{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2004-10-28","aktenzeichen":"III ZR 178/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIII ZR 178/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n28. Oktober 2004 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2004 durch den \n\nVorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Galke und \n\nDr. Herrmann \n\nbeschlossen: \n\nDer Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für \n\neine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem \n\nUrteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom \n\n30. Januar 2004 - 6 U 1731/01 - wird zurückgewiesen. \n\nGründe: \n\nDie beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf \n\nErfolg (§ 114 ZPO), weil die Zulassung der Revision gemäß § 544 ZPO nicht \n\nveranlaßt ist. \n\nDas mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochtene zweite Beru-\n\nfungsurteil verstößt nicht, wie die Beschwerde meint, gegen die Bindungswir-\n\nkung des zurückverweisenden Revisionsurteils vom 15. Mai 2003 (III ZR 42/02, \n\nVersR 2003, 1306 = NVwZ-RR 2003, 714). Die dortigen Ausführungen des Se-\n\nnats zum Schutzbereich der verletzten Amtspflicht beruhen auf der seinerzeit \n\nrevisionsrechtlich gebotenen Unterstellung, der Kläger sei nur außerstande \n\ngewesen, die bei Begründung eines Standorts im Regierungsbezirk L. zu-\n\nsätzlich zu tragenden Betriebskosten von 1.500 DM zu tragen, und daß allein \n\ndeswegen das von ihm gegründete Güterfernverkehrsunternehmen gescheitert \n\nsei. Insoweit hat das Berufungsgericht aber nunmehr einen anderen Sachver-\n\nhalt festgestellt. Nach den im zweiten Berufungsverfahren getroffenen tatsäch-\n\nlichen Feststellungen hat der Kläger sein Unternehmen ohne Rücksicht auf die \n\nerst nachträglich zweifelhaft gewordene Standortfrage zunächst auf den Be-\n\ntrieb eines kleineren, konzessionsfreien Lastwagens umgestellt und das Unter-\n\nnehmen dann wegen notwendiger Reparaturen am Fahrzeug ganz eingestellt. \n\nBei einer solchen Sachlage hat sich, wie das Berufungsgericht mit Recht ange-\n\nnommen hat, abweichend von der für die frühere Senatsentscheidung maßge-\n\nbenden Tatsachengrundlage ausschließlich das vom Kläger bewußt übernom-\n\nmene unternehmerische Risiko verwirklicht, das er nicht dem beklagten Land \n\nanlasten kann. Die Beweislast für den Ursachenzusammenhang zwischen der \n\nverletzten Amtspflicht und dem geltend gemachten Schaden trägt nach den \n\ngleichfalls zutreffenden Erwägungen des Berufungsgerichts der Kläger. Inso-\n\nweit stellt das angeführte Revisionsurteil des Senats nicht etwa ein anderes \n\nRegel-Ausnahme-Verhältnis auf; die von der Beschwerde dafür angeführten \n\nBemerkungen sollen lediglich den Schutzbereich der Amtspflichten bei einem \n\nAmtsmißbrauch des Streithelfers gegenüber den vom Kläger selbst zu tragen-\n\nden Risiken abgrenzen. \n\nAuch im übrigen sind keine hinreichenden Gründe für eine Zulassung \n\nder Revision dargetan. \n\nSchlick Kapsa","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-28/iii-zr-178-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-28/iii-zr-178-04","retrieved":"2026-07-10 16:02:37.428031+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-10-28/iii-zr-178-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"III. 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