{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2004-11-10","aktenzeichen":"1 StR 414/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 414/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n10. November 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Totschlags \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 2004 be-\n\nschlossen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nRavensburg vom 22. Juni 2004 wird als unbegründet verworfen, \n\nda die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-\n\ngung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben \n\nhat (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die \n\nder Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-\n\ndigen Auslagen zu tragen. \n\nErgänzend bemerkt der Senat: \n\nDer Beschwerdeführer trägt - u.a. - vor, der Vorsitzende der Straf-\n\nkammer habe bei der Urteilsverkündung \"ein komplett fertiges Ur-\n\nteil vorgelesen, welches letztlich genau identisch ist mit dem er-\n\ngangenen Urteil\". Es sei nicht möglich gewesen, \"daß im An-\n\nschluß an die Beratung ein Urteil [von 51 Seiten] diktiert und ge-\n\nschrieben werden konnte\". \n\nAbgesehen davon, daß dies - worauf der Generalbundesanwalt \n\nzu Recht abstellt - nicht erwiesen ist und die Revisionsbegrün-\n\ndung auch insoweit nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 \n\nSatz 2 StPO genügt, ist hierzu folgendes zu sagen: \n\nDen Berufsrichtern ist es unbenommen, sich schon vor den \n\nSchlußvorträgen, ja schon vor der Hauptverhandlung auch durch \n\ndie Fertigung eines Votums (Urteilsentwurfs) entsprechend dem \n\njeweiligen Ermittlungs- bzw. Verfahrensstands auf die Hauptver-\n\nhandlung bzw. die Urteilsberatung vorzubereiten. Dies dient zum \n\neinen der Richtigkeitskontrolle dahingehend, daß sich die Be-\n\nweisaufnahme auf alle erheblichen Tatsachen und Beweismittel \n\nerstreckt, und dient zum anderen - bei frühzeitiger Erstellung des \n\nVotums - der Verfahrenskonzentration. Unnötige, da nicht ent-\n\nscheidungsrelevante Erhebungen können eher vermieden wer-\n\nden. Den Schluß auf Vorverurteilung des Angeklagten oder Be-\n\nfangenheit der Richter läßt dies nicht zu. Der das deutsche Straf-\n\nprozeßrecht bestimmende Amtsermittlungsgrundsatz \n\n(§ 244 \n\nAbs. 2 StPO) zwingt zu entsprechenden Vorüberlegungen. Diese \n\nlaufend dem jeweiligen Stand der Beweisaufnahme anzupassen \n\nund bei der abschließenden Entscheidungsfindung allein auf das \n\nErgebnis der Hauptverhandlung unter Berücksichtigung der Aus-\n\nführungen in den Schlußvorträgen abzustellen, sind Berufsrichter \n\nin der Lage. Soweit die Hauptverhandlung und die Urteilsberatung \n\ndie - ggf. fortgeschriebenen - Vorüberlegungen bestätigt haben, \n\nkann der Vorsitzende bei der mündlichen Urteilsbegründung \n\nselbstverständlich auf entsprechende Aufzeichnungen zurückgrei-\n\nfen und diese dann auch verlesen (§ 268 Abs. 2 Satz 2 1. Alt. \n\nStPO). \n\nWahl Kolz Hebenstreit \n\n Elf Graf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-10/1-str-414-04","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-10/1-str-414-04","retrieved":"2026-07-10 16:05:14.179387+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-11-10/1-str-414-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. Strafsenat","date":"2004-11-10","dockets":["1 StR 414/04"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 10.11.2004 – 1 StR 414/04","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-10/1-str-414-04","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":null,"tenor_status":"not_marked","cited_norms":[{"id":"StPO/344","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"344","label":"§ 344 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/244","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"244","label":"§ 244 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T16:05:14.179387+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}