{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2004-11-04","aktenzeichen":"IX ZR 28/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 28/04 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n4. November 2004 \nBürk \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 4. November 2004 durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser, Cierniak \n\nund die Richterin Lohmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 27. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Hamm vom 11. Dezember 2003 aufgeho-\n\nben. \n\nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Siegen vom 24. Juni 2003 wird zurückgewiesen. \n\nDie Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin bietet Dienstleistungen im Bereich der Abfallentsorgung an. \n\nSie stand mit der H. GmbH (fortan: Schuldnerin) in Ge-\n\nschäftsverbindung und zog die in Rechnung gestellten Beträge aufgrund einer \n\nihr erteilten Einzugsermächtigung ein. Am 15. Juli 2002 stellte die Schuldnerin \n\nAntrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Noch am selben Tag wurde die \n\nBeklagte zur vorläufigen Insolvenzverwalterin bestellt; zugleich ordnete das \n\nInsolvenzgericht an, daß Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung der \n\nBeklagten wirksam sind (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 InsO). Nach ihrer Be-\n\nstellung riet die Beklagte zum Widerruf der Lastschriften. Daraufhin versagte \n\ndie Schuldnerin die Genehmigung aller Lastschriften, die in den letzten sechs \n\nWochen dem Konto der Schuldnerin belastet waren. Zugunsten der Klägerin \n\nwar das Konto der Schuldnerin am 6., 21. und 27. Juni sowie am 11. Juli 2002 \n\nmit insgesamt 24.413,64 € belastet worden; infolge der versagten Genehmi-\n\ngung gab die Bank die Lastschriften zurück. Am 1. Oktober 2002 wurde das \n\nInsolvenzverfahren eröffnet und die Beklagte zur Insolvenzverwalterin bestellt. \n\nDie Klägerin wird mit ihren Forderungen zumindest teilweise ausfallen. \n\nDie Klägerin hat die Beklagte - wie die Parteien in der Revisionsver-\n\nhandlung klargestellt haben - persönlich auf Feststellung in Anspruch genom-\n\nmen, daß diese verpflichtet sei, den Schaden zu ersetzen, der durch den voll-\n\nständigen oder teilweisen Ausfall ihrer näher bezeichneten Forderungen ent-\n\nstehen werde. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesge-\n\nricht hat der Berufung stattgegeben. Mit ihrer - vom Senat zugelassenen - Re-\n\nvision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision der Beklagten hat Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat eine Pflichtverletzung der Beklagten darin ge-\n\nsehen, daß sie aufgrund ihrer Stellung als vorläufige Insolvenzverwalterin die \n\nSchuldnerin zum Widerspruch gegen die Lastschriften bei der Sparkasse ver-\n\nanlaßt habe. Dieses Handeln sei pflichtwidrig gewesen, weil eine Berechtigung \n\nzum Widerruf nicht bestanden habe. Der Schuldner handele rechtsmißbräuch-\n\nlich, wenn er ohne einen \"anerkennenswerten Grund\" von seinem formalen \n\nWiderspruchsrecht Gebrauch mache. Derartige Gründe lägen nicht vor. Die \n\nBeklagte stütze sich allein auf den Insolvenzzweck (par conditio creditorum) als \n\nWiderspruchsgrund. Dieser Zweck rechtfertige den Widerspruch nicht, weil das \n\nWiderspruchsrecht dem Insolvenzverwalter nur in dem Umfang zustehe, wie es \n\nschon zugunsten des Schuldners bestanden habe. \n\nII. \n\nDiese Begründung hält einer rechtlichen Überprüfung in wesentlichen \n\nPunkten nicht stand. \n\n1. Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der vorläufige In-\n\nsolvenzverwalter (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 und 2 InsO) die Genehmigung \n\nvon Kontobelastungen im Einzugsermächtigungsverfahren verhindern darf, ist \n\nbislang ungeklärt. Unter der Geltung der Konkursordnung ist in der Rechtspre-\n\nchung die Auffassung vertreten worden, ein Konkursverwalter, der Kontobela-\n\nstungen widerspreche, um den Debetsaldo des Gemeinschuldners zu verrin-\n\ngern, sei dem Gläubiger zum Schadensersatz verpflichtet (OLG Hamm NJW \n\n1985, 865, 866 f). Im Schrifttum war die Frage umstritten (zum Meinungsstand \n\nvgl. BGH, Urt. v. 4. November 2004 - IX ZR 22/03, zur Veröffentlichung in \n\nBGHZ vorgesehen). Nach Inkrafttreten der Insolvenzordnung hat sich der Mei-\n\nnungsstreit fortgesetzt (für Schadensersatzpflicht OLG Hamm ZIP 2004, 814, \n\n815; LG Erfurt WM 2003, 1857; Baumbach/Hopt, HGB 31. Aufl. Zweiter Teil (7) \n\nBankgeschäfte Rn. D/8; Bork, Zahlungsverkehr in der Insolvenz 2002, Rn. 247, \n\n250, 256 f; ders. EWiR 2004, 237; ders., Festschrift für Walter Gerhardt 2004 \n\nS. 69 ff; Cartano WuB I D 2. Lastschriftverkehr 1.04; Fischer/Klanten, Bank-\n\nrecht 3. Aufl. Rn. 6.101; van Gelder, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bank-\n\nrechts-Handbuch 2. Aufl. § 59 Rn. 11; Hess, in: Hess/Weis/Wienberg, InsO \n\n2. Aufl. § 82 Rn. 65 f; Kling DZWIR 2004, 54; Knees/Fischer ZInsO 2004, 5; \n\nKrepold, in: BuB Rn. 6/427; Obermüller, Insolvenzrecht in der Bankpraxis \n\n6. Aufl. Rn. 3.452; ders. ZInsO 1998, 252, 258; ders. WuB VI B. § 30 Nr. 2 KO \n\n2.90; Ott, in: MünchKomm-InsO, § 82 Rn. 25; wohl auch Uhlenbruck, InsO \n\n12. Aufl. § 82 Rn. 24; a.A. LG Berlin DZWIR 2004, 255; Fehl DZWIR 2004, \n\n257, 259; G. Fischer, Festschrift für Walter Gerhardt 2004 S. 223 ff; Rattun-\n\nde/Berner DZWIR 2003, 185; Rendels INDat Report 2004, 18). \n\n2. Der Senat ist der Auffassung, daß ein vorläufiger Insolvenzverwalter \n\nmit Zustimmungsvorbehalt grundsätzlich berechtigt ist, einer Belastung, die der \n\nSchuldner noch nicht genehmigt hat, zu widersprechen. \n\na) Allerdings hat ein Schuldner außerhalb der Insolvenz anerkennens-\n\nwerte Gründe für einen Widerspruch gegen eine auf eine Einzugsermächtigung \n\ngestützte Belastungsbuchung grundsätzlich nur dann, wenn er keine Einzugs-\n\nermächtigung erteilt hat oder der Anspruch des Gläubigers unbegründet oder \n\nzwar an sich begründet ist, der Schuldner aber in dem Zeitpunkt, in dem ihm \n\nder Kontoauszug mit der Belastungsanzeige zugeht, zu Recht Leistungsver-\n\nweigerungs-, Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrechte geltend machen will. \n\nEin Schuldner, welcher der Belastung seines Girokontos im Einzugsermächti-\n\ngungsverfahren zu dem Zwecke widerspricht, Zahlungen auf begründete und \n\nvon seiner Einziehungsermächtigung gedeckte Gläubigeransprüche