{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2004-11-12","aktenzeichen":"V ZR 42/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 1020 Satz 2, 280 Abs. 1 und 3, 281 Abs. 2 a) Der Berechtigte ist auch dann nach § 1020 Satz 2 BGB zur Unterhaltung und Instand- setzung einer der Ausübung der Dienstbarkeit dienenden Anlage verpflichtet, wenn der Eigentümer die Anlage mitnutzen darf. b) Das Interesse des Eigentümers erfordert bei seiner Berechtigung zur Mitnutzung nicht, daß der Berechtigte die Kosten der Unterhaltung und Instandsetzung der Anlage allein trägt. Der Berechtigte ist vielmehr nur anteilig verpflichtet, und zwar in entsprechender Anwendung von §§ 748, 742 BGB im Zweifel zur Hälfte. c) Weigert sich der Berechtigte eine Unterhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahme durchzuführen, die das Interesse des Eigentümers erfordert, kann der Eigentümer die Maßnahme durchführen lassen und von dem Berechtigten im Umfang seiner Kostenbe- teiligung Erstattung der Kosten als Schadensersatz statt der Leistung gemäß §§ 280 Abs. 1 und 3, 281 Abs. 2 BGB verlangen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nV ZR 42/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nVerkündet am: \n12. November 2004 \nK a n i k, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB §§ 1020 Satz 2, 280 Abs. 1 und 3, 281 Abs. 2 \n\na) Der Berechtigte ist auch dann nach § 1020 Satz 2 BGB zur Unterhaltung und Instand-\nsetzung einer der Ausübung der Dienstbarkeit dienenden Anlage verpflichtet, wenn der \nEigentümer die Anlage mitnutzen darf. \n\nb) Das Interesse des Eigentümers erfordert bei seiner Berechtigung zur Mitnutzung nicht, \ndaß der Berechtigte die Kosten der Unterhaltung und Instandsetzung der Anlage allein \nträgt. Der Berechtigte ist vielmehr nur anteilig verpflichtet, und zwar in entsprechender \nAnwendung von §§ 748, 742 BGB im Zweifel zur Hälfte. \n\nc) Weigert sich der Berechtigte eine Unterhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahme \ndurchzuführen, die das Interesse des Eigentümers erfordert, kann der Eigentümer die \nMaßnahme durchführen lassen und von dem Berechtigten im Umfang seiner Kostenbe-\nteiligung Erstattung der Kosten als Schadensersatz statt der Leistung gemäß §§ 280 \nAbs. 1 und 3, 281 Abs. 2 BGB verlangen. \n\nBGH, Urt. v. 12. November 2004 - V ZR 42/04 - OLG Frankfurt am Main \n\n LG Frankfurt am Main \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 12. November 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes \n\nDr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke und Dr. Schmidt-\n\nRäntsch \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. Februar 2004 \n\nim Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Widerklage ab-\n\ngewiesen worden ist. \n\nDie Revisionen der Kläger und des Widerbeklagten zu 5 werden \n\nals unzulässig verworfen. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-\n\nrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Kläger sind Eigentümer der nebeneinander liegenden Innenstadt-\n\ngrundstücke H. gasse 15 (Kläger zu 2), 17 (Klägerin zu 4), 19 (Kläger zu 1), \n\n21 und 23 (beide Kläger zu 3) in F. . Die Grundstücke haben \n\neinen gemeinsamen Hinterhof, der an seiner einen Stirnseite durch eine Tor-\n\ndurchfahrt auf dem Grundstück H. graben 3 und auf seiner anderen Stirnseite \n\ndurch eine Tordurchfahrt auf dem den Beklagten je zur Hälfte gehörenden \n\nGrundstück T. gasse 32 befahren werden darf. Die Durchfahrt auf dem \n\nGrundstück der Beklagten, unter der diese einen Lagerraum unterhalten, ist \n\ndurch eine altrechtliche Grunddienstbarkeit zugunsten der jeweiligen Eigentü-\n\nmer der Grundstücke der Kläger gesichert, deren Bestand der Senat in seinem \n\nUrteil vom 24. Juni 1964 (BGHZ 42, 63) festgestellt hat. In einem daran an-\n\nschließenden Vergleich vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom \n\n23. März 1965 erkannten Rechtsvorgänger der Beklagten gegenüber Rechts-\n\nvorgängern der Kläger zu 1 und 3 den \"derzeitigen Zustand der Grunddienst-\n\nbarkeit\" \"als verbindlich an\". An der Hofdurchfahrt auf ihrem Grundstück brach-\n\nten die Beklagten im Jahre 2002 ein verschließbares Eisentor an. Sie wollen \n\nden Klägern Schlüssel nur