{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2004-11-04","aktenzeichen":"IX ZR 82/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 82/03 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n4. November 2004 \nBürk \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 4. November 2004 durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser, Cierniak \n\nund die Richterin Lohmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel des Beklagten werden die Urteile des \n\n30. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 8. Januar \n\n2003 und der 11. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom \n\n12. April 2002 aufgehoben. \n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDie Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin vermietete und verkaufte Baugeräte und Baumaschinen an \n\ndie B. GmbH & Co. KG (fortan: Schuldnerin) und zog die in Rechnung \n\ngestellten Beträge aufgrund einer ihr erteilten Einzugsermächtigung von einem \n\nBankkonto der Schuldnerin ein. Am 2. März 2001 wurde der Beklagte zum vor-\n\nläufigen Insolvenzverwalter bestellt; zugleich ordnete das Insolvenzgericht \n\nnicht weiter aufgeklärte Sicherungsmaßnahmen an. Am 9. März 2001 \"wider-\n\nrief\" der Beklagte sämtliche Abbuchungen, die vom Konto der Schuldnerin in \n\nden letzten sechs Wochen vor dem 2. März 2001 erfolgt waren. Hiervon wur-\n\nden Abbuchungen der Klägerin in Höhe von 128.055,38 DM erfaßt. Einwen-\n\ndungen gegen die zugrundeliegenden Rechnungen werden nicht erhoben. In-\n\nfolge der versagten Genehmigung gab die Bank diese Lastschriften \n\n(65.473,68 €) zurück. Für die Rückbelastung stellte sie der Klägerin 202,50 DM \n\n(103,54 €) in Rechnung. Über das Vermögen der Schuldne rin ist das Insol-\n\nvenzverfahren eröffnet worden. \n\nDie Klägerin hat den Beklagten persönlich in Höhe der Rücklastschriften \n\nsowie der Rückbelastungskosten auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch \n\ngenommen. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit seiner - vom \n\nSenat zugelassenen - Revision begehrt der Beklagte die Abweisung der Klage. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision des Beklagten hat Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt, durch den Widerruf der Lastschrif-\n\nten habe der Beklagte gegen die ihm gegenüber der Klägerin obliegenden \n\nSorgfaltspflichten eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters \n\nverstoßen, weil ihm ein Recht zum Widerruf nicht zugestanden habe. Die \n\nSchuldnerin sei nicht berechtigt gewesen, die Lastschriften zu widerrufen, weil \n\nhierfür keine berechtigten Gründe vorgelegen hätten. Dem Beklagten als dem \n\nvorläufigen Insolvenzverwalter hätten keine über die Rechtsposition der \n\nSchuldnerin hinausgehenden Befugnisse zugestanden. Er habe alle Lasten \n\nund Beschränkungen, die bereits bestanden hätten, zu beachten gehabt und \n\nsei an die vorgefundene Rechtslage gebunden gewesen. Dies gelte auch für \n\ndie Möglichkeit des Widerspruchs gegen eine das Konto der Schuldnerin bela-\n\nstende Lastschrift. Anderes ergebe sich nicht aus § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 \n\nInsO. Diese Vorschrift begründe für den Insolvenzverwalter gegenüber Dritten \n\nkeine Rechte, die nicht bereits dem Schuldner zugestanden hätten. \n\nII. \n\nDiese Begründung hält einer rechtlichen Überprüfung in wesentlichen \n\nPunkten nicht stand. \n\n1. Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der vorläufige In-\n\nsolvenzverwalter (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 und 2 InsO) die Genehmigung \n\nvon Kontobelastungen im Einzugsermächtigungsverfahren verhindern darf, ist \n\nbislang ungeklärt. Unter der Geltung der Konkursordnung ist in der Rechtspre-\n\nchung die Auffassung vertreten worden, ein Konkursverwalter, der Kontobela-\n\nstungen widerspreche, um den Debetsaldo des Gemeinschuldners zu verrin-\n\ngern, sei dem Gläubiger zum Schadensersatz verpflichtet (OLG Hamm NJW \n\n1985, 865, 866 f). Im Schrifttum war die Frage umstritten (zum Meinungsstand \n\nvgl. BGH, Urt. v. 4. November 2004 - IX ZR 22/03, zur Veröffentlichung in \n\nBGHZ vorgesehen). Nach Inkrafttreten der Insolvenzordnung hat sich der Mei-\n\nnungsstreit fortgesetzt (für Schadensersatzpflicht OLG Hamm ZIP 2004, 814, \n\n815; LG Erfurt WM 2003, 1857; Baumbach/Hopt, HGB 31. Aufl. Zweiter Teil (7) \n\nBankgeschäfte Rn. D/8; Bork, Zahlungsverkehr in der Insolvenz 2002, Rn. 247, \n\n250, 256 f; ders. EWiR 2004, 237; ders., Festschrift für Walter Gerhardt 2004 \n\nS. 69 ff; Cartano WuB I D 2. Lastschriftverkehr 1.04; Fischer/Klanten, Bank-\n\nrecht 3. Aufl. Rn. 6.101; van Gelder, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bank-\n\nrechts-Handbuch 2. Aufl. § 59 Rn. 11; Hess, in: Hess/Weis/Wienberg, InsO \n\n2. Aufl. § 82 Rn. 65 f; Kling DZWIR 2004, 54; Knees/Fischer ZInsO 2004, 5; \n\nKrepold, in: BuB Rn. 6/427; Obermüller, Insolvenzrecht in der Bankpraxis \n\n6. Aufl. Rn. 3.452; ders. ZInsO 1998, 252, 258; ders. WuB VI B. § 30 Nr. 2 KO \n\n2.90; Ott, in: MünchKomm-InsO, § 82 Rn. 25; wohl auch Uhlenbruck, InsO \n\n12. Aufl. § 82 Rn. 24; a.A. LG Berlin DZWIR 2004, 255; Fehl DZWIR 2004, \n\n257, 259; G. Fischer, Festschrift für Walter Gerhardt 2004 S. 223 ff; Rattunde/ \n\nBerner DZWIR 2003, 185; Rendels INDat Report 2004, 18). \n\n2. Der Senat ist der Auffassung, daß ein vorläufiger Insolvenzverwalter \n\nmit Zustimmungsvorbehalt grundsätzlich berechtigt ist, einer Belastung, die der \n\nSchuldner noch nicht genehmigt hat, zu widersprechen. Welche Rechte dem \n\nBeklagten bei seiner Bestellung zum vorläufigen Insolvenzverwalter verliehen \n\nworden sind, ist zwar im einzelnen nicht vorgetragen worden. Die Klägerin, die \n\ndem Beklagten vorwirft, er habe sein Widerspruchsrecht \"mißbraucht\", geht \n\njedoch davon aus, daß er insoweit mindestens die Rechtsstellung eines vorläu-\n\nfigen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt hatte. \n\na) Allerdings hat ein Schuldner außerhalb der Insolvenz anerkennens-\n\nwerte Gründe für einen Widerspruch gegen eine auf eine Einzugsermächtigung \n\ngestützte Belastungsbuchung grundsätzlich nur dann, wenn er keine Einzugs-\n\nermächtigung erteilt hat oder der Anspruch des Gläubigers unbegründet oder \n\nzwar an sich begründet ist, der Schuldner aber in dem Zeitpunkt, in dem ihm \n\nder Kontoauszug mit der Belastungsanzeige zugeht, zu Recht Leistungsver-\n\nweigerungs-, Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrechte geltend machen will. \n\nEin Schuldner, welcher der Belastung seines Girokontos im Einzugsermächti-\n\ngungsverfahren zu dem Zwecke widerspricht, Zahlungen auf begründete und \n\nvon seiner Einziehungsermächtigung gedeckte Gläubigeransprüche rückgän-\n\ngig zu machen, die er, wenn er sie überwiesen hätte, durch einen Widerruf der \n\nÜberweisung nicht mehr hätte rückgängig machen können, nutzt grundsätzlich \n\ndie ihm seiner Bank gegenüber zustehende Widerspruchsmöglichkeit zweck-\n\nfremd aus. Gegebenenfalls handelt er, wenn er damit vorsätzlich das Ausfallri-\n\nsiko der ersten Inkassostelle zuschiebt, dieser gegenüber sittenwidrig (BGHZ \n\n74, 300, 306 = WM 1985, 82; BGH, Urt. v. 28. Mai 1979 - II ZR 85/78, WM \n\n1979, 689, 690). Desgleichen handelt er sittenwidrig, wenn er die Wider-\n\nspruchsmöglichkeit zu dem Zweck einsetzt, einen einzelnen Gläubiger zu be-\n\ngünstigen, indem er dessen Insolvenzrisiko auf den Lastschriftgläubiger über-\n\nträgt (BGHZ 101, 153, 156 f = NJW 1987, 2370; BGH, Urt. v. 29. Mai 2001 \n\n- VI ZR 114/00, NJW 2001, 2632, 2633). \n\nOb ein Schuldner gegenüber dem Lastschriftgläubiger auch dann sit-\n\ntenwidrig handelt, wenn der Widerspruch gegen die Belastung seines \n\nGirokontos nicht einen einzelnen Gläubiger begünstigen, sondern unmittelbar \n\nvor dem Insolvenzantrag