{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IXa. Zivilsenat","decided":"2004-11-05","aktenzeichen":"IXa ZB 33/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZwVerwVO § 24 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Werden mehrere Grundstücke durch denselben Zwangsverwalter wie ein einziges Wirtschaftsgut vermietet oder verpachtet, ohne daß für die einbezogenen Grundstücke bestimmte Miet- oder Pachtanteile feststellbar sind, so ist die Vergü- tung mit einheitlichen Hundertsätzen nach den ungeteilten Miet- oder Pachteinnah- men zu berechnen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIXa ZB 33/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n5. November 2004 \n\nin dem Zwangsverwaltungsverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZwVerwVO § 24 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 \n\nWerden mehrere Grundstücke durch denselben Zwangsverwalter wie ein einziges \n\nWirtschaftsgut vermietet oder verpachtet, ohne daß \n\nfür die einbezogenen \n\nGrundstücke bestimmte Miet- oder Pachtanteile feststellbar sind, so ist die Vergü-\n\ntung mit einheitlichen Hundertsätzen nach den ungeteilten Miet- oder Pachteinnah-\n\nmen zu berechnen. \n\nBGH, Beschluß vom 5. November 2004 - IXa ZB 33/03 - LG Dresden \n\n AG Dresden \n\nDer IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Raebel, \n\nAthing, Dr. Boetticher, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Zoll \n\nam 5. November 2004 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Zwangsverwalters wird der Be-\n\nschluß der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom \n\n28. August 2002 geändert: \n\nAuf die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 b) - Schuldners \n\nzu 2 - wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen die \n\nVergütung des Zwangsverwalters für seine Tätigkeit im Abrech-\n\nnungszeitraum 2000 auf 3.666,41 € nebst 586,63 € Ersatz \n\nvon \n\nUmsatzsteuer, zusammen 4.253,04 € (= 8.318,22 DM), festge -\n\nsetzt. \n\nDie weitergehende Rechtsbeschwerde wird zurückgewiesen. \n\nVon den Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der weitere Betei-\n\nligte zu 2 b) - Schuldner zu 2 und Beschwerdeführer - 54 v.H. zu \n\ntragen. \n\nVon den Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens mit Einschluß \n\nder außergerichtlichen Kosten des weiteren Beteiligten zu 2 b) \n\nfallen dem Zwangsverwalter 46 v.H. zur Last. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt \n\n2.766,54 € (= 5.410,89 DM). \n\nGründe: \n\nI. \n\nAuf Antrag der weiteren Beteiligten zu 1 ordnete das Amtsgericht Dres-\n\nden am 7. Dezember 1999 die Zwangsverwaltung der vorbezeichneten \n\nGrundstücke an, welche einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestehend aus \n\nden weiteren Beteiligten zu 2 a) und 2 b) gehören. Diese Grundstücke dienen \n\ndem Betrieb eines Campingplatzes nebst daraufstehenden Ferienhäusern, \n\nBungalows, Gaststätte und Nebengebäuden. Zum Verwalter wurde der als \n\nRechtsanwalt tätige Rechtsbeschwerdeführer bestellt. Er verpachtete die von \n\nihm zwangsverwalteten Gesellschaftsgrundstücke am 25. Januar 2000 mit Wir-\n\nkung vom 1. Februar 2000 an den weiteren Beteiligten zu 2 a). Aufgrund einer \n\nVerständigung vom 22. Mai 2000 wurden in die Verpachtung rückwirkend auch \n\ndie von dem Beteiligten zu 2 b) und seiner Familie bewohnten Bungalows Nr. 4 \n\nund 5 auf dem Grundstück Bestandsverzeichnis Nr. 