gegen Zahlung von 50 bzw. 100 € aushändigen. \n\nDie Kläger verlangen von den Beklagten die Gestattung eines jederzeit \n\n(kosten-) freien Durchgangs sowie die Entfernung des Tors. Die Beklagten ver-\n\nlangen widerklagend von den Klägern und dem persönlich haftenden Gesell-\n\nschafter der Klägerin zu 4, dem Widerbeklagten zu 5, anteiligen Ersatz der Ko-\n\nsten für die Errichtung des Eisentores, der Erneuerung der Hofdurchfahrt und \n\nder Entfernung von Graffiti sowie die Feststellung, daß diese verpflichtet sind, \n\nden Beklagten je 1/7 der zukünftigen Instandhaltungskosten zu ersetzen. \n\nDas Landgericht hat die Beklagten dazu verurteilt, den Klägern jederzeit \n\nunentgeltlich freien Durchgang durch das Tor zu gestatten, und die Klage im \n\nübrigen abgewiesen. Auf die Widerklage hat es unter Abweisung im übrigen \n\ndem Grunde nach festgestellt, daß die Kläger verpflichtet sind, den Beklagten \n\ndie Kosten der Erneuerung der Hofeinfahrt und künftige Instandsetzungskosten \n\nanteilig zu ersetzen. Auf die Berufung der Kläger und des Widerbeklagten zu 5 \n\nhat das Oberlandesgericht unter Zurückweisung des weitergehenden Rechts-\n\nmittels die Widerklage abgewiesen. Die gegen die Teilabweisung ihrer Wider-\n\nklage gerichtete Berufung der Beklagten hat es zurückgewiesen. Es hat die \n\nRevision zugelassen. Mit ihren Revisionen verfolgen die Beklagten ihre Wider-\n\nklage und die Kläger sowie der Widerbeklagte zu 5) ihre weitergehende, auch \n\nauf Entfernung des Tors gerichtete Klage weiter. Sie treten den Revisionen der \n\njeweils anderen Seite entgegen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nA. \n\nDas Berufungsgericht meint, die Beklagten müßten den Klägern auf \n\nGrund der Dienstbarkeit die jederzeit freie und unentgeltliche Durchfahrt ge-\n\nstatten. Zur Entfernung des Tores seien sie dagegen nicht verpflichtet. Das Tor \n\nbeeinträchtige die Rechte der Kläger aus ihrer Dienstbarkeit nur unwesentlich \n\nund sei von diesen hinzunehmen, sofern sie, wie ausgeurteilt, kostenlos \n\nSchlüssel ausgehändigt erhielten. Zur schonenden Ausübung der Dienstbarkeit \n\ngehöre es auch, Maßnahmen hinzunehmen, die der Eigentümer zur Wahrneh-\n\nmung seiner berechtigten Sicherheitsbelange ergreife. Eine solche Maßnahme \n\nsei die Anbringung des Tores. Die Beklagten könnten von den Klägern und \n\ndem Widerbeklagten zu 5 Ersatz der Kosten für die Errichtung des Tors, die \n\nErneuerung der Hofdurchfahrt oder zukünftiger Instandsetzungsmaßnahmen \n\nnicht verlangen. Da die Hofdurchfahrt sowohl von den Klägern als auch von \n\nden Beklagten selbst genutzt werden dürfe, greife § 1020 Satz 2 BGB nicht. \n\nEin Ersatzanspruch setze vielmehr wegen des Mitnutzungsrechts der Beklag-\n\nten eine (dingliche) Vereinbarung voraus, an der es fehle. Ohne eine solche \n\nVereinbarung sei keine der Parteien der anderen gegenüber verpflichtet; das \n\nstehe auch Ansprüchen aus Geschäftsführung ohne Auftrag entgegen. \n\nB. \n\nDiese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Prüfung in bezug \n\nauf die Widerklage nicht stand. \n\nI. \n\n1. Die Revision der Kläger gegen das Berufungsurteil ist unzulässig. \n\na) Das Berufungsgericht hat die Revision allerdings im Tenor seines Ur-\n\nteils ohne Einschränkungen zugelassen. Das hat aber nicht zwingend zur Fol-\n\nge, daß die Revision unbeschränkt zugelassen ist. Die Beschränkung der Zu-\n\nlassung einer Revision muß sich nämlich nicht aus dem Tenor, sie kann sich \n\nvielmehr auch aus der Begründung ergeben, die für die Zulassung gegeben \n\nwird (BGHZ 48, 134, 136; BGH, Urt. v. 9. März 2000, III ZR 356/98, NJW 2000, \n\n1794, 1796, insoweit in BGHZ 144, 59 nicht abgedruckt, Urt. v. 12. Juli 2000, \n\nXII ZR 159/98, WM 2000, 1967, 1968; Urt. v. 20. Mai 2003, XI ZR 248/02, NJW \n\n2003, 2529; Senatsurt. v. 11. Juli 2003, V ZR 430/02, VIZ 2003, 526; 527; Se-\n\nnatsbeschl. v. 29. Januar 2004, V ZR 244/03, NJW-RR 2004, 1365, 1366; Se-\n\nnatsurt. v. 14. Mai 2004, V ZR 304/03, ZfIR 2004, 733, 734; Urt. v. 17. Juni \n\n2004, VII ZR 226/03, NJW 2004, 3264, 3265). Allerdings muß aus den Ent-\n\nscheidungsgründen des Berufungsurteils mit ausreichender Klarheit hervorge-\n\nhen, daß das Berufungsgericht die Möglichkeit einer revisionsrechtlichen Nach-\n\nprüfung nur wegen eines abtrennbaren Teils seiner Entscheidung eröffnen \n\nwollte (BGH, Urt. v. 12. Juli 2000 aaO; Senatsurt. v. 14. Mai 2004 aaO). \n\nb) So liegt es hier. