{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2004-11-10","aktenzeichen":"5 StR 403/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 403/04 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom 10. November 2004 \nin der Strafsache \ngegen \n\n1. \n\n2. \n\n3. \n\nwegen versuchten schweren Raubes u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. No-\n\nvember 2004, an der teilgenommen haben: \n\nRichter Basdorf \n\nals Vorsitzender, \n\nRichter Häger, \n\nRichterin Dr. Gerhardt, \n\nRichter Dr. Raum, \n\nRichter Dr. Brause \n\nals beisitzende Richter, \n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof \n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nals Verteidiger des Angeklagten C , \n\nRechtsanwalt I \n\nRechtsanwalt K \n\nals Verteidiger des Angeklagten L , \n\nJustizhauptsekretärin \n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil \n\ndes Landgerichts Görlitz vom 4. Mai 2004 werden mit der \n\nMaßgabe verworfen, daß der Angeklagte C in \n\nFall II 1 der Urteilsgründe wegen Beihilfe zum versuchten \n\nschweren Raub in Tateinheit mit versuchtem Diebstahl mit \n\nWaffen verurteilt ist. \n\nDie Kosten der Rechtsmittel und die hierdurch den Ange-\n\nklagten entstandenen notwendigen Auslagen fallen der \n\nStaatskasse zur Last. \n\n– Von Rechts wegen – \n\nG r ü n d e \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Ko wegen versuch-\n\nten schweren Raubes und wegen Diebstahls mit Waffen in Tateinheit mit \n\nWohnungseinbruchdiebstahl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren \n\nund sieben Monaten, den Angeklagten C wegen Beihilfe zum versuch-\n\nten schweren Raub und wegen Beihilfe zum Diebstahl mit Waffen in Tatein-\n\nheit mit Beihilfe zum Wohnungseinbruchdiebstahl zu einer Gesamtfreiheits-\n\nstrafe von zwei Jahren und drei Monaten und den Angeklagten L \n\nwegen Beihilfe zum versuchten Diebstahl und wegen Beihilfe zum Woh-\n\nnungseinbruchdiebstahl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und \n\nsechs Monaten verurteilt. Mit ihren auf die Sachrüge gestützten Revisionen \n\nrügt die Staatsanwaltschaft, daß die Angeklagten C und L \n\njeweils nur als Gehilfen verurteilt worden sind. Im Hinblick auf das von den \n\nAngeklagten Ko und C begangene Raubdelikt bean-\n\nstandet sie, daß die Strafkammer insoweit einen minder schweren Fall im \n\nSinne des § 250 Abs. 3 StGB angenommen hat. Die Rechtsmittel, die vom \n\nGeneralbundesanwalt nicht vertreten werden, haben keinen Erfolg. Das Ur-\n\nteil hält sachlichrechtlicher Prüfung stand. \n\n1. Es begegnet keinen durchgreifenden Bedenken, daß die Straf-\n\nkammer die Angeklagten C und L im Fall II 1 nur wegen Beihil-\n\nfe zum versuchten schweren Raub bzw. zum versuchten Diebstahl und im \n\nFall II 2 beide ebenfalls nur als Gehilfen verurteilt hat. \n\nMittäter ist, wer nicht nur fremdes Tun fördert, sondern einen eigenen \n\nTatbeitrag derart in eine gemeinschaftliche Tat einfügt, daß sein Beitrag als \n\nTeil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung \n\nseines eigenen Tatanteils erscheint. Ob ein Beteiligter ein so enges Verhält-\n\nnis zur Tat hat, ist nach den gesamten Umständen, die von seiner Vorstel-\n\nlung umfaßt sind, in wertender Betrachtung zu beurteilen. Wesentliche An-\n\nhaltspunkte können der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Um-\n\nfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur \n\nTatherrschaft sein (vgl. BGHSt 37, 289, 291 m.w.N.). In Grenzfällen hat der \n\nBundesgerichtshof dem Tatrichter für die ihm obliegende Wertung einen Be-\n\nurteilungsspielraum eröffnet. Läßt das angefochtene Urteil erkennen, daß der \n\nTatrichter die genannten Maßstäbe erkannt und den Sachverhalt vollständig \n\ngewürdigt hat, so kann das gefundene Ergebnis vom Revisionsgericht auch \n\ndann nicht als rechtsfehlerhaft beanstandet werden, wenn eine andere tat-\n\nrichterliche Beurteilung möglich gewesen wäre (vgl. BGH NStZ 1984, 413, \n\n414; 1985, 165; BGH NJW 1997, 3385, 3387; 2004, 3051, 3053 f.). \n\nGemessen an diesen Maßstäben ist die Entscheidung des Landge-\n\nrichts vertretbar, da die Strafkammer neben anderen Gesichtspunkten insbe-\n\nsondere auf die Rollenverteilung und den damit einhergehenden Mangel an \n\nTatherrschaft bei den als Beihilfe gewerteten Tatbeiträgen abgestellt hat. \n\nDaß eine abweichende tatrichterliche Wertung, die sich am arbeitsteilig um-\n\ngesetzten Ziel der Beuteerlangung ausrichtete, nähergelegen hätte, berech-\n\ntigt das Revisionsgericht noch nicht zum Eingreifen. \n\nIm Fall II 1 holt der Senat die versehentlich unterbliebene (UA S. 23) \n\nAusurteilung des tateinheitlichen mittäterschaftlich versuchten Diebstahls mit \n\nWaffen bei dem Angeklagten C nach, was strafzumessungsrechtlich \n\nohne Auswirkung bleibt. \n\n2. Es begegnet ebenfalls keinen Bedenken, daß die Strafkammer in \n\nFall II 1 der Urteilsgründe im Hinblick auf die Angeklagten Ko und \n\nC einen minder schweren Fall des Raubes im Sinne von § 250 Abs. 3 \n\nStGB angenommen hat. \n\nDie Strafzumessung, zu der auch die Frage gehört, ob ein minder \n\nschwerer Fall vorliegt, ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Es ist seine \n\nAufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der \n\nHauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen \n\nhat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen \n\nund gegeneinander abzuwägen. Welchen Umständen er bestimmendes Ge-\n\nwicht beimißt, ist im wesentlichen seiner Beurteilung überlassen (st. Rspr.; \n\nvgl. nur BGHSt 3, 179; 24, 268; BGHR StGB § 177 Abs. 5 Strafrahmen-\n\nwahl 2 m.w.N.). Das Revisionsgericht darf die Gesamtwürdigung nicht selbst \n\nvornehmen, sondern nur nachprüfen, ob dem Tatrichter bei seiner Entschei-\n\ndung ein Rechtsfehler unterlaufen ist (vgl. BGHSt 29, 319, 320; BGH StV \n\n2002, 20; BGH, Urt. vom 26. Juni 2001 – 5 StR 151/01). Das ist hier nicht der \n\nFall. Nach dem aufgezeigten Prüfungsmaßstab zeigen auch die \n\nEinzelausführungen der Revisionen keinen Rechtsfehler auf. Das Landge-\n\nricht hat sich ersichtlich bei beiden Angeklagten – wenngleich die Urteilsbe-\n\ngründung, den Gehilfen C betreffend, etwas mißverständlich gefaßt ist \n\n(UA S. 26 f.) – maßgeblich vom Vorliegen des vertypten Milderungsgrundes \n\ndes Versuchs leiten lassen. \n\nBasdorf Häger Gerhardt \n\nRaum Brause","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-10/5-str-403-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-10/5-str-403-04","retrieved":"2026-07-10 16:05:34.197485+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-11-10/5-str-403-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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