{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IXa. Zivilsenat","decided":"2004-11-05","aktenzeichen":"IXa ZB 202/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZwVerwVO §§ 24, 26; ZwVwV § 18 Abs. 1, § 19 Wird vom Zwangsverwalter im Verlauf des Kalenderjahres eine Mietwohnung zwangsgeräumt, berechnet sich die Vergütung in der Zeit des Leerstandes nach dem Umfang der Verwaltertätigkeit (§ 26 ZwVerwVO). ZwVerwVO §§ 24 bis 26, 27 Abs. 2; ZwVwV § 17 Abs. 3; BRAGO § 118 Abs. 2 Satz 1; RVG § 19 Abs. 1 Nr. 1, VV Vorbem. 3 Abs. 4 Wählt der Zwangsverwalter die Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungs- recht, so kann er für eine Geschäftstätigkeit, die mit den gewährten Gebühren durch Anrechnung abgegolten ist, keine Vergütung nach anderen Tatbeständen mehr be- anspruchen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIXa ZB 202/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n5. November 2004 \n\nin dem Zwangsverwaltungsverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZwVerwVO §§ 24, 26; ZwVwV § 18 Abs. 1, § 19 \n\nWird vom Zwangsverwalter im Verlauf des Kalenderjahres eine Mietwohnung \n\nzwangsgeräumt, berechnet sich die Vergütung in der Zeit des Leerstandes nach \n\ndem Umfang der Verwaltertätigkeit (§ 26 ZwVerwVO). \n\nZwVerwVO §§ 24 bis 26, 27 Abs. 2; ZwVwV § 17 Abs. 3; BRAGO § 118 Abs. 2 \n\nSatz 1; RVG § 19 Abs. 1 Nr. 1, VV Vorbem. 3 Abs. 4 \n\nWählt der Zwangsverwalter die Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungs-\n\nrecht, so kann er für eine Geschäftstätigkeit, die mit den gewährten Gebühren durch \n\nAnrechnung abgegolten ist, keine Vergütung nach anderen Tatbeständen mehr be-\n\nanspruchen. \n\nBGH, Beschluß vom 5. November 2004 - IXa ZB 202/03 - LG Kassel \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n AG Wolfhagen \n\nDer IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Raebel, \n\nvon Lienen, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf, Roggenbuck und den Richter \n\nZoll \n\nam 5. November 2004 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Zwangsverwalters wird der Be-\n\nschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 28. Mai \n\n2003 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das \n\nBeschwerdegericht zurückverwiesen. \n\nGründe: \n\nI. \n\nAuf Antrag der weiteren Beteiligten zu 1 ordnete das Amtsgericht Wolf-\n\nhagen am 18. Juni 2001 die Zwangsverwaltung des vorbezeichneten Woh-\n\nnungseigentums an. Zum Verwalter wurde der als Rechtsanwalt tätige Rechts-\n\nbeschwerdeführer ernannt. Er stellte nach Inbesitznahme der Wohnung und \n\nweiteren Ermittlungen fest, daß dieselbe vermietet, der Mieter mit über \n\n40.000 DM rückständig und der Eigentümer Hausgelder sowie öffentliche \n\nGrundstücksabgaben seit längerem schuldig geblieben war. \n\nDer Zwangsverwalter kündigte das Mietverhältnis am 30. Juli 2001 frist-\n\nlos und erwirkte Titel zur Räumung der Wohnung und Vollstreckung der Miet-\n\nschuld. Letztere verlief erfolglos. Die Herausgabe der renovierungsbedürftigen \n\nWohnung