{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Landwirtschaftssachen","decided":"2004-11-05","aktenzeichen":"LwZR 3/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nLwZR 3/04 \n\nURTEIL \n\nin der Landwirtschaftssache \n\nVerkündet am: \n5. November 2004 \nK a n i k, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat auf die mündli-\n\nche Verhandlung vom 5. November 2004 durch den Vizepräsidenten des Bun-\n\ndesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke \n\nsowie die ehrenamtlichen Richter Kees und Andreae \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des Land-\n\nwirtschaftssenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts \n\nvom 29. Januar 2004, soweit es ihn beschwert, aufgehoben und \n\ndas Urteil des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Neuruppin \n\nvom 10. April 2001 abgeändert. \n\nDie Klage wird insgesamt abgewiesen. \n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nAm 20. Dezember 1991 beschloß die Vollversammlung der Klägerin de-\n\nren Liquidation zum Ende des Jahres und bestellte den Beklagten zu ihrem \n\nLiquidator. Zugleich gewährte die Vollversammlung dem Beklagten für seine \n\nTätigkeit als Liquidator eine Vergütung von 150 DM pro Stunde zuzüglich der \n\nErstattung von Spesen und Fahrtkosten. Am 24. März 1994 vereinbarten die \n\nParteien ab April 1994 abweichend von dem bisherigen Abrechnungsmodus \n\neine Pauschalvergütung von monatlich 12.000 DM. \n\nFür seine Tätigkeit als Liquidator erhielt der Beklagte für die Jahre 1992 \n\nbis 1995 von der Klägerin eine Vergütung einschließlich Spesen und Fahrtko-\n\nsten von insgesamt 638.893 DM. \n\nDie Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Beklagte habe seine \n\nPflichten als Liquidator in mehrfacher Hinsicht verletzt und ihr dadurch Scha-\n\nden zugefügt. Darüber hinaus habe er eine zu hohe Vergütung kassiert und \n\naufgrund unkorrekter Aufstellungen und Belege Spesen und Fahrtkosten abge-\n\nrechnet. Die erhaltenen Beträge müsse er zurückzahlen. \n\nDas Landwirtschaftsgericht hat der auf Zahlung von 2.317.073,10 DM \n\nnebst Zinsen gerichteten Klage lediglich in Höhe von 59.920,94 DM nebst Zin-\n\nsen stattgegeben. Der Beklagte habe in dieser Höhe pflichtwidrig und schuld-\n\nhaft zu hohe Inventarbeiträge an die ehemaligen LPG-Mitglieder ausgezahlt \n\nund sei der Klägerin zum Ersatz des dadurch entstandenen Schadens ver-\n\npflichtet. \n\nIn dem von beiden Parteien angestrengten Berufungsverfahren hat die \n\nKlägerin von dem Beklagten die Zahlung von 922.473,94 € sowie, als Gesamt-\n\nschuldner mit einem Dritten, die Zahlung weiterer 231.589,63 €, jeweils mit Zin-\n\nsen, verlangt, und zwar mit Rücksicht auf eine Abtretung der Klageforderung \n\nan die Rechtsvorgängerin der D. Bank AG in B. , an diese Bank. \n\nDas Oberlandesgericht hat den Beklagten abändernd zur Zahlung von \n\n59.689,74 € nebst Zinsen an die Klägerin verurteilt, u nd zwar nicht wegen \n\npflichtwidrig zuviel ausgezahlter Inventarbeiträge, sondern wegen vertragswid-\n\nrig bzw. rechtsgrundlos erlangter als Spesen geltend gemachter Aufwendun-\n\ngen. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der \n\nBeklagte seinen Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter. Die Klägerin \n\nbeantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDie Revision ist zulässig. Dem steht nicht entgegen, daß ein Zulas-\n\nsungsgrund nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht ersichtlich ist und von dem Beru-\n\nfungsgericht auch nicht angeführt wird. Das Revisionsgericht ist an die Zulas-\n\nsung gebunden, § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO. \n\nII. \n\nDie Revision hat auch in der Sache Erfolg. \n\n1. Das Berufungsgericht neigt dazu, die Beschlüsse der Vollversamm-\n\nlung der Klägerin, durch die der Beklagte zum Liquidator bestellt und seine \n\nVergütung festgelegt worden ist, wegen fehlerhafter