{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2004-11-04","aktenzeichen":"IX ZR 22/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"InsO § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 und 2, §§ 60, 81, 130; BGB § 826 Der vorläufige Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt ist berechtigt, die Ge- nehmigung von Belastungsbuchungen im Einzugsermächtigungsverfahren zu ver- hindern, auch wenn sachliche Einwendungen gegen die eingezogene Forderung nicht erhoben werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 22/03 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n4. November 2004 \nPreuß \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nInsO § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 und 2, §§ 60, 81, 130; \n\nBGB § 826 \n\nDer vorläufige Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt ist berechtigt, die Ge-\n\nnehmigung von Belastungsbuchungen im Einzugsermächtigungsverfahren zu ver-\n\nhindern, auch wenn sachliche Einwendungen gegen die eingezogene Forderung \n\nnicht erhoben werden. \n\nBGH, Urteil vom 4. November 2004 - IX ZR 22/03 - OLG Brandenburg \n\n LG Potsdam \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 4. November 2004 durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser, Cierniak \n\nund die Richterin Lohmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats \n\ndes Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 18. Dezember \n\n2002 aufgehoben. \n\nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Potsdam vom 5. Dezember 2001 wird zurück-\n\ngewiesen. \n\nDie Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin lieferte Kraftstoffe an die R. GmbH \n\n(fortan: Insolvenzschuldnerin) und zog die in Rechnung gestellten Beträge auf-\n\ngrund einer ihr erteilten Einzugsermächtigung von einem (debitorisch geführ-\n\nten) Bankkonto der Insolvenzschuldnerin ein. Am 7. August 2000 stellte diese \n\nAntrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Noch am \n\nselben Tage wurde der Beklagte zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt; \n\nzugleich ordnete das Insolvenzgericht an, daß Verfügungen der Insolvenz-\n\nschuldnerin nur mit Zustimmung des Beklagten wirksam sind (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 \n\nInsO). Tags darauf versagte die Insolvenzschuldnerin mit Zustimmung des Be-\n\nklagten die Genehmigung aller Lastschriften. Einwendungen gegen die \n\nzugrunde liegenden Rechnungen wurden nicht erhoben. Zugunsten der Kläge-\n\nrin war das Konto der Insolvenzschuldnerin am 19., 21. und 25. Juli 2000 mit \n\ninsgesamt 45.255,49 DM (= 23.138,76 €) belastet worden ; infolge der versag-\n\nten Genehmigung gab die Bank diese Lastschriften zurück. Am 29. September \n\n2000 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenz-\n\nverwalter bestellt. Die Klägerin wird mit ihren Forderungen voraussichtlich aus-\n\nfallen. \n\nDie Klägerin hat den Beklagten in Höhe der Rücklastschriften auf Zah-\n\nlung von Schadensersatz in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die \n\nKlage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat der Berufung der Klägerin statt-\n\ngegeben. Mit seiner - vom Senat zugelassenen - Revision begehrt der Beklagte \n\ndie Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision des Beklagten hat Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt, durch den Widerruf der Lastschrif-\n\nten habe die Insolvenzschuldnerin der Klägerin vorsätzlich und in einer gegen \n\ndie guten Sitten verstoßenden Weise Schaden zugefügt (§ 826 