rückgän-\n\ngig zu machen, die er, wenn er sie überwiesen hätte, durch einen Widerruf der \n\nÜberweisung nicht mehr hätte rückgängig machen können, nutzt grundsätzlich \n\ndie ihm seiner Bank gegenüber zustehende Widerspruchsmöglichkeit zweck-\n\nfremd aus. Gegebenenfalls handelt er, wenn er damit vorsätzlich das Ausfallri-\n\nsiko der ersten Inkassostelle zuschiebt, dieser gegenüber sittenwidrig (BGHZ \n\n74, 300, 306 = WM 1985, 82; BGH, Urt. v. 28. Mai 1979 - II ZR 85/78, WM \n\n1979, 689, 690). Desgleichen handelt er sittenwidrig, wenn er die Wider-\n\nspruchsmöglichkeit zu dem Zweck einsetzt, einen einzelnen Gläubiger zu be-\n\ngünstigen, indem er dessen Insolvenzrisiko auf den Lastschriftgläubiger über-\n\nträgt (BGHZ 101, 153, 156 f = NJW 1987, 2370; BGH, Urt. v. 29. Mai 2001 - VI \n\nZR 114/00, NJW 2001, 2632, 2633). \n\nOb ein Schuldner gegenüber dem Lastschriftgläubiger auch dann sit-\n\ntenwidrig handelt, wenn der Widerspruch gegen die Belastung seines \n\nGirokontos nicht einen einzelnen Gläubiger begünstigen, sondern unmittelbar \n\nvor dem Insolvenzantrag die künftige Masse \"zusammenhalten\" soll, hat der \n\nBundesgerichtshof noch nicht entschieden (vgl. hierzu OLG Schleswig NZI \n\n2001, 428, 429). Auch \n\nim vorliegenden Fall bedarf es dazu keiner \n\nStellungnahme. \n\nb) Denn ein Insolvenzverwalter, auch ein vorläufiger, hat weitergehende \n\nRechte zum Widerspruch, als sie zuvor der Schuldner hatte. Die verbreitete \n\nAnsicht, daß jenem das Widerspruchsrecht nur in dem Umfang zustehe, in dem \n\nes bei Stellung des Eröffnungsantrags der Schuldner gehabt habe, ist unzutref-\n\nfend. \n\naa) Zwar ist der Insolvenzverwalter grundsätzlich an die vom Schuldner \n\ngetroffenen Abreden gebunden. Er tritt in die bei Verfahrenseröffnung beste-\n\nhende Rechtslage ein (BGHZ 44, 1, 4; BGH, Urt. v. 4. November 2004 - IX ZR \n\n22/03, aaO). Indem der Schuldner seinem Gläubiger eine Einziehungsermäch-\n\ntigung erteilt, verschafft er diesem jedoch nicht das Recht, über sein Konto zu \n\nverfügen. Daher bedarf die Belastungsbuchung, um rechtlich wirksam zu sein, \n\nder Genehmigung des Schuldners (BGHZ 69, 82, 85; 144, 349, 353; BGH, Urt. \n\nv. 14. Februar 1989 - XI ZR 141/88, WM 1989, 520, 521). Solange er die Bela-\n\nstungsbuchung nicht ausdrücklich oder konkludent genehmigt hat, kann der \n\nSchuldner die Lastschrift durch seinen Widerspruch rückgängig machen \n\n(BGHZ 144, 349, 354; BGH, Urt. v. 19. Dezember 2002 - IX ZR 377/99, WM \n\n2003, 524, 526). Der Widerspruch besagt im Grunde nichts anderes, als daß \n\ndie Genehmigung versagt wird. Grundsätzlich gilt das Schweigen auf etwa zu-\n\ngegangene Rechungsabschlüsse nicht als Genehmigung (vgl. BGHZ 144, 349, \n\n356). Über den Einfluß der neuen Nr. 7 Abs. 4 AGB-Sparkassen - wonach die \n\nBelastungsbuchungen sechs Wochen nach dem Zugang entsprechender Mit-\n\nteilungen als genehmigt gelten - ist im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden. \n\nDiese Bestimmung war zwar schon eingeführt; sämtliche Rücklastschriften be-\n\nziehen sich aber auf Buchungen innerhalb der sechswöchigen Frist. \n\nDeshalb hat der Gläubiger, wie der Senat in dem Parallelverfahren IX \n\nZR 22/03 aaO im einzelnen dargelegt hat, auch nach der Gutschrift auf seinem \n\nKonto und der Belastungsbuchung auf dem Schuldnerkonto immer noch ledig-\n\nlich den schuldrechtlichen Anspruch auf Erfüllung seiner Forderung. Dieser \n\nAnspruch ist nunmehr darauf gerichtet, daß der Schuldner die Belastungsbu-\n\nchung genehmigt. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht eine dem \n\nSchuldner zustehende Möglichkeit des Widerspruchs gegen im Einzugser-\n\nmächtigungsverfahren vorgenommene Belastungsbuchungen auf den Insol-\n\nvenzverwalter über (BGHZ 144, 349, 351). Nach Insolvenzeröffnung kann eine \n\nZahlung, die bis dahin noch nicht erfolgt ist, nicht mehr wirksam werden (§ 81 \n\nAbs. 1 \n\nSatz 1 \n\nInsO). Demgemäß darf der Insolvenzverwalter nach Insolvenzeröffnung grund-\n\nsätzlich keine Belastungsbuchung mehr genehmigen. \n\nDa weder die Abrede über die Einziehungsermächtigung noch die Aus-\n\nübung der daraus folgenden Befugnisse die Rechtsstellung des Gläubigers \n\ngegenüber dem Schuldner verbessert, gibt es keinen Grund, ihn insolvenz-\n\nrechtlich vor Erteilung der Genehmigung besser zu stellen als solche Gläubi-\n\nger, deren Forderung auf herkömmlichem Wege erfüllt werden sollen und wel-\n\nche die geschuldete Zahlung noch nicht erhalten haben. In jedem Falle haben \n\ndie Gläubiger lediglich nicht erfüllte schuldrechtliche Ansprüche, die mit Ver-\n\nfahrenseröffnung zu Insolvenzforderungen im Sinne von § 38 InsO werden. \n\nEbensowenig wie der Gläubiger einer vom Schuldner nicht bezahlten Forde-\n\nrung Ansprüche gegen die Masse hat, weil das Unterbleiben der Zahlung als \n\npositive Forderungsverletzung oder als vorsätzliche sittenwidrige Schädigung \n\nanzusehen sei, kann er vom Insolvenzverwalter die Genehmigung einer im \n\nEinziehungsermächtigungsverfahren erfolgten Belastungsbuchung mit der Be-\n\ngründung verlangen, das Unterlassen der Genehmigung sei rechtsmißbräuch-\n\nlich. Vielmehr ist das Gegenteil richtig: Da dem Gläubiger nur eine ungesicher-\n\nte Insolvenzforderung zusteht, darf der Insolvenzverwalter nicht durch Erteilung \n\nder Genehmigung deren Erfüllung bewirken. Dies wäre ebenso insolvenz-\n\nzweckwidrig wie die Zahlung an einen einzelnen Insolvenzgläubiger außerhalb \n\ndes gesetzlich vorgeschriebenen Verteilungsverfahrens. \n\nbb) Aufgrund der ihm gesetzlich obliegenden Aufgaben ist auch der vor-\n\nläufige Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt zum Widerspruch be-\n\nrechtigt. \n\n(1) Zunächst gelten für ihn die Ausführungen unter aa) entsprechend. \n\nDer vorläufige Insolvenzverwalter hat, falls dem Schuldner ein allgemeines \n\nVerfügungsverbot auferlegt wurde, die künftige Masse zu sichern und zu erhal-\n\nten (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO). Daraus folgt, daß er Forderungen einzelner \n\nGläubiger nur erfüllen - und somit das Schuldnervermögen nur vermindern - \n\ndarf, wenn dies im Einzelfall zur Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben, etwa \n\nzur Fortführung des Schuldnerunternehmens, im Interesse der Gläubigerge-\n\nsamtheit erforderlich oder wenigstens zweckmäßig erscheint (vgl. BGHZ 118, \n\n374, 379; 146, 165, 172 f). An diesem Ziel hat sich grundsätzlich auch der vor-\n\nläufige