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht schlecht-\n\nhin zugelassen. Es hat die Zulassung der Revision vielmehr mit der Notwen-\n\ndigkeit der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung \"zur Frage der \n\nAnwendung des § 1020 BGB bei Mitbenutzung der ‚Anlage’ durch den Eigen-\n\ntümer des dienenden Grundstücks\" begründet. Diese Frage stellt sich aber nur \n\nbei der Widerklage, weil es dabei um die Unterhaltspflicht der Kläger als \n\nDienstbarkeitsberechtigten geht und diese bei der Berechtigung des \n\nEigentümers zur Mitnutzung der Anlage umstritten ist. Die Frage ist dagegen \n\nfür den von den Klägern in dem Revisionsverfahren noch verfolgten Anspruch \n\nauf Beseitigung des Tores unerheblich. Deshalb ist die Revision insoweit nicht \n\nzugelassen. Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen \n\ndie Teilabweisung der Klage haben die Kläger nicht erhoben; sie hätte \n\nmangels ausreichender Beschwer auch keinen Erfolg. \n\n2. Unzulässig ist auch die Revision des Widerbeklagten zu 5. Er ist \n\ndurch das Urteil nicht beschwert. Im übrigen hat er seine Revision nicht form- \n\nund fristgerecht eingelegt. Die Revisionsschrift der Kläger zu 1 bis 4 vom 17. \n\nMärz 2004 führt ihn zwar als Beteiligten auf. Darin wird Revision aber nur für \n\ndie Kläger zu 1 bis 4, nicht auch für den Widerbeklagten zu 5 eingelegt. Eine \n\nsolche Auslassung kann zwar unschädlich sein, wenn kein vernünftiger Zweifel \n\ndaran besteht, daß auch der ausgelassene Beteiligte Rechtsmittelführer sein \n\nsollte (BGH, Urt. v. 13. Oktober 1998, VI ZR 81/98, NJW 1999, 291, 292; Se-\n\nnatsurt. v. 11. Juli 2003, V ZR 233/01, NJW 2003, 3203, 3204). So liegt es hier \n\nindessen nicht. Daß der an der Klage nicht beteiligte Widerbeklagte zu 5 keine \n\nRevision einlegte, war als Versehen nicht offenkundig (vgl. dazu Senatsurt. \n\naaO), so daß die erst mit der im Schriftsatz vom 20. Juli 2004 enthaltenen An-\n\ntragstellung eingelegte Revision die Revisionsfrist nicht mehr wahrte. \n\n3. Die Revision der Beklagten ist dagegen uneingeschränkt zulässig. \n\nZweifelhaft kann insoweit nur sein, ob das Berufungsgericht die Revision \n\nwegen der Abweisung der Widerklage insgesamt oder nur im Hinblick auf die \n\nKosten für die Sanierung der Durchfahrt und wegen der Kosten zukünftiger In-\n\nstandsetzungen zulassen wollte. Nach Auffassung des Berufungsgerichts kam \n\nnämlich eine Pflicht der Kläger und des Widerbeklagten zu 5 zur Errichtung \n\ndes Tores und damit auch zur Beteiligung an den Kosten unter keinem Ge-\n\nsichtspunkt in Betracht, weil die Beklagten dieses Tor in erster Linie im eigenen \n\nInteresse errichtet und die Kläger und der Widerbeklagte zu 5 seiner Errich-\n\ntung widersprochen hatten. Zu dieser Einschätzung ist das Berufungsgericht \n\nindessen nur deshalb gelangt, weil es Ansprüche aus der Dienstbarkeit und \n\naus einem Gemeinschaftsverhältnis verneint hat. Da es aber die Revision zur \n\nPrüfung gerade dieses Ausgangspunktes zugelassen hat, eröffnet es zwangs-\n\nläufig auch eine revisionsrechtliche Überprüfung der daraus gezogenen \n\nSchlußfolgerungen. Jedenfalls läßt sich dem Urteil nicht mit der gebotenen \n\nDeutlichkeit entnehmen, daß das Berufungsgericht Ansprüche der Beklagten \n\nwegen der Kosten für die Errichtung des Tores auch bei abweichender Beurtei-\n\nlung der Frage nach einem dinglichen oder gemeinschaftsrechtlichen Anspruch \n\nder Beklagten auf Kostenbeteiligung verneinen wollte. \n\nII. \n\nDie Revision der Beklagten ist auch begründet. Sie führt zur teilweisen \n\nZurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\n1. Aus § 1021 Abs. 1 Satz 2 BGB läßt sich der geltend gemachte An-\n\nspruch nicht ableiten. \n\na) § 1021 BGB ist zwar gemäß Art. 184 Satz 2 EGBGB auf die vorlie-\n\ngende Dienstbarkeit anwendbar, obwohl diese vor dem Inkrafttreten des Bür-\n\ngerlichen Gesetzbuchs am 1. Januar 1900 entstanden ist und sich ihr Inhalt \n\ngemäß Art. 184 Satz 1 EGBGB grundsätzlich nach dem früheren Recht, hier \n\ndem gemeinen Recht (Senat