{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2004-11-09","aktenzeichen":"XI ZB 6/04","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO (1.1.2002) § 520 Abs. 2 Satz 2 Die Einwilligung des Berufungsbeklagten in die Verlängerung der Berufungsbe- gründungsfrist bedarf nicht der Schriftform, sondern kann vom Prozeßbevollmäch- tigten des Berufungsklägers eingeholt und gegenüber dem Gericht anwaltlich ver- sichert werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n9. November 2004 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nXI ZB 6/04 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: ja \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nZPO (1.1.2002) § 520 Abs. 2 Satz 2 \n\nDie Einwilligung des Berufungsbeklagten in die Verlängerung der Berufungsbe-\n\ngründungsfrist bedarf nicht der Schriftform, sondern kann vom Prozeßbevollmäch-\n\ntigten des Berufungsklägers eingeholt und gegenüber dem Gericht anwaltlich ver-\n\nsichert werden. \n\nBGH, Beschluß vom 9. November 2004 - XI ZB 6/04 - KG Berlin \n LG Berlin \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen sowie die \n\nRichter Dr. Appl und Dr. Ellenberger \n\nam 9. November 2004 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Be-\n\nschluß des 14. Zivilsenats des Kammergerichts in Ber-\n\nlin vom 2. Dezember 2003 aufgehoben. \n\nDer Klägerin wird gegen die Versäumung der Frist zur \n\nBegründung der Berufung gegen das Urteil der \n\n9. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 26. Juni \n\n2003 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt. \n\nDer Gegenstandswert beträgt 6.000 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDer Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hat gegen das die Klage \n\nabweisende Urteil des Landgerichts fristgerecht Berufung eingelegt. Auf \n\nseinen Antrag hat der Vorsitzende des zuständigen Zivilsenats des \n\nKammergerichts die Begründungsfrist um einen Monat bis zum \n\n16. Oktober 2003 verlängert. Zugleich hat er darauf hingewiesen, daß \n\neine weitere Verlängerung nur mit Einwilligung des Gegners, die dem \n\nGericht vor Fristablauf schriftsätzlich vorliegen müsse, bewilligt werden \n\ndürfe. Am 16. Oktober 2003 hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin \n\nwegen Arbeitsüberlastung eine weitere Fristverlängerung bis zum \n\n23. Oktober 2003 beantragt und mitgeteilt, der gegnerische Prozeßbe-\n\nvollmächtigte habe dieser Verlängerung zugestimmt. Nach einem gericht-\n\nlichen Hinweis vom 17. Oktober 2003, daß die Frist ohne Vorlage der \n\nschriftsätzlichen Zustimmung der Gegenseite nicht verlängert werden \n\nkönne, hat der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten dem Gericht am \n\n20. Oktober 2003 schriftlich mitgeteilt, daß er einer Fristverlängerung bis \n\nzum 23. Oktober 2003 zustimme. Am 23. Oktober 2003 ist die Beru-\n\nfungsbegründung bei Gericht eingegangen. \n\nNachdem der Vorsitzende des zuständigen Zivilsenats am \n\n24. Oktober 2003 darauf hingewiesen hatte, daß die Begründungsfrist \n\nnicht verlängert werden könne, weil die schriftsätzliche Zustimmung der \n\nGegenseite erst nach Ablauf der bisherigen Frist eingegangen sei, hat \n\nder Prozeßbevollmächtigte der Klägerin am 29. Oktober 2003 Wiederein-\n\nsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begründungs-\n\nfrist beantragt. Zur Begründung hat er ausgeführt, daß der Prozeßbe-\n\nvollmächtigte der Beklagten der beantragten Fristverlängerung am \n\n16. Oktober 2003 telefonisch zugestimmt habe. Die Vorlage der schriftli-\n\nchen Zustimmung vor Fristablauf sei nicht erforderlich und vom Kammer-\n\ngericht in vergleichbaren früheren Fällen auch nie verlangt worden. \n\nDas Kammergericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückge-\n\nwiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Mit