstenwesen vertrauten Kanzleiangestellten E. bei der Ausführung der ihr \n\nschriftlich erteilten Anweisung zur Notierung der Berufungsbegründungsfrist. \n\nDaß es sich hierbei um ein Versehen handelte, hat die Kanzleiangestellte E. \n\n eidesstattlich versichert. Konkrete Umstände, die Zweifel an der Glaubhaf-\n\ntigkeit ihrer eidesstattlichen Versicherung begründen könnten, hat das Beru-\n\nfungsgericht nicht festgestellt. Damit ist ein Geschehensablauf glaubhaft ge-\n\nmacht, bei dem nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs \n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist (z.B. BGH, Beschluß \n\nvom 22. März 1995 - VIII ZB 2/95, NJW 1995, 1682 unter III 1; Beschluß vom \n\n29. Juni 1995 - III ZB 6/95, VersR 1996, 388). Soweit das Berufungsgericht \n\ndarüber hinaus zur Glaubhaftmachung eines Versehens die Darlegung von \n\nGründen fordert, die das Versehen erklären könnten, überspannt es die an die \n\nGlaubhaftmachung eines Wiedereinsetzungsgrundes zu stellenden Anforde- \n\nrungen (vgl. auch BGH, Beschluß vom 8. Oktober 1998 - X ZB 33/97, NJW-RR \n\n1999, 428 unter II 3). \n\nDr. Deppert \n\nBall \n\nDr. Leimert \n\nWiechers \n\nDr. Wolst","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-16/viii-zb-32-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-16/viii-zb-32-04","retrieved":"2026-07-10 16:07:17.098888+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-11-16/viii-zb-32-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VIII. 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