{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Landwirtschaftssachen","decided":"2004-11-05","aktenzeichen":"BLw 13/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBLw 13/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n5. November 2004 \n\nin der Landwirtschaftssache \n\nbetreffend Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 5. November \n\n2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die \n\nRichter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke sowie die ehrenamtlichen Richter Kees \n\nund Andreae \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für \n\nLandwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg vom \n\n29. Oktober 2003 wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die dem \n\nAntragsteller auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbe-\n\nschwerdeverfahrens zu erstatten hat, zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-\n\nträgt 248,87 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\nE. B. war Mitglied der LPG Th. -To. -R. (im fol-\n\ngenden: LPG), der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin, aus der sie 1991, \n\nvor der Umwandlung, ausschied. Mit Vertrag vom 5. Dezember 2001 verpflich-\n\ntete sich der Antragsteller gegenüber E. B. , deren Ansprüche gegen \n\ndie Antragsgegnerin auf eigene Kosten gerichtlich durchzusetzen. Der Ertrag \n\nsollte hälftig geteilt werden. Dementsprechend trat E. B. ihre Abfin-\n\ndungsansprüche am selben Tag an den Antragsteller ab. \n\nInhaltsgleiche Abreden traf der Antragsteller Ende Dezember 2001 mit \n\n19 weiteren ehemaligen Mitgliedern der LPG oder deren Erben. Bereits 1995 \n\nhatte sich der Antragsteller Ansprüche eines LPG-Mitglieds abtreten lassen \n\nund diese gegenüber der Antragsgegnerin gerichtlich geltend gemacht. \n\nAus abgetretenem Recht von E. B. hat der Antragsteller zu-\n\nnächst Zahlung von 921,40 € nebst Zinsen von der Antragsge gnerin verlangt. \n\nDas Landwirtschaftsgericht hat den Antrag abgewiesen. Das Oberlandesge-\n\nricht hat dem auf Zahlung von 325,80 € nebst Zinsen red uzierten Antrag in Hö-\n\nhe von 248,87 € stattgegeben. Dagegen richtet sich die zu gelassene Rechts-\n\nbeschwerde, mit der die Antragsgegnerin die Wiederherstellung der Entschei-\n\ndung des Landwirtschaftsgerichts erstrebt. Der Antragsteller beantragt die Zu-\n\nrückweisung des Rechtsmittels. \n\nII. \n\nDas Beschwerdegericht hält die Abtretung des Abfindungsanspruchs \n\nvon E. B. gegen die Antragsgegnerin gem. § 44 Abs. 1 Nr. 3 \n\nLwAnpG an den Antragsteller für wirksam. Ein Verstoß gegen das Rechtsbera-\n\ntungsgesetz sei nicht gegeben, da der Antragsteller nicht geschäftsmäßig ge-\n\nhandelt habe. Dieser könne daher den nach Grund und in der zuerkannten Hö-\n\nhe unstreitigen Anspruch gegen die Antragsgegnerin geltend machen. \n\nIII. \n\nDiese Ausführungen halten einer rechtlichen Prüfung stand. \n\n1. Daß E. B. infolge ihres Ausscheidens aus der Rechtsvor-\n\ngängerin der Antragsgegnerin gegen diese einen Abfindungsanspruch nach \n\n§ 44 Abs. 1 Nr. 3 LwAnpG in Höhe von 248,87 € zusteht, stellt die Rechtsbe-\n\nschwerde nicht in Frage. Rechtsfehler sind dem Beschwerdegericht, das sich \n\nbei der Berechnung des Anspruchs auf die übereinstimmenden Angaben der \n\nBeteiligten