{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2004-11-09","aktenzeichen":"X ZA 5/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nX ZA 5/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n9. November 2004 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. November 2004 \n\ndurch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die \n\nRichterin Ambrosius und die Richter Asendorf und Dr. Kirchhoff \n\nbeschlossen: \n\nDer Antrag des Beklagten, ihm für das Rechtsbeschwerdeverfahren \n\ngegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 27.05.2004 \n\n- 20 S 5103/04 - Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt. \n\nDie Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. \n\nGründe: \n\nI. Das Amtsgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 1.629,76 € nebst \n\nZinsen verurteilt. Dagegen hat der Beklagte Berufung eingelegt. Die Frist zur \n\nBegründung der Berufung endete mit Ablauf des 10.05.2004. Die per Telefax \n\neingereichte Berufungsbegründung erreichte das Landgericht München I am \n\n11.05.2004 um 0:26 Uhr. Der Beklagte hat wegen der Versäumung der Beru-\n\nfungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragt \n\nund geltend gemacht, die verspätete Übermittlung des Schriftsatzes sei auf eine \n\nplötzliche und unerwartete Fehlfunktion der Telefonanlage seines Prozeßbe-\n\nvollmächtigten zurückzuführen, die erst durch einen Neustart der Anlage habe \n\nbehoben werden können. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten \n\nals unzulässig verworfen und den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorheri-\n\ngen Stand zurückgewiesen. Der Beklagte beabsichtigt, gegen diesen Beschluß \n\nRechtsbeschwerde einzulegen und beantragt, ihm für die Durchführung dieses \n\nVerfahrens Prozeßkostenhilfe zu gewähren. \n\nII. Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist zurückzuweisen, \n\nda die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg \n\nbietet, § 114 ZPO. \n\nDer Beklagte wendet sich gegen die Auffassung des Landgerichts Mün-\n\nchen I, es sei schuldhaft, mit der Übersendung einer Berufungsbegründungs-\n\nschrift im Vertrauen darauf, das Faxgerät werde rechtzeitig 7 Seiten einer Beru-\n\nfungsbegründungsschrift übersenden, bis ca. 5 Minuten vor Fristablauf zuzu-\n\nwarten, weil eine kurzfristige Funktionsstörung einer Faxanlage häufig und vor-\n\nhersehbar sei. Dies stellt nach Auffassung des Beklagten eine Aushöhlung des \n\nGrundsatzes dar, daß Fristen ausgenutzt werden können. \n\nDem kann nicht gefolgt werden. Der Anspruch auf Gewährung wirkungs-\n\nvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaats-\n\nprinzip) verbietet es den Gerichten, den Parteien den Zugang zu einer in der \n\nVerfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen \n\nnicht mehr gerechtfertigter Weise zu erschweren. Deshalb entspricht es der ge-\n\nfestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesge-\n\nrichtshofs, daß die Versäumung einer Frist wegen einer Verzögerung bei der \n\nÜbermittlung eines Telefaxes der Partei dann nicht angerechnet werden kann, \n\nwenn sie mit der ordnungsgemäßen Nutzung eines funktionsfähigen Sendege-\n\nrätes und der korrekten Eingabe der Sendenummer alles zur Fristwahrung Er-\n\nforderliche getan hat, und wenn so rechtzeitig mit der Übermittlung begonnen \n\nwurde, daß unter normalen Umständen mit deren Abschluß bis 24 Uhr gerech-\n\nnet werden kann (Sen.Beschl. v. 30.09.2003 - X ZR 48/02, NJW-RR 2004, 216 \n\nf.; BGH, Beschl. v. 01.02.2001 - V ZB 33/00, NJW-RR 2001, 916). Dies ist bei \n\nder Übermittlung von Schriftsätzen per Telefax dann der Fall, wenn etwaige \n\nFristversäumnisse auf der Verzögerung der Entgegennahme durch das Gericht \n\naufgrund eines Defekts des (gerichtlichen) Empfangsgerätes oder auf Leitungs-\n\nstörungen beruhen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.01.1996 - BvR 121/95, NJW-RR \n\n1996, 2857 f., m.w.N.). Allerdings muß die Partei Verzögerungen einplanen, mit \n\ndenen üblicherweise zu rechnen ist. Ein Fristversäumnis kann deshalb ver-\n\nschuldet sein, wenn die Partei mit der Versendung eines Telefaxes erst wenige \n\nMinuten vor Fristablauf beginnt und die Übermittlung bis 24 Uhr daran scheitert, \n\ndaß das gerichtliche Empfangsgerät durch eine andere Sendung belegt ist \n\n(BVerfG, Beschl. v. 19.11.1999 - 2 BvR 565/98, NJW 2000, 574). \n\nDaraus folgt, daß eine laufende Frist nur in dem Umfang ausgeschöpft \n\nwerden darf, daß die bis zum Fristablauf verbleibende Zeit ausreicht, um die \n\nÜbermittlung des Schriftsatzes sicherzustellen. Deshalb fehlt es an einer hinrei-\n\nchend rechtzeitigen Absendung, wenn mit der Übermittlung eines Schriftsatzes \n\nper Telefax so spät begonnen wird, daß eine nicht ungewöhnliche Störung des \n\nÜbertragungsvorgangs wie ein Papierstau, der nach der anwaltlichen Versiche-\n\nrung des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten durch Neustart des im übrigen \n\nvoll funktionsfähigen Faxgerätes sofort behebbar war, zur Fristversäumnis führt. \n\nUmstände, aus denen sich ergeben könnte, daß der Prozeßbevollmächtigte des \n\nBeklagten darauf vertrauen durfte, der Übertragungsvorgang werde auch ohne \n\neinen eventuell erforderlichen Neustart seines Faxgerätes sofort und reibungs-\n\nlos ausgeführt, sind weder dargetan noch glaubhaft gemacht. \n\nDa sich der Beklagte die verspätete Absendung des Schriftsatzes durch \n\nseinen Prozeßbevollmächtigten zurechnen lassen muß (§ 85 Abs. 2 ZPO), hat \n\ndas Berufungsgericht zu Recht den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen \n\nund die Berufung als unzulässig verworfen. \n\nMelullis \n\nKeukenschrijver \n\n Ambrosius \n\nAsendorf \n\nKirchhoff","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-09/x-za-5-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-09/x-za-5-04","retrieved":"2026-07-10 16:09:15.155930+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-11-09/x-za-5-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. Zivilsenat","date":"2004-11-09","dockets":["X ZA 5/04"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 09.11.2004 – X ZA 5/04","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-09/x-za-5-04","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Antrag des Beklagten, ihm für das Rechtsbeschwerdeverfahren\n\ngegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 27.05.2004\n\n- 20 S 5103/04 - Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.\n\nDie Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/2","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"2","label":"Art 2 GG","mentions":1},{"id":"ZPO/85","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"85","label":"§ 85 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/114","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"114","label":"§ 114 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"FamRZ 2005, 266","basis":"cited_by_decisions","votes":3}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T16:09:15.155930+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}