BGHZ 42, 63, 64), richtet. Voraussetzung für eine \n\n(anteilige) dingliche Unterhaltungspflicht des Dienstbarkeitsberechtigten aus \n\n§ 1021 Abs. 1 Satz 2 BGB ist aber neben der Berechtigung des Grundstücks-\n\neigentümers zur Mitbenutzung seiner Anlage auch die Vereinbarung eines ent-\n\nsprechenden Inhalts der Grunddienstbarkeit. Diese liegt nach Ansicht des Be-\n\nrufungsgerichts nicht vor. Die für diese Feststellung erforderliche Auslegung \n\nder noch verfügbaren Verträge mit einem Rechtsvorgänger der Kläger zu 1 \n\nvom 30. Dezember 1899 und mit einem Rechtsvorgänger des Klägers zu 3 vom \n\n9. August 1878 hat das Berufungsgericht allerdings nicht vorgenommen. Diese \n\nkann der Senat nachholen, weil außer dem in dem Urteil des Senats vom \n\n24. Juni 1964 wiedergegebenen Inhalt dieser Verträge keine weiteren Unterla-\n\ngen mehr vorhanden und weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind. Sie \n\nführt zu keinem anderen Ergebnis. \n\nb) In beiden Verträgen wird dem jeweiligen Käufer zwar aufgegeben, \n\nsich über \"Beleuchtung und Verschluß\" des Hofs (Nr. 5 des Vertrags vom \n\n9. August 1878) bzw. \"Unterhaltung, Reinigung, Beleuchtung und den Ver-\n\nschluß des Hofs und der Zufahrt\" (Nr. 6 c des Vertrags vom 30. Dezember \n\n1899) zu verständigen. In dem zweiten Vertrag verpflichtete sich der Käufer \n\nferner, den auf ihn entfallenden Anteil der Kosten zu bezahlen. Beide Klauseln \n\nsind aber Teil einer Gesamtregelung, die den Käufern aufgibt, den Hof \"für alle \n\nZeiten\" unbebaut und uneingefriedet zu lassen und den anderen Anliegern die \n\ngemeinschaftliche Nutzung zu gestatten. Sie begründen die seinerzeit von dem \n\nSenat bestätigte Annahme (BGHZ 42, 63, 65 f.), daß jedem Käufer eine inhalts- \n\nund ranggleiche Grunddienstbarkeit an Hof und Zufahrt eingeräumt werden \n\nsollte. Darüber, daß Inhalt der Dienstbarkeit auch eine Beteiligung an der Un-\n\nterhaltspflicht sein sollte, besagen die Verträge aus der hierfür maßgeblichen \n\nSicht der Erwerber als Dienstbarkeitsberechtigten nichts. Der jeweilige Verkäu-\n\nfer beider Verträge hatte erkennbar Interesse nur daran, daß alle Erwerber der \n\naus dem früheren Gesamtgrundstück herausparzellierten Grundstücke die \n\ndauerhafte, dinglich gesicherte Berechtigung erhielten, den freizuhaltenden \n\nHof zwischen den Einfahrten H. graben 3 und T. gasse 32 durchfahren zu \n\nkönnen. Ein Interesse des jeweiligen Verkäufers, neben dieser Mitberechtigung \n\nder übrigen \"Anlieger\" auch die Modalitäten dieser Nutzung im Verhältnis der \n\nAnlieger untereinander festzulegen, war demgegenüber nicht erkennbar. Aus \n\nden angesprochenen Regelungen mußten die Käufer vielmehr entnehmen, daß \n\nsie das selbst in die Hand nehmen sollten. Denn sie sollten sich darüber nicht \n\nmit dem jeweiligen Verkäufer, sondern mit den anderen Anliegern verständi-\n\ngen, die an den beiden Verträgen nicht beteiligt waren. In dem Rahmen einer \n\nsolchen Verständigung sollten Art und Umfang der Maßnahmen bestimmt und \n\ninsbesondere entschieden werden, ob und gegebenenfalls wie der Hof ver-\n\nschlossen werden sollte. Auch der Umfang der Beteiligung an den entstehen-\n\nden Kosten war in den Verträgen nicht geregelt. Diese Fragen waren in den \n\nVerträgen bewußt offen gelassen und einer gesonderten Vereinbarung der Be-\n\nrechtigten vorbehalten worden. \n\nNichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, daß die Klausel in dem \n\nVertrag vom 30. Dezember 1899 über eine Verständigung hinaus auch die \n\nVerpflichtung des dortigen Käufers enthält, den auf ihn entfallenden Anteil der \n\nKosten zu bezahlen. In dieser Klausel wird nämlich der von dem Käufer zu tra-\n\ngende Anteil weder bestimmt noch inhaltlich festgelegt, wie er bestimmt werden \n\nsoll. Auch soll diese Pflicht nur gegenüber den übrigen Anliegern, nicht aber \n\ngegenüber dem Verkäufer bestehen. Schließlich ist eine vergleichbare Rege-\n\nlung jedenfalls nicht in allen anderen Verträgen enthalten. Das führte zu einem \n\nunterschiedlichen Inhalt der begründeten Dienstbarkeit, die aber durch die an-\n\nsonsten im wesentlichen einheitliche Formulierung gerade vermieden werden \n\nsollte. \n\n2. Ein Anspruch der Beklagten auf Beteiligung an