{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2004-11-09","aktenzeichen":"5 StR 380/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 380/04 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 9. November 2004 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen Vergewaltigung \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2004 \n\nbeschlossen: \n\n1. Auf den Antrag des Angeklagten nach § 346 Abs. 2 \n\nStPO wird der Beschluß des Landgerichts Hamburg \n\nvom 6. Juli 2004, durch den es die Revision des Ange-\n\nklagten gegen das Urteil vom 9. März 2004 verworfen \n\nhat, aus den Gründen der Antragsschrift des General-\n\nbundesanwalts vom 6. September 2004 aufgehoben. \n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird dieses Urteil \n\nnach § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststel-\n\nlungen aufgehoben. \n\n3. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine \n\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-\n\nsen. \n\nG r ü n d e \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei \n\nFällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten \n\nverurteilt. Die Revision des Beschwerdeführers hat mit einer Rüge nach \n\n§ 338 Nr. 3 StPO Erfolg. Die erkennende Strafkammer hat mit ihrem nach \n\n§ 26a StPO einstimmig gefaßten Beschluß vom 3. März 2004 den Befangen-\n\nheitsantrag des Angeklagten vom 1. März 2004, gestellt durch die Verteidige-\n\nrin, zu Unrecht zurückgewiesen. \n\n1. Anlaß für dieses Gesuch war der Inhalt des ebenfalls einstimmig \n\nnach § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO gefaßten Beschlusses vom 1. März 2003, mit \n\ndem ein Befangenheitsgesuch des Angeklagten vom 26. Februar 2004 ver-\n\nworfen worden war. Ausgangspunkte jenes Gesuchs waren eine Intervention \n\ndes Vorsitzenden während der Befragung der Nebenklägerin W durch \n\ndie Verteidigung sowie Vorhalte des Vorsitzenden und des Beisitzers auf \n\ndem Gerichtsflur, mit denen die Verteidiger – als Folge ihrer Zeugenbefra-\n\ngung – für den angeschlagenen psychischen Zustand der weinenden Ne-\n\nbenklägerin verantwortlich gemacht wurden. In ihrem am übernächsten Ver-\n\nhandlungstag verkündeten Beschluß hat die Strafkammer die Art und Weise \n\nder Ausübung des Fragerechts durch die Verteidiger in ungewöhnlich drasti-\n\nscher Weise bewertet, ohne daß Fragen zuvor beanstandet worden wären. \n\nDas Befangenheitsgesuch vom 1. März 2004 greift folgende Wertun-\n\ngen beispielhaft auf: Vorhalte der Verteidiger an die Nebenklägerin W \n\nzur Vergewisserung von deren bisheriger Aussage und Vorhalte zur Bestäti-\n\ngung ihrer modifizierten Aussage hätten „den guten Willen des Vorsitzenden \n\nzu einem bösen Spiel mißbraucht“. Die ebenfalls unbeanstandet gebliebene \n\nFrage, ob der Angeklagte die seinerzeitige Tatsituation dahingehend miß-\n\nverstanden habe, daß er von einem Einverständnis der Zeugin in die ge-\n\nschlechtlichen Handlungen habe ausgehen können, bewertete die Straf-\n\nkammer als „eine taktlose Torheit oder eine abgefeimte Perfidie“. Diese Fra-\n\nge sei ferner „quälend und überflüssig“ gewesen. Die Intervention des Vorsit-\n\nzenden sei das mildeste Mittel gewesen auf die „üble, menschenverachtende \n\nEntgleisung“; die Frage habe „die Menschenwürde der Zeugin verletzt.“ Der \n\nbeisitzende Richter habe das Verhalten der Verteidigerin als „widerwärtig“ \n\nempfunden. \n\nDas Befangenheitsgesuch sieht ferner in zwei Wertungen der Straf-\n\nkammer die Gefahr einer vorzeitigen Festlegung des Beweisergebnisses \n\nzum Nachteil des Angeklagten. \n\n 2. Die Strafkammer stützt ihre Wertung, das Ablehnungsgesuch vom \n\n1. März 2003 sei wegen Fehlens einer Begründung unzulässig, auch auf eine \n\nAuslegung des letzten Satzes des Gesuchs, wonach das Vertrauen des An-\n\ngeklagten in die Unvoreingenommenheit der abgelehnten Richter durch den \n\nInhalt des Beschlusses zerstört sei. Dies bedeute, daß bis zur Kenntnisnah-\n\nme des Angeklagten vom Inhalt des Beschlusses vom 1. März 2004 das Ver-\n\ntrauen in die Unvoreingenommenheit der abgelehnten Richter noch bestan-\n\nden habe. Daraus folge, daß der vorherigen Richterablehnung (vom \n\n26. Februar 2004) keine echten Bedenken des Angeklagten zugrundegele-\n\ngen hätten. \n\n3. Insbesondere mit dieser Begründung ist das Gesuch zu Unrecht \n\nzurückgewiesen worden. \n\na) Die Erwägungen des Landgerichts, mit denen es das auf die Be-\n\nscheidung des vorangegangenen Ablehnungsantrags gestützte neue Ableh-\n\nnungsgesuch als unzulässig erachtet hat, begegnen durchgreifenden