{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2004-10-28","aktenzeichen":"III ZB 41/04","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO § 567 Abs. 2, § 574; BRAGO § 26 a) Bei einer Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen über Kosten ist ein Min- destbeschwerdewert wie für die sofortige Beschwerde in § 567 Abs. 2 ZPO nicht erforderlich. b) Die Auslagenpauschale nach § 26 Satz 2 BRAGO ist sowohl für das Mahnver- fahren als auch für das anschließende Streitverfahren gesondert erstattungsfä- hig (im Anschluß an BGH, Beschluß vom 13. Juli 2004 - VIII ZB 14/04 - AGS 2004, 343).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIII ZB 41/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n28. Oktober 2004 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 567 Abs. 2, § 574; BRAGO § 26 \n\na) Bei einer Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen über Kosten ist ein Min-\n\ndestbeschwerdewert wie für die sofortige Beschwerde in § 567 Abs. 2 ZPO nicht \n\nerforderlich. \n\nb) Die Auslagenpauschale nach § 26 Satz 2 BRAGO ist sowohl für das Mahnver-\n\nfahren als auch für das anschließende Streitverfahren gesondert erstattungsfä-\n\nhig (im Anschluß an BGH, Beschluß vom 13. Juli 2004 - VIII ZB 14/04 - AGS \n\n2004, 343). \n\nBGH, Beschluß vom 28. Oktober 2004 - III ZB 41/04 - LG Nürnberg-Fürth \n\nAG Hersbeck \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2004 durch den \n\nVorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und \n\nGalke \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Klägers werden der Beschluß der \n\n5. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 26. April \n\n2004 - 5 T 651/04 - teilweise aufgehoben und der Kostenfestset-\n\nzungsbeschluß des Amtsgerichts Hersbruck vom 8. Dezember \n\n2003 - 1 C 1264/03 - dahin abgeändert, daß der Beklagte dem \n\nKläger an außergerichtlichen Kosten weitere 13,30 € ne bst Zin-\n\nsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit \n\ndem 20. Oktober 2003 zu erstatten hat. \n\nVon den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Kläger \n\n87 % und der Beklagte 13 %. Die Kosten des Rechtsbeschwerde-\n\nverfahrens hat der Beklagte zu tragen. \n\nGegenstandswert: \n\nfür das Beschwerdeverfahren \n\n101,97 €, \n\nfür das Rechtsbeschwerdeverfahren 13,30 € (2/3 von 19,95 €\n\n) \n\nGründe: \n\nI. \n\nDer Kläger betreibt in H. ein Krankenhaus. Er nahm den Beklag-\n\nten zunächst im Mahnverfahren und sodann im streitigen Verfahren vor dem \n\nAmtsgericht He. auf Zahlung von Behandlungskosten in Höhe von \n\n1.569,26 € in Anspruch. Der Rechtsstreit endete mit eine m gerichtlichen Ver-\n\ngleich, in dem der Kläger 1/3 und der Beklagte 2/3 der Prozeßkosten übernah-\n\nmen. In dem anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren hat der Kläger, der \n\nsich im Verhandlungstermin durch einen unterbevollmächtigten Rechtsanwalt \n\nhatte vertreten lassen, unter anderem eine Vergleichsgebühr von 133 € sowohl \n\nfür seinen Hauptbevollmächtigten als auch für den Unterbevollmächtigten so-\n\nwie neben einer Auslagenpauschale im streitigen Verfahren von 20 € weitere \n\nAuslagen in Höhe von 19,95 € aufgrund des Mahnverfahren s geltend gemacht. \n\nDer Kostenfestsetzungsbeschluß des Amtsgerichts hat dem Kläger nur \n\neine Vergleichsgebühr zuerkannt und auch die für das Mahnverfahren geson-\n\ndert beanspruchte Auslagenpauschale abgesetzt. Die hiergegen von dem Klä-\n\nger eingelegte sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit seiner - vom \n\nLandgericht insoweit zugelassenen - Rechtsbeschwerde begehrt er weiterhin, \n\neine Auslagenpauschale von 19,95 € aus dem Mahnverfahren als erstattungs-\n\nfähig festzusetzen. \n\nII. \n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg. \n\n1. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist statthaft, da sie vom Beschwerdegericht zu-\n\ngelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Sie ist auch im übrigen zulässig. \n\nEine Mindestbeschwerdesumme von 50 € gemäß § 567 Abs. 2 S atz 2 ZPO in \n\nder Fassung des Zivilprozeßreformgesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I \n\nS. 1887) - jetzt in Höhe von 200 € nach dem Kostenrechtsm odernisierungsge-\n\nsetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) - ist für die Rechtsbeschwerde entgegen \n\neiner im Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 27. April 2004 - VI ZB 64/03 \n\n(Rpfleger 2004, 523; insoweit in NJW-RR 2004, 1143 nicht abgedruckt) beiläu-\n\nfig geäußerten Rechtsansicht nicht erforderlich (ebenso im Ergebnis BGH, Be-\n\nschluß vom 5. Dezember 2002 - I ZB 25/02 - NJW 2003, 1127 für Fotokopier-\n\nkosten in Höhe von 26,40 DM; Beschluß vom 13. Juli 2004 - VIII ZB 14/04 - \n\nAGS 2004, 343 mit Anm. N. Schneider bei einem Beschwerdewert von 20 €). \n\nDie Bestimmungen über die Anfechtung von Kostenentscheidungen in § 567 \n\nAbs. 2 ZPO stehen im Titel 1 der Beschwerdevorschriften über die sofortige \n\nBeschwerde und gelten deswegen schon aus systematischen Gründen nicht \n\nfür die im Titel 2 geregelte Rechtsbeschwerde (§§ 574 ff ZPO). Deren analoge \n\nAnwendung würde den gesetzlich eingeräumten Rechtsschutz und das Recht \n\nauf Zugang zum Gericht ohne zwingenden Grund beschränken und wäre dar-\n\num auch verfassungsrechtlich bedenklich. Aus ähnlichen Gründen hat der \n\nBundesgerichtshof die für Nichtzulassungsbeschwerden gegen Berufungsurtei-\n\nle nach § 26 Nr. 8 EGZPO geltende Wertgrenze von 20.000 € ebenfalls nicht \n\nauf die Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwer-\n\nfenden Beschluß übertragen (Beschluß vom 4. September 2002 - VIII ZB \n\n23/02 - NJW 2002, 3783). Ein Mindestbeschwerdewert für die Rechtsbe-\n\nNJW 2002, 3783). Ein Mindestbeschwerdewert für die Rechtsbeschwerde in \n\nKostensachen verbietet sich aber, wie die Rechtsbeschwerde zutreffend gel-\n\ntend macht, auch inhaltlich. Die Rechtsbeschwerde dient wie die Revision der \n\nKlärung grundsätzlicher Fragen durch den Bundesgerichtshof. Diese Zielset-\n\nzung ist von dem Erreichen einer Beschwerdesumme unabhängig; auch die \n\nRevision muß ohne Rücksicht auf die Höhe der Beschwer beim Vorliegen der \n\nin § 543 Abs. 2 ZPO für die Zulassung genannten Gründe zugelassen werden. \n\nIm Gegensatz hierzu dient der Ausschluß der sofortigen Beschwerde in Ko-\n\nstensachen unterhalb eines Mindestbeschwerdewerts der Entlastung der Ge-\n\nrichte von Bagatellverfahren und damit einem Zweck, der im Rechtsbeschwer-\n\ndeverfahren wegen der Beschränkung dieses Rechtsmittels auf grundsätzliche \n\nBedeutung, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen \n\nRechtsprechung (§ 574 Abs. 2 und 3 ZPO) gerade keine Rolle spielt. \n\nDer VI. Zivilsenat hat auf Anfrage erklärt, daß er an seiner abweichen-\n\nden Auffassung nicht festhält. \n\n2. \n\nIn der Sache kann dem Landgericht nicht gefolgt werden. Wie der Bun-\n\ndesgerichtshof inzwischen entschieden hat, ist die Auslagenpauschale nach \n\ndem hier noch anwendbaren § 26 Satz 2 BRAGO sowohl für das Mahnverfah-\n\nren als auch für das anschließende Streitverfahren gesondert erstattungsfähig; \n\nbeide Verfahren betreffen verschiedene Angelegenheiten (Beschluß vom \n\n13. Juli 2004 aaO; ebenso OLG Düsseldorf Rpfleger 2000, 566; a.A. KG \n\nRpfleger 2000, 238, 239). Dem schließt sich der Senat an. Die Frage, ob sich \n\ndie Auslagenpauschale für das streitige Verfahren aus dem Gebührenaufkom-\n\nmen vor oder nach der Anrechnung bemißt (dazu N. Schneider aaO), stellt sich \n\nhier nicht; Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist nur die Pauschale \n\nfür das Mahnverfahren. \n\nSchlick \n\nWurm \n\nKapsa \n\nDörr \n\nGalke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-28/iii-zb-41-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 567","ref_norm":"567","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-28/iii-zb-41-04","retrieved":"2026-07-10 16:03:01.234812+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-10-28/iii-zb-41-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"III. 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