{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2004-10-28","aktenzeichen":"III ZB 43/04","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO § 269 Abs. 3, § 688 Im Mahnverfahren ist § 269 Abs. 3 ZPO grundsätzlich entsprechend anwendbar. Macht der Antragsteller allerdings geltend, daß der Anlaß zur Einreichung des Mahnantrags vor Rechtshängigkeit entfallen sei und daß er deswegen den Mahnan- trag zurückgenommen habe (§ 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO), so hat über die Kosten des Mahnverfahrens nach Abgabe das für das streitige Verfahren zuständige Gericht zu entscheiden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n28. Oktober 2004 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nIII ZB 43/04 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 269 Abs. 3, § 688 \n\nIm Mahnverfahren ist § 269 Abs. 3 ZPO grundsätzlich entsprechend anwendbar. \n\nMacht der Antragsteller allerdings geltend, daß der Anlaß zur Einreichung des \n\nMahnantrags vor Rechtshängigkeit entfallen sei und daß er deswegen den Mahnan-\n\ntrag zurückgenommen habe (§ 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO), so hat über die Kosten des \n\nMahnverfahrens nach Abgabe das für das streitige Verfahren zuständige Gericht zu \n\nentscheiden. \n\nBGH, Beschluß vom 28. Oktober 2004 - III ZB 43/04 - LG Stuttgart \n\nAG Stuttgart \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2004 durch den \n\nVorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und \n\nGalke \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Be-\n\nschluß der 19. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom \n\n24. Mai 2004 - 19 T 365/03 - insoweit aufgehoben, als der Antrag \n\nauf Erlaß einer Kostengrundentscheidung zurückgewiesen wor-\n\nden ist. \n\nAuf den Antrag der Antragstellerin wird die Sache zur Entschei-\n\ndung über die Kosten des Mahnverfahrens, einschließlich der Ko-\n\nsten beider Rechtsmittelverfahren, an das Amtsgericht Waiblin-\n\ngen abgegeben. \n\nGegenstandswert: 140,07 € \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Antragstellerin hat von der Antragsgegnerin im Mahnverfahren Zah-\n\nlung von 723,44 € nebst Zinsen und Kosten begehrt. Der Antrag auf Erlaß ei-\n\nnes Mahnbescheids ging am 15. Januar 2003 beim Amtsgericht ein und wurde \n\nam 17. Januar 2003 wieder zurückgenommen. Da dieser Schriftsatz keine Ge-\n\nschäftsnummer enthielt, wurde er dem Mahnverfahren zunächst nicht zugeord-\n\nnet. Unter dem 28. Januar 2003 erließ das Amtsgericht einen Mahnbescheid \n\nauf der Grundlage des ursprünglichen Antrags, der der Antragsgegnerin am \n\n29. Januar 2003 zugestellt wurde. Hiergegen legte sie durch ihre Verfahrens-\n\nbevollmächtigten Widerspruch ein. Nachdem die Antragsgegnerin über die \n\nRücknahme des Mahnantrags unterrichtet worden war, hat sie beantragt, die \n\nihr entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 140,07 € gegen die An-\n\ntragsstellerin festzusetzen. \n\nDer Rechtspfleger hat das Gesuch - auch - als Antrag nach § 269 Abs. 4 \n\nZPO ausgelegt und der Antragstellerin durch Beschluß in entsprechender An-\n\nwendung des § 269 Abs. 3 ZPO die Kosten des Mahnverfahrens auferlegt. Auf \n\nderen sofortige Beschwerde, mit der sie sich unter anderem auf eine ver-\n\ngleichsweise Einigung zwischen den Parteien nach Stellung des Mahnantrags \n\nund die unverzügliche Rücknahme ihres Antrags berufen hatte, hat das Land-\n\ngericht die Kostenentscheidung aufgehoben und den Antrag der Antragsge-\n\ngnerin, der Antragstellerin die Kosten des Mahnverfahrens aufzuerlegen, zu-\n\nrückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene \n\nRechtsbeschwerde der Antragsgegnerin. \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und \n\nauch im übrigen zulässig. In der Sache hat sie nur teilweise Erfolg. \n\n1. \n\nIm Ausgangspunkt zu Recht hat das Beschwerdegericht unter den hier \n\nvorliegenden Umständen das Mahngericht nicht für befugt gehalten, gemäß \n\n§ 269 Abs. 3 ZPO über die Kosten des Mahnverfahrens zu entscheiden. \n\na) Die Anwendbarkeit der unmittelbar für die Klagerücknahme geltenden \n\nBestimmungen des § 269 Abs. 3 Sätze 2 und 3 ZPO auf das Mahnverfahren, \n\nfalls der Mahnantrag - wie hier - vor Abgabe der Sache an das Streitgericht \n\nzurückgenommen wird, ist umstritten. Für die frühere Fassung der Vorschrift, \n\ndie