Beden-\n\nken (vgl. BGHSt 48, 4, 8). Der letzte Satz des Befangenheitsgesuchs ist of-\n\nfensichtlich eine wertende Beschreibung der Wirkungen des Beschlusses \n\nvom 1. März 2004 auf den Angeklagten. Es liegt absolut fern, darin ein Zu-\n\ngeständnis des Angeklagten in dem Sinne zu erblicken, der Befangenheits-\n\nantrag vom 26. Februar 2004 sei mutwillig gestellt gewesen. Das Landgericht \n\nentzieht sich darüber hinaus auch jeder sachlichen Auseinandersetzung mit \n\ndem Inhalt des Gesuchs. Dies wäre nur dann statthaft gewesen, wenn der \n\nBegründung des Gesuchs von vornherein die Eignung zur Ablehnung gefehlt \n\nhätte (vgl. BGHR StPO § 26a Unzulässigkeit 9; BGHR StPO § 338 Nr. 3 Re-\n\nvisibilität 1). Dies ist hier nicht der Fall. Der Beschluß, mit dem das erste Ab-\n\nlehnungsgesuch als unzulässig verworfen wurde, enthält schwerwiegende \n\nVorwürfe des Gerichts gegenüber der Verteidigung und Wertungen, die ge-\n\neignet sein können, aus der Sicht des Angeklagten eine vorzeitige Festle-\n\ngung des Beweisergebnisses durch die Strafkammer besorgen zu lassen. \n\nb) Das Ablehnungsgesuch war auch sachlich begründet. Die Bewer-\n\ntungen der Strafkammer in deren Beschluß vom 1. März 2004 sind in ihrer \n\nGesamtschau zur Überzeugung des Senats geeignet, die Besorgnis der Be-\n\nfangenheit zu erwecken. Zwar begründen erst im Verfahren entstandene \n\nSpannungen zwischen Richtern und Verteidigern in aller Regel nicht die Be-\n\nsorgnis der Befangenheit (vgl. BGHR StPO § 24 Abs. 2 Befangenheit 8; BGH \n\nNJW 1998, 2458, 2459 – in BGHSt 44, 26 ff. nicht abgedruckt). Hier beste-\n\nhen aber mehrere Besonderheiten. Die exzessive, die Zeugin bedrängende, \n\nzum Teil auf Wiederholungen gerichtete und durch nicht ausreichende Ak-\n\ntenkenntnis motivierte Befragung der Zeugin W durch die Verteidiger \n\nam 25. und 26. Februar 2004 war an diesen Sitzungstagen zwar kritikwürdig. \n\nGleichwohl hatte aber am 27. Februar ein weiterer – problemloser – Ver-\n\nhandlungstag stattgefunden, an dem der Vorsitzende bereits das Ende der \n\nBeweisaufnahme angekündigt hatte. Jedenfalls danach kann von spontanen \n\nUnmutsäußerungen nicht mehr ausgegangen werden. Vielmehr verlassen \n\ndie im Beschluß vom 1. März 2004 – als Reaktion auf einen Befangenheits-\n\nantrag – ungewöhnlich drastisch formulierten Vorwürfe gegen die Verteidi-\n\ngung den Bereich der Sachlichkeit. Dies begründet auch aus der Sicht eines \n\nbesonnenen Angeklagten die Besorgnis der Befangenheit. Der Verteidigung \n\nwird auf massive Weise die sach- und rechtswidrige Ausübung des Frage-\n\nrechts vorgeworfen, obwohl das Gericht dafür eine Mitverantwortung trifft. \n\nDer Vorsitzende hätte in Ausübung der Verhandlungsleitung unzulässige, \n\nungeeignete und nicht zur Sache gehörende Fragen zurückweisen müssen, \n\num der Achtung der menschlichen Würde der Zeugin sowie dem Rechts-\n\nstaatsprinzip zu genügen (BGHSt 48, 372). Namentlich vor dem Hintergrund, \n\ndaß solches weitgehend unterblieben war, ist die – zudem noch nach einer \n\ngewissen „Abkühlungsphase“ erfolgte – mit ungewöhnlich scharfer Negativ-\n\nwertung überzogen formulierte Kritik des Gerichts auch aus der Sicht eines \n\nbesonnenen Angeklagten als unsachliche Beanstandung der Berufsaus-\n\nübung der Verteidiger zu verstehen, die besorgen läßt, das Gericht werde \n\nauch künftiges Verteidigerhandeln und Verteidigungsvorbringen nicht in der \n\nerforderlichen abwägenden Distanziertheit zur Kenntnis nehmen (vgl. BGHR \n\nStPO § 24 Abs. 2 Befangenheit 8). \n\nc) Der Senat weist erneut darauf hin, daß eine Anwendung von § 26a \n\nAbs. 1 Nr. 2 StPO auf Befangenheitsanträge mit sachlichem Gehalt das Re-\n\nvisionsgericht wegen der – infolge fehlender dienstlicher Erklärungen – ein-\n\ngeschränkten Tatsachengrundlage dazu nötigen kann, den im Befangen-\n\nheitsgesuch anwaltlich als richtig versicherten Vortrag der Revisionsent-\n\nscheidung zugrunde zulegen (vgl. BGHR StPO § 338 Nr. 3 Revisibilität 1). \n\nZudem kann in solchen Fällen die Gefahr bestehen, daß ein Angeklagter \n\nseinem gesetzlichen Richter entzogen wird (vgl. BVerfG – Kammer –, \n\nBeschl. vom 9. Juli 2004 – 2 BvR 836/04). \n\nBasdorf Häger Gerhardt \n\nBrause Schaal","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-09/5-str-380-04","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-09/5-str-380-04","retrieved":"2026-07-10 16:05:21.863143+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-11-09/5-str-380-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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