BGB). Es sei \n\nsittenwidrig, wenn der Schuldner wegen im Einzugsermächtigungsverfahren \n\nerhobener Beträge den Kontobelastungen ohne sachlichen Grund widerspre-\n\nche. So verhalte es sich im vorliegenden Fall. Zudem habe die Insolvenz-\n\nschuldnerin bezweckt, bei Insolvenzreife einen anderen Gläubiger - ihre Bank - \n\nzu begünstigen, dem sie die Rücklastschriftbeträge zugeschanzt habe. Es ha-\n\nbe keinen speziellen Grund gegeben, ausgerechnet die Lastschriften der Klä-\n\ngerin zu widerrufen. Für das Vorliegen eines Anfechtungsgrundes sei nicht \n\neinmal ansatzweise vorgetragen. Auch scheide eine Geschäftsführerhaftung \n\nals Widerrufsgrund aus. Als Motiv komme ersichtlich allein das Bestreben in \n\nBetracht, den Sollstand auf dem Geschäftskonto zurückzuführen. Profitiert ha-\n\nbe davon allein die Bank. Die künftige Insolvenzmasse sei dadurch nicht ver-\n\ngrößert worden. Der Beklagte stehe einem Mittäter gleich (§ 830 Abs. 2 BGB). \n\nII. \n\nDiese Begründung hält einer rechtlichen Überprüfung in wesentlichen \n\nPunkten nicht stand. \n\n1. Vorab ist klarzustellen, daß der Beklagte persönlich - und nicht, wie \n\nes im Rubrum des Berufungsurteil heißt, \"als Verwalter in dem Insolvenzverfah-\n\nren über das Vermögen der R. GmbH\" - verklagt ist. Dies \n\nergibt sich zum einen daraus, daß im Tatbestand des Berufungsurteils aus-\n\ndrücklich erwähnt ist, der Beklagte werde persönlich in Anspruch genommen. \n\nDarauf läßt zum andern die Anspruchsgrundlage (§ 826 BGB) schließen, auf \n\nwelche die Klägerin ihr Begehren gestützt hat. \n\n2. Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der vorläufige In-\n\nsolvenzverwalter (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 und 2 InsO) die Genehmigung \n\nvon Kontobelastungen im Einzugsermächtigungsverfahren verhindern darf, ist \n\nbislang ungeklärt. Unter der Geltung der Konkursordnung ist in der Rechtspre-\n\nchung die Auffassung vertreten worden, ein Konkursverwalter, der Kontobela-\n\nstungen widerspreche, um den Debetsaldo des Gemeinschuldners zu verrin-\n\ngern, sei dem Gläubiger zum Schadensersatz verpflichtet (OLG Hamm NJW \n\n1985, 865, 866 f). Im Schrifttum war die Frage umstritten (bejahend Bauer WM \n\n1981, 1186, 1198; Buck KTS 1980, 97, 100; Häuser WuB I D 2. Lastschriftver-\n\nkehr 7.85; Remmerbach, Auswirkungen des Konkurses des Bankkunden auf \n\nden Überweisungs- und Lastschriftverkehr Diss. Münster 1987 S. 156; Rott-\n\nnauer WM 1995, 272, 278; Sandberger JZ 1977, 285, 288; Westermann, Fest-\n\nschrift für Heinz Hübner 1984 S. 697, 704 ff; verneinend Denck ZHR 144 \n\n(1980), 171, 190 f; Jacob, Die zivilrechtliche Beurteilung des Lastschriftverfah-\n\nrens 1995 S. 96 f; Skrotzki KTS 1974, 136, 138; Mentzel/Kuhn/Uhlenbruck, KO \n\n9. Aufl. § 23 Rn. 5; ebenso - als Kritik zur von ihm abgelehnten Genehmigungs-\n\ntheorie - Canaris WM 1980, 354, 363). Nach Inkrafttreten der Insolvenzord-\n\nnung hat sich der Meinungsstreit fortgesetzt (für Schadensersatzpflicht OLG \n\nHamm ZIP 2004, 814, 815; LG Erfurt WM 2003, 1857; Baumbach/Hopt, HGB \n\n31. Aufl. Zweiter Teil (7) Bankgeschäfte Rn. D/8; Bork, Zahlungsverkehr in der \n\nInsolvenz 2002, Rn. 247, 250, 256 f; ders. EWiR 2004, 237; ders., Festschrift \n\nfür Walter Gerhardt 2004 S. 69 ff; Cartano WuB I D 2. Lastschriftverkehr 1.04; \n\nFischer/ \n\nKlanten, Bankrecht 3. Aufl. Rn. 6.101; van Gelder, in: Schimansky/Bunte/ \n\nLwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 59 Rn. 11; Hess, in: Hess/Weis/ \n\nWienberg, InsO 2. Aufl. § 82 Rn. 65 f; Kling DZWIR 2004, 