3 einbezogen. \n\nDie Verpachtung der Grundstücke erbrachte im Jahr 2000 einen Ertrag \n\nvon 76.742,66 DM einschließlich der vom Pächter erstatteten Umsatzsteuern. \n\nSoweit hier noch von Interesse beantragte der Zwangsverwalter, ihm für das \n\nJahr 2000 eine Vergütung in Höhe des doppelten Regelsatzes und Erstattung \n\nentsprechender Umsatzsteuern zu bewilligen. Zur Begründung seiner Forde-\n\nrung nach dem doppelten Regelsatz verwies er auch auf den Zusatzaufwand, \n\nder sich durch die Haltung des weiteren Beteiligten zu 2 b) bei der Wahrneh-\n\nmung der Zwangsverwaltung ergeben habe. \n\nDas Amtsgericht setzte die Vergütung (ohne die gesondert berechneten \n\nAuslagen) antragsgemäß auf 10.821,78 DM (= 5.533,09 € ) fest. Auf die soforti-\n\nge Beschwerde des Beteiligten zu 2 b) ermäßigte das Landgericht die Vergü-\n\ntung des Zwangsverwalters einschließlich der Erstattung seiner Umsatzsteuern \n\nauf 5.410,89 DM (= 2.766,54 €). Mit seiner - zugelassen en - Rechtsbeschwer-\n\nde erstrebt der Zwangsverwalter die Wiederherstellung der erstinstanzlichen \n\nEntscheidung. \n\nII. \n\nDie gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und nach \n\n§ 575 ZPO auch im übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist teilweise begrün-\n\ndet. Sie führt hier gemäß § 577 Abs. 5 ZPO zu einer entsprechenden Abände-\n\nrung der angefochtenen Beschwerdeentscheidung, weil weitere Feststellungen \n\nzur Bestimmung des Vergütungsanspruchs nicht mehr zu treffen sind. \n\n1. Gemäß § 153 Abs. 1 ZVG ist dem Zwangsverwalter eine Vergütung \n\nzu gewähren. Deren Berechnung bestimmt sich nach der Überleitungsvorschrift \n\ndes § 25 der Zwangsverwalterverordnung vom 19. Dezember 2003 (BGBl. I, \n\nS. 2804 - ZwVwV) noch auf der Grundlage der nach § 14 EGZVG (jetzt § 152 a \n\nZVG) erlassenen Verordnung über die Geschäftsführung und die Vergütung \n\ndes Zwangsverwalters vom 16. Februar 1970 (BGBl. I, S. 185 - ZwVerwVO). \n\n§ 23 Abs. 1 ZwVerwVO räumt dem Zwangsverwalter einen Vergütungsan-\n\nspruch für seine Geschäftsführung, einen Anspruch auf Erstattung angemes-\n\nsener barer Auslagen und einen Anspruch auf Ersatz der darauf entfallenden \n\nUmsatzsteuer ein. Bei Grundstücken, die durch Vermieten oder Verpachten \n\ngenutzt werden, erhält der Verwalter von den im Kalenderjahr eingezogenen \n\nBeträgen nach § 24 Abs. 1 Satz 1 ZwVerwVO in der Auslegung des Bundesge-\n\nrichtshofes vom 12. September 2002 (BGHZ 152, 18) von den ersten 1.500 € \n\n9 v.H., von dem Mehrbetrag bis zu 3.000 € 8 v.H., von dem Mehrbetrag bis zu \n\n4.500 € 7 v.H. und von dem darüber hinausgehenden Betr ag 6 v.H.. Die hier-\n\nnach errechneten Grundbeträge sind für die Abrechnungszeiträume 2000 bis \n\n2003 in der Regel um den Faktor 1,5 zu steigern, es sei denn, dies hätte we-\n\ngen geringer Degression im Einzelfall ein Mißverhältnis zwischen der Tätigkeit \n\ndes Verwalters und der so gesteigerten Vergütung zur Folge (vgl. im einzelnen \n\nBGH, Beschl. v. 25. Juni 2004 - IXa ZB 30/03, ZInsO 2004, 846 = ZIP 2004, \n\n1570). \n\nDiese Entwicklung der Rechtsprechung hat das Beschwerdegericht bei \n\nseiner Entscheidung noch nicht berücksichtigen können; sie nötigt zu einer \n\nentsprechenden Änderung der angefochtenen Festsetzung. \n\n2. Von den Beteiligten nicht aufgegriffen und auch vom Beschwerdege-\n\nricht nicht besonders herausgestellt worden ist der Umstand, daß die Vergü-\n\ntung des Zwangsverwalters hier seine