{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2004-11-09","aktenzeichen":"3 StR 382/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 382/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n9. November 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schweren Bandendiebstahls u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. November 2004 \n\ngemäß § 206 a Abs. 1, § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-\n\ngerichts Duisburg vom 3. Mai 2004 wird \n\na) die Verurteilung des Angeklagten im Fall II. 4. der Urteils-\n\ngründe (Diebstahl am 14. April 2003 in Lage) aufgehoben \n\nund das Verfahren eingestellt; \n\nb) der Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte we-\n\ngen schweren Bandendiebstahls in sechs Fällen, davon in \n\neinem Fall versucht, verurteilt ist. \n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. \n\n3. Im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens \n\nund die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staats-\n\nkasse zur Last. Die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels \n\nhat der Beschwerdeführer zu tragen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendieb-\n\nstahls in sieben Fällen, davon in einem Fall versucht, zu einer Gesamtfreiheits-\n\nstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der \n\nAngeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts \n\nrügt. Die Sachrüge führt zu einer Teileinstellung und der Abänderung des \n\nSchuldspruchs; im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revi-\n\nsionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-\n\nben. \n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 7. Oktober \n\n2004 ausgeführt: \n\n\"Hinsichtlich des Falles II. 4. der Urteilsgründe besteht ein Verfahrens-\n\nhindernis, soweit der Angeklagte A. betroffen ist. Die diesem Fall zugrunde \n\nliegende Tat war betreffend dieses Angeklagten in der Hauptverhandlung am \n\n3. Mai 2004 auf Antrag der Staatsanwaltschaft nach Maßgabe des § 154 Abs. 2 \n\nStPO eingestellt worden (vgl. Sachakten Bd. III Bl. 635). Der Hinweis des Ein-\n\nstellungsbeschlusses auf die Fallakte 4 entspricht der Nummer 4. der Anklage \n\n(vgl. Sachakte Bd. III Bl. 433). Diese Tat wurde als Fall II. 4. der Urteilsgründe \n\nabgeurteilt; dass dort als Tattag der 14. April 2003, nicht - wie in Anklage und \n\nFallakte - der 12. April 2003 benannt wird, stellt die Identität von angeklagtem \n\nund ausgeurteiltem Sachverhalt nicht in Frage. Die teilweise Einstellung des \n\nVerfahrens führt zum Wegfall einer Einzelstrafe von einem Jahr und drei Mona-\n\nten Freiheitsstrafe.\" \n\nDem schließt sich der Senat an. Mit der Einstellung durch einen Ge-\n\nrichtsbeschluß gemäß § 154 Abs. 2 StPO entsteht ein von Amts wegen zu be-\n\nachtendes Verfahrenshindernis, zu dessen Beseitigung ein förmlicher Wieder-\n\naufnahmebeschluß gemäß § 154 Abs. 5 StPO erforderlich ist, der von dem Ge-\n\nricht erlassen werden muß, das das Verfahren eingestellt hat (BGHR StPO \n\n§ 154 Abs. 5 Wiederaufnahme 1). Einen solchen Beschluß hat das Landgericht \n\nnicht erlassen. \n\nDie Gesamtstrafe kann bestehen bleiben. Angesichts der Anzahl und \n\nder Höhe der verbleibenden Einzelstrafen erscheint dem Senat die verhängte \n\nGesamtstrafe angemessen (§ 354 Abs. 1 a und Abs. 1 b Satz 3 StPO). \n\nWinkler Pfister von Lienen \n\n Becker Hubert","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-09/3-str-382-04","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":3}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-09/3-str-382-04","retrieved":"2026-07-10 16:08:43.825357+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-11-09/3-str-382-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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