gestützt hat, auch nicht unterlaufen. \n\n2. Die Rechtsbeschwerde wendet sich allein gegen die Auffassung des \n\nBeschwerdegerichts, die Abtretungsvereinbarung stelle keinen Verstoß gegen \n\ndas Rechtsberatungsgesetz dar und sei daher wirksam. Dies ist indes aus \n\nRechtsgründen nicht zu beanstanden. \n\na) Allerdings stellt die Einziehung abgetretener Forderungen nach Art. 1 \n\n§ 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG eine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten dar, \n\ndie, wenn sie geschäftsmäßig erfolgt, ohne Erlaubnis nicht betrieben werden \n\ndarf. Daß der Antragsteller im konkreten Fall an dem eingezogenen Betrag \n\nhälftig beteiligt werden sollte, macht das Geschäft nicht zu einer eigenen Ange-\n\nlegenheit des Zessionars. Darin liegt lediglich die Vereinbarung einer erfolgs-\n\nabhängigen Vergütung für die Inkassotätigkeit (vgl. Chemnitz/Johnigk, RBerG, \n\n11. Aufl., Art. 1 § 1 Rdn. 100; Rennen/Caliebe, RBerG, 3. Aufl., Art. 1 § 1 \n\nRdn. 50), ändert aber nichts an dem Fremdcharakter des Geschäfts. \n\nb) Das Beschwerdegericht hat jedoch rechtsfehlerfrei ein geschäftsmä-\n\nßiges Handeln des Antragstellers verneint. \n\naa) Mit dem Begriff der Geschäftsmäßigkeit soll nicht allgemein ein ir-\n\ngendwie geartetes Handeln im geschäftlichen Verkehr erfaßt, sondern die er-\n\nlaubnisfreie Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten in vereinzelten Son-\n\nderfällen abgegrenzt werden von einer darauf gerichteten Geschäftstätigkeit \n\n(BGH, Urt. v. 28. Februar 1985, I ZR 191/82, WM 1985, 1214, 1215; Urt. v. \n\n9. April 2000, X ZR 228/00, NJW 2002, 2104, 2105). Geschäftsmäßig handelt \n\ndeshalb nur, wer beabsichtigt, die Tätigkeit - sei es auch nur bei sich bietender \n\nGelegenheit - in gleicher Art zu wiederholen, um sie dadurch zu einem dauern-\n\nden oder wiederkehrenden Bestandteil seiner Beschäftigung zu machen \n\n(BGHZ 148, 313, 317; BGH, Urt. v. 5. Juni 1985, IVa ZR 55/83, NJW 1986, \n\n1050, 1051; Urt. v. 17. Februar 2000, IX ZR 50/98, NJW 2000, 1560, 1561; Urt. \n\nv. 27. November 2000, II ZR 190/99, NJW 2001, 756 f.). Denn das Gesetz will \n\nzum Schutz der Rechtsuchenden und im allgemeinen Interesse an einer zuver-\n\nlässigen Rechtspflege der Gefahr vorbeugen, daß die geschäftsmäßige, insbe-\n\nsondere im Rahmen der Ausübung eines Berufs erfolgende Besorgung fremder \n\nRechtsangelegenheiten an ungeeignete oder unzuverlässige Personen gerät \n\n(BVerfG, NJW 2002, 1190; BGHZ 62, 234, 240; BGH, Urt. v. 28. Februar 1985, \n\nI ZR 191/82, WM 1985, 1214, 1215; Urt. v. 9. April 2002, X ZR 228/00, NJW \n\n2002, 2104, 2105; Chemnitz/Johnigk, Art. 1 § 1 Rdn. 18; Rennen/Caliebe, \n\nArt. 1 § 1 Rdn. 11, jeweils mit weiteren Nachw.). \n\nbb) Erforderlich ist danach die Feststellung, daß der Antragsteller die \n\nAbsicht hatte, über die ihm Ende Dezember 2001 abgetretenen Ansprüche von \n\ninsgesamt 20 ehemaligen LPG-Mitgliedern hinaus zukünftig weitere Forderun-\n\ngen für Dritte einzuziehen. Eine solche Absicht folgt - entgegen der Auffassung \n\nder Rechtsbeschwerde - nicht allein zwingend daraus, daß der Antragsteller \n\nmit den Zedenten jeweils ein erfolgsabhängiges Entgelt vereinbart hat. Eine \n\nsolche Honorarvereinbarung kann zwar, je nach den Umständen des