an den Zwangsverwalter im Wege der Räumungsvollstreckung er-\n\nfolgte am 17. Januar 2002. \n\nNach Zwangsversteigerung der Wohnung hob das Amtsgericht die \n\nZwangsverwaltung am 30. August 2002 auf. Der Aufhebungsbeschluß wurde \n\ndem Zwangsverwalter am 7. September 2002 zugestellt. \n\nFür die Abrechnungszeiträume 2001 und 2002 fordert der Zwangsver-\n\nwalter Vergütung nach Zeitaufwand gemäß vorgelegtem Tätigkeitsnachweis \n\nund Ersatz von Umsatzsteuer in Gesamthöhe von 15.144,96 €, daneben die \n\nErstattung von baren Auslagen für Fahrten, Fotokopien, Porto und Telefon. \n\nAußerdem verlangt der Zwangsverwalter Auslagenersatz für die anwaltliche \n\nFührung gerichtlicher Verfahren mit Einschluß der Zwangsvollstreckung in Hö-\n\nhe von 4.338,88 €. \n\nDas Amtsgericht hat dem Festsetzungsantrag des Zwangsverwalters im \n\nwesentlichen entsprochen und hiervon lediglich drei Zeitstunden zu 130 € \n\nnebst anteiliger Umsatzsteuer für die angegebene Restabwicklung abgesetzt. \n\nAuf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 hat das Landgericht \n\ndie Vergütung des Zwangsverwalters nebst Auslagen auf 5.128,45 € ermäßigt. \n\nHiergegen wendet sich seine - zugelassene - Rechtsbeschwerde. \n\nII. \n\nDie gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und nach \n\n§ 575 ZPO auch im übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Der \n\nSachverhalt ist nicht soweit geklärt, daß bereits jetzt hinreichende Sicherheit \n\nfür eine Zurückweisung der Rechtsbeschwerde gemäß § 577 Abs. 3 ZPO be-\n\nstünde. Daher führt das Rechtsmittel nach § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO zur Zu-\n\nrückverweisung. \n\n1. Das Landgericht hat den Vergütungsanspruch des Zwangsverwalters \n\nnach § 24 ZwVerwVO unter Heranziehung einer geschätzten Brutto- Sollmiete \n\nvon monatlich 1.000 DM (= 511,29 €) berechnet. Das hält\n\n rechtlicher Prüfung \n\nnicht stand. \n\na) Durch die wirksame Kündigung des Zwangsverwalters vom 30. Juli \n\n2001 war die Vermietung der zwangsverwalteten Wohnung beendet. Im An-\n\nschluß daran hatte der Zwangsverwalter einen Anspruch auf Nutzungsent-\n\nschädigung gemäß den §§ 571, 546a BGB für die Dauer der Vorenthaltung. \n\nAuch dieses Rechtsverhältnis kann als Nachwirkung der Wohnraummiete \n\nvergütungsrechtlich noch einer Grundstücksnutzung durch Vermietung nach \n\n§ 24 ZwVerwVO \n\n(§ 18 ZwVwV) gleichgestellt werden, weil sie dem \n\nZwangsverwalter ähnliche Mühewaltung der Geschäftsführung abverlangt wie \n\nein intaktes Mietverhältnis. Allenfalls können sich hier Erschwerungen seiner \n\nTätigkeit ergeben, die nach § 25 ZwVerwVO zu berücksichtigen wären. Dafür \n\nspricht auch, daß der Zwangsverwalter die Mietsache während \n\nihrer \n\nrechtswidrigen Vorenthaltung durch den gekündigten Mieter nicht anderweitig \n\nnutzen kann, mithin ein Vergütungsanspruch infolge einer Neuvermietung in \n\ndieser Zeit ausscheidet. \n\nNach Zwangsräumung einer Wohnung und vor einer Neuvermietung \n\nscheiden jedoch die §§ 24, 25 ZwVerwVO als Vergütungstatbestand