eine Rücknahme der Klage zwingend mit einer Kostenbelastung des Klä-\n\ngers verband (§ 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO a.F.), entsprach die (analoge) Anwen-\n\ndung auf das Mahnverfahren ganz herrschender Meinung; die Entscheidung \n\nwar vom Rechtspfleger zu treffen (vgl. nur OLG München OLGZ 1988, 492, \n\n493; \n\nStein/ \n\nJonas/Schlosser, ZPO, 21. Aufl., § 693 Rn. 12; Wieczorek/Schütze/Olzen, \n\nZPO, 3. Aufl., vor §§ 688 - 703d Rn. 84). Die Zulässigkeit einer solchen Ko-\n\nstenentscheidung im Mahnverfahren wird nunmehr durch die mit dem Zivilpro-\n\nzeßreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) eingeführte Neuregelung \n\nder Kostenentscheidung bei einer Klagerücknahme in Frage gestellt. Nach dem \n\njetzt geltenden § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO bestimmt sich die Kostentragungs-\n\npflicht - neben dem inhaltlich fortgeltenden § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO - wie in \n\n§ 91a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach \n\nbilligem Ermessen, wenn der Anlaß zur Klage vor Rechtshängigkeit weggefal-\n\nlen und die Klage daraufhin (bis zum Inkrafttreten des 1. Justizmodernisie-\n\nrungsgesetzes vom 24. August 2004 [BGBl. I S. 2198]: unverzüglich) zurück-\n\ngenommen worden ist. Das hat im Schrifttum zu der Annahme geführt, im \n\nGegensatz zum bisherigen Rechtszustand sei für Kostenentscheidungen des \n\nRechtspflegers im Mahnverfahren überhaupt kein Raum mehr; insbesondere \n\nKostenentscheidungen gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO seien wegen der \n\nentscheidungen gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO seien wegen der Formalisie-\n\nrung des Mahnverfahrens und des Erfordernisses rechtlichen Gehörs für den \n\nSchuldner nur nach Überleitung in das Streitverfahren möglich (Zöller/Voll-\n\nkommer, ZPO, 24. Aufl., § 91a Rn. 58 Stichwort \"Mahnverfahren\", § 690 \n\nRn. 24; differenzierend Musielak/Voit, ZPO, 4. Aufl., § 690 Rn. 13; s. auch \n\nWolff, NJW 2003, 553, 554: keine Kostenentscheidung im Mahnverfahren \n\ndurch Beschluß, jedoch in einem Mahnbescheid oder Vollstreckungsbescheid \n\noder nach Abgabe in das streitige Verfahren). Dem hat sich das Beschwerde-\n\ngericht im Grundsatz angeschlossen. Es hat zwar weiterhin eine Kostenent-\n\nscheidung entsprechend § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO im Mahnverfahren für mög-\n\nlich gehalten. Dafür bleibe jedoch nur noch in denjenigen (unstreitigen) Fällen \n\nRaum, in denen einem hierauf gestützten Kostenantrag des Antragsgegners \n\nvom Antragsteller nicht widersprochen werde, so daß sich eine Prüfung der \n\nVoraussetzungen des Satzes 3 erübrige. \n\nb) Das ist entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerde insgesamt frei \n\nvon Rechtsfehlern. Mit Recht hat deswegen das Landgericht den angefochte-\n\nnen Kostenbeschluß des Amtsgerichts aufgehoben. \n\naa) Macht der Antragsteller ein erledigendes Ereignis im Sinne des \n\n§ 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO nicht geltend, so besteht auch nach heutigem Recht \n\nkein Anlaß, eine Kostenentscheidung zu seinen Lasten nach § 269 Abs. 3 \n\nSatz 2 ZPO im Mahnverfahren auszuschließen. Die Vorschrift regelt in ihrem \n\nWortlaut zwar nur die Rücknahme einer Klage. Ihr Regelungsgehalt läßt sich \n\naber nach Sinn und Zweck auf andere gerichtliche Verfahren wie das Mahnver-\n\nfahren übertragen. Bedenken aus der Struktur des Mahnverfahrens (hierzu \n\nsogleich) bestehen insoweit nicht, da der mit der Antragsrücknahme nach \n\n§ 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO verbundene Automatismus in der Kostenfolge eine \n\nPrüfung materieller Fragen nicht verlangt. \n\nDer Rechtsbeschwerde verhilft dies indes nicht zum Erfolg. Denn die \n\nAntragstellerin hat zulässig (§ 571 Abs. 2 ZPO) noch im Beschwerdeverfahren \n\neinen Wegfall des Klagegrundes im Sinne des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO vorge-\n\ntragen, so daß die Kostenentscheidung nunmehr auf dieser Grundlage zu tref-\n\nfen ist. \n\nbb) Für eine streitige Entscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO ist \n\ndas Mahnverfahren jedoch weder bestimmt noch geeignet. Eine Kostenent-\n\nscheidung nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen \n\nSach- und Streitstands erfordert eine sachliche