{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2004-10-22","aktenzeichen":"V ZR 70/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"SachenRBerG § 116 Abs. 1 Für einen Bereinigungsanspruch nach § 116 Abs. 1 SachenRBerG ist entscheidend, daß der Mitbenutzung zu Zeiten der DDR ein zumindest faktischer Schutz zukam, weil sie nach der Verwaltungspraxis der DDR oder nach den DDR-typischen Gege- benheiten als rechtmäßig angesehen wurde (Fortführung von Senat, Urt. v. 9. Mai 2003, V ZR 388/02, WM 2003, 1961; Urt. v. 14. November 2003, V ZR 28/03, WM 2004, 1348).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nV ZR 70/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n22. Oktober 2004 \nK a n i k, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nSachenRBerG § 116 Abs. 1 \n\nFür einen Bereinigungsanspruch nach § 116 Abs. 1 SachenRBerG ist entscheidend, \n\ndaß der Mitbenutzung zu Zeiten der DDR ein zumindest faktischer Schutz zukam, \n\nweil sie nach der Verwaltungspraxis der DDR oder nach den DDR-typischen Gege-\n\nbenheiten als rechtmäßig angesehen wurde (Fortführung von Senat, Urt. v. 9. Mai \n\n2003, V ZR 388/02, WM 2003, 1961; Urt. v. 14. November 2003, V ZR 28/03, WM \n\n2004, 1348). \n\nBGH, Urt. v. 22. Oktober 2004 - V ZR 70/04 - LG Potsdam \n\n AG Potsdam \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 22. Oktober 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes \n\nDr. Wenzel, die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und die Richterin \n\nDr. Stresemann \n\nfür Recht erkannt: \n\nUnter Zurückweisung der Revision im übrigen werden auf die \n\nRechtsmittel der Kläger das Urteil der 3. Zivilkammer des \n\nLandgerichts Potsdam vom 11. März 2004 und das Urteil des \n\nAmtsgerichts Potsdam vom 10. Mai 2001 im Kostenpunkt und \n\ninsoweit aufgehoben bzw. abgeändert, als über den Antrag \n\nauf Bewilligung einer Grunddienstbarkeit mit dem Inhalt eines \n\nWege- und Leitungsrechts erkannt worden ist. \n\nDer Beklagte wird verurteilt, die Eintragung einer Grund-\n\ndienstbarkeit zu bewilligen, mit der den jeweiligen Eigentü-\n\nmern des Grundstücks Flur 5 Flurstück 45 der Gemarkung \n\nD. , eingetragen im Grundbuch von D. Blatt , das \n\nRecht eingeräumt wird, die in der Skizze zum Messungspro-\n\ntokoll vom 29. April 1921 mit den Punkten 2, 3, 4, 5 und 2 um-\n\nschriebene Teilfläche des Grundstücks Flur 5 Flurstück 43/1 \n\nder Gemarkung D. , eingetragen im Grundbuch von D. \n\nBlatt , als Zugang zu ihrem Grundstück, zur Verlegung von \n\nLeitungen für die Ver- und Entsorgung sowie zur Errichtung \n\nund zum Betrieb einer Regenwassersammelgrube zu nutzen. \n\nVon den Kosten des Rechtsstreits im ersten Rechtszug tragen \n\ndie Kläger 2/3 und der Beklagte 1/3, von den Kosten des Be-\n\nrufungsverfahrens die Kläger 9/13 und der Beklagte 4/13 so-\n\nwie von den Kosten des Revisionsverfahrens die Kläger 1/5 \n\nund der Beklagte 4/5. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke in D. /Bran-\n\ndenburg. Die Kläger nutzen eine - 1921 vermessene - Teilfläche des Grund-\n\nstücks des Beklagten als Zugang zu ihrem Grundstück und dem dort errichte-\n\nten Wohnhaus; außerdem ragt in diesem Bereich eine von den Klägern genutz-\n\nte Regenwassersammelgrube teilweise in das Grundstück des Beklagten hin-\n\nein. Eine Mauer, welche die Teilfläche gegen sein übriges Grundstück ab-\n\ngrenzte, hat der Beklagte nach seinem Eigentumserwerb im Jahr 1996 teilwei-\n\nse abgetragen. \n\nDie Kläger wurden auf Grund des notariellen Kaufvertrages vom \n\n30. Januar 1985 Eigentümer ihres Grundstücks. Bereits die Voreigentümer und \n\nderen Rechtsvorgänger hatten die Teilfläche des Nachbargrundstücks in glei-\n\ncher Weise genutzt. \n\nNach Abweisung weitergehender Klageanträge machen die Kläger ge-\n\ngen den Beklagten nur noch einen auf § 116 SachenRBerG gestützten An-\n\nspruch auf Bewilligung einer Grunddienstbarkeit mit dem Inhalt eines Wege- \n\nund Leitungsrechts und der Errichtung einer Stützmauer geltend. Amts- und \n\nLandgericht haben