Einzel-\n\nfalls, für die Annahme einer Wiederholungsabsicht und damit für das Vorliegen \n\ngeschäftsmäßigen Handelns ausreichen (BGHZ 148, 313, 317; BGH, Urt. v. \n\n5. Juni 1985, IVa ZR 55/83, NJW 1986, 1050, 1051; Chemnitz/Johnigk, Art. 1 \n\n§ 1 Rdn. 104; Rennen/Caliebe, Art. 1 § 1 Rdn. 61). Anders ist es jedoch dann, \n\nwenn nur ausnahmsweise aus besonderen Gründen eine Forderungseinzie-\n\nhung auf fremde Rechnung vorgenommen wird (BGH, Urt. v. 28. Februar 1985, \n\nI ZR 191/82, WM 1985, 1214, 1215; Urt. v. 1. Dezember 1994, III ZR 93/93, \n\nNJW 1995, 1025, 1027; Urt. v. 27. November 2000, II ZR 190/99, NJW 2001, \n\n756, 757; Urt. v. 9. April 2002, X ZR 228/00, NJW 2002, 2104, 2105). Ein sol-\n\ncher Ausnahmefall kann auch dann vorliegen, wenn die Inkassotätigkeit, wie \n\nhier, für einen größeren Personenkreis erfolgen soll (BGH, Urt. v. 1. Dezember \n\n1994, III ZR 93/93, NJW 1995, 1025, 1027; Urt. v. 27. November 2000, II ZR \n\n190/99, NJW 2001, 756, 757) oder wenn der übernommene Forderungsbe-\n\nstand einen erheblichen Umfang hat, wie die Rechtsbeschwerde, allerdings \n\nohne daß dem Feststellungen des Beschwerdegerichts zugrunde liegen oder \n\nverfahrensfehlerhaft unterblieben wären, geltend macht \n\n(BGH, Urt. v. \n\n28. Februar 1985, I ZR 191/82, WM 1985, 1214, 1216; OLG München, \n\nNJW-RR 1994, 1138). \n\ncc) Die getroffenen Feststellungen tragen die Annahme des Beschwer-\n\ndegerichts, daß die Abtretungen Ausnahmecharakter haben, weil sie von vorn-\n\nherein auf einen engen Personenkreis und einen fest umrissenen Forderungs-\n\nbestand begrenzt und deshalb nicht auf Wiederholung angelegt waren. Zumin-\n\ndest sind sie als mögliche tatrichterliche Würdigung (vgl. BGHZ 148, 313, 318) \n\nfehlerfrei und damit von der Rechtsbeschwerde hinzunehmen. \n\nDer Ausnahmecharakter ergibt sich daraus, daß die Abtretungen den \n\nAntragsteller in die Lage versetzen sollten, gegen die Antragsgegnerin gerich-\n\ntete Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz vor \n\nderen vermeintlicher Verjährung am 31. Dezember 2001 gerichtlich geltend zu \n\nmachen. Waren nach Auffassung des Antragstellers derartige Ansprüche zu \n\neinem späteren Zeitpunkt nicht mehr durchsetzbar, dann besteht kein zwin-\n\ngender Grund für die Annahme, er habe vor, - wie bereits einmal in der Vergan-\n\ngenheit - auch in Zukunft entsprechende Forderungen anderer ehemaliger \n\nLPG-Mitglieder einzuziehen. Es sind weder Anhaltspunkte festgestellt noch \n\nverweist die Rechtsbeschwerde auf entsprechenden Vortrag der Antragsge-\n\ngnerin, daß der Antragsteller eine Ausweitung seiner Tätigkeit auf unverjährte \n\nAnsprüche mit anderem Inhalt oder gegen andere Schuldner beabsichtigt ha-\n\nben könnte. Es ging allein um Ansprüche gegen die Antragsgegnerin. Dies be-\n\nlegt zusätzlich das Vorbringen der Rechtsbeschwerde, daß sich der Antragstel-\n\nler bei der Durchsetzung der abgetretenen Ansprüche die Kenntnisse habe \n\nnutzbar machen wollen, die er bei der gerichtlichen Geltendmachung der be-\n\nreits im Jahr 1995 abgetretenen Forderung erlangt gehabt habe. Diese Kennt-\n\nnisse, insbesondere über das für die Verteilung zugrunde zu legende Eigenka-\n\npital, waren nämlich - von wenigen allgemeinen Erfahrungen im Landwirt-\n\nschaftsanpassungsrecht