{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2004-11-11","aktenzeichen":"5 StR 372/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 372/04 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom 11. November 2004 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen besonders schweren Raubes u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. No-\n\nvember 2004, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin Harms, \n\nRichter Häger, \n\nRichter Dr. Raum, \n\nRichter Dr. Brause, \n\nRichter Schaal \n\nals beisitzende Richter, \n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nals Verteidiger, \n\nals Vertreter des Nebenklägers, \n\nBundesanwalt \n\nRechtsanwalt S \n\nRechtsanwalt W \n\nJustizangestellte \n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des \n\nLandgerichts Berlin vom 26. Februar 2004 wird verworfen. \n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dadurch entstande-\n\nnen notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der \n\nStaatskasse zur Last. \n\n– Von Rechts wegen – \n\nG r ü n d e \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen (besonders) schweren \n\nRaubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstra-\n\nfe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die dagegen erhobene, \n\nwirksam auf das Strafmaß beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die \n\nvom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, bleibt erfolglos. \n\n1. Das Landgericht hat im wesentlichen folgende Feststellungen ge-\n\ntroffen: \n\nAm Abend des 23. Juni 2003 verabredeten der Angeklagte, der Mit-\n\nangeklagte K , der gesondert Verfolgte Wl und zwei lediglich \n\nunter ihren Vornamen M und B bekannte junge Männer, in der \n\nWohnung des Wa unter Gewaltanwendung Haschisch und andere \n\nmitnehmenswerte Gegenstände zu entwenden. Der Angeklagte Sz \n\n klingelte in Begleitung des M an der Wohnungstür und fragte \n\nWa vergeblich nach Geld. Sz drängte Wa in den Woh-\n\nnungsflur und schlug ihm kräftig mit der Faust in das Gesicht. Auf die Hilferu-\n\nfe Wa s eilte dessen Freund Sc herbei, der von M im Wohnzim-\n\nmer unter Androhung von Schlägen gezwungen wurde, sich mit dem Kopf \n\nnach unten auf den Boden zu legen. Der Angeklagte brachte Wa mit ei-\n\nnem weiteren Faustschlag und einem wuchtigen Tritt zu Boden und trat ge-\n\ngen den Kopf des Wa . Der Geschädigte schrie vor Schmerzen und verlor \n\nkurzzeitig das Bewußtsein. Die Täter schleiften Wa ins Wohnzimmer und \n\nsuchten in der ganzen Wohnung nach Geld. Entweder der Angeklagte \n\nSz oder M nahmen Sc s Mobiltelefon und Geldbörse an \n\nsich. Der Angeklagte Sz verließ dann die Wohnung und begab \n\nsich zu den vor dem Wohnhaus wartenden weiteren Mittätern. Das Landge-\n\nricht hat zugunsten des Angeklagten Sz angenommen, daß B \n\n und M den bereits schwer verletzten Wa erneut angriffen und \n\nden Großteil der später in der Wohnung des Angeklagten Sz verteil-\n\nten erheblichen Beute – vier Mobiltelefone, 1200 € B argeld, Schmuck, Mün-\n\nzen, zwei Geldbörsen und Papiere, elektronisches Spielzeug und eine EC-\n\nKarte – an sich nahmen. Wa erlitt unter anderem Frakturen des Joch-\n\nbeins, des Ober- und Unterkiefers, ein Schädel-Hirn-Trauma zweiten Grades \n\nund mußte den Verlust eines Zahnes hinnehmen. Nach mehreren Operatio-\n\nnen fällt ihm das Sprechen immer noch schwer; die linke Seite seines Ge-\n\nsichts ist betäubt. Er leidet ständig unter Schmerzen und ist schwach, ge-\n\nbrechlich und durch die Tat gezeichnet. \n\n2. Das Landgericht hat diesen Sachverhalt hinsichtlich der Beteili-\n\ngung des Angeklagten Sz als (besonders) schweren Raub nach \n\n§ 250 Abs. 2 Nr. 3a StGB in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung ge-\n\nmäß § 224 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5 StGB gewürdigt und die Strafe dem Straf-\n\nrahmen des § 250 Abs. 3 StGB entnommen. Zwar sprächen das brutale, \n\nzielgerichtete Vorgehen des bewährungsbrüchigen Angeklagten und die er-\n\nheblichen mit noch andauernden physischen und psychischen Beeinträchti-\n\ngungen verbundenen Verletzungen gegen die Annahme eines minder \n\nschweren Falles. Einen solchen hat das Landgericht letztlich aber für gege-\n\nben erachtet, weil der Angeklagte an der Erlangung der Raubbeute nicht si-\n\ncher persönlich mitwirkte, an ihr nur in geringem Umfang partizipierte, sich \n\nteilgeständig eingelassen und sich beim Geschädigten entschuldigt hat. \n\nSchließlich hat das Landgericht die schwierigen Bedingungen für die kindli-\n\nche und jugendliche Entwicklung des Angeklagten in Polen, die lange Unter-\n\nsuchungshaft, seine alkoholische Enthemmung und den Umstand gewürdigt, \n\ndaß letztlich