{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Dienstgericht des Bundes","decided":"2004-11-03","aktenzeichen":"RiZ (R) 2/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n3. November 2004 \nKnecht, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nRiZ(R) 2/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Prüfungsverfahren \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nGG Art. 97 Abs. 1, DRiG §§ 25, 26 \n\na) Ein auf die Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit gestützter Prüfungsan-\ntrag nach § 26 Abs. 3 DRiG setzt die Darlegung konkreter, gegen einen be-\nstimmten Richter oder eine bestimmte Gruppe von Richtern gerichteter Maß-\nnahmen einer dienstaufsichtführenden Stelle voraus. \n\nb) Eine unzureichende haushaltsmäßige Ausstattung der Justiz durch den Haus-\n\nhaltsgesetzgeber stellt keine \"Maßnahme der Dienstaufsicht\" dar. \n\nBGH - Dienstgericht des Bundes -, Urteil vom 3. November 2004 - RiZ(R) 2/03 - \nDienstgerichtshof beim Kammergericht \nDienstgericht bei dem Landgericht Berlin \n\nAntragsteller und Revisionskläger, \n\ndes Richters \n\n- Prozeßbevollmächtigte: \n\ngegen \n\ndas Land \n\nAntragsgegner und Revisionsbeklagter, \n\nwegen Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht \n\nDer Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat auf die mündli-\n\nche Verhandlung vom 3. November 2004 durch den Vorsitzenden Richter \n\nam Bundesgerichtshof Nobbe, die Richterin am Bundesgerichtshof Solin-\nStojanovi(cid:1), die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Kniffka und \n\nDr. Joeres sowie die Richterin am Bundesgerichtshof Mayen \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Antragstellers gegen das Urteil des \n\nDienstgerichtshofs \n\nbeim \n\nKammergericht \n\nvom \n\n1. Oktober 2003 wird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Revisionsver-\n\nfahrens. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Antragsteller \n\nist Richter beim Amtsgericht T. \n\n und leitet dort eine Familienabteilung. Er wendet sich gegen \n\nunzumutbare Arbeitsbedingungen und sieht dadurch seine richterliche \n\nUnabhängigkeit verletzt. \n\nDer Antragsgegner stellte ihm nach eigenen Angaben im Jahre \n\n2003 nur folgende Bücher als Handexemplare zur Verfügung: Schönfel-\n\nder, Deutsche Gesetze, Schwab/Wagenitz, Familienrechtliche Gesetze, \n\n2. Auflage 1998, Thomas/Putzo, ZPO, 17. Auflage 1991, Bumiller/ \n\nWinkler, FGG, 5. Auflage 1992 und Hartmann, Kostengesetze, 25. Auf-\n\nlage 1993. Einen Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch und ein \n\nHandbuch zum Scheidungs- und Unterhaltsrecht in neuerer Auflage \n\nbesitzt der Antragsteller dienstlich nicht. \n\nVerfügungen, Beschlüsse etc. des Antragstellers wurden von der \n\nKanzlei in der zweiten Jahreshälfte 2001 durchschnittlich erst nach drei \n\nMonaten geschrieben. In Einzelfällen dauerte die Erledigung mehr als \n\nvier Monate. Seit 2002 betragen die Erledigungszeiten der Kanzlei nach \n\nAngaben des Antragsgegners nicht mehr als acht Wochen; nach dem \n\nVorbringen des Antragstellers wurden Beschlüsse und Verfügungen seit \n\ndem Herbst 2000 in über 800 Fällen erst geschrieben, nachdem sie vier \n\nbis sieben Monate in der Kanzlei lagen. \n\nSeit 