{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2004-11-11","aktenzeichen":"IX ZB 258/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"InsO §§ 7, 14 Abs. 1, 34 Abs. 1; ZPO § 574 Abs. 2 Jedenfalls dann, wenn die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Insolvenz- rechtsbeschwerde nicht gegeben sind, kann vor dem Rechtsbeschwerdegericht ein Gläubigerantrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht mehr einseitig für erledigt erklärt werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 258/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n11. November 2004 \n\nin dem Insolvenzeröffnungsverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO §§ 7, 14 Abs. 1, 34 Abs. 1; ZPO § 574 Abs. 2 \n\nJedenfalls dann, wenn die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Insolvenz-\n\nrechtsbeschwerde nicht gegeben sind, kann vor dem Rechtsbeschwerdegericht \n\nein Gläubigerantrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht mehr einseitig \n\nfür erledigt erklärt werden. \n\nBGH, Beschluß vom 11. November 2004 - IX ZB 258/03 - LG Aurich \n\nAG Leer \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Kayser und Vill sowie die Richterin \n\nLohmann \n\nam 11. November 2004 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 4. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Aurich vom 28. Oktober 2003 wird auf Kosten \n\nder Antragstellerin verworfen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt \n\n500.000 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Antragstellerin kaufte von der T. GmbH und der K. \n\n GmbH & Co. KG - die gemeinsam die Aktien der Korte AG (fortan: \n\nSchuldnerin) hielten - sämtliche Aktien der Schuldnerin. Als auflösende Bedin-\n\ngung war vereinbart, daß die Antragstellerin bis zu einem bestimmten Termin \n\neine Bareinlage von 500.000 € direkt an die Schuldneri n leisten sollte. Wegen \n\nverspäteter Zahlung erklärten die Verkäufer, daß die auflösende Bedingung \n\neingetreten, der Kaufvertrag mithin nicht mehr gültig sei. Nachdem die Schuld-\n\nnerin einer Aufforderung der Antragstellerin zur Rückzahlung der 500.000 € \n\nkeine Folge leistete, hat die Antragstellerin Antrag auf Eröffnung eines Insol-\n\nvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin gestellt. \n\nDas Insolvenzgericht hat die Eröffnung abgelehnt, weil die Antragstelle-\n\nrin ihre Forderung und den von ihr behaupteten Eröffnungsgrund der Zah-\n\nlungsunfähigkeit nicht glaubhaft gemacht habe. Die dagegen gerichtete soforti-\n\nge Beschwerde der Antragstellerin hat das Landgericht zurückgewiesen. Da-\n\ngegen hat sich die Antragstellerin mit ihrer Rechtsbeschwerde gewandt. Später \n\nhat das Insolvenzgericht auf Antrag eines Dritten das Insolvenzverfahren eröff-\n\nnet. Daraufhin hat die Antragstellerin \"das Rechtsbeschwerdeverfahren\" in der \n\nHauptsache für erledigt erklärt. Der Insolvenzverwalter hat sich dazu nicht ge-\n\näußert. \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil die Zuläs-\n\nsigkeitsvoraussetzungen nach § 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Demge-\n\nmäß ist eine Erledigung nicht eingetreten. \n\n1. Für den Zivilprozeß ist umstritten, ob nur die Hauptsache oder auch \n\nein Rechtsmittel für erledigt erklärt werden kann (offengelassen von BGHZ \n\n127, 74, 82; vgl. ferner Stein/Jonas/Bork, ZPO 22. Aufl. § 91a Rn. 61 f; Tho-\n\nmas/ \n\nPutzo, ZPO 25. Aufl. § 91a Rn. 8; Bergerfurth NJW 1992, 1655, 1656; Gaier JZ \n\n2001, 445). Zum insolvenzrechtlichen Beschwerdeverfahren liegen dazu - so-\n\nweit ersichtlich - bislang noch keine Stellungnahmen vor. Einer abschließenden \n\nÄußerung des Senats bedarf es insoweit nicht. Denn der Erledigungserklärung \n\nder Antragstellerin ist - trotz ihres Wortlauts - zu entnehmen, daß sie nicht das \n\nRechtsbeschwerdeverfahren, sondern die Hauptsache für erledigt erklären \n\nwollte. Die Antragstellerin hat beantragt, \"die Verfahrenskosten\" der Masse \n\naufzuerlegen. Da die Kosten der Vorinstanzen der Antragstellerin auferlegt \n\nworden sind, ist dieses Ziel für sie nur erreichbar, wenn sich ihre Erledigungs-\n\nerklärung auf das Verfahren im Ganzen bezieht. Die bloße Erledigung des \n\nRechtsbeschwerdeverfahrens ließe die Kostenverteilung in den Vorinstanzen \n\nunberührt. \n\n2. Solange nicht das Gericht den Eröffnungsbeschluß erlassen hat, kann \n\nbei einem Fremdantrag der Antragsteller die Hauptsache für erledigt erklären \n\n(OLG Celle NZI 2001, 150; OLG Köln NZI 2001, 318, 319; MünchKomm-InsO/ \n\nGanter, § 4 Rn. 28; MünchKomm-InsO/Schmahl, § 13 Rn. 112; Uhlenbruck, \n\nInsO 