{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2004-11-04","aktenzeichen":"IX ZB 70/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"InsO § 4a Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 1 Satz 1, § 26 a) Für die Begründung des Stundungsantrags kann die Bezugnahme auf ein zeitnah erstelltes Gutachten genügen, in welchem der Sachverständige ermittelt hat, der Schuldner verfüge über kein die Kosten des Verfahrens deckendes Vermögen. b) Hält das Insolvenzgericht die Angaben des Antragstellers für unvollständig, hat es die Mängel konkret zu bezeichnen und dem Antragsteller aufzugeben, sie binnen angemessener Frist zu beheben.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 70/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n4. November 2004 \n\nin dem Insolvenzverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR \n\nnein \n\nja \n\nInsO § 4a Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 1 Satz 1, § 26 \n\na) Für die Begründung des Stundungsantrags kann die Bezugnahme auf ein zeitnah \n\nerstelltes Gutachten genügen, in welchem der Sachverständige ermittelt hat, der \n\nSchuldner verfüge über kein die Kosten des Verfahrens deckendes Vermögen. \n\nb) Hält das Insolvenzgericht die Angaben des Antragstellers für unvollständig, hat es \n\ndie Mängel konkret zu bezeichnen und dem Antragsteller aufzugeben, sie binnen \n\nangemessener Frist zu beheben. \n\nBGH, Beschluß vom 4. November 2004 - IX ZB 70/03 - LG Bochum \n\nAG Bochum \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, \n\nRaebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann \n\nam 4. November 2004 \n\nbeschlossen: \n\nDer Schuldnerin wird auf ihre Kosten Wiedereinsetzung in den \n\nvorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der \n\nRechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Einzelrichters der \n\n10. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 18. November \n\n2002 gewährt. \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der vorgenannte \n\nBeschluß hinsichtlich der Kostenentscheidung für das Beschwer-\n\ndeverfahren und insoweit aufgehoben, als die Ablehnung der Ko-\n\nstenstundung bestätigt worden ist. \n\nAuf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluß \n\ndes Amtsgerichts Bochum vom 25. Juli 2002 aufgehoben. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Entschei-\n\ndung an das Insolvenzgericht zurückverwiesen. \n\nDer Beschwerdewert wird auf 300 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie früher selbständig tätige, verheiratete Schuldnerin beantragte im \n\nMärz 2002 beim Insolvenzgericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Ge-\n\nwährung von Restschuldbefreiung, Stundung der Verfahrenskosten, Beiord-\n\nnung eines Rechtsanwalts und Einsetzung als Eigenverwalter. Zur Begründung \n\ndes Stundungsantrags nahm sie auf ein Gutachten des Rechtsanwalts D. \n\nBezug, das dieser in dem Verfahren 80 IK 490/01 (jetzt 80 IN 797/02) erstattet \n\nhat. Der Gutachter kommt darin zu dem Ergebnis, daß ein die Kosten des Ver-\n\nfahrens deckendes Vermögen der Schuldnerin nicht vorhanden sei. \n\nDas Amtsgericht übersandte der Schuldnerin das gerichtliche Formular \n\n\"Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse\" mit der Auf-\n\nforderung, dieses vollständig ausgefüllt einzureichen. Die Schuldnerin erwider-\n\nte, dies sei wegen des Ergebnisses des Gutachtens von Rechtsanwalt D. \n\nnicht erforderlich. \n\nDas Amtsgericht hat den Antrag der Schuldnerin auf Stundung der Ver-\n\nfahrenskosten für das Eröffnungsverfahren und das Hauptverfahren zurückge-\n\nwiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg. Das \n\nBeschwerdegericht hat auch den Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe \n\nund den Hilfsantrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Beschwerde-\n\nverfahren zurückgewiesen. Der Senat hat der Schuldnerin Prozeßkostenhilfe \n\nfür eine Rechtsbeschwerde bewilligt, soweit ihre sofortige Beschwerde zurück-\n\ngewiesen worden ist. Insoweit verfolgt die Schuldnerin mit ihrer Rechtsbe-\n\nschwerde ihren erstinstanzlichen Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten \n\nweiter. \n\nII. \n\nDer Schuldnerin ist auf ihren form- und fristgerecht gestellten Antrag \n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einle-\n\ngung der Rechtsbeschwerde zu gewähren, weil sie ohne ihr Verschulden ver-\n\nhindert war, diese Frist einzuhalten (§ 233 ZPO, § 4 InsO). \n\nIII. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig und \n\nbegründet. \n\nDie Vorinstanzen haben der Schuldnerin die Stundung der Verfahrens-\n\nkosten mit der Begründung versagt, sie habe trotz mehrfacher Aufforderung die \n\nErklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht ausge-\n\nfüllt. Diese Erklärung sei nicht mit Rücksicht auf das Sachverständigengutach-\n\nten des Rechtsanwalts D. im Parallelverfahren entbehrlich. Dies hält der \n\nrechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\n1. Nach § 4a Abs. 1 Satz 1 InsO ist Voraussetzung einer Stundung, daß \n\ndas Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreicht, die anfallenden \n\nKosten zu decken. Für den Abschnitt des Insolvenzverfahrens müssen die in \n\n§ 54 InsO genannten Kosten gedeckt sein. Das Vermögen des Schuldners ist \n\nnach Maßgabe der Vorschriften der §§ 35 bis 37 InsO über die Insolvenzmasse \n\nzu bestimmen (BGHZ 156, 92, 93 f; BGH, Beschl. v. 25. September 2003 \n\n- IX ZB 459/02, NZI 2003, 665), so daß auch Neuerwerb, insbesondere also \n\npfändbares Arbeitseinkommen zu berücksichtigen ist. Die Fragestellung, über \n\ndie das Gericht zu entscheiden hat, entspricht derjenigen des § 26 Abs. 1 \n\nSatz 1 InsO (Kübler/Prütting/Wenzel, InsO § 4a Rn. 32; vgl. auch RegE InsO-\n\nÄndG, BT-Drucks. 14/5680, S. 20). \n\n2. Der Schuldner hat dem Insolvenzgericht die Angaben zu machen, die \n\ndieses zur Beurteilung benötigt, ob das Vermögen des Schuldners voraussicht-\n\nlich zur Deckung der anfallenden Kosten nicht ausreicht. Dabei genügt eine \n\nformlose Darstellung des Schuldners über seine Einkommens- und Vermö-\n\ngensverhältnisse. § 117 ZPO ist nicht entsprechend anwendbar (BGHZ 156, \n\n92, 94; BGH, Beschl. v. 4. Juli 2002 - IX ZB 221/02, NJW 2002, 2793, 2794). \n\nDie gemäß § 305 Abs. 5 InsO ergangene Verordnung vom 17. Februar 2002 \n\n(BGBl. I 703) betrifft ausschließlich die nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 InsO im \n\nVerbraucherinsolvenzverfahren vorzulegenden Bescheinigungen, Anträge, \n\nVerzeichnisse und Pläne und ist einer analogen Anwendung auf das Stun-\n\ndungsverfahren nicht zugänglich. Ergeben die dem § 20 Abs. 1 Satz 1 InsO \n\nentsprechenden Angaben des Schuldners über seine Vermögensverhältnisse, \n\ndaß die Verfahrenskosten voraussichtlich nicht gedeckt sind, so hat er im \n\nRahmen des § 4a InsO ausreichend vorgetragen, warum der Stundungsantrag \n\naus seiner Sicht berechtigt ist. Sind die Angaben hingegen unvollständig, hat \n\ndas Insolvenzgericht die Mängel konkret zu bezeichnen und dem Schuldner \n\naufzugeben, binnen angemessener Frist Darlegung und Nachweise zu ergän-\n\nzen. Dies folgt im übrigen auch aus der dem Gericht gemäß § 4a Abs. 2 InsO \n\nobliegenden besonderen Fürsorgepflicht. Erst dann, wenn der Schuldner die \n\ngebotenen Hinweise unbeachtet läßt, darf der Stundungsantrag zurückgewie-\n\nsen werden. \n\n3. Das Verfahren der Vorinstanzen entspricht diesen