{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2004-11-08","aktenzeichen":"II ZB 24/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO §§ 46, 567 Abs. 1, 574 Abs. 1 Gegen einen Beschluß des Oberlandesgerichts über die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs (§ 46 Abs. 2 ZPO) ist die Rechtsbeschwerde nur im Fall ihrer Zulassung (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO), ansonsten kein Rechtsmittel statthaft.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nII ZB 24/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n8. November 2004 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO §§ 46, 567 Abs. 1, 574 Abs. 1 \n\nGegen einen Beschluß des Oberlandesgerichts über die Zurückweisung eines \n\nAblehnungsgesuchs (§ 46 Abs. 2 ZPO) ist die Rechtsbeschwerde nur im Fall \n\nihrer Zulassung (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO), ansonsten kein Rechtsmittel statthaft. \n\nBGH, Beschluß vom 8. November 2004 - II ZB 24/03 - OLG München \n\n LG München I \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. November 2004 \n\ndurch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter \n\nProf. Dr. Goette, Kraemer, Dr. Strohn und Caliebe \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 7. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts München vom 6. August 2003 wird auf \n\nKosten der Klägerinnen als unzulässig verworfen. \n\nBeschwerdewert: 1.265.000,00 € \n\nGründe: \n\nI. Die beiden Klägerinnen sind Aktionäre der Beklagten. Ihre Anfech-\n\ntungs- und Nichtigkeitsklage gegen mehrere Hauptversammlungsbeschlüsse \n\nder Beklagten wurde in erster Instanz unter Mitwirkung des Vorsitzenden Rich-\n\nters am Landgericht P. abgewiesen, den sie zuvor erfolglos als befan- \n\ngen abgelehnt hatten; ihre sofortige Beschwerde (§ 46 Abs. 2 ZPO) ist von dem \n\n7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts durch den Vorsitzenden Richter Dr. G. \n\nund die Richter F. und Dr. B. zurückgewiesen worden. Nach Einle- \n\ngung der Berufung der Klägerinnen gegen das erstinstanzliche Urteil ist die \n\nStreithelferin, die ebenfalls Aktionärin der Beklagten ist, dem - nunmehr bei dem \n\n7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts anhängigen - Rechtsstreit mit Schriftsatz \n\nvom 16. Mai 2003 beigetreten. Unter Ziff. 5 der \"Begründung\" zu ihrem Beru-\n\nfungsantrag hat sie \"die im bisherigen Verfahren tätigen Richter ... als befangen \n\nabgelehnt\". Auf die Mitteilung des Berufungsgerichts durch den Senatsvorsit-\n\nzenden Dr. G. vom 2. Juli 2003, daß die Zurückweisung der Berufung durch \n\nBeschluß gemäß § 522 Abs. 2 ZPO beabsichtigt sei, erklärte die Streithelferin \n\nmit Schriftsätzen vom 8. und 21. Juli 2003, daß ihr Ablehnungsgesuch sich \n\nauch auf ihn sowie die Richter F. und Dr. B. erstreckt habe und die \n\ndrei Richter u.a. wegen Verstoßes gegen § 47 ZPO erneut abgelehnt würden. \n\nDas Oberlandesgericht hat mit Beschluß vom 6. August 2003 (unter Mitwirkung \n\nanderer Richter) die Ablehnungsgesuche vom 8. und 21. Juli 2003 zurückge-\n\nwiesen und festgestellt, daß der Schriftsatz der Streithelferin vom 16. Mai 2003 \n\nkein Ablehnungsgesuch gegen die Richter des Berufungsgerichts enthalte. Da-\n\ngegen richtet sich die - von dem Oberlandesgericht nicht zugelassene - \n\nRechtsbeschwerde der Klägerinnen, die am 15. September 2003 bei dem Bun-\n\ndesgerichtshof eingegangen ist. \n\nII. Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft, weil die Voraussetzungen des \n\n§ 574 Abs. 1 ZPO nicht vorliegen. \n\n1. Eine Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde kraft ausdrücklicher Geset-\n\nzesbestimmung (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) scheidet hier aus, weil § 46 Abs. 2 \n\nZPO als Rechtsmittel gegen einen Beschluß, durch den ein Ablehnungsgesuch \n\nfür unbegründet erklärt wird, nur die sofortige Beschwerde vorsieht; auch diese \n\nist jedoch gemäß § 567 Abs. 1 ZPO gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts \n\n- unter Einschluß solcher gemäß § 46 ZPO - nicht statthaft (vgl. Musielak/Smid, \n\nZPO 3. Aufl. § 46 Rdn. 4; ebenso zu § 567 Abs. 4 ZPO a.F. BGH, Beschl. v. \n\n17. September 1986 - IVa ZB 106/86, NJW-RR 1987, 191; Beschl. v. 3. Februar \n\n1993 - XII ZB 9/93, NJW-RR 1993, 644). Davon abgesehen wäre die Frist ge-\n\nmäß § 569 Abs. 1 ZPO hier nicht gewahrt. Ebensowenig ist die Rechtsbe-\n\nschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft, weil das Berufungsgericht \n\nsie nicht zugelassen hat. \n\n2. Ein Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist \n\nim Gesetz nicht vorgesehen und verfassungsrechtlich auch unter Berücksichti-\n\ngung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 30. April 2003 \n\n(NJW 2003, 1924 ff.) nicht geboten. \n\na) Ein Instanzenzug ist von Verfassungs wegen nicht garantiert (BVerfG \n\naaO S. 1924). Aus dem allgemeinen Justizgewährleistungsanspruch folgt zwar \n\ndas Gebot einer zumindest einmaligen Kontrolle der Einhaltung von Verfah-\n\nrensgrundrechten, insbesondere derjenigen gemäß Art. 101 Abs. 1 und Art. 103 \n\nAbs. 1 GG; jedoch muß diese Kontrolle nicht zwingend durch eine höhere \n\nInstanz erfolgen (BVerfG aaO S. 1926). Demgemäß ist es verfassungsrechtlich \n\nunbedenklich, daß über ein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befan-\n\ngenheit eines oder mehrerer Richter eines Oberlandesgerichts durch andere \n\nRichter dieses Gerichts abschließend entschieden wird und eine nochmalige \n\nÜberprüfung dieses Gesuchs durch ein Rechtsmittelgericht nicht stattfindet (vgl. \n\nBGH, Beschl. v. 3. Februar 1993 aaO). Da § 557 Abs. 2 ZPO auch eine ent-\n\nsprechende Inzidentprüfung durch das Revisionsgericht im Rahmen eines \n\nRechtsmittels gegen die von den erfolglos abgelehnten Richtern getroffene \n\nHauptsacheentscheidung ausschließt (vgl. BGHZ 95, 302, 306), \n\nist es \n\n- entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - ohne Belang, ob die Hauptsa-\n\ncheentscheidung ihrerseits anfechtbar oder - wie hier - durch unanfechtbaren \n\nBeschluß gemäß § 522 Abs. 2 ZPO getroffen worden ist. \n\nb) Eine \"außerordentliche\" Beschwerde neben den in den Verfahrensge-\n\nsetzen normierten Rechtsmitteln kommt nicht in Betracht, weil die Zulassung \n\nsolcher Rechtsbehelfe gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende ver-\n\nfassungsrechtliche Gebot der Rechtsmittelklarheit verstieße (BGH, Beschl. v. \n\n14. Juli 2004 \n\n- XII ZB 268/03, z.V.b.; BGH, Beschl. v. 7. März 2002 \n\n- IX ZB 11/02, WM 2002, 775 f.). \n\nRöhricht \n\nGoette \n\nKraemer \n\nStrohn \n\nCaliebe","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-08/ii-zb-24-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 567","ref_norm":"567","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 557","ref_norm":"557","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 569","ref_norm":"569","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-08/ii-zb-24-03","retrieved":"2026-07-10 16:07:38.228677+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-11-08/ii-zb-24-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. 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