54; Knees/Fischer \n\nZInsO 2004, 5; Krepold, in: BuB Rn. 6/427; Obermüller, Insolvenzrecht in der \n\nBankpraxis 6. Aufl. Rn. 3.452; ders. ZInsO 1998, 252, 258; ders. WuB VI B. \n\n§ 30 Nr. 2 KO 2.90; Ott, in: MünchKomm-InsO, § 82 Rn. 25; wohl auch Uhlen-\n\nbruck, InsO 12. Aufl. § 82 Rn. 24; a.A. LG Berlin DZWIR 2004, 255; Fehl \n\nDZWIR 2004, 257, 259; G. Fischer, Festschrift für Walter Gerhardt 2004 \n\nS. 223 ff; Rattunde/Berner DZWIR 2003, 185; Rendels INDat Report 2004, \n\n18). \n\n3. Der Senat ist der Auffassung, daß ein vorläufiger Insolvenzverwalter \n\nmit Zustimmungsvorbehalt grundsätzlich berechtigt ist, einer Belastung, die der \n\nSchuldner noch nicht genehmigt hat, zu widersprechen. \n\na) Allerdings hat ein Schuldner außerhalb der Insolvenz anerkennens-\n\nwerte Gründe für einen Widerspruch gegen eine auf eine Einzugsermächtigung \n\ngestützte Belastungsbuchung grundsätzlich nur dann, wenn er keine Einzugs-\n\nermächtigung erteilt hat oder der Anspruch des Gläubigers unbegründet oder \n\nzwar an sich begründet ist, der Schuldner aber in dem Zeitpunkt, in dem ihm \n\nder Kontoauszug mit der Belastungsanzeige zugeht, zu Recht Leistungsver-\n\nweigerungs-, Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrechte geltend machen will. \n\nEin Schuldner, welcher der Belastung seines Girokontos im Einzugsermächti-\n\ngungsverfahren zu dem Zwecke widerspricht, Zahlungen auf begründete und \n\nvon seiner Einziehungsermächtigung gedeckte Gläubigeransprüche rückgän-\n\ngig zu machen, die er, wenn er sie überwiesen hätte, durch einen Widerruf der \n\nÜberweisung nicht mehr hätte rückgängig machen können, nutzt grundsätzlich \n\ndie ihm seiner Bank gegenüber zustehende Widerspruchsmöglichkeit zweck-\n\nfremd aus. Gegebenenfalls handelt er, wenn er damit vorsätzlich das Ausfallri-\n\nsiko der ersten Inkassostelle zuschiebt, dieser gegenüber sittenwidrig (BGHZ \n\n74, 300, 306 = WM 1985, 82; BGH, Urt. v. 28. Mai 1979 - II ZR 85/78, WM \n\n1979, 689, 690). Desgleichen handelt er sittenwidrig, wenn er die Wider-\n\nspruchsmöglichkeit zu dem Zweck einsetzt, einen einzelnen Gläubiger zu be-\n\ngünstigen, indem er dessen Insolvenzrisiko auf den Lastschriftgläubiger über-\n\nträgt (BGHZ 101, 153, 156 f = NJW 1987, 2370; BGH, Urt. v. 29. Mai 2001 - VI \n\nZR 114/00, NJW 2001, 2632, 2633). \n\nOb ein Schuldner gegenüber dem Lastschriftgläubiger auch dann sit-\n\ntenwidrig handelt, wenn der Widerspruch gegen die Belastung seines \n\nGirokontos nicht einen einzelnen Gläubiger begünstigen, sondern unmittelbar \n\nvor dem Insolvenzantrag die künftige Masse \"zusammenhalten\" soll, hat der \n\nBundesgerichtshof noch nicht entschieden (vgl. hierzu OLG Schleswig NZI \n\n2001, 428, 429). Auch \n\nim vorliegenden Fall bedarf es dazu keiner \n\nStellungnahme. \n\nb) Denn ein Insolvenzverwalter, auch ein vorläufiger, hat weitergehende \n\nRechte zum Widerspruch, als sie zuvor der Schuldner hatte. Die verbreitete \n\nAnsicht, daß jenem das Widerspruchsrecht nur in dem Umfang zustehe, in dem \n\nes bei Stellung des Eröffnungsantrags der Schuldner gehabt habe, ist unzutref-\n\nfend. \n\naa) Zwar ist der Insolvenzverwalter grundsätzlich an die vom Schuldner \n\ngetroffenen Abreden gebunden. Er tritt in die bei Verfahrenseröffnung beste-\n\nhende Rechtslage ein (BGHZ 44, 1, 4; OLG Hamm NJW 1985, 865, 866; ZIP \n\n2004, 814, 815). \n\nIndem der Schuldner seinem Gläubiger eine Einziehungsermächtigung \n\nerteilt, verschafft er diesem jedoch nicht das Recht, über sein Konto zu verfü-\n\ngen. Daher bedarf die