den hierauf gerichteten und zunächst nur hilfsweise geltend \n\ngemachten Klageantrag abgewiesen. Mit ihrer - in dem Berufungsurteil zuge-\n\nlassenen - Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgen \n\ndie Kläger diesen Antrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hält die Voraussetzungen eines Anspruchs nach \n\n§ 116 SachenRBerG für nicht gegeben. Die Bewilligung einer Grunddienstbar-\n\nkeit könne nur verlangt werden, wenn die Nutzung des fremden Grundstücks \n\nmit Billigung staatlicher Stellen erfolgt sei. Daran fehle es hier. Die Teilnahme \n\nder Bürgermeisterin an einer Grenzverhandlung im Jahr 1960 reiche zur An-\n\nnahme einer Billigung nicht aus, weil die umstrittene Teilfläche anschließend \n\nmit dem jetzt dem Beklagten gehörenden Grundstück verschmolzen worden \n\nsei. Ebensowenig genüge die Genehmigung des Kaufvertrages durch den Rat \n\ndes Bezirkes. Zwar sei durch diese Genehmigung auch die bestehende Er-\n\nschließung des Grundstücks festgestellt worden. Da das Grundstück nach den \n\nKatasterunterlagen jedoch von der Straßenseite her erschlossen und der Zu-\n\ngang über das Nachbargrundstück nicht eindeutig zu entnehmen gewesen sei, \n\nkönne im vorliegenden Fall keine staatliche Billigung angenommen werden. \n\nDies hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht in jeder Hinsicht \n\nstand. \n\nII. \n\n1. Ohne Erfolg rügt die Revision allerdings, das Berufungsgericht hätte \n\nder Klage teilweise durch Anerkenntnisurteil stattgeben müssen. Zwar weist die \n\nRevision zu Recht darauf hin, daß der Beklagte während des Rechtsstreits er-\n\nklärt hat, der Eintragung einer Grunddienstbarkeit mit dem Inhalt eines Lei-\n\ntungsrechts werde zugestimmt. Ein Anerkenntnis im prozessualen Sinne ist \n\ndarin jedoch nicht zu sehen. Für ein solches ist eine Erklärung des Beklagten \n\nerforderlich, wonach er sich dem Klageanspruch als einem zu Recht bestehen-\n\nden Anspruch unterwirft (BGHZ 10, 333, 335). Einem solchen Verständnis der \n\nÄußerung im vorliegenden Rechtsstreit steht der von dem Beklagten uneinge-\n\nschränkt aufrechterhaltene Antrag auf Klageabweisung entgegen. So kann \n\nselbst eine vorbehaltlose Erfüllung der geltend gemachten Forderung durch \n\nden Beklagten nicht als Anerkenntnis angesehen werden, wenn der Beklagte \n\nweiterhin auf Abweisung der Klage besteht (BGH, Urt. v. 20. November 1980, \n\nVII ZR 49/80, NJW 1981, 686). Es bedarf deshalb keiner Entscheidung über \n\ndie Frage, ob der Erlaß eines Teil-Anerkenntnisurteils trotz des für die Vorin-\n\nstanzen maßgebenden § 307 ZPO a.F. (vgl. § 26 Nr. 5 EGZPO) ohne entspre-\n\nchenden Antrag der Kläger zulässig gewesen wäre. \n\n2. Zu Recht wendet sich die Revision gegen die Auffassung des Beru-\n\nfungsgerichts, den Klägern stehe ein Anspruch auf Bestellung einer Grund-\n\ndienstbarkeit gemäß § 116 SachenRBerG schon dem Grunde nach nicht zu. \n\nAllerdings kann der Inhalt dieser Grunddienstbarkeit nicht vollständig dem An-\n\ntrag der Kläger entsprechen und die Nutzung des Nachbargrundstücks zur Er-\n\nrichtung einer Stützmauer nicht umfassen. \n\na) Nicht in jeder Hinsicht zutreffend ist bereits der rechtliche Ansatz des \n\nBerufungsgerichts, das den Bereinigungsanspruch nach § 116 SachenRBerG \n\ndavon abhängig machen will, daß die Benutzung eines fremden Grundstücks \n\nim Sinne des § 10 SachenRBerG mit Billigung staatlicher Stellen aufgenommen \n\nworden ist (so auch OLG Dresden, NJ 2002, 655, 656). Richtig ist zwar, daß \n\nnicht generell alle Störungen, die bei der Erschließung von Grundstücken im \n\nBeitrittsgebiet auftreten, nach § 116 SachenRBerG zu bereinigen sind (Senat, \n\nUrt. v. 9. Mai 2003, V ZR 388/02, WM 2003, 1961, 1962). Der Senat hat des-\n\nhalb Fälle, in denen schon zu DDR-Zeiten eine Schutzbedürftigkeit verneint \n\nworden wäre, ausgenommen und aus dem Zweck des Gesetzes hergeleitet, \n\ndaß nur solche Sachverhalte bereinigt werden sollen, bei denen die Mitbenut-\n\nzung eines fremden Grundstücks zwar der zivilrechtlichen