1993 wurden mehrere Abteilungen des Familiengerichts ge-\n\nschlossen. Die Eingänge in der vom Antragsteller geleiteten Abteilung \n\nstiegen bei einem Pensum von 330 von 425 im Jahre 1993 auf 529 im \n\nJahre 2001, der Bestand von 440 Sachen auf 824 im Jahre 2002. Als ei-\n\nne Familienrichterin längerfristig erkrankte, wurde die von ihr geleitete \n\nAbteilung zum 1. Februar 2003 aufgelöst und die offenen Verfahren auf \n\ndie anderen Abteilungen des Familiengerichts, unter anderem die des \n\nAntragstellers, verteilt. Der Antragsgegner, dessen Justizhaushalt im \n\nJahre 2001 auf 2,81% des Landeshaushalts reduziert wurde (Nordrhein-\n\nWestfalen 5,8%), rechtfertigt diese Zustände mit knappen Haushaltsmit-\n\nteln. \n\nDer Antragsteller beruft sich darauf, angesichts unzureichender \n\npersoneller Ausstattung des Amtsgerichts mit Richtern, Kanzlei- und Ge-\n\nschäftsstellenkräften sowie wegen fehlender Arbeitsmittel werde seine \n\nSachbearbeitung und damit seine richterliche Unabhängigkeit beein-\n\nträchtigt. Die Personalausstattung für Familienrechtsstreitigkeiten sei \n\nnach der Einwohnerzahl Berlins vor der Wiedervereinigung bemessen. \n\nMangels vorhandener Bereitschaftsrichter komme es zu überdurch-\n\nschnittlich vielen Vertretungseinsätzen. Sein Dezernat habe sich trotz \n\nweit über dem Pensum liegender Erledigungszahlen nahezu verdreifacht; \n\nder Terminstand liege bei bis zu einem Jahr. Zudem erfordere die seit \n\netwa zehn Jahren fehlende Fortbildung der Registratur- und Kanzleimit-\n\narbeiterinnen eine verstärkte Kontrolle der Aktenführung. Scheidungs-\n\nklagen könnten wegen Personalmangels teilweise erst zwei Monate nach \n\nEingang zugestellt werden. Angesichts dieser desolaten Zustände sei \n\nihm die Erfüllung der Justizgewährungspflicht nach rechtsstaatlichen Re-\n\ngeln nicht mehr möglich. Die Durchführung eines Widerspruchsverfah-\n\nrens sei wegen der Untätigkeit des Antragsgegners entbehrlich gewesen. \n\nDer Antragsgegner hält die Arbeitsbedingungen des Antragstellers \n\nzwar nicht für optimal, aber nicht für derartig desolat, daß sie dessen \n\nrichterliche Unabhängigkeit tangierten. Im möglichen Maße würden dem \n\nAntragsteller die für seine richterliche Tätigkeit notwendigen Mittel zur \n\nVerfügung gestellt. \n\nDas Dienstgericht bei dem Landgericht Berlin hat den Antrag zu-\n\nrückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Antragstellers ist \n\nohne Erfolg geblieben. \n\nZur Begründung hat das Berufungsgericht im wesentlichen ausge-\n\nführt, der Prüfungsantrag sei unzulässig. Es fehle bereits an der Durch-\n\nführung des gemäß § 66 Abs. 2 DRiG, § 58 Satz 2 BlnRiG für das Prü-\n\nfungsverfahren nach § 26 Abs. 3 DRiG, § 39 Nr. 5 e BlnRiG vorgesehe-\n\nnen Vorverfahrens. Letztlich komme es darauf aber nicht an, weil der \n\nRichter entgegen § 26 Abs. 3 DRiG, § 39 Nr. 5 e BlnRiG keine Maßnah-\n\nme der Dienstaufsicht beanstandet habe. Der Antragsteller wende sich \n\nnicht gegen eine konkrete Maßnahme des dienstaufsichtführenden Prä-\n\nsidenten des Amtsgerichts, sondern beziehe sich allgemein auf die un-\n\nzumutbaren Arbeitsbedingungen, die allein noch keine Maßnahme der \n\nDienstaufsicht darstellten. Sein Begehren laufe darauf hinaus festzustel-\n\nlen, daß