{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2004-11-03","aktenzeichen":"2 StR 295/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 295/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n3. November 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Totschlags \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 3. November 2004 \n\ngemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Wiesbaden vom 5. März 2004 im Strafausspruch mit den \n\nFeststellungen aufgehoben. \n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts \n\nzurückverwiesen. \n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags zu einer Frei-\n\nheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Nach den Feststellungen hat die Ange-\n\nklagte am 4. Dezember 2002 auf der Toilette ihrer Arbeitsstelle ein Kind gebo-\n\nren und dieses erstickt. Die Schwurgerichtskammer geht davon aus, daß bei \n\nder Angeklagten im Hinblick auf ihre Borderline-Persönlichkeit im Zusammen-\n\nhang mit einer Polytoxikomanie und deren hirnorganischen Folgen die Voraus-\n\nsetzungen einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) vorlagen. \n\nGegen diese Entscheidung wendet sich die Angeklagte mit ihrer auf die \n\nVerletzung formellen und sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechts-\n\nmittel ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit es sich gegen \n\nden Schuldspruch richtet. Keinen Bestand haben kann aber der Strafaus-\n\nspruch. \n\nDas Landgericht hat strafschärfend gewertet: \n\n\"Auf der anderen Seite war jedoch zu Lasten der Angeklagten nicht zu \n\nübersehen, daß sie durch ihr Beharren auf der ihr genehmen, aber keineswegs \n\nzu billigenden Lebensführung die Tatsituation selbst heraufbeschworen hat \n\nund auch bei einer im unteren Normbereich liegenden Intelligenz die hieraus \n\nentstehenden Gefahren hätte erkennen können. Sie hat sich nicht nur den \n\nMahnungen und Vorhalten ihrer Eltern verschlossen, sondern deren Fürsorge \n\nschlecht honoriert. Weitergehend scheint sie auch durch das Tatgeschehen \n\nund die erlittene Untersuchungshaft nicht allzu sehr beeindruckt worden zu \n\nsein, da sie alsbald in den alten Lebenszuschnitt derart zurückfiel, daß sie den \n\nAußervollzugsetzungsauflagen des Amtsgerichts zuwiderhandelte, wiederum \n\nsich keinerlei Verhütungsmaßnahmen unterzog und auch die erforderliche \n\nKontrolle durch die Eltern unterlief, so daß die psychiatrische Sachverständige \n\nihr zunächst eine negative Sozialprognose bescheinigen mußte. Erst auf mas-\n\nsiven Druck von Seiten der Staatsanwaltschaft war sie bereit, sich wenigstens \n\nein verhütendes Implantat einsetzen zu lassen. Die Art, wie sich die Angeklag-\n\nte positiven Einflüssen zu widersetzen versteht, läßt angesichts ihrer Persön-\n\nlichkeitsstruktur auch für die Zukunft besorgen, das schon im Vorfeld der Tat \n\nerkennbare soziale Abgleiten werde sich fortsetzen und zu neuer Kriminalität \n\nführen.\" \n\nDiese Strafzumessungsgründe sind nicht frei von Rechtsfehlern. \n\nDer Senat kann offen lassen, ob die Strafzumessungsgründe besorgen \n\nlassen, daß das Landgericht rechtsfehlerhaft Umstände der allgemeinen Le-\n\nbensführung bei der Strafzumessung berücksichtigt hat (vgl. dazu BGH StV \n\n2001, 228; Tröndle/Fischer StGB 52. Aufl. Rdn. 37 a zu § 46 m.w.N.). Rechts-\n\nfehlerhaft war es jedenfalls, der Angeklagten ihr Verhalten nach der Tat in vol-\n\nlem Umfang strafschärfend anzulasten. \n\nTatmodalitäten und Tatmotive dürfen einem Angeklagten nur dann straf-\n\nschärfend zur Last gelegt werden, wenn sie vorwerfbar sind, nicht aber, wenn \n\nihre Ursache in einer von ihm nicht zu vertretenden geistig-seelischen Beein-\n\nträchtigung liegt. Ihm dürfen demgemäß solche Umstände nicht strafschärfend \n\nangelastet werden, die unverschuldete Folgen dieses Zustands darstellen. Al-\n\nlerdings ist auch der im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert schuldfähige \n\nTäter für die von ihm begangene Tat in ihrer konkreten Ausgestaltung verant-\n\nwortlich, so daß für eine strafschärfende Verwertung durchaus Raum bleibt, \n\njedoch nur nach dem Maß der geminderten Schuld (vgl. Tröndle/Fischer, StGB \n\n52. Aufl. § 46 Rdn. 28; 33 m.w.N.; st. Rspr. vgl. u.a. BGHSt 16, 360, 364; BGH \n\nNStZ 1992, 538; NStZ-RR 2003, 104, 105). Für einem Angeklagten strafschär-\n\nfend angelastetes Nachtatverhalten kann nichts anderes gelten. \n\nDie Ausführungen des Landgerichts zum Verhalten der Angeklagten \n\nnach der Tat, vor allem nach der Außervollzugsetzung des Haftbefehls, lassen \n\nbesorgen, daß das Landgericht dabei die psychische Verfassung der Ange-\n\nklagten außer acht gelassen hat. Nach den Feststellungen weist die Angeklag-\n\nte nämlich eine \"unreife Persönlichkeitsakzentuierung\" auf, ihre Sichtweise ist \n\neingeengt, bei ihr handelt es sich um eine \"Borderline-Persönlichkeit\". Vieles \n\nspricht dafür, daß die Grundlage des von der Schwurgerichtskammer straf-\n\nschärfend gewerteten Verhaltens gerade in der Persönlichkeit der Angeklagten \n\nzu sehen ist. Es liegt daher nahe, daß gerade der psychopathologische Zu-\n\nstand der Angeklagten, der zur erheblichen Minderung ihrer Schuldfähigkeit \n\nführte, Ursache der vom Landgericht als schulderhöhend gewerteten Modalitä-\n\nten des Nachtatverhaltens gewesen ist. In diesem Fall durfte das Verhalten als \n\nAusfluß dieser Persönlichkeitsstörung jedenfalls nicht in vollem Umfang straf-\n\nschärfend gewertet werden. \n\nDer Senat kann nicht ausschließen, daß auf diesem Rechtsfehler die \n\nverhängte Strafe beruht, da die Schwurgerichtskammer gerade das Nachtat-\n\nverhalten ersichtlich als bestimmend für die Strafzumessung zu Lasten der An-\n\ngeklagten angesehen hat. \n\nRissing-van Saan Detter Otten \n\n Fischer Roggenbuck","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-03/2-str-295-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-03/2-str-295-04","retrieved":"2026-07-10 16:07:43.193691+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-11-03/2-str-295-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"2004-11-03","dockets":["2 StR 295/04"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 03.11.2004 – 2 StR 295/04","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-03/2-str-295-04","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Wiesbaden vom 5. März 2004 im Strafausspruch mit den\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/21","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"21","label":"§ 21 StGB","mentions":2},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T16:07:43.193691+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}