Belastungsbuchung, um rechtlich wirksam zu sein, der \n\nGenehmigung des Schuldners (BGHZ 69, 82, 85; 144, 349, 353; BGH, Urt. v. \n\n14. Februar 1989 - XI ZR 141/88, WM 1989, 520, 521). Solange er die Bela-\n\nstungsbuchung nicht ausdrücklich oder konkludent genehmigt hat, kann der \n\nSchuldner die Lastschrift durch seinen Widerspruch rückgängig machen \n\n(BGHZ 144, 349, 354; BGH, Urt. v. 19. Dezember 2002 - IX ZR 377/99, WM \n\n2003, 524, 526). Der Widerspruch besagt im Grunde nichts anderes, als daß \n\ndie Genehmigung versagt wird. Grundsätzlich gilt das Schweigen auf etwa zu-\n\ngegangene Rechungsabschlüsse nicht als Genehmigung (vgl. BGHZ 144, 349, \n\n356). Über den Einfluß der neuen Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken - wonach die Be-\n\nlastungsbuchungen sechs Wochen nach dem Zugang entsprechender Mittei-\n\nlungen als genehmigt gelten - ist im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden. \n\nDiese Bestimmung wurde erst zum 1. April 2002 eingeführt. Auf den vorliegen-\n\nden Fall ist sie nicht anwendbar. \n\nBevor der Schuldner die Genehmigung nicht erklärt hat, ist die zur Ein-\n\nziehung gegebene Forderung nicht erfüllt (van Gelder, aaO § 58 Rn. 175 f; \n\nKümpel, Bank- und Kapitalmarktrecht 2. Aufl. Rn. 4.360, 4.418; a.A. Canaris, \n\nBankvertragsrecht 3. Aufl. Rn. 636; Staudinger/Olzen, BGB 14. Aufl. vor § 362 \n\nRn. 75; Bork, Festschrift für Walter Gerhardt S. 69, 76). Dies wäre nur dann \n\nanders, wenn die dem Gläubiger nach Einlösung der Lastschrift durch die Zahl-\n\nstelle erteilte Gutschrift als durch die Widerspruchsmöglichkeit des Schuldners \n\nauflösend bedingt anzusehen wäre (so etwa Bauer aaO S. 1194; Bork, Zah-\n\nlungsverkehr in der Insolvenz Rn. 254; Canaris, Bankvertragsrecht 4. Aufl. \n\nRn. 636; Engel, Rechtsprobleme um das Lastschriftverfahren 1966 S. 54; Fall-\n\nscheer/Schlegel, Das Lastschriftverfahren - Entwicklung und Rechtsprobleme \n\n1977 S. 34 f). Die Annahme einer auflösenden Bedingung ist jedoch mit der \n\nvom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertretenen (vgl. BGHZ \n\n144, 349, 353; BGH, Urt. v. 14. Februar 1989 - XI ZR 141/88, NJW 1989, 1672, \n\n1673; v. 10. Januar 1996 - XII ZR 271/94, WM 1996, 335, 337; offen gelassen \n\nim Urteil v. 19. Dezember 2002 - IX ZR 377/99 aaO) Genehmigungstheorie \n\nnicht vereinbar. Danach wird die Belastung des Schuldnerkontos erst durch die \n\nGenehmigung des Schuldners wirksam (van Gelder, aaO Rn. 172, 175). \n\nDeshalb hat der Gläubiger auch nach der Gutschrift auf seinem Konto \n\nund der Belastungsbuchung auf dem Schuldnerkonto immer noch lediglich den \n\nschuldrechtlichen Anspruch auf Erfüllung seiner Forderung. Dieser Anspruch \n\nist nunmehr darauf gerichtet, daß der Schuldner die Belastungsbuchung ge-\n\nnehmigt. An der Natur des Anspruchs ändert dies nichts. Der Ansicht, der \n\nGläubiger habe im Lastschriftverfahren bereits eine \"verfestigte Rechtspositi-\n\non\" oder \"Schutzrechte gegenüber dem Schuldner erworben\", aufgrund derer \n\ner darauf vertrauen dürfe, daß es nicht zu einer Rückbuchung komme (Rott-\n\nnauer aaO S. 279; Kling aaO S. 58), ist nicht zu folgen, falls damit insolvenzfe-\n\nste Rechte gemeint sein sollten. Eine solche Rechtsposition erhält der Gläubi-\n\nger erst mit der Genehmigung der Lastschriftbuchung. \n\nMit Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht eine dem Schuldner zuste-\n\nhende Möglichkeit des Widerspruchs gegen im Einzugsermächtigungsverfah-\n\nren vorgenommene Belastungsbuchungen auf den Insolvenzverwalter über \n\n(BGHZ 144, 349, 351). Nach Insolvenzeröffnung kann eine Zahlung, die bis \n\ndahin noch nicht erfolgt ist, nicht mehr wirksam werden (§ 81 Abs. 1 Satz 1 \n\nInsO). Demgemäß darf der Insolvenzverwalter nach Insolvenzeröffnung grund-\n\nsätzlich keine Belastungsbuchung mehr genehmigen. \n\nDa weder die Abrede über die Einziehungsermächtigung noch die Aus-\n\nübung der daraus folgenden Befugnisse die Rechtsstellung des Gläubigers \n\ngegenüber dem Schuldner verbessert, gibt es keinen Grund, ihn insolvenz-\n\nrechtlich vor Erteilung der Genehmigung besser zu stellen als solche Gläubi-\n\nger, deren Forderung auf herkömmlichem Wege erfüllt werden sollen und wel-\n\nche die geschuldete Zahlung noch nicht erhalten haben. In jedem Falle haben \n\ndie Gläubiger lediglich nicht erfüllte schuldrechtliche Ansprüche, die mit Ver-\n\nfahrenseröffnung zu Insolvenzforderungen im Sinne von § 38 InsO werden. \n\nEbensowenig wie der Gläubiger einer vom Schuldner nicht bezahlten Forde-\n\nrung Ansprüche gegen die Masse hat, weil das Unterbleiben der Zahlung als \n\npositive Forderungsverletzung oder als vorsätzliche sittenwidrige Schädigung \n\nanzusehen sei, kann er vom Insolvenzverwalter die Genehmigung einer im \n\nEinziehungsermächtigungsverfahren erfolgten Belastungsbuchung mit der Be-\n\ngründung verlangen, das Unterlassen der Genehmigung sei rechtsmißbräuch-\n\nlich. Vielmehr ist das Gegenteil richtig: Da dem Gläubiger nur eine ungesicher-\n\nte Insolvenzforderung zusteht, darf der Insolvenzverwalter nicht durch Erteilung \n\nder Genehmigung deren Erfüllung bewirken. Dies wäre ebenso insolvenz-\n\nzweckwidrig wie die Zahlung an einen einzelnen Insolvenzgläubiger außerhalb \n\ndes gesetzlich vorgeschriebenen Verteilungsverfahrens. \n\nbb) Aufgrund der ihm gesetzlich obliegenden Aufgaben ist auch der vor-\n\nläufige Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt zum Widerspruch be-\n\nrechtigt. \n\n(1) Zunächst gelten für ihn die Ausführungen unter aa) entsprechend. \n\nDer vorläufige Insolvenzverwalter hat, falls dem Schuldner ein allgemeines \n\nVerfügungsverbot auferlegt wurde, die künftige Masse zu sichern und zu erhal-\n\nten (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO). Daraus folgt, daß er Forderungen einzelner \n\nGläubiger nur erfüllen - und somit das Schuldnervermögen nur vermindern - \n\ndarf, wenn dies im Einzelfall zur Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben, etwa \n\nzur Fortführung des Schuldnerunternehmens, im Interesse der Gläubigerge-\n\nsamtheit erforderlich oder wenigstens zweckmäßig erscheint (vgl. BGHZ 118, \n\n374, 379; 146, 165, 172 f). An diesem Ziel hat sich grundsätzlich auch der vor-\n\nläufige Insolvenzverwalter zu orientieren, der lediglich mit einem Zustimmungs-\n\nvorbehalt ausgestattet wurde (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2, § 22 Abs. 2 \n\nSatz 1 InsO; vgl. Uhlenbruck, aaO § 22 Rn. 13 a.E.; HK-InsO/Kirchhof, 3. Aufl. \n\n§ 22 Rn. 31). Da der vorläufige Insolvenzverwalter in beiden Erscheinungsfor-\n\nmen die künftige Masse zu sichern und zu erhalten hat, kann es nicht seine \n\nSache sein, eine vor dem Eröffnungsantrag unvollständig erfüllte Verbindlich-\n\nkeit des Schuldners vollständig zu erfüllen oder einer Erfüllungshandlung des \n\nSchuldners durch seine Zustimmung Wirksamkeit zu verleihen, falls dies nicht \n\nim Interesse aller Gläubiger liegt. Vielmehr darf er die Rechtsfolge des § 81 \n\nAbs. 1 Satz 1 InsO durch einen Widerspruch oder die Verweigerung der Zu-\n\nstimmung zu einer Genehmigung des Schuldners