{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2004-11-08","aktenzeichen":"II ZR 362/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 325; GmbHG §§ 21 ff., 55 ff. a) Wird in einem Prozeß des Insolvenzverwalters gegen einen GmbH- Gesellschafter rechtskräftig festgestellt, daß der Gesellschafter seine Einlage nicht eingezahlt hat, und führt der Insolvenzverwalter daraufhin das Kaduzie- rungsverfahren nach § 21 GmbHG durch, ist das Gericht in dem nachfolgen- den Prozeß des Insolvenzverwalters gegen einen Mitgesellschafter auf Zah- lung des Fehlbetrages nach § 24 GmbHG nicht an die rechtskräftige Fest- stellung aus dem Vorprozeß gebunden. b) Der GmbH-Gesellschafter erfüllt seine Einlagepflicht, indem er den Einlage- betrag nach einem Kapitalerhöhungsbeschluß zur freien Verfügung der Ge- schäftsführer an die Gesellschaft zahlt. Dabei reicht die Zahlung auf ein im Debet geführtes Konto aus, sofern die Geschäftsführung die Möglichkeit er- hält, über einen Betrag in Höhe der Einlageleistung frei zu verfügen, sei es im Rahmen eines förmlich eingeräumten Kreditrahmens, sei es aufgrund einer nur stillschweigenden Gestattung der Bank.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n8. November 2004 \nVondrasek \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nII ZR 362/02 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 325; GmbHG §§ 21 ff., 55 ff. \n\na) Wird in einem Prozeß des Insolvenzverwalters gegen einen GmbH-\n\nGesellschafter rechtskräftig festgestellt, daß der Gesellschafter seine Einlage \n\nnicht eingezahlt hat, und führt der Insolvenzverwalter daraufhin das Kaduzie-\n\nrungsverfahren nach § 21 GmbHG durch, ist das Gericht in dem nachfolgen-\n\nden Prozeß des Insolvenzverwalters gegen einen Mitgesellschafter auf Zah-\n\nlung des Fehlbetrages nach § 24 GmbHG nicht an die rechtskräftige Fest-\n\nstellung aus dem Vorprozeß gebunden. \n\nb) Der GmbH-Gesellschafter erfüllt seine Einlagepflicht, indem er den Einlage-\n\nbetrag nach einem Kapitalerhöhungsbeschluß zur freien Verfügung der Ge-\n\nschäftsführer an die Gesellschaft zahlt. Dabei reicht die Zahlung auf ein im \n\nDebet geführtes Konto aus, sofern die Geschäftsführung die Möglichkeit er-\n\nhält, über einen Betrag in Höhe der Einlageleistung frei zu verfügen, sei es \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\nim Rahmen eines förmlich eingeräumten Kreditrahmens, sei es aufgrund \n\neiner nur stillschweigenden Gestattung der Bank. \n\nBGH, Urteil vom 8.November 2004 - II ZR 362/02 - Schleswig-Holsteinisches OLG \n\nin Schleswig \n\nLG Kiel \n\nDer \n\nII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche \n\nVerhandlung vom 8. November 2004 durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Kraemer, Dr. Strohn und \n\nCaliebe \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Streithelfers der Beklagten werden das Ver-\n\nsäumnisurteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen \n\nOberlandesgerichts in Schleswig vom 16. Mai 2002 im Kosten-\n\npunkt und das Urteil des vorbezeichneten Gerichts vom \n\n7. November 2002 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als \n\ndie Beklagte zur Zahlung von mehr als 116.216,64 € ne bst Zinsen \n\nverurteilt worden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird auf die Berufung der Beklagten \n\ndas Urteil der Kammer für Handelssachen I des