Kosten der Unterhal-\n\ntung und Instandsetzung der Durchfahrt ergibt sich aber aus § 1020 Satz 2 \n\nBGB. \n\na) Ein solcher Anspruch scheitert nicht schon von vorneherein daran, \n\ndaß sich die Durchfahrt hier auf einem unterirdischen Lagerraum befindet, den \n\ndie Beklagten in der Durchfahrt unterhalten dürfen. Zwar haben die Beklagten \n\nnach Art. 184 Satz 2 EGBGB, § 1022 Satz 1 BGB die Kosten der Unterhaltung \n\ndieses unterirdischen Lagerraums selbst zu tragen. Die Kosten der Sanierung \n\nder Durchfahrt, deren Erstattung die Beklagten geltend machen, sind aber, wo-\n\nvon revisionsrechtlich auszugehen ist, nicht durch Schäden am Lagerraum, \n\nsondern nur durch Schäden an der Durchfahrt selbst veranlaßt. Solche Kosten \n\nhaben die Kläger als Dienstbarkeitsberechtigte nach § 1020 Satz 2 BGB und \n\nmit ihnen der Widerbeklagte zu 5 zu tragen und den Beklagten zu erstatten, \n\nwenn sie die als Anlage im Sinne dieser Vorschrift anzusehende Durchfahrt \n\n\"halten\". \n\nb) Ob das bei einer Berechtigung des Eigentümers zur Mitbenutzung der \n\nAnlage angenommen werden kann, ist streitig. Nach herrschender Meinung \n\nwird eine Anlage im Sinne von § 1020 Satz 2 BGB von dem Dienstbarkeitsbe-\n\nrechtigten nur \"gehalten\", wenn er das alleinige Benutzungsrecht hat (RG HRR \n\n1940 Nr. 1248 sub E. I.; OLG Hamm MDR 2003, 737; OLG Köln [27. Zivilsenat] \n\nNJW-RR 1996, 16; im Ergebnis auch: OLG Karlsruhe OLGZ 1985, 100, 102; \n\nAnwaltKom-BGB/Otto, BGB, § 1021 Rdn. 11; Bamberger/Roth/Wegmann, \n\nBGB, § 1020 Rdn. 9; MünchKomm-BGB/Falckenberg, 4. Aufl., § 1020 Rdn. 9; \n\nPalandt/Bassenge, BGB, 63. Aufl., § 1020 Rdn. 3; Planck, BGB, 5. Aufl., \n\n§ 1021 Anm. 3; RGRK/Rothe, BGB, 12. Aufl., § 1021 Rdn. 4; Soergel/Stürner, \n\n13. Aufl., § 1021 Rdn. 3; Staudinger/Mayer [2002], § 1020 Rdn. 14). Nach an-\n\nderer Auffassung (Erman/Grziwotz, BGB, 11. Aufl., § 1020 Rdn. 3; ähnlich \n\nschon Turnau/Förster, Liegenschaftsrecht, Bd. I, Sachenrecht des BGB, 3. \n\nAufl., § 1021 BGB Erl. 1) kann eine Anlage im Sinne von § 1020 BGB dagegen \n\nauch von einem Dienstbarkeitsberechtigten gehalten werden, der eine Mitbe-\n\nnutzung durch den Eigentümer des dienenden Grundstücks zu dulden hat. In \n\ndiesem Fall soll der Dienstbarkeitsberechtigte abweichend von § 1020 Satz 2 \n\nBGB nicht allein, sondern nur anteilig zur Unterhaltung verpflichtet sein. \n\nc) Der Senat war hiermit bisher noch nicht befaßt. Er schließt sich der \n\nzuletzt genannten Auffassung an, nach welcher die Mitbenutzung einem \"Hal-\n\nten\" der Anlage nicht entgegensteht und das Interesse des Eigentümers in die-\n\nsem Fall nicht die alleinige Unterhaltung durch den Dienstbarkeitsberechtigten \n\nerfordert, der Eigentümer von diesem vielmehr nach § 1020 Satz 2 BGB eine \n\nanteilige Beteiligung an den Kosten der Unterhaltung und Instandsetzung ver-\n\nlangen kann. \n\naa) Die herrschende Meinung beruft sich auf den Wortlaut des § 1021 \n\nBGB und den Willen des Gesetzgebers. Nach § 1021 Abs. 1 Satz 1 BGB kann \n\nbestimmt werden, daß der Eigentümer eine Anlage zu unterhalten hat, die zur \n\nAusübung der Dienstbarkeit gehört. Darf er sie mitbenutzen, kann nach § 1021 \n\nAbs. 1 Satz 2 BGB bestimmt werden, daß der Berechtigte die Anlage zu unter-\n\nhalten hat. In dieser Regelung sieht die herrschende Meinung eine Sonderre-\n\ngelung, die der allgemeinen Regelung des § 1020 Satz 2 BGB vorgehe und bei \n\neinem Mitbenutzungsrecht des Eigentümers zu einer Unterhaltspflicht des Be-\n\nrechtigten nur führe, wenn dies vereinbart sei. Dieses Verständnis der Vor-\n\nschrift wiederum wird auf den Willen des Gesetzgebers zurückgeführt, wie er in \n\nden Motiven zum Ausdruck kommt. Dort (Mot. III S. 484) heißt es: \n\n\"… In einigen neueren Gesetzgebungen finden sich Vorschriften über eine Ver-\ntheilung [sic] der Unterhaltslast für den Fall, daß eine Anlage, welche zur Aus-\nübung der Grunddienstbarkeit dient, zugleich von dem Eigenthümer [sic] zu be-\nnutzen ist [wird nachgewiesen]. Der Entwurf bringt keine derartigen Vorschrif-\nten. Eine gegenseitige Beitragspflicht kann nur als Folge eines Schuldverhält-\nnisses, insbesondere einer vertragsmäßigen Gemeinschaft, eintreten und ist \ndeshalb hier nicht zu regeln. Eine dingliche