der Justizbereich mit mehr finanziellen, personellen und materi-\n\nellen Mitteln hätte ausgestattet werden müssen. Dieses Ziel könne er \n\njedoch nicht im Rahmen des Prüfungsverfahrens erreichen. Der An-\n\ntragsteller habe keinen Anspruch gegen die Justizverwaltung auf Schaf-\n\nfung und Bereitstellung der sachlichen, institutionellen und personellen \n\nAusstattung, die er zur Ausschöpfung seiner richterlichen Unabhängig-\n\nkeit für erforderlich und wünschenswert halte. Es sei keine Maßnahme \n\nder Dienstaufsicht, wenn der Haushaltsgesetzgeber dem Justizbereich \n\nnicht die gewünschten finanziellen Mittel zur Verfügung stelle. Weder der \n\nRichter noch die dienstaufsichtführenden Stellen in der Justiz hätten \n\nhierauf direkten Einfluß. Es sei auch nicht Aufgabe der Dienstgerichte, \n\nim Rahmen eines Prüfungsverfahrens die politischen Entscheidungen \n\nder Legislative zu prüfen und zu entscheiden, ob der Staat als solcher \n\n- und nicht die dienstaufsichtführenden Stellen - auch in Zeiten knapper \n\nHaushaltsmittel noch seiner Justizgewährungspflicht in erforderlichem \n\nMaß nachkomme. \n\nOhne Erfolg bleibe der Prüfungsantrag auch, soweit es um die Zu-\n\nteilung vorhandener Mittel gehe. Zwar habe der Antragsteller insoweit \n\neinen Anspruch, in ermessensfehlerfreier Weise berücksichtigt zu wer-\n\nden. Es fehle aber an ausreichendem Vortrag, daß er von der Dienstauf-\n\nsicht konkrete Maßnahmen gefordert habe, die ihm trotz vorhandener \n\nMöglichkeit unter Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit verweigert \n\nworden seien. \n\nMit seiner - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt \n\nder Antragsteller sein Begehren weiter. Er beantragt, festzustellen, daß \n\nder Antragsgegner seit dem 1. Januar 2001, hilfsweise seit dem \n\n4. August 2003, durch unzumutbare Arbeitsbedingungen die richterliche \n\nUnabhängigkeit des Antragstellers verletzt hat. Wegen seines Vorbrin-\n\ngens wird auf die Revisionsbegründungsschrift vom 2. Dezember 2003 \n\nBezug genommen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDie zulässige Revision (§ 80 Abs. 2 DRiG, § 56 Satz 2 BlnRiG) ist \n\nunbegründet. Das Berufungsgericht ist zu Recht zu dem Ergebnis ge-\n\nlangt, daß der Prüfungsantrag des Antragstellers unzulässig ist. \n\n1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist allerdings \n\ndem Erfordernis eines Vorverfahrens (§§ 39 Nr. 5 Buchst. e, 58 Satz 2 \n\nBlnRiG, §§ 26 Abs. 3, 66 Abs. 2 DRiG, § 126 Abs. 3 BRRG, § 68 Abs. 1 \n\nSatz 1 VwGO) genügt. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. \n\nnur Senatsurteile vom 21. Oktober 1982 - RiZ(R) 6/81, BGHZ 85, 145, \n\n148 f. und vom 10. August 2001 - RiZ(R) 5/00, NJW 2002, 359) sind im \n\nPrüfungsverfahren nach § 26 Abs. 3 DRiG die Anträge nicht schon we-\n\ngen Fehlens eines förmlichen Vorverfahrens unzulässig, wenn sich die \n\ndie Dienstaufsicht über den Richter führende oberste Dienstbehörde als \n\nVertreter des beklagten Landes sachlich auf die Anträge eingelassen und \n\nderen Zurückweisung beantragt hat. Das hat die Senatsverwaltung für \n\nJustiz des beklagten Landes hier getan. \n\n2. Der Prüfungsantrag ist jedoch unzulässig, weil sich der Richter \n\n- wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - nicht gegen eine \n\nMaßnahme der Dienstaufsicht wendet. \n\nGemäß § 71 Abs. 3 DRiG i.V.m. § 126 Abs. 1 BRRG ist der \n\nRechtsweg zu den Dienstgerichten nur gegeben, soweit das Deutsche \n\nRichtergesetz dies bestimmt (§§ 62, 78 ff. DRiG). Nach § 78 Nr. 4 \n\nBuchst. e DRiG entscheidet das Dienstgericht bei \"Anfechtung einer \n\nMaßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3\". Diese \n\nspezialgesetzliche Sonderkompetenz der Dienstgerichtsbarkeit ist dazu \n\nbestimmt, den Schutz der verfassungsrechtlich garantierten richterlichen \n\nUnabhängigkeit (Art. 97 GG) gegen alle Stellen der vollziehenden Gewalt \n\nzu sichern, die aufgrund der Dienstaufsicht grundsätzlich die Rechts-\n\nmacht haben, auf die Tätigkeit des Richters einzuwirken. Deswegen ist \n\nein Prüfungsantrag nur zulässig, wenn nachvollziehbar dargelegt ist, daß \n\neine Maßnahme der Dienstaufsicht im Sinne des § 26 Abs. 3 DRiG vor-\n\nliegt und daß diese Maßnahme die richterliche Unabhängigkeit beein-\n\nträchtigt (BGH, Urteil vom 27. Januar 1995 - RiZ(R) 3/94, Urteilsumdruck \n\nS. 15, 16). Diese Anforderungen erfüllt der Vortrag des Antragstellers \n\nnicht. \n\na) Soweit sich der Antragsteller auf eine Verletzung seiner richter-\n\nlichen Unabhängigkeit durch den Antragsgegner als der obersten dienst-\n\naufsichtführenden Stelle in der Berliner Justizverwaltung beruft, fehlt es \n\nan der erforderlichen Darlegung konkreter Maßnahmen, durch die der \n\nAntragsgegner die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers verletzt \n\nhaben soll. Die Schilderung der unzumutbaren Arbeitsbedingungen ge-\n\nnügt hierfür nicht, weil sich aus ihr nicht ergibt, daß diese Arbeitsbedin-\n\ngungen auf einem gegen einen bestimmten Richter oder eine bestimmte \n\nGruppe von Richtern gerichteten konkreten Verhalten der Justizbehörden \n\nberuhen (vgl. BGH, Urteile vom 12. November 1973 - RiZ(R) 1/73, \n\nBGHZ 61, 374, 378 und vom 4. Dezember 1989 \n\n- RiZ(R) 5/89, \n\nNJW 1991, 425, jew. m.w.Nachw.). Hiervon geht im übrigen der An-\n\ntragsteller selbst nicht aus. In seinem mit der Antragsschrift vorgelegten \n\nSchreiben vom 6. Januar 2002 hat er zum Ausdruck gebracht, nach sei-\n\nner Einschätzung erscheine eine Behebung der von ihm gerügten unzu-\n\nmutbaren Arbeitsbedingungen durch die Justiz- und Gerichtsverwaltung \n\nausgeschlossen. \n\nb) Soweit er geltend macht, die dem Justizbereich zur Verfügung \n\nstehenden Haushaltsmittel seien nicht ausreichend zur Erfüllung der \n\nstaatlichen Justizgewährungspflicht, kann hierauf ein Prüfungsantrag \n\nnach § 26 Abs. 3 DRiG nicht gestützt werden. \n\naa) Dabei kann offenbleiben, ob das Land Berlin, woran angesichts \n\nder vom Antragssteller gerügten unzureichenden Ausstattung mit Fachli-\n\nteratur, der unvertretbar langen Erledigungszeiten der Kanzlei und der \n\nSchließung mehrerer Abteilungen des Familiengerichts Zweifel bestehen, \n\nseiner aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Verpflichtung zur Gewäh-\n\nrung wirkungsvollen Rechtsschutzes in zivilrechtlichen Streitigkeiten \n\n(BVerfGE 85, 337, 345 m.w.Nachw.; 88, 118, 123), dem damit einherge-\n\nhenden \n\nrechtsstaatlichen Gebot \n\nzügiger \n\nVerfahrenserledigung \n\n(BVerfGE 