Landgerichts Kiel \n\nvom 14. März 2001 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: \n\nDie Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 116.216,64 € nebst \n\nZinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit \n\ndem 6. Dezember 2000 zu zahlen. \n\nIm übrigen wird die Klage abgewiesen. \n\nDie Kosten ihrer Säumnis im zweiten Rechtszug hat die Beklagte \n\nselbst zu tragen. Von den übrigen Kosten des ersten und zweiten \n\nRechtszuges - mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des \n\nStreithelfers der Beklagten - tragen die Beklagte 57 % und der \n\nKläger 43 %. Die im zweiten Rechtszug angefallenen außerge-\n\nrichtlichen Kosten des Streithelfers tragen dieser selbst zu 57 % \n\nund der Kläger zu 43 %. \n\nDie Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich des Beschwer-\n\ndeverfahrens werden wie folgt verteilt: \n\nDie Gerichtskosten tragen der Kläger zu 66 % und der Streithelfer \n\nder Beklagten zu 34 %. Von den außergerichtlichen Kosten des \n\nKlägers trägt der Streithelfer 40 %. Von den außergerichtlichen \n\nKosten des Streithelfers trägt der Kläger 60 %. Im übrigen tragen \n\ndie Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Ehemann der Beklagten, E. H., war Alleingesellschafter der \n\nK. GmbH, über deren Vermögen am 1. April 1996 das Gesamtvollstreckungs-\n\nverfahren eröffnet wurde. Der Kläger ist Verwalter in dem Gesamtvollstrek-\n\nkungsverfahren. \n\nAm 1. Dezember 1993 beschloß E. H. \n\nin notarieller Verhand- \n\nlung vor dem als Streithelfer der Beklagten dem Rechtsstreit beigetretenen No-\n\ntar eine Erhöhung des Stammkapitals um 450.000,00 DM. Davon übernahmen \n\ner selbst 400.000,00 DM und die Beklagte 50.000,00 DM. Die Kapitalerhöhung \n\nwurde am 26. Juli 1994 im Handelsregister eingetragen. \n\nMit der Begründung, der Kapitalerhöhungsbetrag von 400.000,00 DM sei \n\nnicht wirksam eingezahlt worden, erwirkte der Kläger in einem Vorprozeß ein \n\nrechtskräftiges Zahlungsurteil \n\ngegen E. H. \n\nin \n\ndieser Höhe. Die \n\nZwangsvollstreckung blieb erfolglos. Daraufhin erklärte der Kläger nach § 21 \n\nGmbHG E. H. des Geschäftsanteils \n\nfür verlustig. \n\nIn dem vorliegenden \n\nVerfahren nimmt er die Beklagte als Mitgesellschafterin gemäß § 24 GmbHG \n\nauf Zahlung der 400.000,00 DM in Anspruch. \n\nBeide Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der von dem \n\nSenat zugelassenen Revision wehrt sich der Streithelfer der Beklagten gegen \n\neine Verurteilung in Höhe von mehr als 227.300,00 DM = 116.216,64 €. Dazu \n\nberuft er sich auf eine unstreitige Zahlung des Ehemannes der Beklagten vom \n\n24. Januar 1994 in Höhe von 172.700,00 DM und meint, durch diese - nach \n\ndem Kapitalerhöhungsbeschluß erfolgte - Zahlung sei die Einlageschuld in ent-\n\nsprechendem Umfang getilgt worden. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist begründet und führt zur Abweisung der Klage, soweit die \n\nBeklagte zur Zahlung von mehr als 116.216,64 € verurtei\n\nlt worden ist. \n\nDie Klage ist im Umfang des Revisionsangriffs unbegründet, weil E. \n\nH. \n\ndie \n\nvon \n\nihm \n\nübernommene Stammeinlage \n\nin Höhe \n\nvon \n\n172.700,00 DM wirksam eingezahlt hat und damit die Voraussetzungen einer \n\nAusfallhaftung der Beklagten nach §§ 21, 24 GmbHG insoweit nicht erfüllt sind. \n\n1. An dieser Feststellung ist der Senat durch die