{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2004-11-03","aktenzeichen":"XII ZB 165/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXII ZB 165/00 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n3. November 2004 \n\nin der Familiensache \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. November 2004 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, \n\nProf. Dr. Wagenitz und Dose \n\nbeschlossen: \n\nDie sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Karlsruhe - Zivilsenate Freiburg - vom \n\n25. Juli 2000 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. \n\nBeschwerdewert: 383 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Kläger nehmen den Beklagten auf Zahlung von Kindesunterhalt in \n\nAnspruch. Sie haben Stufenklage erhoben mit dem Antrag, den Beklagten zu \n\nverurteilen, ihnen Auskunft über seine Steuerrückerstattungsansprüche aus \n\ndem Jahr 1998 zu erteilen und die Auskunft durch Vorlage des Einkommen-\n\nsteuerbescheides für das Jahr 1998 zu belegen (1. Stufe), die Richtigkeit der \n\nerteilten Auskunft an Eides Statt zu versichern und an sie entsprechend der \n\nerteilten Auskunft unter Berücksichtigung der vollstreckbaren Jugendamtsur-\n\nkunde Unterhalt zu zahlen. \n\nDas Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Teilurteil über die erste \n\nStufe entschieden und den Beklagten verurteilt, den Klägern Auskunft zu ertei-\n\nlen über die von ihm für das Jahr 1998 erhaltene Steuerrückerstattung und die \n\nAuskunft entsprechend dem Klagebegehren zu belegen. Der Beklagte hat hier-\n\ngegen Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat den Streitwert für das \n\nBerufungsverfahren auf 750 DM festgesetzt und die Berufung als unzulässig \n\nverworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 1.500 DM nicht über-\n\nsteige (§ 511 a ZPO a.F.). Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige Be-\n\nschwerde des Beklagten. \n\nII. \n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg. \n\n1. Für die Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes, den \n\ndas Gericht bei einem Rechtsmittel gegen die Verurteilung zur Erteilung einer \n\nAuskunft gemäß §§ 2, 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen hat, ist das \n\nInteresse des Rechtsmittelführers maßgebend, die Auskunft nicht erteilen zu \n\nmüssen. Dabei ist - von dem vorliegend nicht gegebenen Fall eines besonderen \n\nGeheimhaltungsinteresses abgesehen - auf den Aufwand an Zeit und Kosten \n\nabzustellen, den die Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert (st. Rspr., \n\nvgl. BGHZ - GSZ - 128, 85, 87 f.). \n\n2. Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht ausgegangen. Es \n\nhat ausgeführt: Der Kostenaufwand des Beklagten werde nicht dadurch nen-\n\nnenswert erhöht, daß er beiden Kindern gegenüber Auskunft zu erteilen habe. \n\nDies habe nur Mehrkosten für entsprechende Fotokopien zur Folge und führe \n\ndeshalb entgegen der Auffassung des Beklagten nicht zu einer Verdoppelung \n\nder Beschwer. Soweit in dem vorzulegenden Einkommensteuerbescheid inhalt-\n\nliche Angaben bezüglich der Ehefrau des Beklagten enthalten sein sollten, \n\nkönnten und dürften diese vom Auskunftspflichtigen geschwärzt werden, wo-\n\ndurch ebenfalls kaum Kosten entstünden. Für die Erteilung der Auskunft über \n\ndie dem Beklagten persönlich für das Jahr 1998 zugeflossene Steuererstattung \n\nfalle - auch gegebenenfalls unter Einschaltung des Steuerberaters des Beklag-\n\nten - kein die Berufungssumme des § 511 a ZPO a.F. erreichender Kostenauf-\n\nwand an. \n\nDemgegenüber führt die sofortige Beschwerde aus, die Auskunftsertei-\n\nlung erfordere die Feststellung, wie der im Steuerbescheid einheitlich ausge-\n\nwiesene Erstattungsbetrag zwischen dem Beklagten und seiner Ehefrau aufzu-\n\nteilen sei. Hierzu sei der Beklagte ohne fachkundige Hilfe nicht in der Lage. Da \n\ner die gemeinsamen Steuererklärungen bisher ohne Mitwirkung eines Steuer-\n\nberaters erstellt habe, gebe es auch keinen mit den Steuerangelegenheiten der \n\nEhegatten vertrauten Berater. Der Beklagte müsse deshalb erstmals einen \n\nSteuerberater einschalten, der sich in die gesamten steuerlichen Unterlagen der \n\nEheleute einarbeiten müsse, um zum einen zu klären, aus welchen steuerlichen \n\nTatbeständen die Rückerstattungen resultierten und zum anderen, wie diese im \n\nInnenverhältnis den Ehegatten zuzuordnen seien. Die dadurch entstehenden \n\nKosten überstiegen zusammen mit dem eigenen zeitlichen Aufwand des Be-\n\nklagten die Berufungssumme von 1.500 DM. \n\nDamit wird die angefochtene Entscheidung nicht in Frage gestellt. \n\n3. Die Bewertung des Rechtsmittelinteresses kann vom Senat nur darauf \n\nüberprüft werden, ob das Berufungsgericht die gesetzlichen Grenzen des ihm \n\ngemäß § 3 ZPO eingeräumten Ermessens überschritten oder sein Ermessen \n\nfehlerhaft ausgeübt hat (st. Rspr., vgl. BGH Beschluß vom 8. Oktober 1991 \n\n- XI ZB 5/91 - BGHR ZPO § 2 Beschwerdegegenstand 20). \n\nDie Frage, wie die Aufteilung einer Steuererstattung im Innenverhältnis \n\nvon zusammen veranlagten Ehegatten unter Berücksichtigung der beiderseiti-\n\ngen Einkünfte allgemein zu erfolgen hat, ist höchstrichterlich