die künftige Masse \"zusammenhalten\" soll, hat der \n\nBundesgerichtshof noch nicht entschieden (vgl. hierzu OLG Schleswig NZI \n\n2001, 428, 429). Auch \n\nim vorliegenden Fall bedarf es dazu keiner \n\nStellungnahme. \n\nb) Denn ein Insolvenzverwalter, auch ein vorläufiger, hat weitergehende \n\nRechte zum Widerspruch, als sie zuvor der Schuldner hatte. Die verbreitete \n\nAnsicht, daß jenem das Widerspruchsrecht nur in dem Umfang zustehe, in dem \n\nes bei Stellung des Eröffnungsantrags der Schuldner gehabt habe, ist unzutref-\n\nfend. \n\naa) Zwar ist der Insolvenzverwalter grundsätzlich an die vom Schuldner \n\ngetroffenen Abreden gebunden. Er tritt in die bei Verfahrenseröffnung beste-\n\nhende Rechtslage ein (BGHZ 44, 1, 4; BGH, Urt. v. 4. November 2004 – IX ZR \n\n22/03, aaO). Indem der Schuldner seinem Gläubiger eine Einziehungsermäch-\n\ntigung erteilt, verschafft er diesem jedoch nicht das Recht, über sein Konto zu \n\nverfügen. Daher bedarf die Belastungsbuchung, um rechtlich wirksam zu sein, \n\nder Genehmigung des Schuldners (BGHZ 69, 82, 85; 144, 349, 353; BGH, Urt. \n\nv. 14. Februar 1989 - XI ZR 141/88, WM 1989, 520, 521). Solange er die Bela-\n\nstungsbuchung nicht ausdrücklich oder konkludent genehmigt hat, kann der \n\nSchuldner die Lastschrift durch seinen Widerspruch rückgängig machen \n\n(BGHZ 144, 349, 354; BGH, Urt. v. 19. Dezember 2002 - IX ZR 377/99, WM \n\n2003, 524, 526). Der Widerspruch besagt im Grunde nichts anderes, als daß \n\ndie Genehmigung versagt wird. Grundsätzlich gilt das Schweigen auf etwa zu-\n\ngegangene Rechungsabschlüsse nicht als Genehmigung (vgl. BGHZ 144, 349, \n\n356). Über den Einfluß der neuen Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken - wonach die Be-\n\nlastungsbuchungen sechs Wochen nach dem Zugang entsprechender Mittei-\n\nlungen als genehmigt gelten - ist im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden. \n\nDiese Bestimmung wurde erst zum 1. April 2002 eingeführt. Auf den vorliegen-\n\nden Fall ist sie nicht anwendbar. \n\nDeshalb hat der Gläubiger, wie der Senat in dem Parallelverfahren \n\nIX ZR 22/03 aaO im einzelnen dargelegt hat, auch nach der Gutschrift auf sei-\n\nnem Konto und der Belastungsbuchung auf dem Schuldnerkonto immer noch \n\nlediglich den schuldrechtlichen Anspruch auf Erfüllung seiner Forderung. Die-\n\nser Anspruch ist nunmehr darauf gerichtet, daß der Schuldner die Belastungs-\n\nbuchung genehmigt. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht die dem \n\nSchuldner zustehende Möglichkeit des Widerspruchs gegen im Einzugser-\n\nmächtigungsverfahren vorgenommene Belastungsbuchungen auf den Insol-\n\nvenzverwalter über (BGHZ 144, 349, 351). Nach Insolvenzeröffnung kann eine \n\nZahlung, die bis dahin noch nicht erfolgt ist, nicht mehr wirksam werden (§ 81 \n\nAbs. 1 \n\nSatz 1 \n\nInsO). Demgemäß darf der Insolvenzverwalter nach Insolvenzeröffnung grund-\n\nsätzlich keine Belastungsbuchung mehr genehmigen. \n\nDa weder die Abrede über die Einziehungsermächtigung noch die Aus-\n\nübung der daraus folgenden Befugnisse die Rechtsstellung des Gläubigers \n\ngegenüber dem Schuldner verbessert, gibt es keinen Grund, ihn insolvenz-\n\nrechtlich vor Erteilung der Genehmigung besser zu stellen als solche Gläubi-\n\nger, deren Forderung auf herkömmlichem Wege erfüllt werden sollen und wel-\n\nche die geschuldete Zahlung noch nicht erhalten haben. In jedem Falle haben \n\ndie Gläubiger lediglich nicht erfüllte schuldrechtliche Ansprüche, die mit Ver-\n\nfahrenseröffnung zu Insolvenzforderungen im Sinne von § 38 InsO werden. \n\nEbensowenig wie der Gläubiger einer vom Schuldner nicht bezahlten Forde-\n\nrung Ansprüche gegen die Masse hat, weil das Unterbleiben der Zahlung als \n\npositive Forderungsverletzung oder als vorsätzliche sittenwidrige Schädigung \n\nanzusehen sei, kann er vom Insolvenzverwalter die Genehmigung einer im \n\nEinziehungsermächtigungsverfahren