Einberufung der Versamm-\n\nlung als nichtig anzusehen. Gleichwohl hafte der Beklagte nach § 3 a LwAnpG \n\nder Klägerin gegenüber für Pflichtverletzungen, die ihm als Liquidator schuld-\n\nhaft unterlaufen seien, da er diese Tätigkeit jedenfalls faktisch ausgeübt habe \n\nund hierfür dieselben Haftungsmaßstäbe gälten. Vorzuwerfen sei dem Beklag-\n\nten vorliegend, daß er seine Spesen nicht ordnungsgemäß abgerechnet habe. \n\nZwar müsse die Klägerin darlegen und beweisen, daß die abgerechnete Vergü-\n\ntung sowie die Spesen und Fahrtkosten nicht durch die Tätigkeit des Beklagten \n\nfür die Klägerin veranlaßt gewesen seien. Dies sei ihr aber hinsichtlich der \n\nSpesen und Fahrtkosten, nicht hinsichtlich des Vergütungsanspruchs gelun-\n\ngen. Die von dem Beklagten vorgelegten Belege könnten Geschäftsvorfällen \n\nfür eine LPG-Tätigkeit nicht zugeordnet werden, da sie lediglich pauschalie-\n\nrende Angaben enthielten. Teilweise seien sie der privaten Lebensführung zu-\n\nzuordnen. Die dafür insgesamt erhaltenen Zahlungen von 116.742,99 DM \n\n(= 59.689,74 €) habe der Beklagte daher ohne Rechtsgru nd erhalten und müs-\n\nse sie erstatten. Dabei stehe die Abtretung an die D. Bank der klageweisen \n\nGeltendmachung nicht entgegen, da die Klägerin die Forderung ohne Ermäch-\n\ntigung durch die Zessionarin im Wege gewillkürter Prozeßstandschaft geltend \n\nmachen könne. \n\n2. Das angefochtene Urteil unterliegt schon deswegen der Aufhebung, \n\nweil die Klage unzulässig ist. \n\nEs fehlt mangels Prozeßführungsbefugnis der Klägerin an einer Prozeß-\n\nvoraussetzung (vgl. Senat, BGHZ 36, 187, 191 f). Die Klägerin macht einen an \n\ndie Rechtsvorgängerin der D. Bank abgetretenen Anspruch geltend. Diese \n\nAbtretung ist entgegen der Auffassung der Revision wirksam. Auch wenn - wie \n\nsie annimmt - die von dem Beklagten als Liquidator vorgenommene Abtretung \n\nder Mitwirkung der Organe der Klägerin bedurfte, so scheitert daran die Wirk-\n\nsamkeit der Abtretung nicht. Jedenfalls liegt in der gerichtlichen Geltendma-\n\nchung des abgetretenen Anspruchs auf Zahlung an die D. Bank die Geneh-\n\nmigung durch den vertretungsberechtigten Aufsichtsrat (§ 42 Abs. 1 LwAnpG, \n\n§§ 82, 83, 39 Abs. 1 GenG). Zur Geltendmachung des abgetretenen Anspruchs \n\nist die Klägerin infolgedessen nur unter den Voraussetzungen der gewillkürten \n\nProzeßstandschaft befugt. Dazu bedurfte sie - entgegen der Auffassung des \n\nBerufungsgerichts - in entsprechender Anwendung des § 185 Abs. 1 BGB der \n\nErmächtigung durch die Zessionarin (BGHZ 96, 151, 152 f; 100, 217, 218; 125, \n\n196, 199; BGHZ 145, 383, 386). Daß eine solche Ermächtigung erteilt worden \n\nist, und sei es auch nur konkludent (vgl. BGHZ 94, 117, 122) oder durch Aus-\n\nlegung zu erschließen (vgl. BGHZ 145, 383, 386), hat das Berufungsgericht \n\n- weil es dies für entbehrlich erachtet hat - nicht festgestellt. Anhaltspunkte für \n\neine erteilte Ermächtigung sind dem Vorbringen der Klägerin auch nicht zu \n\nentnehmen. \n\nDie Klage ist daher schon aus diesem Grund als unzulässig abzuweisen, \n\nohne daß zur Frage der Begründetheit eine der Rechtskraft fähige Entschei-\n\ndung getroffen werden könnte (vgl. BGH, Urt. v. 10. Januar 1978, VI ZR \n\n113/75, WM 1978, 470, 472; Urt. v. 19. Juni 2000, II ZR 319/98, NJW 2000, \n\n3718, 3719). Daß das Berufungsgericht zudem unter Verstoß gegen § 308 \n\nZPO - wie die Revision zu Recht rügt - der Klage nicht antragsgemäß auf Zah-\n\nlung an die D. Bank, sondern an die Klägerin selbst stattgegeben hat, ist folg-\n\nlich nicht mehr von Belang. \n\n3. Für eine Aufhebung und Zurückverweisung unter dem Gesichtspunkt, \n\ndaß die fehlende Prozeßvoraussetzung nachgeholt werden könnte, ist schon \n\ndeswegen kein Raum, weil das Vorbringen der Klägerin den geltend gemach-\n\nten Anspruch nicht rechtfertigt. \n\na) Ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen rechtsgrundlos \n\nempfangener Zahlungen für Spesen besteht nicht. \n\nUnabhängig davon, ob die Bestellung des Beklagten als Liquidator wirk-\n\nsam war, finden die von der Klägerin an ihn erbrachten Leistungen ihren \n\nRechtsgrund in dem der Tätigkeit zugrundeliegenden Geschäftsbesorgungs-\n\nvertrag (vgl. Müller, GenG [2000], § 83 Rdn. 8; MünchKomm-AktG/Hüffer, \n\n2. Aufl., § 265 AktG Rdn. 12), der an dem etwaigen Mangel der Liquidatorbe-\n\nstellung nicht teilnimmt und den die Klägerin jedenfalls konkludent mit dem Be-\n\nklagten geschlossen hat. Der geltend gemachte Anspruch bestünde daher nur \n\ndann, wenn die Klägerin den Nachweis erbracht hätte, daß die dem Beklagten \n\nerstatteten Spesen tatsächlich nicht angefallen sind oder jedenfalls nicht im \n\nZusammenhang mit der Geschäftsbesorgung für die Klägerin gestanden ha-\n\nben. Dies hat das Berufungsgericht zwar angenommen. Die getroffenen Fest-\n\nstellungen tragen diese Annahme aber nicht. \n\naa) Dabei sind die Ausführungen des Berufungsgerichts schon im An-\n\nsatz nicht haltbar. Es hat keine ins einzelne gehende Feststellungen getroffen, \n\ndaß sämtliche Spesen, die der Beklagte geltend gemacht und erstattet erhalten \n\nhat, der Rechtsgrundlage entbehren, sondern es hat sich lediglich eine Reihe \n\nvon der Höhe nach nicht näher bezeichneten Positionen herausgenommen, bei \n\ndenen es einen Zusammenhang mit der Geschäftsbesorgung verneint hat. \n\nSelbst wenn dieser Zusammenhang nicht bestünde, rechtfertigt dies - wie die \n\nRevision zu Recht rügt - nicht die Annahme, alle geltend gemachten und von \n\nder Klägerin erstatteten Spesen ermangelten der Rechtsgrundlage. Es wider-\n\nspricht der Lebenserfahrung, daß der Beklagte bei der Vornahme der Ge-\n\nschäftsbesorgung überhaupt keine Aufwendungen gehabt hat, die ihm nach \n\nden getroffenen Vereinbarungen in Verbindung mit §§ 675, 670 BGB zu erstat-\n\nten waren. Ein Bereicherungsanspruch stünde der Klägerin daher in dem zu-\n\ngesprochenen Umfang nur zu, wenn hinsichtlich jeder einzelnen Position nach \n\nsprochenen Umfang nur zu, wenn hinsichtlich jeder einzelnen Position nach \n\nGrund und Höhe, bis zur Summe des zugesprochenen Betrages, festgestellt \n\nworden wäre, daß sie von der Geschäftsbesorgung nicht erfaßt ist. Daran fehlt \n\nes. \n\nbb) Sieht man von diesem grundlegenden Mangel ab, ist aber auch hin-\n\nsichtlich der einzelnen Positionen, mit denen sich das Berufungsgericht befaßt \n\nhat, nicht rechtsfehlerfrei festgestellt, daß sie von der Erstattungspflicht nicht \n\numfaßt sind. \n\nZu beanstanden ist auch insoweit schon der Ansatz des Berufungsge-\n\nrichts, das sich daran stört, daß die von dem Beklagten vorgelegten Belege, \n\nweil zu pauschal, den Geschäftsvorfällen für dessen LPG-Tätigkeit nicht zuge-\n\nordnet werden könnten. Es geht nicht darum, daß der Beklagte die sachliche \n\nund rechnerische Richtigkeit der Belege und den Zusammenhang der Ausga-\n\nben mit der Geschäftsbesorgung für die Klägerin belegen müßte. Vielmehr hät-\n\nte die Klägerin für jede einzelne Position darlegen und nachweisen müssen, \n\ndaß dieser Zusammenhang fehlt. Wenn an der Zuordnung der Belege Zweifel \n\nbestanden haben sollten, wäre die Klägerin berechtigt gewesen, die Erstattung \n\nder geltend gemachten Beträge von einer Substantiierung abhängig zu ma-\n\nchen. Für eine Rückforderung geleisteter Zahlungen obliegt ihr hingegen die \n\nvolle Darlegungs- und Beweislast für das Fehlen des Rechtsgrundes und damit \n\nim konkreten Fall für den fehlenden Zusammenhang der einzelnen Positionen \n\nmit der Geschäftsbesorgung. Daß die Belege jetzt möglicherweise wegen ihres \n\npauschalen Inhalts einzelnen Geschäften nicht mehr zugeordnet werden kön-\n\nnen, schließt nicht aus, daß die belegten Ausgaben nach §§ 675, 670 BGB zu \n\nerstatten waren. Das Risiko, daß dies nunmehr nicht mehr aufgeklärt werden \n\nkann, trägt die beweisbelastete