Rechtskraft des Urteils \n\nin dem Prozeß zwischen dem Kläger und E. H. nicht gehindert. Zwar \n\nist dort festgestellt worden, daß E. H. verpflichtet ist, eine noch offene \n\nEinlage i.H.v. 400.000,00 DM an den Kläger als Insolvenzverwalter zu zahlen. \n\nDie Beklagte war an jenem Verfahren aber nicht beteiligt. Deshalb wirkt die \n\nRechtskraft des gegen ihren Ehemann ergangenen Urteils nicht auch gegen \n\nsie. Der gegenteiligen Auffassung des Berufungsgerichts ist nicht zu folgen. \n\nGemäß § 325 ZPO wirkt ein rechtskräftiges Urteil grundsätzlich nur für \n\nund gegen die Parteien desjenigen Rechtsstreits, in dem das Urteil ergangen \n\nist. Von diesem Grundsatz läßt das Gesetz Ausnahmen zu. So erstreckt sich \n\ndie Rechtskraft nach § 325 ZPO auf bestimmte Rechtsnachfolger und Besitz-\n\nmittler der Parteien. Nach § 129 Abs. 1 HGB muß der Gesellschafter ein gegen \n\ndie Gesellschaft ergangenes Urteil gegen sich gelten lassen (BGHZ 54, 255; \n\nBGH, Urt. v. 1. Juli 1976 - VII ZR 85/74, WM 1976, 1085, 1086). Nach § 768 \n\nAbs. 1 Satz 1 BGB kann sich der Bürge darauf berufen, daß die Forderung in \n\ndem zwischen dem Hauptschuldner und dem Gläubiger geführten Prozeß \n\nrechtskräftig aberkannt worden \n\nist (BGH, Urt. v. 24. November 1969 \n\n- VIII ZR 78/68, NJW 1970, 279). In der Literatur wird die Meinung vertreten, \n\nüber diese gesetzlich geregelten Ausnahmefälle hinaus müsse ein Dritter unter \n\nbestimmten Voraussetzungen, etwa wenn ihm dies zumutbar sei, die rechts-\n\nkräftige Entscheidung über ein vorgreifliches Rechtsverhältnis gegen sich gel-\n\nten lassen (Blomeyer, Zivilprozessrecht - Erkenntnisverfahren, 2. Aufl. §§ 91 II, \n\n93; weitergehend Schwab, ZZP 1977 [1964], 124 ff.). Dem ist der Bundesge-\n\nrichtshof bisher nicht gefolgt (BGH, Urt. v. 20. Oktober 1995 - V ZR 263/94, \n\nNJW 1996, 395, 396). Der vorliegende Fall gibt keinen Anlaß, von dieser \n\nRechtsprechung abzuweichen. \n\nEbenso wie sich ein Bürge das zu Lasten des Hauptschuldners ergange-\n\nne Urteil grundsätzlich nicht entgegenhalten lassen muß (BGHZ 76, 222, 230; \n\nBGH, Urt. v. 19. März 1975 - VIII ZR 250/73, NJW 1975, 1119, 1121), besteht \n\nauch im Falle der Ausfallhaftung nach einer Kaduzierung gemäß §§ 21 ff. \n\nGmbHG kein Grund für eine Rechtskrafterstreckung. Der auf Zahlung in An-\n\nspruch genommene Gesellschafter kann die Rechtmäßigkeit der Kaduzierung \n\nohne Rücksicht auf ein im Verhältnis zwischen seinem Mitgesellschafter und \n\nder Gesellschaft bzw. dem Insolvenzverwalter ergangenes Urteil in Frage stel-\n\nlen. Der Einwand des Berufungsgerichts, auf diese Weise könne die Gesell-\n\nschaft gezwungen sein, bei der Inanspruchnahme mehrerer Gesellschafter über \n\ndieselbe Frage in jedem Prozeß erneut zu streiten, rechtfertigt keine Abwei-\n\nchung von den allgemeinen Grundsätzen. Die Gesellschaft bzw. der Insolvenz-\n\nverwalter hat die Möglichkeit, nach einer Kaduzierung sämtliche übrigen Ge-\n\nsellschafter in einem Prozeß gemeinsam in Anspruch zu nehmen und so \n\n- ebenso wie bei der Inanspruchnahme mehrerer Bürgen - das vorgreifliche \n\nRechtsverhältnis nur einmal erneut zur Entscheidung zu stellen. \n\n2. Der Ehemann der Beklagten hat seine Einlageschuld in Höhe eines \n\nTeilbetrages von 172.700,00 DM getilgt, indem er diesen Betrag am 24. Januar \n\n1994 auf das Konto der Gesellschaft überwiesen