für die \n\nGeschäftsführung des Zwangsverwalters aus. Das Amtsgericht hat für den Zeit-\n\nraum nach dem 17. Januar 2002 hier den Vergütungsanspruch des Zwangs-\n\nverwalters somit dem Grunde nach zu Recht auf § 26 ZwVerwVO gestützt. \n\nDie zu Beginn bestehende Nutzungsform des § 24 ZwVerwVO oder § 26 \n\nZwVerwVO kann auch nicht unbeschadet tatsächlicher Übergänge für die ge-\n\nsamte Dauer eines Abrechnungszeitraums vergütungsrechtlich eingefroren \n\nwerden. Denn damit würde sich die Berechnung der Vergütung entgegen \n\n§ 152a Satz 2 ZVG von der Art und dem Umfang der Aufgabe sowie von der \n\nLeistung des Zwangsverwalters entfernen. Wenn schon Veränderungen der \n\nMiethöhe im Laufe eines Abrechnungszeitraums gemäß § 24 ZwVerwVO be-\n\nrücksichtigt werden müssen, kann erst recht eine nach Zwangsräumung der \n\nWohnung wegfallende Miete oder wegfallende Nutzungsentschädigung nicht \n\n- wie vom Beschwerdegericht angenommen - vergütungsrechtlich dennoch als \n\nweiter eingezogen gelten. Dies widerspräche dem am Nutzen der Gläubiger \n\nausgerichteten Leistungsprinzip, ließe aber auch die nach der Räumung ver-\n\nänderte Aufgabe des Zwangsverwalters außer Acht. \n\nb) Der Bundesgerichtshof hat - nach Erlaß des angefochtenen Be-\n\nschlusses - bereits entschieden, daß nicht realisierte Mietforderungen im \n\nEinklang mit dem Wortlaut der Bestimmung nach § 24 Abs. 1 ZwVerwVO nicht \n\nvergütungswirksam sind, sondern außer dem Mindestbetrag gemäß § 24 \n\nAbs. 3 ZwVerwVO nur eine Mißverhältnisvergütung gemäß § 25 ZwVerwVO \n\nentstehen lassen können (BGH, Beschl. v. 25. Juni 2004 - IXa ZB 44/03, ZinsO \n\n2004, 911, 912 = ZIP 2004, 2022, 2023). Eine Mißverhältnisvergütung kann \n\n912 = ZIP 2004, 2022, 2023). Eine Mißverhältnisvergütung kann hier aber, an-\n\nders als in der vorstehend angeführten Senatsentscheidung, auch nicht in An-\n\nlehnung an § 18 Abs. 1 Satz 2 und 3 ZwVwV zugebilligt werden, weil der \n\nZwangsverwalter eine außergerichtliche Inkassotätigkeit nicht entfaltet hat. Er \n\nhat eine solche Tätigkeit vielmehr mit gutem Grund als aussichtslos angesehen \n\nund ist sogleich gerichtlich gegen den säumigen Mieter vorgegangen. \n\nDie im Beschwerdefall noch nicht anwendbare Zwangsverwalterverord-\n\nnung vom 19. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2804) hat mit § 17 Abs. 3 ZwVwV die \n\nlandgerichtliche Rechtsprechung zu den §§ 25, 27 Abs. 2 ZwVerwVO bestätigt, \n\ndaß der Zwangsverwalter, welcher - wie hier - als Rechtsanwalt zugelassen ist, \n\nfür die anwaltliche Führung gerichtlicher Verfahren, die ein anderer Verwalter \n\neinem Rechtsanwalt übertragen hätte, nach Maßgabe der Bundesgebühren-\n\nordnung für Rechtsanwälte abrechnen kann. Diese Vorschrift entspricht § 5 \n\nAbs. 1 InsVV und gibt dem Zwangsverwalter wie dem Vormund nach § 1 Abs. 2 \n\nBRAGO i. V. m. § 1835 Abs. 3 BGB ein Wahlrecht, ob er Auslagenerstattung \n\n(künftig gemäß § 17 Abs. 3 ZwVwV) oder eine erhöhte Vergütung nach § 25 \n\nZwVerwVO beanspruchen will (Beschl. v. 25. August 2004 - IXa ZB 