Prüfung nicht nur der geltend \n\ngemachten Forderung, sondern auch des behaupteten erledigenden Ereignis-\n\nses und gegebenenfalls eines materiellrechtlichen Kostenanspruchs (vgl. Be-\n\ngründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 14/4722 S. 81; zu § 91a ZPO: \n\nBGH, Urteil vom 22. November 2001 - VII ZR 405/00 - NJW 2002, 680). Da das \n\nMahnverfahren bereits auf eine Schlüssigkeitsprüfung des Anspruchs verzich-\n\ntet und es deswegen an einem \"bisherigen Sach- und Streitstand\" fehlt, müßte \n\nder Rechtspfleger jetzt in einem streitig geführten Verfahren derartige Umstän-\n\nde ermitteln und hierüber sodann verbindlich (rechtskraftfähig) entscheiden. \n\nDas verbietet die gesetzliche Ausgestaltung des einseitigen, weitgehend for-\n\nmalisierten und auf maschinelle Bearbeitung (§ 689 Abs. 1 Satz 2 ZPO) ange-\n\nlegten Mahnverfahrens (vgl. Wolff, NJW 2003, 553, 554). Daß bei einer An-\n\nfechtung der Kostenentscheidung das Beschwerdegericht solchen Einwänden \n\nnicht ausgesetzt wäre, ist ohne Belang. Die Beschwerde dient der Kontrolle der \n\nvorinstanzlichen Entscheidungen. Die Kompetenzen des Beschwerdegerichts \n\ngehen daher grundsätzlich nicht weiter als die des Ausgangsgerichts. \n\n2. \n\nDiese rechtliche Beurteilung kann allerdings nicht dazu führen, im Mahn-\n\nverfahren die aus prozeßökonomischen Gründen neu eingeführte Vorschrift \n\ndes § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO zu negieren und bei einer Rücknahme des \n\nMahnantrags mangels eines \"bisherigen Sach- und Streitstands\" dem Antrag-\n\nsteller gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO stets die Kosten des Verfahrens aufzu-\n\nerlegen (vgl. für eine Klagerücknahme im streitigen Verfahren: OLG Frankfurt \n\nam Main OLG-Report 2003, 127, 129). Umgekehrt wäre es jedoch ebensowe-\n\nnig sachgerecht, in den Fällen, in denen sich der Antragsteller auf ein erledi-\n\ngendes Ereignis beruft, mit dem Landgericht wegen der Ungeeignetheit des \n\nMahnverfahrens von einer Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 ZPO ganz \n\nabzusehen und die Parteien hierdurch auf die Verfolgung eines materiellrecht-\n\nlichen Kostenerstattungsanspruchs in einem neuen Klageverfahren zu verwei-\n\nsen. Vielmehr ist dann die Sache - sofern ein Antrag auf Durchführung des \n\nstreitigen Verfahrens gestellt ist - nach dem Widerspruch des Antragsgegners \n\nhinsichtlich der noch zu treffenden Kostenentscheidung gemäß § 696 Abs. 1 \n\nZPO an das für die Durchführung des streitigen Verfahrens insgesamt zustän-\n\ndige Prozeßgericht abzugeben (so wohl auch Musielak/Voit, aaO, § 690 \n\nRn. 13; Zöller/Vollkommer, aaO, § 690 Rn. 24). Die Rücknahme des Mahnan-\n\ntrags durch den Antragsteller hindert ein solches Vorgehen nicht. Das Verfah-\n\nren bleibt danach in bezug auf die ausstehenden Nebenentscheidungen an-\n\nhängig und kann darum auch allein wegen der Kosten auf das Streitgericht \n\nübergehen, nicht anders als in dem Fall, daß der Antragsgegner beschränkt \n\nauf die Kosten Widerspruch einlegt und die Parteien ausschließlich um die \n\nAnwendung des § 93 ZPO streiten (vgl. hierzu MünchKomm/Holch, ZPO, \n\n2. Aufl., § 694 Rn. 18; Wieczorek/Schütze/Olzen, aaO, § 694 Rn. 18; Zöl-\n\nler/Vollkommer, aaO, § 694 Rn. 1). Der für eine Abgabe nach § 696 Abs. 1 \n\nZPO erforderliche Antrag ist in dem regelmäßig gestellten allgemeinen Antrag \n\nauf Durchführung des streitigen Verfahrens enthalten, jedenfalls aber ist der \n\nKostenantrag der Antragsgegnerin hier so auszulegen. \n\nDie danach erforderliche Abgabe an das von der Antragstellerin be-\n\nzeichnete Streitgericht kann der Senat selbst vornehmen. \n\nSchlick \n\nWurm \n\nKapsa \n\nDörr \n\nGalke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-28/iii-zb-43-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":19},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 696","ref_norm":"696","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 571","ref_norm":"571","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 689","ref_norm":"689","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-28/iii-zb-43-04","retrieved":"2026-07-10 16:00:23.034876+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-10-28/iii-zb-43-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"III. 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