12. Aufl. § 14 Rn. 84; Kübler/Prütting/Pape, InsO § 13 Rn. 126). Im vorlie-\n\ngenden Fall ist zwar ein Eröffnungsbeschluß ergangen, aber eben nicht auf \n\nden Antrag der Antragstellerin hin; dieser ist vielmehr abgelehnt geblieben und \n\nkann sich infolge \"prozessualer Überholung\" erledigt haben. \n\n3. Es ist von einer einseitigen Erledigungserklärung der Antragstellerin \n\nauszugehen. \n\nTeilweise wird zwar die Ansicht vertreten, wenn der dazu angehörte \n\nSchuldner keine Stellungnahme abgebe, sei sein Schweigen als Erledigungs-\n\nerklärung / Zustimmung zur Erledigungserklärung des Antragstellers zu verste-\n\nhen (AG Hamburg ZIP 2001, 257; MünchKomm-InsO/Schmahl, § 13 Rn. 115); \n\nandere nehmen in diesem Fall eine einseitige Erledigungserklärung an (OLG \n\nKöln NZI 2001, 318, 319; HK-InsO/Kirchhof, § 14 Rn. 42; Kübler/Prütting/Pape, \n\nInsO § 13 Rn. 126; FK-InsO/Schmerbach, 3. Aufl. § 13 Rn. 109; Huber EWiR \n\n2001, 680). Der Senat schließt sich der zweiten Auffassung an. Grundsätzlich \n\ngilt im Verfahrensrecht Schweigen nicht als Zustimmung, es sei denn, es ist \n\netwas anderes vorgeschrieben (vgl. etwa § 91a Abs. 1 Satz 2, § 269 Abs. 2 \n\nSatz 4 ZPO). Dies ist hier nicht der Fall. Im übrigen kann auch eine einseitige \n\nErklärung zur Feststellung der Erledigung des Insolvenzeröffnungsantrags füh-\n\nren, so daß zu der Frage, ob der Antrag begründet gewesen ist, in keinem Fal-\n\nle mehr eine Sachaufklärung erfolgen muß. \n\n4. Im Falle einer einseitigen Erledigungserklärung des antragstellenden \n\nInsolvenzgläubigers gelten die Grundsätze, die für den Zivilprozeß zur einseiti-\n\ngen Erledigungserklärung des Klägers entwickelt worden sind, in modifizierter \n\nForm (OLG Köln NZI 2001, 318, 319; MünchKomm-InsO/Schmahl, § 13 \n\nRn. 119; Uhlenbruck, aaO; Kübler/Prütting/Pape, aaO). Hier wie dort hat das \n\nGericht zu prüfen, ob der Antrag bis zu der Erledigungserklärung zulässig ge-\n\nwesen ist. Wird die Erledigung in einem höheren Rechtszug erklärt, muß auch \n\ndas Rechtsmittel zulässig sein (BGH, Beschl v. 15. Januar 2004 - IX ZB \n\n197/03, NZI 2004, 216). Trifft diese Voraussetzung nicht zu, ist das Rechtsmit-\n\ntel zu verwerfen, und es sind gemäß § 4 InsO, § 91 ZPO dem Antragsteller die \n\nVerfahrenskosten aufzuerlegen. \n\n5. In den Vorinstanzen ist entschieden worden, die Antragstellerin habe \n\nkeinen gemäß § 14 Abs. 1 InsO Erfolg versprechenden Antrag gestellt. Dieser \n\nsei unzulässig, weil eine Forderung der Antragstellerin gegen die Schuldnerin \n\nnicht glaubhaft gemacht sei; ein etwaiger Bereicherungsausgleich habe im Ver-\n\nhältnis zwischen den Kaufvertragsparteien stattzufinden. Demgemäß sei aus \n\ndem Umstand, daß die Schuldnerin die 500.000 € nicht zu rückgezahlt habe, \n\nauch nicht auf deren Zahlungsunfähigkeit zu schließen. Die Rechtsbeschwerde \n\nhat nicht aufzuzeigen vermocht, daß sich insofern eine Rechtsfrage von grund-\n\nsätzlicher Bedeutung stellt oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung \n\neiner einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwer-\n\ndegerichts erfordert (§ 4 InsO, § 574 Abs. 2 ZPO). \n\nDie Rechtsbeschwerde hat - vor der Erledigungserklärung - der Sache \n\ngrundsätzliche Bedeutung insoweit beigemessen, als höchstrichterlich noch \n\nnicht geklärt sei, ob die von der Rechtsprechung zum \"Doppelmangel in der \n\nBereicherungskette\" entwickelten Grundsätze auch dann anwendbar seien, \n\nwenn das Tilgungsverhältnis unwirksam sei und ein Valutaverhältnis nicht be-\n\nstehe (offen gelassen von BGH, Urt. v. 1. Juni 1989 - III ZR 261/87, NJW 1989, \n\n2879, 2881; bejahend OLG Saarbrücken NJW-RR 2000, 845; MünchKomm-\n\nBGB/Lieb, 4. Aufl. § 812 Rn. 47; Palandt/Sprau, BGB 63. Aufl. § 812 Rn. 65 \n\na.E.). \n\nEine rechtlich ungeklärte Forderung ist zur Glaubhaftmachung eines \n\nInsolvenzgrundes ungeeignet (vgl. BGH, Beschl. v. 19. Dezember 1991 - III ZR \n\n9/91, ZIP 1992, 947; Jaeger/Gerhardt, InsO § 14 Rn. 28). Denn wegen dieser \n\nUnklarheit konnte die Schuldnerin die Zahlung an die Antragstellerin verwei-\n\ngern, und dann folgte aus dem Unterbleiben der Zahlung nichts für eine Zah-\n\nlungsunfähigkeit der Schuldnerin. \n\nFischer \n\nGanter \n\n Kayser \n\nVill \n\nLohmann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-11/ix-zb-258-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-11/ix-zb-258-03","retrieved":"2026-07-10 16:09:24.458303+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-11-11/ix-zb-258-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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