hat. \n\na) Das Berufungsgericht hat gemeint, eine Einlagezahlung auf ein debito-\n\nrisches Bankkonto der Gesellschaft sei nur dann schuldbefreiend, wenn ein \n\nDebetsaldo zurückgeführt werde, der die Kreditlinie der Gesellschaft nicht über-\n\nschritten habe. Dazu hat es festgestellt, daß die Kreditlinie der K. GmbH \n\n250.000.00 DM betragen habe und erheblich überzogen gewesen sei, so daß \n\ndie Zahlung von E. H. nicht dazu geführt habe, die Schuld der Gesell- \n\nschaft auf einen Betrag unterhalb der Kreditlinie zurückzuführen. \n\nb) Damit hat das Berufungsgericht die Anforderungen an eine Einlage-\n\nzahlung überspannt. \n\nDer Gesellschafter erfüllt seine Einlagepflicht, indem er den Einlagebe-\n\ntrag zur freien Verfügung der Geschäftsführer an die Gesellschaft zahlt. Das gilt \n\nauch dann, wenn die Zahlung in dem Zeitraum zwischen einem Kapitalerhö-\n\nhungsbeschluß und der Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister \n\nerfolgt. Eine wertgleiche Deckung bis zu der Eintragung der Kapitalerhöhung in \n\ndas Handelsregister ist nicht erforderlich (BGHZ 150, 197, 199 ff.; anders noch \n\nBGHZ 119, 177; anders für Zahlungen vor dem Kapitalerhöhungsbeschluß \n\nSen.Urt. v. 15. März 2004 - II ZR 210/01, ZIP 2004, 849). Ausreichend ist auch \n\neine Zahlung auf ein - wie hier - im Debet geführtes laufendes Konto der Ge-\n\nsellschaft, sofern die Geschäftsführung die Möglichkeit hat, über den eingezahl-\n\nten Betrag frei zu verfügen. Dabei ist nicht entscheidend, ob der Gesellschaft \n\nein entsprechender Kreditrahmen förmlich eingeräumt worden ist. Es reicht viel-\n\nmehr aus, daß die Geschäftsführung infolge der Einzahlung in die Lage versetzt \n\nwird, erneut Kredit in Höhe des eingezahlten Betrages in Anspruch zu nehmen, \n\nmag das auch auf einer nur stillschweigenden Gestattung der Bank beruhen \n\n(Sen.Urt. v. 3. Dezember 1990 - II ZR 215/89, ZIP 1991, 445 f.; mißverständlich \n\nSen.Urt. v. 21. Juni 1996 - II ZR 98/95, ZIP 1996, 1466, 1467, vgl. BGHZ 150, \n\n197, 199 ff.). \n\nDie Voraussetzungen für eine freie Verfügbarkeit sind im vorliegenden \n\nFall in Bezug auf die Überweisung der 172.700,00 DM erfüllt. Die Bank war be-\n\nreit, Verfügungen der Geschäftsführung der K. GmbH über den ausdrücklich \n\neingeräumten Kreditrahmen von 250.000,00 DM hinaus zu dulden. Nach der \n\nFeststellung des Berufungsgerichts hat die Bank in der Folgezeit Verfügungen \n\nbis zu einem Schuldenstand von über 1 Mio. DM zugelassen. Damit konnte die \n\nGeschäftsführung der K. GmbH über die 172.700,00 DM frei verfügen. \n\n3. Da weitere Feststellungen nicht erforderlich sind, hat der Senat in der \n\nSache zu entscheiden und die Klage im Umfang des Revisionsangriffs abzu-\n\nweisen. \n\nRöhricht \n\nGoette \n\nKraemer \n\nStrohn \n\nCaliebe","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-08/ii-zr-362-02","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":4},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 325","ref_norm":"325","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 768","ref_norm":"768","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-08/ii-zr-362-02","retrieved":"2026-07-10 16:09:11.178662+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-11-08/ii-zr-362-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. 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