Klägerin, nicht der Beklagte. \n\nSoweit das Berufungsgericht hinsichtlich einzelner Positionen einen Zu-\n\nsammenhang mit der Geschäftsbesorgungstätigkeit als widerlegt ansieht, ist \n\ndiese Annahme ebenfalls rechtsfehlerhaft. \n\nHotelkosten in L. sind ersichtlich gerade nicht - wie das Beru-\n\nfungsgericht annimmt - der \"privaten Lebensentscheidung\" zuzuordnen, son-\n\ndern beruhen darauf, daß der Beklagte ursprünglich noch in S. -H. \n\nwohnte, seine Tätigkeit aber am Sitz der Klägerin zu entfalten hatte. Wenn die \n\nKlägerin diese Kosten hätte vermeiden wollen, hätte sie einen Liquidator mit \n\nder Geschäftsbesorgung betrauen müssen, der ortsnah wohnte. Daß der Be-\n\nklagte verpflichtet gewesen wäre, mit der Aufnahme seiner Tätigkeit seinen \n\nWohnsitz zu verlegen, oder daß er nur zu den Bedingungen eines ortsnah \n\nwohnenden Liquidators hätte abrechnen dürfen, ist weder festgestellt noch vor-\n\ngetragen. Ob das Hotel, in dem er gewohnt hat, später ihm selbst gehört hat, \n\nist ebenfalls ohne Belang. Auch der Aufenthalt im eigenen Hotel verursacht \n\nKosten, die als Spesen geltend gemacht werden können und für die die allge-\n\nmeinen Beherbergungskosten, unter Umständen mit einem geringen Abschlag, \n\nangesetzt werden können. Mit einer privaten Lebensführung hat dies nichts zu \n\ntun. Wieso Kosten, die der eigenen Verpflegung gedient haben, nicht, etwa \n\nunter dem Gesichtspunkt der Verpflegungsmehrkosten, als Spesen abgerech-\n\nnet werden konnten, legt das Berufungsgericht nicht dar. Darüber hinaus ist die \n\nSchlußfolgerung, kleinere Ausgaben sowie an Samstagen oder Sonntagen \n\ngemachte Aufwendungen könnten nur der eigenen Verpflegung gedient haben, \n\ndurch nichts gerechtfertigt. Daß bestimmte Umstände für eine private Zuord-\n\nnung sprechen mögen, wie das Berufungsgericht für andere Belege angenom-\n\nmen hat, reicht nicht für einen erforderlichen Nachweis. \n\nb) Angesichts der vorstehenden Ausführungen besteht auch kein Scha-\n\ndensersatzanspruch wegen vertragswidrig geltend gemachter Aufwendungen. \n\nAbgesehen davon, daß das Berufungsurteil Ausführungen zu einer schuldhaft \n\nbegangenen Vertragsverletzung vermissen läßt, kommt ein auf die Verletzung \n\nvon Vertragspflichten oder von Pflichten eines Liquidators (§§ 89, 34 Abs. 2 \n\nGenG, § 42 Abs. 1 LwAnpG) gestützter Anspruch nicht in Betracht, da eine un-\n\nberechtigte Geltendmachung von Aufwendungsersatzansprüchen nicht rechts-\n\nfehlerfrei festgestellt ist. \n\nIII. \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. \n\nWenzel Krüger Lemke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-05/lwzr-3-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 670","ref_norm":"670","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 675","ref_norm":"675","n":2},{"jurabk":"LAnpG","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"GenG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"GenG","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"GenG","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":1},{"jurabk":"GenG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1},{"jurabk":"LAnpG","ref":"§ 3a","ref_norm":"3a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"GenG","ref":"§ 89","ref_norm":"89","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-05/lwzr-3-04","retrieved":"2026-07-10 16:07:06.298269+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-11-05/lwzr-3-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat fuer Landwirtschaftssachen","date":"2004-11-05","dockets":["LwZR 3/04"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 05.11.2004 – LwZR 3/04","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-05/lwzr-3-04","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des Land-\n\nwirtschaftssenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts\n\nvom 29. 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