nicht entschieden. \n\nDer Bundesgerichtshof hat insofern zwei Möglichkeiten aufgezeigt: Die eine ist \n\ndie Aufteilung der Steuerschuld nach dem Verhältnis der steuerpflichtigen Ein-\n\nkünfte, die andere die Aufteilung entsprechend dem Verhältnis der bei getrenn-\n\nter Veranlagung entstehenden Steuerbeträge (BGHZ 73, 29, 38). Ob einer Art \n\nder Ermittlung und gegebenenfalls welcher der Vorzug gebührt, ist offen geblie-\n\nben. In der Rechtsprechung der nachgeordneten Gerichte und im Schrifttum \n\nwird die Frage nicht einheitlich beantwortet (vgl. zum Meinungsstand: Wever \n\nVermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts \n\n3. Aufl. Rdn. 568 ff.; Liebelt FamRZ 1993, 626, 627 ff.; Fischer-Winkelmann \n\nFuR 1997, 189, 190 ff.). \n\nMit Rücksicht darauf steht aber nicht von vornherein fest, auf welche \n\nWeise der dem Beklagten zustehende Anteil an der Steuererstattung zu ermit-\n\nteln ist. Auch das Teilurteil enthält insofern keine Vorgaben. Der Beklagte ist \n\ndeshalb weitgehend frei darin, wie er seinen Anteil an der Steuererstattung \n\nfeststellt, sofern die Ermittlung angemessen erscheint und die zugrundeliegen-\n\nden Überlegungen erkennbar werden. Er hat hierzu selbst in erster Instanz die \n\nAuffassung vertreten, die Kläger könnten an der Steuerersparnis, die durch die \n\nin die Zusammenveranlagung der Eheleute eingeflossenen (teilweise) negati-\n\nven Einkünfte der Ehefrau eingetreten sei, nicht teilhaben. Vielmehr sei die Er-\n\nstattung nur insoweit zu berücksichtigen, als sich die für ihn abgeführte \n\nLohnsteuer durch auf der Lohnsteuerkarte nicht berücksichtigte abzugsfähige \n\nBeträge und den günstigeren Einkommensteuertarif vermindert habe. Diese \n\nErmittlungsweise würde auf eine Aufteilung des Erstattungsbetrages entspre-\n\nchend dem Verhältnis der bei getrennter Veranlagung entstehenden Steuerbe-\n\nträge hinauslaufen. Denn der Beklagte möchte die Einkommen der Ehegatten \n\neiner getrennten steuerlichen Beurteilung unterwerfen, ohne den Klägern eine \n\nTeilhabe am Splittingtarif zu verweigern. Damit hat er aber bereits sachgerechte \n\nVorstellungen entwickelt, wie er die geschuldete Auskunft erteilen kann. \n\nZu den hierzu erforderlichen Berechnungen (sowie der erläuternden An-\n\ngabe seiner Vorgehensweise) ist der Beklagte - gegebenenfalls nach ergän-\n\nzender Beratung durch seinen Anwalt - selbst in der Lage. Er hat in erster In-\n\nstanz vorgetragen, die von ihm beschriebene Einkommensermittlung könnten \n\ndie Kläger anhand der ihnen offengelegten Zahlen unschwer vornehmen. Dann \n\nmuß das für ihn selbst zumindest in gleicher Weise gelten, zumal er die Steuer-\n\nerklärungen der Ehegatten in der Vergangenheit jeweils selbst erstellt hat. Die \n\nbeiderseitigen Einkünfte, die auch bei einer Zusammenveranlagung zunächst \n\nwie bei der getrennten Veranlagung für jeden Ehegatten gesondert ermittelt \n\nwerden, kann er dem Steuerbescheid entnehmen. Hiervon ausgehend wäre für \n\njeden Ehegatten fiktiv die Steuerschuld nach der Grundtabelle festzustellen und \n\nsodann - nach dem sich ergebenden Verhältnis der Steuerbeträge - die tatsäch-\n\nlich festgesetzte Steuerschuld zwischen den Ehegatten aufzuteilen. Nach Ab-\n\nzug der jeweils gezahlten Lohnsteuer ergeben sich die Anteile, die dem jeweili-\n\ngen Ehegatten von dem Erstattungsbetrag zustehen. Daß eine Auseinander-\n\nsetzung mit den in den Vorjahren gegebenen Einkünften erforderlich wäre, ist \n\nnicht ersichtlich. Der Beklagte hat auch nicht geltend gemacht, seine Ehefrau \n\nhabe negative Einkünfte erzielt, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrages der \n\nEinkünfte nicht ausgeglichen worden wären (vgl. § 10 d EStG). \n\nBei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, daß die dem Beklagten durch \n\ndie Erteilung der Auskunft entstehenden Kosten die Berufungssumme überstei-\n\ngen. \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nWagenitz \n\nDose","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-03/xii-zb-165-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 10d","ref_norm":"10d","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-03/xii-zb-165-00","retrieved":"2026-07-10 16:10:50.295583+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-11-03/xii-zb-165-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XII. Zivilsenat","date":"2004-11-03","dockets":["XII ZB 165/00"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 03.11.2004 – XII ZB 165/00","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-03/xii-zb-165-00","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Karlsruhe - Zivilsenate Freiburg - vom\n\n25. Juli 2000 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.\n\nBeschwerdewert: 383 €.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/3","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"3","label":"§ 3 ZPO","mentions":2},{"id":"ZPO/2","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"2","label":"§ 2 ZPO","mentions":1},{"id":"EStG/10d","law":"EStG","abbreviation":"EStG","ref":"10d","label":"§ 10d EStG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T16:10:50.295583+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}