erfolgten Belastungsbuchung mit der Be-\n\ngründung verlangen, das Unterlassen der Genehmigung sei rechtsmißbräuch-\n\nlich. Vielmehr ist das Gegenteil richtig: Da dem Gläubiger nur eine ungesicher-\n\nte Insolvenzforderung zusteht, darf der Insolvenzverwalter nicht durch Erteilung \n\nder Genehmigung deren Erfüllung bewirken. Dies wäre ebenso insolvenz-\n\nzweckwidrig wie die Zahlung an einen einzelnen Insolvenzgläubiger außerhalb \n\ndes gesetzlich vorgeschriebenen Verteilungsverfahrens. \n\nbb) Aufgrund der ihm gesetzlich obliegenden Aufgaben ist auch der vor-\n\nläufige Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt zum Widerspruch be-\n\nrechtigt. \n\n(1) Zunächst gelten für ihn die Ausführungen unter aa) entsprechend. \n\nDer vorläufige Insolvenzverwalter hat, falls dem Schuldner ein allgemeines \n\nVerfügungsverbot auferlegt wurde, die künftige Masse zu sichern und zu erhal-\n\nten (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO). Daraus folgt, daß er Forderungen einzelner \n\nGläubiger nur erfüllen - und somit das Schuldnervermögen nur vermindern - \n\ndarf, wenn dies im Einzelfall zur Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben, etwa \n\nzur Fortführung des Schuldnerunternehmens, im Interesse der Gläubigerge-\n\nsamtheit erforderlich oder wenigstens zweckmäßig erscheint (vgl. BGHZ 118, \n\n374, 379; 146, 165, 172 f). An diesem Ziel hat sich grundsätzlich auch der vor-\n\nläufige Insolvenzverwalter zu orientieren, der lediglich mit einem Zustimmungs-\n\nvorbehalt ausgestattet wurde (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2, § 22 Abs. 2 Satz 1 InsO; \n\nvgl. Uhlenbruck, aaO § 22 Rn. 13 a.E.; HK-InsO/Kirchhof, 3. Aufl. § 22 Rn. 31). \n\nDa der vorläufige Insolvenzverwalter in beiden Erscheinungsformen die künfti-\n\nge Masse zu sichern und zu erhalten hat, kann es nicht seine Sache sein, eine \n\nvor dem Eröffnungsantrag unvollständig erfüllte Verbindlichkeit des Schuldners \n\nvollständig zu erfüllen oder einer Erfüllungshandlung des Schuldners durch \n\nseine Zustimmung Wirksamkeit zu verleihen, falls dies nicht im Interesse aller \n\nGläubiger liegt. \n\n(2) Die Richtigkeit der vorstehenden Überlegungen erweist sich auch \n\ndaran, daß die Lage für den Gläubiger dann, wenn der Widerspruch unterblie-\n\nbe, nach Insolvenzeröffnung kaum günstiger wäre, weil die Erfüllung der Gläu-\n\nbigerforderung durch Genehmigung der Belastungsbuchung nach Insolvenzer-\n\nöffnung anfechtbar sein kann. Zur näheren Begründung verweist der Senat \n\nauch insoweit auf das genannte Parallelverfahren. \n\ncc) Aus den dort dargestellten Gründen benachteiligt diese Rechtsfolge \n\nGläubiger, die sich einer Einziehungsermächtigung bedienen, nicht unbillig und \n\nkann auch das Insolvenzrecht durch das \"Abkommen über den Lastschriftver-\n\nkehr\" nicht außer Kraft gesetzt werden. \n\nb) Ob der Widerspruch sittenwidrig sein könnte, wenn der Insolvenz-\n\nmasse dadurch keinerlei Vorteil erwachsen wäre, bedarf keiner abschließen-\n\nden Entscheidung. \n\nAllerdings war der Widerspruch zunächst einmal ohne Einfluß auf die \n\nPassivmasse. Er bewirkte, daß es bei der Forderung der Klägerin verblieb. \n\nWäre der Widerspruch unterlassen - und die Belastungsbuchung genehmigt - \n\nworden, wäre die Forderung der Klägerin erloschen; dafür wäre eine Forderung \n\nder Schuldnerbank in gleicher Höhe aus § 670 BGB entstanden. Indes hat ein \n\nvorläufiger Insolvenzverwalter (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 und 2 InsO), der \n\nsein Amt antritt und sich erst einen Überblick über die erfahrungsgemäß oft \n\nungeordneten rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners \n\nverschaffen muß, ein rechtlich geschütztes Interesse daran, zunächst einmal \n\njede Veränderung dieser Verhältnisse zu unterbinden, also den \"status quo\" zu \n\nbewahren. Dazu gehört auch, daß er Zahlungen des Schuldners, die noch \n\nnicht wirksam erfolgt sind, \"einfriert\". Denn er ist regelmäßig nicht in der Lage, \n\netwa vorliegende unerledigte Rechnungen rasch und zuverlässig auf ihre Be-\n\nrechtigung zu überprüfen. Hinzu kommt, daß Abflüsse von dem Schuldnerkon-\n\nto, um Forderungen von (Alt-) Gläubigern zu befriedigen, selbst dann, wenn sie \n\n(weil das Schuldnerkonto debitorisch ist) lediglich zu einer Umschuldung füh-\n\nren, in mehrfacher Hinsicht nachteilig sind. Zum einen wird dadurch die Liquidi-\n\ntät des Schuldnerunternehmens geschmälert. Dies kann auch dann der Fall \n\nsein, wenn das Schuldnerkonto debitorisch ist, weil möglicherweise ein noch \n\nnicht ausgeschöpftes Kreditlimit eingeräumt ist. Die Liquidität kann für die Fort-\n\nführung des Schuldnerunternehmens unerläßlich sein. Zum andern wird es für \n\ndie Insolvenzmasse vielfach günstiger sein, wenn eine Schuld bei einem (In-\n\nsolvenz-) Gläubiger nicht durch eine Schuld bei der Bank abgelöst worden ist. \n\nDenn regelmäßig hat sich die Bank für ihr Kreditengagement Sicherheiten \n\nbestellen lassen. Der erfolgreiche Widerspruch gegen eine Lastschrift kann \n\ndeshalb dazu führen, daß Sicherheiten nicht in Anspruch genommen werden. \n\nDies verbessert die Aussichten einer Sanierung des Schuldnerunternehmens. \n\nc) Da der vorläufige Insolvenzverwalter sonach berechtigt war, der im \n\nEinzugsermächtigungsverfahren erfolgten Kontobelastung zu widersprechen, \n\nliegt von seiner Seite weder eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nach \n\n§ 826 BGB noch eine schuldhafte Pflichtverletzung gemäß § 60 InsO vor. \n\nIII. \n\nDie Urteile der Vorinstanzen sind somit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). \n\nDa die Sache spruchreif ist, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden \n\n(§ 563 Abs. 3 ZPO) und die Klage abweisen. \n\nGanter \n\nRaebel \n\nKayser \n\nCierniak \n\nLohmann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-04/ix-zr-82-03","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 670","ref_norm":"670","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-04/ix-zr-82-03","retrieved":"2026-07-10 16:08:28.850776+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-11-04/ix-zr-82-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. Zivilsenat","date":"2004-11-04","dockets":["IX ZR 82/03"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 04.11.2004 – IX ZR 82/03","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-04/ix-zr-82-03","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden die Urteile des\n\n30. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 8. Januar\n\n2003 und der 11. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom\n\n12. April 2002 aufgehoben.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"InsO/22","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"22","label":"§ 22 InsO","mentions":3},{"id":"BGB/670","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"670","label":"§ 670 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/826","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"826","label":"§ 826 BGB","mentions":1},{"id":"InsO/38","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"38","label":"§ 38 InsO","mentions":1},{"id":"InsO/60","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"60","label":"§ 60 InsO","mentions":1},{"id":"InsO/81","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"81","label":"§ 81 InsO","mentions":1},{"id":"ZPO/562","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"562","label":"§ 562 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/563","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"563","label":"§ 563 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"ZInsO 2005, 40","basis":"cited_by_decisions","votes":7}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T16:08:28.850776+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}