der Rechtsbe-\n\nschwerde erstrebt die Klägerin die Aufhebung dieses Beschlusses und \n\ndie Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet. \n\n1. Sie ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V. mit § 522 Abs. 1 \n\nSatz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft. Die Voraussetzungen des \n\n§ 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen \n\ndie Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluß gewahrt sein müs-\n\nsen (BGHZ 151, 42, 43; 151, 221, 223; 155, 21, 22; Senat, Beschluß \n\nvom 11. Mai 2004 - XI ZB 39/03, NJW 2004, 2222, 2223), sind erfüllt. Die \n\nRechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). \n\nDie Frage, ob die Einwilligung gemäß § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO in schrift-\n\nlicher Form erklärt und dem Gericht vor Ablauf der Berufungsbegrün-\n\ndungsfrist zugehen muß, ist, wie die Rechtsbeschwerde zu Recht geltend \n\nmacht, für eine Vielzahl von Verfahren bedeutsam und bedarf grundsätz-\n\nlicher Klärung. \n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. \n\na) Das Kammergericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im \n\nwesentlichen ausgeführt, die Begründungsfrist habe nicht über den \n\n16. Oktober 2003 hinaus verlängert werden können, weil die hierfür ge-\n\nmäß § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO erforderliche Einwilligung der Beklagten \n\nerst nach Ablauf der verlängerten Begründungsfrist bei Gericht einge-\n\ngangen sei. Die Einwilligung sei gemäß § 183 Satz 1 BGB eine vorherige \n\nZustimmung und müsse dem Gericht vor Ablauf der Begründungsfrist in \n\nschriftlicher Form zugehen. Da hierauf bereits bei der Fristverlängerung \n\nbis zum 16. Oktober 2003 hingewiesen worden sei, könne Wiedereinset-\n\nzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden. \n\nb) Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. \n\naa) Die Klägerin war ohne ihr Verschulden und das ihres Prozeß-\n\nbevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO) gehindert, die Frist zur Begründung \n\nder Berufung einzuhalten (§ 233 ZPO). Ihr Prozeßbevollmächtigter durfte \n\ndarauf vertrauen, daß seinem Verlängerungsantrag vom 16. Oktober \n\n2003 stattgegeben würde. Die Frage, ob und unter welchen Vorausset-\n\nzungen ein Rechtsanwalt erwarten kann, daß nach einer bereits bewillig-\n\nten Fristverlängerung auch einem zweiten Antrag auf Fristverlängerung \n\nentsprochen wird, ist höchstrichterlich noch nicht abschließend entschie-\n\nden (vgl. Senat, Beschluß vom 6. November 2001 - XI ZB 14/01, BGHR \n\nZPO § 233 Fristverlängerung 22; BGH, Beschluß vom 21. Februar 2000 \n\n- II ZB 16/99, NJW-RR 2000, 947, 948). Sie bedarf auch hier keiner ge-\n\nnerellen Klärung, weil das Vertrauen des Prozeßbevollmächtigten der \n\nKlägerin auf die Bewilligung der beantragten Fristverlängerung jedenfalls \n\naufgrund der konkreten Umstände des Falles gerechtfertigt war. Der \n\nVorsitzende des zuständigen Zivilsenats des Kammergerichts hatte ihm \n\ngleichzeitig mit der ersten Fristverlängerung mitgeteilt, daß eine weitere \n\nVerlängerung die Einwilligung des Gegners voraussetze. Dies durfte der \n\nProzeßbevollmächtigte so verstehen, daß der Vorsitzende bei der Aus-\n\nübung seines Ermessens gemäß § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO im Falle der \n\nEinwilligung des Gegners keine besonderen Anforderungen an den zwei-\n\nten Verlängerungsantrag stellen werde, wenn der Berufungskläger einen \n\nerheblichen Grund im Sinne des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO für eine Frist-\n\nverlängerung darlege. Das ist hier geschehen; der Berufungskläger hat \n\nmit Arbeitsüberlastung seines Prozeßbevollmächtigten einen erheblichen \n\nGrund für eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist vorgetragen \n\n(vgl. Musielak/Ball, ZPO 4. Aufl. § 520 Rdn. 8). \n\nbb) Daß der Vorsitzende bei der ersten Fristverlängerung die \n\nRechtsauffassung vertreten hatte, die Einwilligung des Gegners müsse \n\ndem Gericht vor Fristablauf schriftsätzlich vorliegen, rechtfertigt keine \n\nandere Beurteilung. Da diese Ansicht unzutreffend war, durfte der Pro-\n\nzeßbevollmächtigte der Klägerin gleichwohl erwarten, daß seinem Ver-\n\nlängerungsantrag entsprochen würde. \n\nDie Einwilligung gemäß § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO bedarf nicht der \n\nSchriftform, sondern kann - wie im vorliegenden Fall geschehen - vom \n\nProzeßbevollmächtigten des Berufungsklägers eingeholt und gegenüber \n\ndem Gericht anwaltlich versichert werden (Gerken, \n\nin: Wieczorek/ \n\nSchütze, ZPO 3. Aufl. § 520 Rdn. 37, 41; a.A.: Rimmelspacher, in: \n\nMK/ZPO 2. Aufl. Aktualisierungsband § 520 Rdn. 11; Albers, in: Baum-\n\nbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 62. Aufl. § 520 Rdn. 11). Dies \n\nergibt sich aus dem Wortlaut des § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO, der, anders \n\nals § 566 Abs. 2 Satz 4 ZPO für die Einwilligung in die Sprungrevision, \n\nkeine Schriftform verlangt. Die Schriftformbedürftigkeit des Verlänge-\n\nrungsantrages (BGHZ 93, 300, 303 f.) ist auf die Einwilligung nicht über-\n\ntragbar. Der rechtzeitige Eingang eines Verlängerungsantrages oder ei-\n\nner Begründungsschrift hindert den Eintritt der formellen Rechtskraft. \n\nDamit hierüber im Interesse der Rechtssicherheit Klarheit besteht, bedarf \n\nder Verlängerungsantrag der Schriftform (BGHZ 93, 300, 303). Die Ein-\n\nwilligung gemäß § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO hat keine vergleichbare Be-\n\ndeutung für den Eintritt der formellen Rechtskraft. Eine bewilligte Frist-\n\nverlängerung ist auch dann wirksam, wenn die erforderliche Einwilligung \n\nnicht vorliegt (BGH, Beschluß vom 18. November 2003 - VIII ZB 37/03, \n\nNJW 2004, 1460, 1461). Hinzu kommt, daß das durch das Zivilprozeßre-\n\nformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I 2001, S. 1887) eingeführte Einwil-\n\nligungserfordernis die Voraussetzungen einer Verlängerung der Beru-\n\nfungsbegründungsfrist gegenüber der früheren Rechtslage ohnehin ver-\n\nschärft hat und die entsprechende Regelung für die Verlängerung der \n\nRevisionsbegründungsfrist (§ 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 ZPO) durch das \n\n1. Justizmodernisierungsgesetz vom 24. August 2004 (BGBl. I 2004, \n\nS. 2198) bereits wieder gelockert worden ist. Vor diesem Hintergrund \n\nbesteht kein Anlaß, an die Einwilligung gemäß § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO \n\nerhöhte Anforderungen zu stellen und sie als schriftformbedürftig anzu-\n\nsehen. \n\nc) Die angefochtene Entscheidung war daher aufzuheben (§ 577 \n\nAbs. 4 Satz 1 Alt. 1 ZPO). Da die Aufhebung nur wegen Rechtsverlet-\n\nzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis \n\nerfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, konn-\n\nte der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO) \n\nund gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiederein-\n\nsetzung in den vorigen Stand gewähren. \n\nNobbe Joeres Mayen \n\n Appl Ellenberger","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-09/xi-zb-6-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":8},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 183","ref_norm":"183","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 566","ref_norm":"566","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-09/xi-zb-6-04","retrieved":"2026-07-10 16:07:43.824571+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-11-09/xi-zb-6-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XI. 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