keine konkrete Lebensgefahr für den Geschädigten bestand. \n\n3. Die gegen die Strafzumessung des Landgerichts erhobenen Ein-\n\nwendungen der Revision bleiben erfolglos. Die vom Landgericht vorgenom-\n\nmene Bestimmung des Strafrahmens und die Bemessung der Strafe halten \n\nrechtlicher Prüfung noch stand. \n\nDie Strafzumessung, zu der auch die Frage gehört, ob ein minder \n\nschwerer Fall vorliegt, ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Es ist seine \n\nAufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der \n\nHauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen \n\nhat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen \n\nund gegeneinander abzuwägen. Welchen Umständen er bestimmendes Ge-\n\nwicht beimißt, ist im wesentlichen seiner Beurteilung überlassen (st. Rspr.; \n\nvgl. BGHSt 3, 179; 24, 268; BGHR § 177 Abs. 5 Strafrahmenwahl 2 m.w.N.). \n\nDas Revisionsgericht darf die Gesamtwürdigung nicht selbst vornehmen, \n\nsondern nur nachprüfen, ob dem Tatrichter bei seiner Entscheidung ein \n\nRechtsfehler unterlaufen ist (vgl. BGHSt 29, 319, 320; BGH StV 2002, 20; \n\nBGH, Urt. vom 20. April 2004 – 5 StR 87/04). Das ist hier nicht der Fall. \n\nSoweit die Revision mit Angriffen gegen die Beweiswürdigung des \n\nLandgerichts einen größeren Schuldumfang geltend macht und damit auf \n\nandere Feststellungen abhebt, kann sie damit nicht gehört werden, weil die \n\nÜberprüfung im Revisionsverfahren mit der Sachrüge auf die im Urteil getrof-\n\nfenen Feststellungen beschränkt ist (vgl. BGHSt 35, 238, 241). Durch die \n\nwirksame Beschränkung des Rechtsmittels auf den Strafausspruch kann die \n\nBeschwerdeführerin auch den Schuldspruch unter dem Gesichtspunkt einer \n\nfehlenden Erörterung des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB nicht mehr angreifen (vgl. \n\nBGHSt 29, 359, 364). Allerdings ist der Revision zuzugeben, daß die mil-\n\ndernde Wertung des Landgerichts, es habe keine konkrete Lebensgefahr für \n\nden Geschädigten bestanden, Bedenken begegnet. Die Verursachung einer \n\nTodesgefahr begründet nach § 250 Abs. 2 Nr. 3b StGB eine weitere Qualifi-\n\nkation. Der Gesetzgeber hält somit diese Variante eines Raubes im Vergleich \n\nzu den Taten, in denen das Opfer nicht in Todesgefahr geriet, für besonders \n\nstrafwürdig. Damit ist aber umgekehrt impliziert, daß eine Raubtat, der ledig-\n\nlich ein Qualifikationsmerkmal fehlt, allein aus diesem Grund nicht als beson-\n\nders mild bewertet werden darf. Des weiteren wird die zur Milderung heran-\n\ngezogene Wertung des Landgerichts, der Angeklagte habe lange Untersu-\n\nchungshaft hinnehmen müssen, von den Feststellungen nicht getragen. Der \n\nAngeklagte hat seit 24. Juli 2003, dem Tag seiner Festnahme, – infolge der \n\nVollstreckung anderweit verhängter Haftstrafen – lediglich etwas über zwei \n\nMonate Untersuchungshaft verbüßt, die grundsätzlich nicht strafmildernd zu \n\nberücksichtigen ist (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Lebensumstände 20). Die dem \n\nAngeklagten im Hinblick auf die als Überhaft notierte Untersuchungshaft \n\nmöglicherweise nicht gewährten Vergünstigungen als Strafgefangener kön-\n\nnen kein solch nachteiliges Gewicht entfalten, wie es ausnahmsweise eine \n\nallein von der Vollstreckung der Untersuchungshaft herrührende besondere \n\nBeeindruckung eines Angeklagten darstellt (vgl. BGHR aaO). \n\nDiese Erwägungen begründen vorliegend aber noch keinen Rechts-\n\nfehler. Das Landgericht hat bei der Bestimmung des Strafrahmens in erster \n\nLinie auf den geringeren Tatbeitrag des Angeklagten für das Raubgeschehen \n\nabgehoben und die Verantwortung des Angeklagten für die massive und fol-\n\ngenschwere Körperverletzung betont. Es hat unter „besonderer Würdigung \n\nder brutalen Vorgehensweise im Wohnungsflur und damit eines für den Ge-\n\nschädigten besonders geschützten Bereiches“ (UA S. 24) zu einer insgesamt \n\nangemessenen, auch dem Normalstrafrahmen des besonders schweren \n\nRaubes zu entnehmenden Sanktion gefunden. Die häufig nur floskelhaft oder \n\nunreflektiert erwogene „lange Untersuchungshaft“ hat vorliegend die ver-\n\nhängte Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten ersichtlich nicht \n\nzugunsten des Angeklagten beeinflußt. \n\nHarms Häger Raum \n\nBrause Schaal","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-11/5-str-372-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":4}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-11/5-str-372-04","retrieved":"2026-07-10 16:05:56.490105+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-11-11/5-str-372-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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