Regelung bleibt in der Weise denk-\nbar, daß der Eigenthümer [sic] des dienenden Grundstücks eine reallastartige, \nbeschränkte Unterhaltungspflicht auf sein Grundstück übernimmt und daß dem \nBerechtigten die Leistung von Beiträgen als Bedingung des ihm eingeräumten \nRechtes gesetzt wird…\" \n\nDiese Ausführungen befassen sich jedoch gar nicht mit der Frage, ob \n\n§ 1020 Satz 2 BGB auch dann anzuwenden ist, wenn der Eigentümer eine zur \n\nAusübung der Dienstbarkeit dienende Anlage mitbenutzen darf. An jener Stelle \n\nder Motive geht es vielmehr um die Frage, ob Inhalt der Dienstbarkeit auch ei-\n\nne Unterhaltungslast sein kann. Nach dem damals geplanten und später auch \n\nso Gesetz gewordenen § 1018 Abs. 1 BGB kann Inhalt einer Grunddienstbar-\n\nkeit nur ein Dulden oder Unterlassen, nicht aber ein positives Tun sein. Ohne \n\neine Sonderregelung wäre es deshalb nicht möglich, eine Unterhaltungslast \n\nzum Inhalt der Dienstbarkeit zu machen. Es müßte vielmehr neben der Grund-\n\ndienstbarkeit zusätzlich eine gesonderte Reallast bestellt werden. Das ent-\n\nsprach aber nicht der Tradition des gemeinen Rechts, das die Vereinbarung \n\neiner dinglichen Unterhaltungslast als Inhalt einer Grunddienstbarkeit im Falle \n\nder servitus oneris ferendi (dazu Windscheid/Kipp, Pandekten Bd. I., 9. Aufl., \n\nS. 1072 f.) zuließ. Daran sollte festgehalten und diese Möglichkeit auf andere \n\nFälle von Grunddienstbarkeiten ausgedehnt werden, zu deren Ausübung eine \n\nAnlage dient. Das bringt § 1021 Abs. 1 BGB auch zum Ausdruck, indem diese \n\nNorm abweichend von § 1018 Abs. 1 BGB in Satz 1 die Vereinbarung einer \n\nUnterhaltungslast des Eigentümers und in Satz 2 für den Fall eines Mitbenut-\n\nzungsrechts des Eigentümers auch eine Unterhaltungslast des Berechtigten als \n\nInhalt der Dienstbarkeit zuläßt. Der Gesetzgeber hat es damals lediglich abge-\n\nlehnt, eine in einigen Partikularrechten vorgesehene gesetzliche Quotierung \n\nder Unterhaltungslast im Fall einer Mitbenutzungsbefugnis des Eigentümers zu \n\nübernehmen. Er hat dies der Vereinbarung der Parteien überlassen, weil eine \n\nUnterhaltungslast ohnehin nicht von Gesetzes wegen vorgesehen war. Diese \n\nEntscheidung des Gesetzgebers läßt aber einen Rückschluß auf die gesetzli-\n\nchen Pflichten des Dienstbarkeitsberechtigten bei Fehlen solcher Vereinbarun-\n\ngen unabhängig davon nicht zu, ob der Eigentümer eine Anlage zur Ausübung \n\nder Dienstbarkeit mitbenutzen darf oder nicht. \n\nbb) Diese Pflichten sind im wesentlichen in § 1020 BGB geregelt. Sie \n\numfassen nach § 1020 Satz 2 BGB auch die Verpflichtung, eine Anlage zur \n\nAusübung der Dienstbarkeit in ordnungsgemäßem Zustand zu halten. Dieser \n\nVerpflichtung kann der Dienstbarkeitsberechtigte nur entsprechen, wenn er die \n\nAnlage ordnungsgemäß unterhält und erforderlichenfalls auch instandsetzt \n\n(Bamberger/Roth/Wegmann, BGB, § 1020 Rdn. 10; MünchKomm-\n\nBGB/Falckenberg, § 1020 Rdn. 11; Staudinger/Mayer, § 1020 Rdn. 16 f.). Zur \n\nUnterhaltung und Instandsetzung der Anlage ist der Dienstbarkeitsberechtigte \n\nin dem durch § 1020 Satz 2 BGB beschriebenen Rahmen aber stets und auch \n\ndann verpflichtet, wenn eine entsprechende Verpflichtung nicht zum Inhalt der \n\nGrunddienstbarkeit gemacht worden ist. Denn die Pflichten nach § 1020 Satz 2 \n\nBGB sind eine gesetzliche Ausformung der in § 1020 Satz 1 BGB festgelegten \n\nallgemeinen Pflicht zur schonenden Ausübung der Dienstbarkeit (MünchKomm-\n\nBGB/v. Falckenberg, aaO, § 1020 Rdn. 1). Die Pflicht zur schonenden Aus-\n\nübung der Dienstbarkeit hängt aber nicht davon ab, ob der Eigentümer zur Mit-\n\nbenutzung berechtigt ist oder nicht. Wenn der Eigentümer eine der Ausübung \n\nder Dienstbarkeit dienende Anlage mitbenutzen darf, gehen seine Rechte wei-\n\nter, als wenn er die Nutzung durch den Berechtigten nur dulden müßte, ohne \n\ndie Anlage selbst nutzen zu dürfen. Das führt allenfalls zu einer Intensivierung \n\nder den Berechtigten ohnehin treffenden Pflicht zur Rücksichtnahme. Ein sol-\n\nches Mitbenutzungsrecht kann aber keinesfalls zu einer Abschwächung dieser \n\nPflicht führen. Nichts anderes hat für die aus § 1020 Satz 2 BGB abzuleitende \n\nUnterhaltungspflicht als besondere Ausprägung dieser