vorwegnehmen. \n\nSoweit \"wegen der Pflicht zur Vermeidung und Verminderung von Mas-\n\nseverbindlichkeiten\" aus § 22 Abs. 1 Satz 2 InsO geradezu eine Verpflichtung \n\nabgeleitet wird, rechtsmißbräuchliche Widersprüche gegen Belastungsbuchun-\n\ngen zu unterlassen, weil diese zu Masseverbindlichkeiten führten (Kling aaO \n\nS. 56), beruht diese Auffassung auf einem Zirkelschluß. \n\n(2) Die Richtigkeit der vorstehenden Überlegungen erweist sich auch \n\ndaran, daß die Lage für den Gläubiger dann, wenn der Widerspruch unterblie-\n\nbe, nach Insolvenzeröffnung kaum günstiger wäre, weil die Erfüllung der Gläu-\n\nbigerforderung durch Genehmigung der Belastungsbuchung nach Insolvenzer-\n\nöffnung anfechtbar sein kann (vgl. Bork, Festschrift für Walter Gerhardt S. 69, \n\n86 f; Knees/Fischer aaO S. 12). \n\nAnfechtbare Rechtshandlungen darf ein \"starker\" vorläufiger Insolvenz-\n\nverwalter nicht vornehmen, und ein \"schwacher\" vorläufiger Insolvenzverwalter \n\nmit Zustimmungsvorbehalt darf dem auf seine Zustimmung angewiesenen \n\nSchuldner dazu nicht die Hand reichen. Die Genehmigung der Belastungsbu-\n\nchung ist eine Rechtshandlung des Schuldners, der damit einen mehraktigen \n\nZahlungsvorgang abschließt (vgl. BGH, Urt. v. 19. Dezember 2002 aaO \n\nS. 529). Durch den nunmehr \"endgültigen\" Abfluß des entsprechenden Geldbe-\n\ntrages wird die Gläubigergesamtheit benachteiligt. Genehmigt für den Schuld-\n\nner der \"starke\" vorläufige Insolvenzverwalter oder der Schuldner mit der of-\n\nfengelegten Zustimmung des \"schwachen\" (aber mit Zustimmungsvorbehalt \n\nausgestatteten) vorläufigen Insolvenzverwalters, hat der Gläubiger zwangsläu-\n\nfig Kenntnis von dem Eröffnungsantrag. Insoweit liegen die Voraussetzungen \n\ndes § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO vor. \n\nSelbst die erst im Zeitpunkt der Genehmigung vorliegende Kenntnis von \n\ndem Eröffnungsantrag ist für den Gläubiger schädlich. Da die Belastung des \n\nSchuldnerkontos nicht etwa bedingt, sondern bis zur Genehmigung ohne mate-\n\nrielle Wirkung ist, fällt dies nicht unter den dritten, sondern unter den ersten \n\nAbsatz des § 140 InsO (Christiansen KTS 2003, 353, 382; G. Fischer ZIP \n\n2004, 1679, 1682). \n\ncc) Die dargestellte Rechtsfolge benachteiligt Gläubiger, die sich einer \n\nEinziehungsermächtigung bedienen, nicht unbillig. \n\nDaß der Gläubiger durch den Widerspruch des (vorläufigen) Insolvenz-\n\nverwalters in der Stellung eines bloßes Insolvenzschuldners verbleibt (ungenau \n\ninsofern Skrotzki aaO und Denck aaO S. 190: Der Gläubiger wird nicht \"zu-\n\nrückversetzt\", weil er nie eine andere Stellung innehatte), hängt mit der \n\nSchwäche seiner Position als Lastschriftgläubiger zusammen. Für eine \n\nEntlastung des Gläubigers vom Insolvenzrisiko des Schuldners bietet das \n\nEinziehungsermächtigungsverfahren keinen Anhalt. Durch die berechtigte \n\nEinziehung ist dem Gläubiger noch keine insolvenzfeste Rechtsstellung \n\nzugewachsen. \n\nAuf der anderen Seite zieht der Gläubiger aus dem Lastschriftverfahren \n\ngroßen Nutzen (zum Folgenden vgl. van Gelder, aaO § 56 Rn. 58-61): Er hat \n\ndie Initiative beim Zahlungseinzug und kann den für ihn günstigsten Zeitpunkt \n\neinheitlich bestimmen. Er kann die Inanspruchnahme von Krediten zur Zwi-\n\nschenfinanzierung vermeiden und hat dadurch Liquiditätsvorteile. Die Zah-\n\nlungsüberwachung wird vereinfacht. Die innerbetriebliche Buchhaltung des \n\nGläubigers und die Mahnabteilung, die sich nur noch mit Rückbelastungen be-\n\nfassen muß, werden entlastet. \n\nEs