{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2004-11-08","aktenzeichen":"II ZB 41/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"AktG §§ 246, 249; ZPO §§ 47, 69, 517 a) Die Zustellung des eine aktienrechtliche Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage (§§ 246, 249 AktG) abweisenden Urteils an den Kläger setzt die Berufungs- frist (§ 517 Halbs. 1 ZPO) auch für einen dem Rechtsstreit bisher nicht beige- tretenen streitgenössischen Nebenintervenienten des Klägers in Lauf (vgl. Sen.Beschl. v. 21. April 1997 - II ZB 7/96, NJW-RR 1997, 865). b) Die Einlegung eines unstatthaften Rechtsmittels gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs (§ 46 Abs. 2 Halbs. 2 ZPO) durch Beschluß eines Oberlandesgerichts löst eine weitere Wartepflicht des erfolglos abgelehnten Richters gemäß § 47 Abs. 1 ZPO nicht aus.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n8. November 2004 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nII ZB 41/03 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nAktG §§ 246, 249; ZPO §§ 47, 69, 517 \n\na) Die Zustellung des eine aktienrechtliche Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage \n\n(§§ 246, 249 AktG) abweisenden Urteils an den Kläger setzt die Berufungs-\n\nfrist (§ 517 Halbs. 1 ZPO) auch für einen dem Rechtsstreit bisher nicht beige-\n\ntretenen streitgenössischen Nebenintervenienten des Klägers in Lauf (vgl. \n\nSen.Beschl. v. 21. April 1997 - II ZB 7/96, NJW-RR 1997, 865). \n\nb) Die Einlegung eines unstatthaften Rechtsmittels gegen die Zurückweisung \n\neines Ablehnungsgesuchs (§ 46 Abs. 2 Halbs. 2 ZPO) durch Beschluß eines \n\nOberlandesgerichts löst eine weitere Wartepflicht des erfolglos abgelehnten \n\nRichters gemäß § 47 Abs. 1 ZPO nicht aus. \n\nBGH, Beschluß vom 8. November 2004 - II ZB 41/03 - OLG München \n\n LG München I \n\n Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. November 2004 \n\ndurch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter \n\nProf. Dr. Goette, Kraemer, Dr. Strohn und Caliebe \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 7. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts München vom 11. November 2003 wird \n\nauf Kosten der Streithelferin als unzulässig verworfen. \n\nBeschwerdewert: 1.265.000,00 € \n\nGründe: \n\nI. Die beiden Klägerinnen sind Aktionäre der Beklagten. Ihre Anfech-\n\ntungs- und Nichtigkeitsklage gegen mehrere Hauptversammlungsbeschlüsse \n\nder Beklagten ist in erster Instanz abgewiesen worden. Das Urteil wurde ihnen \n\nam 28. März 2003 zugestellt. Nach Einlegung ihrer Berufung ist die Streithelfe-\n\nrin, die ebenfalls Aktionärin der Beklagten ist, dem Rechtsstreit durch Schrift-\n\nsatz vom 16. Mai 2003 mit einem eigenen Berufungsantrag beigetreten. Durch \n\neinstimmigen Beschluß gemäß § 522 Abs. 2 ZPO vom 1. September 2003 hat \n\ndas Berufungsgericht die Berufung der Klägerinnen unter Hinweis darauf zu-\n\nrückgewiesen, daß die Streithelferin erst nach Ablauf der Berufungsfrist (§ 517 \n\nHalbs. 1 ZPO) dem Rechtsstreit beigetreten und sie deshalb nicht als Rechts-\n\nmittelführerin, sondern nur als Streithelferin der Klägerinnen anzusehen sei. \n\nZuvor waren mehrere Ablehnungsgesuche der Streithelferin gegen die an die-\n\nser Entscheidung mitwirkenden Richter durch Beschluß des Oberlandesgerichts \n\nvom 6. August 2003 - unter Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde - zurückge-\n\nwiesen worden. Dagegen haben die Klägerinnen am 15. September 2003 \n\ngleichwohl Rechtsbeschwerde eingelegt (II ZB 24/03). Mit Schriftsatz vom \n\n22. September 2003 legte die Streithelferin erneut Berufung gegen das erstin-\n\nstanzliche Urteil ein und beantragte \"vorsorglich\" Wiedereinsetzung in den vori-\n\ngen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist. Durch Beschluß vom \n\n11. November 2003 hat das Berufungsgericht in gleicher Richterbesetzung wie \n\nbisher die Berufung unter Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages als \n\nverfristet und damit unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbe-\n\nschwerde der Streithelferin. \n\nII. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO an sich \n\nstatthafte Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig, weil die \n\nVoraussetzungen dieser Vorschrift nicht dargetan sind. \n\n1. Nicht von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 574 Abs. 2 Nr. 1 \n\nZPO bzw. nicht klärungsbedürftig (vgl. z.B. BGH, Beschl. v. 5. November 2002 \n\n- VI ZB 40/02, NJW 2003, 437) ist die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene \n\nRechtsfrage, ob die Streithelferin als streitgenössische Nebenintervenientin be-\n\nreits in erster Instanz von Amts wegen hätte geladen und das erstinstanzliche \n\nUrteil auch ihr hätte zugestellt werden müssen, um die Berufungsfrist des § 517 \n\nHalbs. 