Rücksichtnahmepflicht \n\nzu gelten. Daran, daß der Berechtigte die Anlage im Interesse des Eigentümers \n\nunterhalten muß, kann sich im allgemeinen nicht deswegen etwas ändern, weil \n\nder Eigentümer die Anlage nicht nur dulden muß, sondern auch noch selbst \n\nmitbenutzen darf. § 1020 Satz 2 BGB gilt deshalb auch bei einer Berechtigung \n\ndes Eigentümers zur Mitbenutzung der Anlage. \n\nd) Zur Unterhaltung der Anlage ist der Dienstbarkeitsberechtigte aber \n\nnach § 1020 Satz 2 BGB nicht uneingeschränkt, sondern nur in dem Umfang \n\nverpflichtet, wie es das Interesse des Eigentümers erfordert. \n\naa) Mit \"Interesse des Eigentümers\" meint § 1020 Satz 2 BGB nicht je-\n\ndes Interesse des Eigentümers, sondern nur sein Integritätsinteresse (Münch-\n\nKomm-BGB/Falckenberg, § 1020 Rdn. 11; Staudinger/Mayer, § 1020 Rdn. 16). \n\nDies folgt aus § 1021 Abs. 1 Satz 2 BGB, wonach als Inhalt der Grunddienst-\n\nbarkeit eine Unterhaltungslast des Berechtigten vereinbart werden kann, die \n\nihre Grenze im Benutzungsinteresse des Eigentümers findet. Der Berechtigte \n\nist deshalb nur verpflichtet, von der Anlage ausgehende Beeinträchtigungen \n\ndes Eigentums zu vermeiden, die Verkehrssicherheit sicherzustellen und ge-\n\ngebenenfalls auch für ein ordentliches Aussehen der Anlage zu sorgen \n\n(MünchKomm-BGB/Falckenberg aaO; Staudinger/Mayer, § 1020 Rdn. 17 f.). \n\nDie Grenze bildet das Interesse des Eigentümers an der Benutzung seines \n\nGrundstücks (RGZ 112, 368, 371; RGRK/Rothe, § 1020 Rdn. 6). Das gilt, \n\nsofern keine Vereinbarung nach § 1021 Abs. 1 Satz 2 BGB getroffen ist, auch \n\ndann, wenn der Eigentümer die Anlage mitbenutzen darf. Ohne eine solche \n\nVereinbarung beschränkt sich das Recht des Grundstückseigentümers auf eine \n\nMitbenutzung der Anlage in dem auch sonst zu erhaltenden ordnungsgemäßen \n\nZustand. \n\nbb) Zur Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustands gehören die Ko-\n\nsten, die zur Instandsetzung der Durchfahrt erforderlich sind. Dazu können hier \n\nauch die Kosten für die Errichtung und Unterhaltung des Tores zählen. Vor-\n\naussetzung dafür ist, daß die Errichtung des Tores notwendig war, um die Ver-\n\nkehrssicherheit herzustellen oder um eine Beschädigung des Eigentums des \n\nBeklagten durch die Durchfahrt zu verhindern. Diesen Fragen ist das Beru-\n\nfungsgericht nicht nachgegangen, weil sie sich von seinem rechtlichen Aus-\n\ngangspunkt her nicht stellten. Diese Prüfung kann der Senat auch nicht nach-\n\nholen, weil die Parteien zu dieser Frage unter diesem rechtlichen Gesichts-\n\npunkt noch nicht vorgetragen haben und die erforderlichen tatsächlichen Fest-\n\nstellungen fehlen. Das wird in der neuen Verhandlung nachzuholen und dabei \n\nauch der streitige und bisher nicht festgestellte Umfang der Kosten aufzuklären \n\nsein. \n\ncc) Bei einem Recht des Eigentümers zur Mitbenutzung erfordert sein In-\n\nteresse im Sinne von § 1020 Satz 2 BGB nicht, daß der Berechtigte die Kosten \n\neiner Erhaltung der Anlage in ordnungsgemäßem Zustand in vollem Umfang \n\nallein trägt. Im Umfang seiner Nutzung muß der Eigentümer solche Kosten \n\nvielmehr selbst tragen, wenn eine entsprechende Unterhaltungslast des Be-\n\nrechtigten nicht nach Maßgabe von § 1021 Abs. 1 Satz 2 BGB zum Inhalt der \n\nGrunddienstbarkeit gemacht wurde. Wie die Kostenanteile des Berechtigten \n\neinerseits und des Eigentümers andererseits zu ermitteln sind, bestimmt \n\n§ 1020 Satz 2 BGB nicht. Diese planwidrige Lücke der Vorschrift kann durch \n\neine entsprechende Anwendung des Gemeinschaftsrechts geschlossen wer-\n\nden. Auf das Gemeinschaftsrecht greift das Gesetz auch in anderen vergleich-\n\nbaren Fallgestaltungen zurück. So verweist § 922 Satz 4 BGB wegen der wei-\n\nteren Einzelheiten der Ausübung des gemeinschaftlichen Besitzes an einer \n\nGrenzeinrichtung auf das Gemeinschaftsverhältnis. In der Sache ähnlich liegt \n\nes bei mehreren Dienstbarkeiten, die an derselben Stelle auf dem dienenden \n\nGrundstück ausgeübt werden müssen. Hier verweist § 1024 BGB zwar nicht \n\nauf das Gemeinschaftsrecht, gewährt den Inhabern der zusammentreffenden \n\nDienstbarkeiten aber einen dinglichen Anspruch auf eine den Interessen der \n\nBeteiligten nach billigem