32/03, \n\nZinsO 2004, 1026, red. LS). \n\nIm Beschwerdefall hat sich der Zwangsverwalter für die Auslagenerstat-\n\ntung nach Maßgabe des Anwaltsgebührenrechts entschieden. Das umfaßt \n\nnicht nur die Titulierung der Mietforderungen, sondern auch den von ihm ge-\n\nführten Räumungsprozeß gegen den Mieter. In beiden Angelegenheiten gilt zu \n\nLasten des Zwangsverwalters nach Wahl der Auslagenerstattung (Gebühren-\n\nerstattung gemäß § 17 Abs. 3 ZwVwV) aber auch das Anrechnungsprinzip des \n\n§ 118 Abs. 2 Satz 1 der hier noch anwendbaren Bundesrechtsanwaltsgebüh-\n\nrenordnung (vgl. neuerdings § 19 Abs. 1 Nr. 1 RVG und Vorbemerkung 3 \n\nAbs. 4 Vergütungsverzeichnis RVG). Der Zwangsverwalter kann nicht nach den \n\n§§ 25, 27 Abs. 2 ZwVerwVO Auslagenerstattung nach Gebührenrecht fordern \n\nund zugleich noch für damit gebührenrechtlich durch Anrechnung abgegoltene \n\nGeschäftstätigkeit eine weitere Mißverhältnisvergütung gemäß § 25 ZwVerwVO \n\nbeanspruchen. Die Bedeutung dieses Gesichtspunktes ist im bisherigen Ver-\n\nfahren nicht erkannt worden. Der Zwangsverwalter muß infolgedessen im wie-\n\ndereröffneten Beschwerdeverfahren Gelegenheit erhalten, seinen Tätigkeits-\n\nnachweis bis zur Zwangsräumung der Wohnung entsprechend zu ergänzen. \n\nDanach wird das Beschwerdegericht erneut zu prüfen haben, ob dem \n\nZwangsverwalter neben der Auslagenerstattung nach den §§ 25, 27 Abs. 2 \n\nZwVerwVO und der Mindestvergütung gemäß § 24 Abs. 3 ZwVerwVO noch \n\neine weitere Mißverhältnisvergütung für seine Geschäftstätigkeit bis zur \n\nZwangsräumung zusteht. Die Höhe einer solchen Vergütung könnte auch für \n\ndie Abrechnungszeiträume 2002 und 2003 schon entsprechend § 19 Abs. 2 \n\nZwVwV einheitlich nach dem geleisteten und erforderlichen Zeitaufwand be-\n\nmessen werden. \n\nc) Für die Geschäftstätigkeit nach der Zwangsräumung am 17. Januar \n\n2002 steht dem Zwangsverwalter gemäß § 26 ZwVerwVO grundsätzlich eine \n\nVergütung des erbrachten Zeitaufwandes zu. Hierbei kann bereits der Stun-\n\ndensatzrahmen herangezogen werden, der nach § 19 Abs. 1, § 25 ZwVwV erst \n\nfür die Abrechnungszeiträume nach dem 31. Dezember 2003 anzuwenden ist \n\n(BGH, Beschl. v. 27. Februar 2004 - IXa ZB 37/03, ZinsO 2004, 382 m.Anm. \n\nHaarmeyer = ZIP 2004, 971). Zur Ausfüllung des Stundensatzrahmens ist da-\n\nbei ergänzend zu dem vorgelegten Tätigkeitsnachweis weiterer Vortrag des \n\nZwangsverwalters erforderlich (vgl. zu den hier erheblichen Gesichtspunkten \n\nBGH, aaO S. 383 unter 3.). \n\n2. Rechtlich derzeit im Ergebnis nicht zu beanstanden ist die Kürzung \n\ndes vom Berufungsgericht zugebilligten Ersatzes barer Auslagen und der Aus-\n\nlagenerstattung für Anwaltstätigkeit im Rahmen der Zwangsverwaltung nach \n\ngebührenrechtlichem Maßstab. Der Zwangsverwalter muß jedoch Gelegenheit \n\nerhalten, seinen bisherigen Festsetzungsantrag ergänzend zu begründen, so-\n\nweit das Landgericht zu seinem Nachteil beschlossen hat. \n\na) Die Rechtsbeschwerde rügt, daß das Beschwerdegericht die Gebüh-\n\nren nach den §§ 57, 58 