Tätigkeit bei vier Grundbuchgrundstük-\n\nken einheitlich abgelten soll. Insoweit sind jedoch die Festsetzungsgrundlagen \n\nder Beschwerdeentscheidung rechtlich im Ergebnis nicht zu beanstanden. \n\nGegenstand der Zwangsverwaltung ist das Grundbuchgrundstück. Ver-\n\nwaltet eine Person mehrere Grundstücke, so muß deshalb im Regelfall die \n\nVergütung für jedes Grundstück besonders berechnet werden, selbst wenn es \n\nsich um die Zwangsvollstreckung gegen denselben Eigentümer und Schuldner \n\nhandelt. Das jeweilige Grundbuchgrundstück mit seinen Miet- oder Pachtein-\n\nnahmen ist nach § 24 Abs. 2 ZwVerwVO allerdings dann nicht der geeignete \n\nBeziehungswert für die Festsetzung der Zwangsverwaltervergütung, wenn es in \n\neinzelnen Teilen vermietet oder verpachtet ist. Der dann maßgebende Teilbe-\n\nrechnungsgrundsatz ist vielmehr Ausdruck des Gedankens, daß die Vergütung \n\nletztlich für jedes Wirtschaftsgut, welches Miet- oder Pachteinnahmen erbringt \n\nund in dieser Eigenschaft der Zwangsverwaltung unterliegt, einheitlich und ge-\n\nsondert berechnet werden soll. Denn abstrakt typisierend erhöht bzw. ermäßigt \n\nsich der Aufwand des Zwangsverwalters mit der Zahl der Wirtschaftsgüter oder \n\nWirtschaftseinheiten, mit denen sich seine Geschäftsführung zu befassen hat. \n\nAus diesem Gedanken läßt sich auch der durch die Zwangsverwalter-\n\nverordnung vom 16. Februar 1970 nicht ausdrücklich aufgestellte Grundsatz \n\nableiten, daß mehrere Grundstücke, die wie ein einziges Wirtschaftsgut ver-\n\nmietet oder verpachtet sind, ohne auf die Einzelgrundstücke bezogene Miet- \n\noder Pachtanteile auszuweisen, für die Berechnung der Zwangsverwalterver-\n\ngütung mit einheitlichen Hundertsätzen nach den ungeteilten Gesamteinnah-\n\nmen anzusetzen sind. So liegt der Fall auch hier. Selbst die ursprünglich von \n\nder Verpachtung ausgenommenen Bungalows Nr. 4 und 5 sind noch nachträg-\n\nlich als unselbständige Teile des Pachtgegenstandes ohne Bestimmung eines \n\nbesonderen Entgeltes der einheitlichen Nutzung unterstellt worden. Der Fest-\n\nsetzungsantrag des Zwangsverwalters und die Entscheidungen der Vorinstan-\n\nzen haben danach zutreffend als Vergütungsgrundlage gemäß § 24 Abs. 1 \n\nZwVerwVO hier die einheitlichen Pachteinnahmen des Jahres 2000 herange-\n\nzogen. Sie umfassen auch die auf die Pacht entfallende und vom Pächter ver-\n\ntragsgemäß ersetzte Umsatzsteuer (vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, \n\nZwangsverwaltung 3. Aufl. § 18 ZwVwV Rn. 9). \n\n3. Das Beschwerdegericht hat dem Zwangsverwalter einen Mißverhält-\n\nniszuschlag gemäß § 25 ZwVerwVO versagt. Dies bewegt sich nach den ge-\n\ntroffenen Feststellungen im Rahmen der rechtlich nicht überprüfbaren tatrich-\n\nterlichen Würdigung. Fehlerhafte Beurteilungsmaßstäbe des Beschwerdege-\n\nrichts sind insoweit nicht erkennbar. \n\n4. Die festzusetzende Vergütung des Zwangsverwalters für den Abrech-\n\nnungszeitraum 2000 läßt sich danach wie folgt errechnen: \n\nEingezogene Gesamtpacht \n\n76.742,66 DM \n\n (39.237,90 €) \n\n1.500 € mit \n\n9 v.H = \n\n135 € \n\n1.500 € mit \n\n8 v.H. = \n\n120 € \n\n1.500 € mit \n\n7 v.H. = \n\n105 € \n\n34.737,90 € mit 6 v.H. = 2.084,27 €. \n\nGrundbetrag zusammen \n\n = 2.444,27 €; \n\nmultipliziert mit einem Steigerungsfaktor von 1,5 ergibt sich daraus eine Vergü-\n\ntung gemäß § 24 Abs. 1 ZwVerwVO von 3.666,41 €. Hiera uf entfallen gemäß \n\n§ 23 Abs. 1 ZwVerwVO zu