{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2004-11-11","aktenzeichen":"5 StR 472/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 472/04 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 11. November 2004 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer \n\n Menge \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 2004 \n\nbeschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Berlin vom 30. Juni 2004 nach § 349 Abs. 4 \n\nStPO im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststel-\n\nlungen aufgehoben. \n\n2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO \n\nals unbegründet verworfen. \n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\nG r ü n d e \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltrei-\n\nbens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe \n\nvon zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Revision ist aus den Grün-\n\nden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des \n\n§ 349 Abs. 2 StPO, soweit das Rechtsmittel sich gegen den Schuldspruch \n\nrichtet. Jedoch hält der Strafausspruch sachlichrechtlicher Prüfung nicht \n\nstand. \n\nNach den getroffenen Feststellungen trug der Angeklagte, ein „bislang \n\nnur geringfügig und auch noch nicht einschlägig“ bestrafter 27jähriger Famili-\n\nenvater, der einen Arbeitsvertrag hat, 202 g Marihuana mit einem THC-Anteil \n\nvon 19 g bei sich, wovon drei Viertel zum gewinnbringenden Weiterverkauf \n\nbestimmt waren. Zugleich führte er ein Klappmesser mit arretierbarer Klinge \n\nund einer Klingenlänge von 6 cm mit sich. Das Landgericht hat hierin rechts-\n\nfehlerfrei ein Verbrechen nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG gefunden. Es hat \n\neinen minder schweren Fall nach § 30a Abs. 3 BtMG angenommen. \n\nDurchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet folgende strafschär-\n\nfende Erwägung: Es konnte „nicht gleichsam unterschlagen werden, daß sich \n\nder Angeklagte … jedenfalls noch nach einer ihm auch bekannt gewordenen \n\nAussage seiner früheren Lebensgefährtin …, die unter anderem angegeben \n\nhatte, daß der Angeklagte schon seit Jahren im großen Stile mit Rauschgift \n\nhandele, zu seiner Tat hat hinreißen lassen. Denn auch unabhängig von dem \n\nvon ihm bestrittenen Wahrheitsgehalt jener Aussage, hätte er sich solche \n\nBeschuldigung doch zumindest als Warnung dienen lassen können, derartige \n\nStraftaten besser zu unterlassen.“ \n\nAllerdings kann ein früheres Strafverfahren eine bei der Strafzumes-\n\nsung berücksichtigungstaugliche Warnfunktion selbst dann entfalten, wenn \n\nes mit einer Einstellung nach § 170 Abs. 2, §§ 153 ff. oder § 260 Abs. 3 StPO \n\noder gar mit einem Freispruch geendet hat; auch die Zustellung einer Ankla-\n\nge wegen eines vergleichbaren Vorwurfs kann in diesem Sinne beachtlich \n\nsein (zu alledem Schäfer, Praxis der Strafzumessung 3. Aufl. Rdn. 367 bis \n\n369 m.N. der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs). Dies findet seinen \n\nGrund darin, daß die zunächst erfolgte gesetzliche Tätigkeit der Strafverfol-\n\ngungsorgane jedenfalls einen – jeweils näher bestimmten – Verdachtsgrad \n\nvoraussetzt. Auch ist es grundsätzlich möglich, der Bezichtigung durch eine \n\nPrivatperson eine Warnfunktion der genannten Art beizumessen – nämlich \n\ndann, wenn die Richtigkeit der Bezichtigung festgestellt ist. Indes ist es aus-\n\ngeschlossen, privaten Bezichtigungen ohne Rücksicht auf deren Wahrheits-\n\ngehalt, also möglicherweise unwahren Verdächtigungen eine solche straf-\n\nschärfend wirkende Warnfunktion zuzusprechen. \n\nDeshalb bedarf die Sache neuer Strafzumessung. Der neue Tatrichter \n\nwird auch zu erwägen haben, ob etwa eine günstige Prognose im Sinne des \n\n§ 56 Abs. 1 StGB und besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 Satz 1 \n\nStGB vorliegen und alle Strafzwecke auch mit einer Freiheitsstrafe erreichbar \n\nsind, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt werden könnte. \n\nHarms Häger Raum \n\nBrause Schaal","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-11/5-str-472-04","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-11/5-str-472-04","retrieved":"2026-07-10 16:07:26.289954+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-11-11/5-str-472-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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