abgesehen - ausschließlich für das Bestehen und die \n\nHöhe von Abfindungsansprüchen gegen die Antragsgegnerin von Bedeutung. \n\nSoweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, der Antragsteller sei mit \n\nden Zedenten weder verwandtschaftlich noch freundschaftlich verbunden, fehlt \n\nes an entsprechenden Feststellungen des Beschwerdegerichts. Die Rechtsbe-\n\nschwerde verweist auch nicht auf Sachvortrag in den Tatsacheninstanzen hier-\n\nzu. Im Rechtsbeschwerdeverfahren kann neuer Sachvortrag indes nicht einge-\n\nführt werden. Unabhängig davon wäre der Umstand fehlender persönlicher Be-\n\nziehungen zwischen Zedenten und Zessionar auch unerheblich. Dabei kann \n\noffen bleiben, ob darin nicht gerade ein Indiz für die Absicht zu sehen ist, die \n\nrechtsbesorgende Tätigkeit bei Bedarf zu wiederholen (so Gross, AnwBl. 1989, \n\n155 f.; Chemnitz/Johnigk, Art. 1 \n\n§ 1 Rdn. 106; \n\ndagegen Henss-\n\nler/Prütting/Weth, BRAO, 2. Aufl., Art. 1 § 1 RBerG Rdn. 39). Jedenfalls setzt \n\ndie Verneinung der Geschäftsmäßigkeit nicht notwendig voraus, daß die Be-\n\nsorgung fremder Rechtsangelegenheiten wegen des Bestehens enger persön-\n\nlicher Beziehungen aus Gefälligkeit erfolgt (OLG München, NJW-RR 1994, \n\n1138). Vielmehr kann es an einer Wiederholungsabsicht aus unterschiedlichen \n\nGründen fehlen, vor allem dann, wenn die rechtsbesorgende Tätigkeit, wie of-\n\nfensichtlich hier, nicht beruflich veranlaßt ist und es an einem entsprechenden \n\nan die Allgemeinheit gerichteten Angebot fehlt (BGH, Urt. v. 28. Februar 1985, \n\nI ZR 191/82, WM 1985, 1214, 1215). \n\nSoweit sich die Rechtsbeschwerde auf eine Entscheidung des OLG \n\nDresden (NL-BzAR 2003, 343) stützt, die die Einziehung abgetretener Abfin-\n\ndungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz als geschäfts-\n\nmäßige Rechtsbesorgung qualifiziert hat, übersieht sie die Unterschiede zum \n\nvorliegenden Fall. Zum einen spielten die Gesichtspunkte einer möglichen Ver-\n\njährung der abgetretenen Ansprüche und einer Verwertung in früheren Verfah-\n\nren gewonnener Erkenntnisse für die Entscheidung des OLG Dresden keine \n\nRolle. Zum anderen hatte sich der Antragsteller in jenem Verfahren als \n\n\"Schicksalsgenosse\" der LPG-Mitglieder bezeichnet, worin das OLG Dresden \n\nein Indiz für seinen Willen gesehen hat, für einen unbestimmt großen Kreis \n\nehemaliger LPG-Mitglieder rechtsbesorgend tätig zu werden. Hier ist solches \n\nnicht festgestellt. \n\nIV. \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. \n\nWenzel Krüger Lemke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-05/blw-13-04","cited_norms":[{"jurabk":"LAnpG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-05/blw-13-04","retrieved":"2026-07-10 16:07:06.851575+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-11-05/blw-13-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat fuer Landwirtschaftssachen","date":"2004-11-05","dockets":["BLw 13/04"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 05.11.2004 – BLw 13/04","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-05/blw-13-04","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für\n\nLandwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg vom\n\n29. 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