Ermessen entsprechende Benutzungsregelung. Die-\n\nser Anspruch entspricht inhaltlich dem Anspruch der Gemeinschafter unterein-\n\nander (§ 745 Abs. 2 BGB). Schließlich ist anerkannt, daß Gegenstand einer \n\nGemeinschaft auch der Besitz sein kann (BGHZ 62, 243, 245; OLG Hamburg, \n\nOLGE 43, 208; Jauernig/Stürner, BGB, 11. Aufl., § 741 Rdn. 5; Palandt/Sprau, \n\n§ 741 Rdn. 3; RGRK/v. Gamm, BGB, 12. Aufl., § 741 Rdn. 7; Soergel/Hadding, \n\nBGB, 11. Aufl., § 741 Rdn. 10; Staudinger/Langhein, BGB [2002], § 741 Rdn. \n\n133; \n\na.M. Erman/Aderhold, § 741 Rdn. 12; MünchKomm-BGB/K. Schmidt, § 741 \n\nRdn. 17). Deshalb bestimmen sich die Kostenanteile nach Gemeinschaftsrecht. \n\ndd) Nach §§ 748, 742 BGB würden der Dienstbarkeitsberechtigte und \n\nder Eigentümer die Kosten im Zweifel je zur Hälfte zu tragen haben. Etwaigen \n\nZweifeln ist das Berufungsgericht nicht nachgegangen, weil sich die Frage \n\nnach seinem rechtlichen Ausgangspunkt nicht stellte. Bei Annahme eines Ge-\n\nmeinschaftsverhältnisses ist eine solche Aufklärung aber nicht entbehrlich. Es \n\nist möglich, daß es den Interessen der Parteien eher entspricht, die Unterhal-\n\ntungspflicht an dem Maß der jeweiligen Nutzung auszurichten. Es ist auch nicht \n\nauszuschließen, daß das Vorhandensein des Lagerraums, den die Beklagten \n\nnach dem Inhalt der Dienstbarkeit unter der Durchfahrt unterhalten dürfen, die \n\nUnterhaltungskosten erhöht und sich deshalb auf die Bemessung des Anteils \n\nder Beklagten an den Unterhaltungskosten auswirkt. Dazu und welche Anteile \n\nsich dabei ergeben, haben die Parteien bislang nicht Stellung genommen. Sie \n\nwerden in der anstehenden neuen Verhandlung dazu Gelegenheit haben. \n\n3. Soweit die Kläger danach zur Beteiligung an den Kosten der Unterhal-\n\ntung und Instandsetzung verpflichtet waren, haben sie den Beklagten auch die \n\nKosten für bereits vorgenommene Maßnahmen zu ersetzen. Dieser Anspruch \n\nergibt sich aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 683 Satz 1 BGB), soweit die \n\nKläger den Maßnahmen, die ihrem mutmaßlichen Willen entsprachen, nicht \n\nwidersprochen haben. Hinsichtlich der Kosten für die Errichtung des Tores, der \n\ndie Kläger ausdrücklich widersprochen haben, kommt diese Anspruchsgrund-\n\nlage nicht in Betracht. Insoweit folgt der Anspruch aber aus den auf den An-\n\nspruch aus § 1020 Satz 2 BGB anwendbaren (MünchKomm-BGB/Falckenberg, \n\n§ 1020 Rdn. 12; Staudinger/Mayer, § 1020 Rdn. 21; für § 1021 BGB: RGZ 131, \n\n158, 178) Regeln über Leistungsstörungen, hier gemäß Art. 229 § 5 Abs. 1 \n\nSatz 2 EGBGB aus den §§ 280 Abs. 1 und 3, 281 Abs. 1, 2 BGB. Die Kläger \n\nhaben die Anbringung des Tores abgelehnt und sind damit auch ohne zusätzli-\n\nche Aufforderungen zu Schadensersatz statt der Leistung verpflichtet, wenn \n\nund soweit sie sich an den Kosten der Errichtung nach § 1020 Satz 2 BGB zu \n\nbeteiligen haben. \n\nWenzel Tropf Krüger \n\n Lemke Schmidt-Räntsch","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-12/v-zr-42-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1020","ref_norm":"1020","n":24},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1021","ref_norm":"1021","n":12},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 184","ref_norm":"184","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 281","ref_norm":"281","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 742","ref_norm":"742","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 748","ref_norm":"748","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1018","ref_norm":"1018","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 683","ref_norm":"683","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 745","ref_norm":"745","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 922","ref_norm":"922","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1022","ref_norm":"1022","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1024","ref_norm":"1024","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-12/v-zr-42-04","retrieved":"2026-10-15 10:15:44.076136+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-11-12/v-zr-42-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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