BRAGO für die Erwirkung von zwei Pfändungs- und \n\nÜberweisungsbeschlüssen von der Forderung des Zwangsverwalters abgesetzt \n\nhat. \n\nDiese Rüge kann nach gegenwärtigem Sachstand schon deshalb nicht \n\ndurchdringen, weil der Zwangsverwalter seinem Festsetzungsantrag keine Ge-\n\nbührenberechnung gemäß § 18 Abs. 1 BRAGO (§ 10 Abs. 1 ZVG) beigefügt \n\nhat. Dazu ist der Zwangsverwalter jedoch auch gegenüber dem Vollstrek-\n\nkungsgericht verpflichtet, wenn er seine Vergütung durch Auslagenerstattung \n\nvon Anwaltstätigkeit abrechnen will. Mangels entsprechenden Hinweises im \n\nbisherigen Verfahren muß der Zwangsverwalter Gelegenheit erhalten, eine \n\nGebührenrechnung noch nachzureichen. \n\nb) Die vom Zwangsverwalter am 6. Juni und 29. August 2002 beantra-\n\ngen Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse liegen nicht vor. Es ist auch \n\nnicht festgestellt, welche Forderungen des Vollstreckungsschuldners hier ge-\n\npfändet werden sollten. Daher kann die Angemessenheit der geltend gemach-\n\nten Gebührenforderungen nach den §§ 25, 27 Abs. 2 Satz 2 ZwVerwVO auf-\n\ngrund ergänzter Begründung nicht ausgeschlossen werden. \n\nDas Beschwerdegericht hat allerdings mit Recht geprüft, ob hier die Ver-\n\ntretung durch einen Rechtsanwalt im Sinne des § 121 Abs. 2 ZPO erforderlich \n\nerschien; denn dann hätte ein nicht als Rechtsanwalt zugelassener Zwangs-\n\nverwalter die von ihm verrichtete Vollstreckungstätigkeit einem Rechtsanwalt \n\nübertragen. Wie der Bundesgerichtshof entschieden hat, ist die Vertretung \n\ndurch einen Rechtsanwalt im Bereich der Forderungspfändung ohne Prüfung \n\ndes Einzelfalls nicht schlechthin zu verneinen (vgl. BGH, Beschl. v. 18. Juli \n\n2003 - IXa ZB 124/03, BGH-Report 2003, 1302). Eine solche Prüfung wird das \n\nBeschwerdegericht nach der Zurückverweisung und weiteren Angaben des \n\nZwangsverwalters nachzuholen haben. \n\nWeiterhin wird in diesem Zusammenhang auf die Beschlüsse des Bun-\n\ndesgerichtshofs vom 12. Dezember 2003 (IXa ZB 234/03, Rpfleger 2004, 250) \n\nund vom 24. September 2004 (IXa ZB 115/04, z.V.b.) hingewiesen. \n\nRaebel von Lienen Kessal-Wulf \n\n Roggenbuck Zoll","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-05/ixa-zb-202-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZwVwV","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 546a","ref_norm":"546a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 571","ref_norm":"571","n":1},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 152a","ref_norm":"152a","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1835","ref_norm":"1835","n":1},{"jurabk":"ZwVwV","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"ZwVwV","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"ZwVwV","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-05/ixa-zb-202-03","retrieved":"2026-07-10 16:09:51.569147+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-11-05/ixa-zb-202-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IXa. 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