Insolvenzverwalter zu orientieren, der lediglich mit einem Zustimmungs-\n\nvorbehalt ausgestattet wurde (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2, § 22 Abs. 2 Satz 1 InsO; \n\nvgl. Uhlenbruck, aaO § 22 Rn. 13 a.E.; HK-InsO/Kirchhof, 3. Aufl. § 22 Rn. 31). \n\nDa der vorläufige Insolvenzverwalter in beiden Erscheinungsformen die künfti-\n\nge Masse zu sichern und zu erhalten hat, kann es nicht seine Sache sein, eine \n\nvor dem Eröffnungsantrag unvollständig erfüllte Verbindlichkeit des Schuldners \n\nvollständig zu erfüllen oder einer Erfüllungshandlung des Schuldners durch \n\nseine Zustimmung Wirksamkeit zu verleihen, falls dies nicht im Interesse aller \n\nGläubiger liegt. \n\n(2) Die Richtigkeit der vorstehenden Überlegungen erweist sich auch \n\ndaran, daß die Lage für den Gläubiger dann, wenn der Widerspruch unterblie-\n\nbe, nach Insolvenzeröffnung kaum günstiger wäre, weil die Erfüllung der Gläu-\n\nbigerforderung durch Genehmigung der Belastungsbuchung nach Insolvenzer-\n\nöffnung anfechtbar sein kann. Zur näheren Begründung verweist der Senat \n\nauch insoweit auf das genannte Parallelverfahren. \n\ncc) Aus den dort dargestellten Gründen benachteiligt diese Rechtsfolge \n\nGläubiger, die sich einer Einziehungsermächtigung bedienen, nicht unbillig und \n\nkann auch das Insolvenzrecht durch das \"Abkommen über den Lastschriftver-\n\nkehr\" nicht außer Kraft gesetzt werden. \n\nb) Sittenwidrig könnte der \"pauschale\" Widerspruch des (vorläufigen) \n\nInsolvenzverwalters gegen die Belastungsbuchung dann sein, wenn er nicht \n\nder künftigen Insolvenzmasse, sondern - von vornherein gewollt - allein der \n\nSchuldnerbank zugute käme (BGHZ 101, 153, 157 = NJW 1987, 2370). Davon \n\nist im Streitfall schon deshalb nicht auszugehen, weil das Konto der Schuldne-\n\nrin unstreitig kreditorisch geführt worden ist. \n\nc) Ob der Widerspruch sittenwidrig sein könnte, wenn der Insolvenz-\n\nmasse dadurch keinerlei Vorteil erwachsen wäre (vgl. hierzu BGH, Urt. v. \n\n4. November 2004 - IX ZR 22/03 aaO), kann ebenfalls auf sich beruhen. Durch \n\ndie Korrektur des Guthabenbestandes ist der Masse ein effektiver Vorteil zuge-\n\nflossen. \n\nd) Da der vorläufige Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt be-\n\nrechtigt ist, einer im Einzugsermächtigungsverfahren erfolgten Kontobelastung \n\nzu widersprechen, liegt von seiner Seite weder eine vorsätzliche sittenwidrige \n\nSchädigung nach § 826 BGB noch eine schuldhafte Pflichtverletzung gemäß § \n\n60 InsO vor. \n\nIII. \n\nDas angefochtene Urteil ist somit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da \n\ndie Sache spruchreif ist, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden \n\n(§ 563 Abs. 3 ZPO) und durch Zurückweisung der Berufung das erstinstanzli-\n\nche Urteil wiederherstellen. \n\nGanter Raebel Kayser \n\n Cierniak Lohmann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-04/ix-zr-28-04","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-04/ix-zr-28-04","retrieved":"2026-07-10 16:10:08.360225+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-11-04/ix-zr-28-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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