mag zwar zutreffen, daß das Einzugsermächtigungsverfahren mas-\n\nsenhaft angewendet wird und gerade den kleinen bis mittleren Zahlungsver-\n\nkehr erleichtert. Daß das freie Widerrufsrecht des Insolvenzverwalters den \n\n\"wegen seiner Schnelligkeit und Kostenvorteilen stark genutzten Lastschrift-\n\nverkehr voraussichtlich übermäßig behindern oder sogar gänzlich zum Erliegen \n\nbringen würde\" (Cartano aaO), ist jedoch nicht zu befürchten, weil zwischen \n\nden Beteiligten eine Befristung vereinbart werden kann. Gläubigern, die das \n\nmit dem Einzugsermächtigungsverfahren verbundene Insolvenzrisiko dennoch \n\nscheuen, mögen von diesem Verfahren Abstand nehmen oder sich Sicherhei-\n\nten geben lassen. Soweit es sich bei den Gläubigern um Lieferanten handelt, \n\nkönnen sie beispielsweise einen verlängerten und/oder erweiterten Eigentums-\n\nvorbehalt ausbedingen. \n\ndd) Der Ansicht, das in dem \"Abkommen über den Lastschriftverkehr\" \n\n(Lastschriftabkommen, abgeschlossen von den im Zentralen Kreditausschuss \n\nzusammengefassten Spitzenverbänden des Kreditgewerbes) vorgesehene Re-\n\ngulierungssystem müsse im Verhältnis der Banken untereinander und im Valu-\n\ntaverhältnis funktionsfähig bleiben und dürfe nicht durch die Insolvenz eines \n\nBeteiligten gestört werden (so Sandberger aaO), ist nicht zu folgen. Das Last-\n\nschriftabkommen kann das Insolvenzrecht nicht außer Kraft setzen. Im übrigen \n\nfüllt es den Inhalt des zwischen der ersten Inkassostelle und der Zahlstelle be-\n\nstehenden Auftragsverhältnisses aus, betrifft somit allein den Verkehr zwischen \n\nden beteiligten Banken. Auch im Interbankenverhältnis ist eine Befristung der \n\nRückverrechnungsmöglichkeit vorgesehen (Abschn. III Nr. 2 Satz 1 des Last-\n\nschriftabkommens). Damit ist das Insolvenzrisiko der ersten Inkassostelle im \n\nVerhältnis zum Einreicher der Lastschrift begrenzt. \n\nb) Sittenwidrig könnte der \"pauschale\" Widerspruch des (vorläufigen) \n\nInsolvenzverwalters gegen die Belastungsbuchung dann sein, wenn er nicht \n\nder künftigen Insolvenzmasse, sondern - von vornherein gewollt - allein der \n\nSchuldnerbank zugute käme (BGHZ 101, 153, 157 = NJW 1987, 2370). Davon \n\nist das Berufungsgericht ausgegangen. \n\nIndes kann der Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe \n\ndurch den mit der Schuldnerin abgestimmten Widerspruch die deren Konto be-\n\nlasteten Beträge der kontoführenden Bank \"zugeschanzt\", nicht gefolgt werden. \n\nOb das Berufungsgericht durch das unstreitige Parteivorbringen, diese Beträge \n\nbefänden sich nunmehr in der Insolvenzmasse, gebunden war, mag dahinste-\n\nhen. Es kann sogar davon ausgegangen werden, daß durch die Rücklastschrif-\n\nten kein Auszahlungsanspruch zugunsten der künftigen Insolvenzmasse ent-\n\nstanden ist (vgl. BGH, Beschl. v. 1. Oktober 2002 - IX ZR 125/02, ZIP 2002, \n\n2184, 2185; OLG Köln WM 1991, 28, 29; LG Karlsruhe WM 1987, 605; LG Aa-\n\nchen WM 1990, 1042, 1044). Jedenfalls hatte die kontoführende Bank durch \n\nden Widerspruch des Beklagten keinen rechtserheblichen Vorteil. Soweit Bela-\n\nstungsbuchungen nicht genehmigt worden sind, hatte die Bank zu keiner Zeit \n\neinen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB. Die Wiedergutschrift er-\n\nfolgte im Wege einer Berichtigung einer Buchung. Eine Verrechnung oder Auf-\n\nrechnung lag darin nicht (Bork, Festschrift für Walter Gerhardt S. 69, 78; vgl. \n\nferner BGH, Beschl. v. 1. Oktober 2002 aaO; a.A. OLG Bremen ZIP 1980, 358; \n\nKübler/Prütting/Lüke, InsO § 82 Rn. 34 