rechtlichen Anfor-\n\nderungen nicht. Allerdings ergab sich aus den Angaben der Antragstellerin \n\nnicht, ob die Kosten aus laufenden Einkünften, das heißt dem Neuerwerb nach \n\n§ 35 Abs. 1 InsO, aufgebracht werden konnten. Insofern war ihr Vorbringen \n\nunzureichend. Indes haben Amts- und Landgericht ihr nicht nachvollziehbar \n\nmitgeteilt, wieso das Gutachten von Rechtsanwalt D. nicht zur Darstellung \n\nihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse ausreiche. Sie haben lediglich \n\nauf der formularmäßigen Abgabe der \"Erklärung über die persönlichen und \n\nwirtschaftlichen Verhältnisse\" bestanden, die - wie von der Antragstellerin gel-\n\ntend gemacht - nicht verlangt werden kann. In ihrem Standpunkt mußte sich die \n\nAntragstellerin überdies durch die richterliche Verfügung vom 7. Mai 2002 be-\n\nstätigt fühlen, daß das Insolvenzgericht von einer die Kosten des Verfahrens \n\nnicht deckenden Masse ausgehe. In dem Parallelverfahren hat es zudem mit \n\nSchreiben vom 19. März 2002 angekündigt, daß es im Blick auf das Ergebnis \n\ndes Gutachtens beabsichtige, den Eröffnungsantrag mangels Masse abzuwei-\n\nsen, falls kein Kostenvorschuß gezahlt werde (§ 26 Abs. 1 InsO). Die zum \n\nStundungsantrag - und nicht zum Eröffnungsantrag - vertretene Ansicht des \n\nBeschwerdegerichts, die Ausführungen des Gutachters seien nicht mehr \"aktu-\n\nell\", hat den Sachvortrag der Schuldnerin nicht erschöpft. Diese hat ersichtlich \n\ngeltend gemacht, ihre Vermögensverhältnisse hätten sich seitdem nicht nen-\n\nnenswert verbessert. Soweit das Beschwerdegericht in diesem Zusammenhang \n\nbemerkt hat, die Darlegung der aktuellen Einkommensverhältnisse sei erforder-\n\nlich, weil nur so festgestellt werden könne, ob eine ratenweise Zahlung der \n\nVerfahrenskosten in Betracht komme, ist zudem darauf hinzuweisen, daß von \n\neiner mangelnden Verfahrenskostendeckung bereits dann auszugehen ist, \n\nwenn der Schuldner nicht in einer Einmalzahlung die Verfahrenskosten auf-\n\nbringen kann (BGH, Beschl. v. 25. April 2003 - IX ZB 459/02, NZI 2003, 665). \n\nDie Vorinstanzen haben auch nicht die nach ihrer Auffassung vorliegenden \n\nMängel konkret bezeichnet und der Schuldnerin aufgegeben, binnen angemes-\n\nsener Frist Darlegung und Nachweise zu ergänzen (vgl. BGHZ 156, 92, 94 f). \n\nIV. \n\nDie Sache ist noch nicht im Sinne von § 577 Abs. 5 ZPO zur Endent-\n\nscheidung reif. Mit Rücksicht auf die seit der Antragstellung verstrichene Zeit \n\nwird die Schuldnerin eine aktuelle Darstellung ihrer Einkommens- und Vermö-\n\ngensverhältnisse, die insbesondere auch den Neuerwerb berücksichtigt, ab-\n\nzugeben haben. Ferner wird die Schuldnerin - die erklärt hat, \"daß von dritter \n\nSeite die Verfahrenskosten nicht übernommen werden\" - darzulegen haben, \n\ndaß sie keinen Anspruch auf Leistung eines Kostenvorschusses nach § 1360a \n\nAbs. 4 BGB hat. Andernfalls wäre der Stundungsantrag unbegründet (vgl. \n\nBGHZ 156, 92, 95 f). \n\nV. \n\nDer Senat hält es für angezeigt, die Zurückverweisung in die erste In-\n\nstanz auszusprechen (vgl. BGH, Beschl. v. 22. Juli 2004 - IX ZB 161/03, ZIP \n\n2004, 1717, 1721, z.V.b. in BGHZ). \n\nGanter Raebel Kayser \n\n Cierniak Lohmann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-04/ix-zb-70-03","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4a","ref_norm":"4a","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1360a","ref_norm":"1360a","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-04/ix-zb-70-03","retrieved":"2026-07-10 16:06:53.748016+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-11-04/ix-zb-70-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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