88, 118, 124 m.w.Nachw.; vgl. auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und \n\nEGMR NJW 1997, 2809, 2810) und der daraus folgenden Pflicht zur an-\n\ngemessenen personellen und sächlichen Ausstattung der Gerichte \n\n(BVerfGE 36, 264, 275; BVerfG NJW 2000, 797; Kissel, GVG 3. Aufl. \n\n§ 16 Rdn. 87; Weber-Grellert NJW 1990, 1777, 1778; ebenso zu Art. 19 \n\nAbs. 4 GG Schmidt-Aßmann in: Maunz-Dürig, Grundgesetz Stand Febru-\n\nar 2003 Art. 19 Abs. 4 Rdn. 263; Papier NJW 2001, 1089, 1093; zur Ver-\n\npflichtung und zum Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers: vgl. \n\nSchmidt-Aßmann aaO Rdn. 14) nachgekommen ist. \n\nEs muß auch nicht abschließend geklärt werden, ob und ggf. unter \n\nwelchen Voraussetzungen die richterliche Unabhängigkeit durch die \n\nHaushaltsgesetzgebung, sofern diese nicht für eine ausreichende Perso-\n\nnal- und Sachausstattung der Justiz sorgt, beeinträchtigt werden kann \n\n(vgl. dazu Kissel aaO § 1 Rdn. 104; Pfeiffer DRiZ 1988, 85; allgemein \n\nzum Schutz des Art. 97 GG vor Eingriffen der Legislative: BVerfGE 12, \n\n67, 71; 38, 1, 21; Papier aaO S. 1090). \n\nbb) Der Prüfungsantrag nach § 26 Abs. 3 DRiG erweist sich jeden-\n\nfalls deshalb als unzulässig, weil die vom Antragsteller zum Gegenstand \n\nseines Rechtsschutzbegehrens gemachte unzureichende \n\nfinanzielle \n\nAusstattung der Justiz keine Maßnahme der Dienstaufsicht im Sinne von \n\n§ 26 Abs. 3 DRiG ist. Zwar hat das Dienstgericht des Bundes den Begriff \n\n\"Maßnahme der Dienstaufsicht\" im Hinblick auf den Zweck des § 26 \n\nAbs. 3 DRiG, den Richtern gegenüber den Dienstaufsichtsbehörden ei-\n\nnen möglichst umfassenden Rechtsschutz zu gewähren, von jeher weit \n\ngefaßt. Es genügt jede Einflußnahme der dienstaufsichtführenden Stelle, \n\ndie sich auch nur mittelbar auf die Tätigkeit des Richters auswirkt \n\n(st.Rspr., BGH, Urteil vom 25. September 2002 - RiZ(R) 2/01, NJW 2003, \n\n282 m.w.Nachw.). Notwendig ist aber stets ein gegen einen bestimmten \n\nRichter oder eine Gruppe von Richtern gerichtetes Verhalten einer die \n\nDienstaufsicht ausübenden Stelle (st.Rspr., siehe etwa BGH, Urteile vom \n\n12. November 1973 - RiZ(R) 1/73, BGHZ 61, 374, 378 und vom \n\n4. Dezember 1989 - RiZ(R) 5/89, NJW 1991, 425, jew. m.w.Nachw.). \n\nHieran fehlt es, weil der Antragsteller mit seiner Rüge, die dem Justizbe-\n\nreich zur Verfügung stehenden Mittel seien nicht ausreichend, kein Ver-\n\nhalten eines Dienstaufsichtsorgans beanstandet. Entscheidend kommt es \n\nihm insoweit vielmehr auf eine bessere haushaltsmäßige Ausstattung \n\ndes Justizbereichs an. Wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt \n\nhat, entscheiden über die finanzielle Ausstattung der Justiz nicht die \n\nDienstaufsichtsbehörden des Justizbereichs selbst, sondern die Legisla-\n\ntive als Haushaltsgesetzgeber (vgl. Kissel aaO Einl. Rdn. 170, § 22 \n\nRdn. 18). § 26 Abs. 3 DRiG läßt sich hiernach auf das Rechtsschutzbe-\n\ngehren des Antragstellers nicht anwenden. \n\nEntgegen der Auffassung des Antragstellers ergibt sich auch aus \n\ndem Senatsurteil vom 25. September 2002 (RiZ(R) 2/01, NJW 2003, 282, \n\n283) nichts zu seinen Gunsten. Gegenstand dieses Urteils waren allein \n\ndie mit Rücksicht auf die