ersetzende Umsatzsteuern von 586,63 €, so daß \n\nder \n\nfestzusetzende Gesamtbetrag der Vergütung sich auf 4.253,04 € \n\n(= 8.318,22 DM) beläuft. \n\n5. Die Festsetzung der weiteren Auslagen in dem Beschluß des Amtsge-\n\nrichts Dresden vom 28. März 2001 hat das Beschwerdegericht nicht geändert. \n\nHierauf erstreckt sich die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht. \n\nRaebel Athing Boetticher \n\n Kessal-Wulf Zoll","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-05/ixa-zb-33-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 152a","ref_norm":"152a","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"ZwVwV","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-05/ixa-zb-33-03","retrieved":"2026-07-10 16:11:09.037603+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-11-05/ixa-zb-33-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IXa. Zivilsenat","date":"2004-11-05","dockets":["IXa ZB 33/03"],"decision_type":"Beschluß","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 05.11.2004 – IXa ZB 33/03","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-05/ixa-zb-33-03","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"ZwVerwVO § 24 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Werden mehrere Grundstücke durch denselben Zwangsverwalter wie ein einziges Wirtschaftsgut vermietet oder verpachtet, ohne daß für die einbezogenen Grundstücke bestimmte Miet- oder Pachtanteile feststellbar sind, so ist die Vergü- tung mit einheitlichen Hundertsätzen nach den ungeteilten Miet- oder Pachteinnah- men zu berechnen.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Rechtsbeschwerde des Zwangsverwalters wird der Be-\n\nschluß der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom\n\n28. August 2002 geändert:\n\nAuf die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 b) - Schuldners\n\nzu 2 - wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen die\n\nVergütung des Zwangsverwalters für seine Tätigkeit im Abrech-\n\nnungszeitraum 2000 auf 3.666,41 € nebst 586,63 € Ersatz\n\nvon\n\nUmsatzsteuer, zusammen 4.253,04 € (= 8.318,22 DM), festge -\n\nsetzt.\n\nDie weitergehende Rechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.\n\nVon den Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der weitere Betei-\n\nligte zu 2 b) - Schuldner zu 2 und Beschwerdeführer - 54 v.H. zu\n\ntragen.\n\nVon den Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens mit Einschluß\n\nder außergerichtlichen Kosten des weiteren Beteiligten zu 2 b)\n\nfallen dem Zwangsverwalter 46 v.H. zur Last.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n\n2.766,54 € (= 5.410,89 DM).","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/575","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"575","label":"§ 575 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/577","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"577","label":"§ 577 ZPO","mentions":1},{"id":"ZVG/152a","law":"ZVG","abbreviation":"ZVG","ref":"152a","label":"§ 152a ZVG","mentions":1},{"id":"ZVG/153","law":"ZVG","abbreviation":"ZVG","ref":"153","label":"§ 153 ZVG","mentions":1},{"id":"ZwVwV/18","law":"ZwVwV","abbreviation":"ZwVwV","ref":"18","label":"§ 18 ZwVwV","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"ZfIR 2005, 69","basis":"cited_by_decisions","votes":2}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T16:11:09.037603+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}