a.E.). \n\nc) Ob der Widerspruch sittenwidrig sein könnte, wenn der Insolvenz-\n\nmasse dadurch keinerlei Vorteil erwachsen wäre, bedarf keiner abschließen-\n\nden Entscheidung. \n\nAllerdings war der Widerspruch zunächst einmal ohne Einfluß auf die \n\nPassivmasse. Er bewirkte, daß es bei der Forderung der Klägerin verblieb. \n\nWäre der Widerspruch unterlassen - und die Belastungsbuchung genehmigt - \n\nworden, wäre die Forderung der Klägerin erloschen; dafür wäre der Schuldner-\n\nbank eine Forderung aus § 670 BGB in gleicher Höhe entstanden. Indes hat \n\nein vorläufiger Insolvenzverwalter (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 und 2 InsO), \n\nder sein Amt antritt und sich erst einen Überblick über die erfahrungsgemäß oft \n\nungeordneten rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners \n\nverschaffen muß, ein rechtlich geschütztes Interesse daran, zunächst einmal \n\njede Veränderung dieser Verhältnisse zu unterbinden, also den \"status quo\" zu \n\nbewahren. Dazu gehört auch, daß er Zahlungen des Schuldners, die noch \n\nnicht wirksam erfolgt sind, \"einfriert\". Denn er ist regelmäßig nicht in der Lage, \n\netwa vorliegende unerledigte Rechnungen rasch und zuverlässig auf ihre Be-\n\nrechtigung zu überprüfen. Hinzu kommt, daß Abflüsse von dem Schuldnerkon-\n\nto, um Forderungen von (Alt-)Gläubigern zu befriedigen, selbst dann, wenn sie \n\n(weil das Schuldnerkonto debitorisch ist) lediglich zu einer Umschuldung füh-\n\nren, in mehrfacher Hinsicht nachteilig sind. Zum einen wird dadurch die Liquidi-\n\ntät des Schuldnerunternehmens geschmälert. Dies kann auch dann der Fall \n\nsein, wenn das Schuldnerkonto debitorisch ist, weil möglicherweise ein noch \n\nnicht ausgeschöpftes Kreditlimit eingeräumt ist. Die Liquidität kann für die Fort-\n\nführung des Schuldnerunternehmens unerläßlich sein. Zum andern wird es für \n\ndie Insolvenzmasse vielfach günstiger sein, wenn eine Schuld bei einem (In-\n\nsolvenz-) \n\nGläubiger nicht durch eine Schuld bei der Bank abgelöst worden ist. Denn re-\n\ngelmäßig hat sich die Bank für ihr Kreditengagement Sicherheiten bestellen \n\nlassen. Der erfolgreiche Widerspruch gegen eine Lastschrift kann deshalb da-\n\nzu führen, daß Sicherheiten nicht in Anspruch genommen werden. Dies ver-\n\nbessert die Aussichten einer Sanierung des Schuldnerunternehmens. \n\nd) Da der vorläufige Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt be-\n\nrechtigt ist, einer im Einzugsermächtigungsverfahren erfolgten Kontobelastung \n\nzu widersprechen, liegt weder eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nach \n\n§ 826 BGB noch eine schuldhafte Pflichtverletzung gemäß § 60 InsO vor. \n\nIII. \n\nDas angefochtene Urteil ist somit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da \n\ndie Sache entscheidungsreif ist, kann der Senat in der Sache selbst entschei-\n\nden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und durch Zurückweisung der Berufung das erstin-\n\nstanzliche Urteil wiederherstellen. \n\nGanter Raebel Kayser \n\n Cierniak Lohmann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-04/ix-zr-22-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 670","ref_norm":"670","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 830","ref_norm":"830","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-04/ix-zr-22-03","retrieved":"2026-07-10 16:07:01.978352+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-11-04/ix-zr-22-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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