richterliche Unabhängigkeit bestehenden Pflich-\n\nten der dienstaufsichtführenden Justizbehörden bei der Zuweisung der \n\nihnen zur Verfügung stehenden Mittel. Insoweit hat der Senat entschie-\n\nden, daß Richter einen Anspruch gegen die Dienstaufsichtsbehörden auf \n\nermessensfehlerfreie Zuteilung der vorhandenen personellen und sachli-\n\nchen Ausstattung haben, hat aber offengelassen, ob die Justizbehörden \n\nim Einzelfall mit Rücksicht auf die richterliche Unabhängigkeit auch ver-\n\npflichtet sein können, noch nicht vorhandene Ausstattung bereitzustellen. \n\nDas Urteil enthält damit ausschließlich Aussagen zu den Pflichten der \n\ndienstaufsichtführenden Justizbehörden im Sinne des § 26 Abs. 3 DRiG, \n\nnicht aber zu den Folgen einer vom Haushaltsgesetzgeber - und damit \n\nnicht von einer dienstaufsichtführenden Stelle im Sinne des § 26 Abs. 3 \n\nDRiG - zu verantwortenden unzureichenden haushaltsmäßigen Ausstat-\n\ntung des Justizbereichs. \n\ncc) Durch die Beschränkung des Rechtsschutzes nach § 26 Abs. 3 \n\nDRiG läuft die von Art. 97 GG garantierte richterliche Unabhängigkeit \n\nnicht etwa leer. Schutz vor Eingriffen in die sachliche und persönliche \n\nUnabhängigkeit kann der Richter nämlich nicht nur in den den Dienstge-\n\nrichten zugewiesenen Fällen erhalten. Sofern im Einzelfall eine Verlet-\n\nzung der grundgesetzlich garantierten richterlichen Unabhängigkeit vor-\n\nliegt, kann der einzelne Richter diese nach der ständigen Rechtspre-\n\nchung des Bundesverfassungsgerichts über Art. 33 Abs. 5 GG als Ver-\n\nletzung der hergebrachten Grundsätze des richterlichen Amtsrechts mit \n\nder Verfassungsbeschwerde rügen (vgl. BVerfGE 12, 81, 87 f.; BVerfG \n\nNJW 1996, 2149, 2150 m.w.Nachw.; Detterbeck in: Sachs, Grundgesetz \n\n2. Aufl. Art. 97 Rdn. 7; Schulze-Fielitz in: Dreier, Grundgesetz Art. 97 \n\nRdn. 16). Dies gilt auch für die Verletzung des Art. 97 GG durch gesetz-\n\ngeberisches Handeln (BVerfGE 12, 67, 71 und 81 ff.). \n\nII. \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 154 \n\nAbs. 2 VwGO. \n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren \n\nauf 4.000 € festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 A bs. 1 Satz 1 GKG). \n\nNobbe Solin-Stojanovi(cid:1) Kniffka \n\n Joeres Mayen","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-03/riz-r-2-03","cited_norms":[{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":14},{"jurabk":"GG","ref":"Art 97","ref_norm":"97","n":4},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":2},{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":2},{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-03/riz-r-2-03","retrieved":"2026-07-10 16:09:17.840711+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-11-03/riz-r-2-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Dienstgericht des Bundes","date":"2004-11-03","dockets":["RiZ (R) 2/03"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 03.11.2004 – RiZ (R) 2/03","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-03/riz-r-2-03","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Revision des Antragstellers gegen das Urteil des\n\nDienstgerichtshofs\n\nbeim\n\nKammergericht\n\nvom\n\n1. 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