{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2004-10-27","aktenzeichen":"XII ZB 106/04","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO § 8 Zur Anwendbarkeit des § 8 ZPO (Wertberechnung) bei einem Streit über das Beste- hen oder die Dauer eines miet- oder pachtähnlichen Nutzungsverhältnisses.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n27. Oktober 2004 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nXII ZB 106/04 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 8 \n\nZur Anwendbarkeit des § 8 ZPO (Wertberechnung) bei einem Streit über das Beste-\n\nhen oder die Dauer eines miet- oder pachtähnlichen Nutzungsverhältnisses. \n\nBGH, Beschluß vom 27. Oktober 2004 - XII ZB 106/04 - OLG Rostock \n\nLG Stralsund \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 2004 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz, \n\nFuchs und Dr. Ahlt \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Rostock vom 5. April 2004 wird auf Ko-\n\nsten der Klägerin als unzulässig verworfen. \n\nBeschwerdewert: bis 300 € \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Klägerin verlangte mit ihrer Klage Herausgabe des unbebauten Teils \n\neines etwa 90 m² großen Grundstücks, und zwar in erster Linie aus Eigentum, \n\nhilfsweise aus einem gekündigten Nutzungsverhältnis. \n\nDem gegenüber berief sich der Beklagte auf ein Recht zum Besitz aus \n\neinem Vertrag mit der früheren Grundstückseigentümerin, in den die Klägerin \n\nals Erwerberin des Grundstücks eingetreten sei. Gemäß einer nur von der frü-\n\nheren Grundstückseigentümerin unterschriebenen \"Zustimmungserklärung\" \n\nvom 10. Dezember 1990 sei er entweder als neuer Nutzer in deren Vertrag vom \n\n20. März 1985 mit dem VEB W. H. eingetreten, oder er habe mit \n\nder früheren Eigentümerin einen neuen Vertrag zu den Bedingungen des frühe-\n\nren Vertrages geschlossen. \n\nMit dem als \"Nutzungsvertrag\" bezeichneten Vertrag hatte die frühere \n\nGrundstückseigentümerin dem VEB das Grundstück gegen ein jährliches Nut-\n\nzungsentgelt von 22,50 Mark (DDR) zur Nutzung durch teilweise Überbauung \n\nmit einem Lagergebäude überlassen. Nach Maßgabe des Vertrages sollte das \n\nunbefristete Nutzungsverhältnis nur durch Vereinbarung der Vertragspartner \n\nbeendet werden können. \n\nDas Landgericht wies die Klage mit der Begründung ab, wegen des ver-\n\neinbarten Kündigungsausschlusses habe die Klägerin das zwischen ihr und \n\ndem Beklagten bestehende Pachtverhältnis nicht durch die von ihr ausgespro-\n\nchene Kündigung beenden können. \n\nDie dagegen eingelegte Berufung der Klägerin verwarf das Berufungsge-\n\nricht durch Beschluß als unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstan-\n\ndes 600 € nicht übersteige (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). D ie Beschwer belaufe sich \n\nnach § 8 ZPO höchstens auf den 25-fachen Betrag der Jahresmiete von \n\n22,50 DM = 562,50 DM (287,60 €). \n\nDagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin. \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist nach § 522 Abs. 1 Satz 3 ZPO statthaft, aber \n\nnicht zulässig, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch \n\neine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts \n\noder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist, § 574 \n\nAbs. 2 ZPO. \n\n1. Wie die Rechtsbeschwerde zutreffend erkennt, ist § 8 ZPO auch dann \n\nanzuwenden, wenn eine Herausgabeklage auf Eigentum gestützt wird und der \n\nBeklagte ein Miet- oder Pachtverhältnis einwendet, dessen Bestand oder Dauer \n\nstreitig ist (vgl. BGH, Beschluß vom 7. November 2002 - LwZR 9/02 - \n\nBGHReport 2003, 757 f.). \n\n2. Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde jedoch geltend, die Be-\n\nschwer sei hier nach § 6 ZPO zu bemessen, weil § 8 ZPO nur auf einen Streit \n\nüber das Bestehen oder die Dauer eines Miet- oder Pachtverhältnisses anzu-\n\nwenden sei, nicht aber auf einen Streit über das Bestehen oder die Dauer eines \n\nsonstigen Nutzungsverhältnisses, das einem Miet- oder Pachtverhältnis nur \n\nähnlich sei. Die vom Berufungsgericht gegebene Begründung sei daher unzu-\n\ntreffend und birgt die Gefahr einer Verallgemeinerung dahingehend, daß § 8 \n\nZPO auf alle sonstigen Nutzungsverhältnisse anzuwenden sei. Zudem verletze \n\ndie angefochtene Entscheidung das Verfahrensgrundrecht der Klägerin auf wir-\n\nkungsvollen Rechtsschutz, indem sie ihr eine Sachprüfung durch die zweite \n\nInstanz verwehre. \n\na) Für die Bemessung der Beschwer nach § 8 ZPO ist es ohne Bedeu-\n\ntung, ob ein Vertrag als Mietvertrag oder Pachtvertrag zu qualifizieren ist (vgl. \n\nSenatsurteil vom 20. Dezember 1995 - XII ZR 244/94 - WM 1996, 1064 ff.). Die \n\nentgeltliche Überlassung eines Grundstücks ist jedenfalls regelmäßig als Miet-\n\nverhältnis zu qualifizieren (vgl. BGHZ 117, 236, 238; Schmidt-Futterer/Blank \n\nMietrecht 8. Aufl. Rdn. 1, 3 und 8 vor § 535 BGB), soweit die Überlassung nur \n\nzum Gebrauch und nicht zum Fruchtgenuß erfolgt. Daher hat das Berufungsge-\n\nricht das hier streitige Rechtsverhältnis zutreffend als Mietvertrag angesehen \n\nund die Beschwer nach § 8 ZPO bemessen. \n\nDessen Anwendung steht nicht entgegen, daß der ursprüngliche Vertrag \n\nnach dem Recht der ehemaligen DDR abgeschlossen und als Nutzungsvertrag \n\nbezeichnet wurde (vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 20. Dezember 1995 aaO \n\nund vom 10. Mai 2000 - XII ZR 335/99 - NJW-RR 2000, 1739 f.). Etwas anderes \n\ngilt nur, wenn das vereinbarte Entgelt keine adäquate Bewertung des Nutzungs-\n\ninteresses darstellte und der Vertrag daher eher einem unentgeltlichen Nut-\n\nzungsverhältnis ähnlich ist (vgl. Senatsbeschluß vom 22. Januar 1992 - XII ZR \n\n149/91 - JURIS). Insoweit ist aber auf die Vorstellungen der Parteien bei Ver-\n\ntragschluß abzustellen. Ein Jahresentgelt von 22,50 Mark (DDR) für die Über-\n\nlassung eines ungünstig geschnittenen und unbebauten 90 m² großen Rand-\n\ngrundstücks war angesichts der Wertmaßstäbe in der ehemaligen DDR nicht \n\nvöllig unangemessen; so wurden beispielsweise für die Überlassung unbebau-\n\nter Grundstücke zu Erholungszwecken (§ 312 ZGB) Jahresentgelte zwischen \n\n0,03 und 0,10 Mark gezahlt (vgl. MünchKomm-Voelskow BGB 3. Aufl., Anhang \n\nzu Art. 232 §§ 4, 4 a Rdn. 1). \n\nAbgesehen davon hat sich der Beklagte alternativ damit verteidigt, nicht \n\nauf Seiten des VEB in den ursprünglichen Vertrag eingetreten zu sein, sondern \n\nim Dezember 1990 ein neues Vertragsverhältnis mit der Voreigentümerin be-\n\ngründet zu haben. Ein solches Vertragsverhältnis hätte von Anfang an dem \n\nMietrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches unterlegen, so daß als Zins im Sinne \n\ndes § 8 ZPO stets nur das vertraglich vereinbarte Entgelt zu berücksichtigen ist \n\nund es nicht darauf ankommt, ob das ortsübliche Entgelt höher ist oder eine \n\nPartei das vereinbarte Entgelt als unangemessen ansieht (vgl. Senatsbeschluß \n\nvom 20. Dezember 1995 aaO). \n\nb) Verwehrt ist der Rechtsbeschwerde auch der Einwand, aus Rechts-\n\ngründen könne zwischen den Parteien kein Vertragsverhältnis zustande ge-\n\nkommen sein, so daß der Beklagte ein ortsübliches Entgelt hätte zahlen müs-\n\nsen, dessen Jahresbetrag weit über 600 € gelegen habe. Die Bemessung der \n\nBeschwer nach § 8 ZPO setzt nämlich nur voraus, daß zwischen den Parteien \n\ndas Bestehen eines Miet- oder Pachtvertrages streitig ist. Darauf, ob es wirklich \n\nbesteht und welches Entgelt andernfalls zu zahlen wäre, kommt es gerade nicht \n\nan. \n\nc) Die vom Berufungsgericht angenommene Beschwer von unter 600 € \n\nist daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Klägerin ist daher \n\ndurch die angefochtene Entscheidung keine zweitinstanzliche Sachentschei-\n\ndung verwehrt worden, auf die sie Anspruch gehabt hätte. \n\nHahne \n\nSprick \n\nWagenitz \n\nFuchs \n\nAhlt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-27/xii-zb-106-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":9},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 535","ref_norm":"535","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 511","ref_norm":"511","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-27/xii-zb-106-04","retrieved":"2026-07-10 15:59:58.565439+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-10-27/xii-zb-106-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XII. 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