1 ZPO in Lauf zu setzen. Wie der Senat durch Beschluß vom 21. April \n\n1997 (II ZB 7/96, NJW-RR 1997, 865) gerade zum Fall streitgenössischer Ne-\n\nbenintervention (§ 69 ZPO) eines Gesellschafters im Rechtsstreit über die Gül-\n\ntigkeit eines Gesellschafterbeschlusses bereits entschieden hat, besteht keine \n\nPflicht des Gerichts, den als Nebenintervenienten in Betracht kommenden, aber \n\nnoch nicht beigetretenen Personen das Urteil zuzustellen oder ihnen hiervon \n\nMitteilung zu machen. Das wäre insbesondere im Fall einer Aktiengesellschaft \n\nmit einer Vielzahl von Aktionären - wie hier - schon aus Kostengründen unzu-\n\nmutbar. Auch die von der Rechtsbeschwerde angeführte Literaturmeinung, die \n\neine amtswegige Beiladung der potentiellen streitgenössischen Nebeninter-\n\nvenienten oder \n\njedenfalls eine Urteilszustellung an diese \n\nfordert \n\n(so \n\nVollkommer, 50 Jahre Bundesgerichtshof, Festgabe aus der Wissenschaft, \n\nBd. 3 S. 127 ff., 144; derselbe in Zöller, ZPO 24. Aufl. vor § 64 Rdn. 2, § 69 \n\nRdn. 5), macht hiervon eine Ausnahme für den Fall einer aktienrechtlichen An-\n\nfechtungs- oder Nichtigkeitsklage, weil hier aufgrund der Informationspflicht des \n\nVorstandes der Aktiengesellschaft gemäß § 246 Abs. 4 AktG von einer entspre-\n\nchenden Unterrichtung der Aktionäre als potentieller Streithelfer ausgegangen \n\nwerden kann. Es kann daher hier offenbleiben, ob jener Ansicht zu folgen ist. \n\nUnerheblich ist jedenfalls für den Lauf der Rechtsmittelfrist, ob der Vorstand der \n\nAktiengesellschaft seiner Informationspflicht nachgekommen ist. Ist dies nicht \n\nder Fall, kann evtl. Wiedereinsetzung gemäß § 233 ZPO gewährt werden, was \n\naber im vorliegenden Fall ausscheidet. Die Verweigerung der Wiedereinsetzung \n\ndurch das Berufungsgericht, weil die Streithelferin spätestens im Mai 2003 \n\nKenntnis von dem erstinstanzlichen Urteil gehabt habe und ihr Wiedereinset-\n\nzungsgesuch vom 22. September 2003 deshalb gemäß § 234 Abs. 1 ZPO ver-\n\nfristet sei, wird von der Rechtsbeschwerde ebensowenig angegriffen wie die \n\nFeststellung, daß dem Prozeßbevollmächtigten der Streithelferin die Rechtslage \n\naufgrund des Senatsurteils vom 21. April 1997 aaO hätte bekannt sein müssen. \n\n2. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde liegt auch keine ihre Zu-\n\nlassung gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gebietende Verletzung des Verfahrens-\n\ngrundrechts der Streithelferin aus Art. 101 Abs. 1 GG (vgl. zu solchem Fall \n\nBGH, Beschl. v. 27. März 2003 - V ZR 291/02, NJW 2003, 1945) darin, daß die \n\nabgelehnten Richter \"am 22. September 2003\" über die Berufung der Streithel-\n\nferin entschieden haben, bevor über die am 15. September 2003 bei dem Bun-\n\ndesgerichtshof eingelegte Rechtsbeschwerde der Klägerinnen gegen den - die \n\nAblehnungsgesuche der Streithelferin zurückweisenden - Beschluß des Ober-\n\nlandesgerichts vom 6. August 2003 entschieden worden ist. Abgesehen davon, \n\ndaß Gegenstand des vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahrens nicht ein Be-\n\nschluß vom 22. September 2003, sondern der (die Berufung der Streithelferin \n\nverwerfende) Beschluß vom 11. November 2003 ist, wäre auch die hierauf zu \n\nbeziehende Rüge eines Verstoßes gegen die Wartepflicht des § 47 ZPO uner-\n\nheblich, weil ein solcher Verstoß nicht gerügt werden kann, wenn das Ableh-\n\nnungsgesuch im Ergebnis erfolglos bleibt (BVerfG ZIP 1988, 174; BAG BB \n\n2000, 1948; BayVerfGH NJW 1982, 1746; MünchKommZPO/Feiber 2. Aufl. \n\n§ 47 Rdn. 5; Musielak/Smid, ZPO 3. Aufl. § 47 Rdn. 5; a.A. Zöller/Vollkommer \n\naaO § 47 Rdn. 5). In diesem Fall steht fest, daß der verfassungsrechtlich garan-\n\ntierte Richter die Entscheidung getroffen hat. Das ist hier der Fall: Wie der \n\nSenat durch Beschluß vom heutigen Tage in der Sache II ZB 24/03 entschieden \n\nhat, war und ist die Rechtsbeschwerde der Klägerinnen gegen den Beschluß \n\ndes Oberlandesgerichts vom 6. August 2003, durch welchen die Ablehnungs-\n\ngesuche der Streithelferin zurückgewiesen worden sind, gemäß § 574 Abs. 1 \n\nZPO unstatthaft, wovon auch die bisher erfolglos abgelehnten Richter bei ihrer \n\nEntscheidung vom 11. November 2003 ausgehen konnten. \n\nRöhricht \n\nGoette \n\nKraemer \n\nStrohn \n\nCaliebe","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-08/ii-zb-41-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 517","ref_norm":"517","n":3},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":2},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-08/ii-zb-41-03","retrieved":"2026-07-10 16:07:48.625076+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-11-08/ii-zb-41-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. 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