Absicherung ent-\n\nbehrte, die aber nach der Verwaltungspraxis der DDR oder nach den DDR-\n\ntypischen Gegebenheiten als rechtmäßig angesehen wurden (Senat, Urt. v. \n\n9. Mai 2003, V ZR 388/02, aaO). Entscheidend ist daher nicht das im Einzelfall \n\nwomöglich zu enge Verständnis des Berufungsgerichts, sondern der Umstand, \n\ndaß der Mitbenutzung zu Zeiten der DDR ein zumindest faktischer Schutz zu-\n\nkam (Senat, Urt. v. 9. Mai 2003, V ZR 388/02, aaO; Urt. v. 14. November 2003, \n\nV ZR 28/03, WM 2004, 1348, 1349). \n\nb) Ein solches de facto respektiertes und mithin rechtsbeständiges Nut-\n\nzungsverhältnis liegt hier entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts vor. \n\nEs erschließt sich aus dem vorliegenden Protokoll über die Grenzverhandlung \n\nvom 8. November 1960. \n\naa) Diese diente zur Vorbereitung einer Teilung des Nachbargrund-\n\nstücks, aus der das inzwischen dem Beklagten gehörende Grundstück hervor-\n\ngegangen ist. Ausweislich des in dem Protokoll genannten Zwecks der Grenz-\n\nverhandlung erfolgte die Teilung, um der damaligen Eigentümerin die Veräuße-\n\nrung einer Teilfläche zu ermöglichen. Nach dem weiteren Inhalt des Protokolls \n\nsollte das für den Verkauf bestimmte Trennstück nicht die im vorliegenden \n\nRechtsstreit umstrittene Fläche umfassen, die im Jahr 1921 - im Protokoll wohl \n\nversehentlich mit 1922 bezeichnet - vermessen worden war und zum damali-\n\ngen Zeitpunkt unverändert von den Eigentümern des nun den Klägern gehö-\n\nrenden Nachbargrundstücks genutzt wurde. Obwohl diese Fläche - entgegen \n\nder im Protokoll vom 29. April 1921 enthaltenen Ankündigung, die Auflassung \n\nwerde \"bald\" vorgenommen - noch immer nicht an die Rechtsvorgänger der \n\nKläger übereignet war, sollte sie von der Verfügung der Eigentümerin ausge-\n\nnommen bleiben. Dies läßt wegen der vor aller Augen liegenden Nutzung der \n\nnun im Streit befindlichen Fläche den Schluß darauf zu, daß ungeachtet der \n\nEigentumslage die Nutzung durch die Eigentümer des benachbarten Grund-\n\nstücks nicht durch eine Veräußerung der betroffenen Fläche gestört werden \n\nsollte und mithin als rechtmäßig angesehen wurde. Hierbei wurde die Nutzung \n\nnicht nur von der - an der Grenzverhandlung beteiligten - Eigentümerin des \n\nbelasteten Grundstücks respektiert (vgl. dazu Eickmann, Sachenrechtsbereini-\n\ngung [Stand: April 2004], § 10 Rdn. 3; auch Senat, Urt. v. 9. Mai 2003, V ZR \n\n388/02, aaO, zur Duldung durch den Rechtsträger bei Mitbenutzung eines \n\nvolkseigenen Grundstücks), sondern auch von der Kaufinteressentin, die eben-\n\nfalls anwesend war und das Protokoll unterzeichnete. Dafür, daß die Nutzung \n\nnach den DDR-typischen Gegebenheiten als rechtmäßig angesehen wurde, \n\nspricht zudem die Unterzeichnung des Protokolls durch die - an der Grenzver-\n\nhandlung ebenfalls beteiligte - Bürgermeisterin der Gemeinde. \n\nbb) Daß das umstrittene Areal - ausweislich der Mitteilung des Kataster- \n\nund Liegenschaftsamtes vom 7. August 1998 - in der Folgezeit gleichwohl in \n\ndie Fläche des Trennstücks \"eingeflossen\" und damit letztlich in das Eigentum \n\ndes Beklagten gelangt ist, vermag an dem Umstand einer schon zu DDR-\n\nZeiten schutzwürdigen Mitbenutzung nichts zu ändern. Die geschilderten Vor-\n\ngänge im Zusammenhang mit der Grenzverhandlung vom 8. November 1960 \n\nsind Indizien für das Vorliegen eines de facto respektierten Nutzungsverhält-\n\nnisses. Die spätere Veräußerung der Fläche als Bestandteil des Trennstücks \n\nläßt den Fortbestand dieses - zuvor nur deutlicher zu Tage getretenen - fakti-\n\nschen Schutzes unberührt; denn die schutzwürdige Mitbenutzung muß sich \n\nzwangsläufig auf ein fremdes Grundstück beziehen. \n\nc) Entgegen der Auffassung des Beklagten sind auch die weiteren ge-\n\nsetzlich geregelten Voraussetzungen des § 116 SachenRBerG erfüllt. Für die \n\nlange Zeit vor Ablauf des 2. Oktober 1990 (§ 116 Abs. 1 Nr. 1 SachenRBerG) \n\nbegründete Mitbenutzung des Grundstücks des Beklagten ist unstreitig kein \n\nMitbenutzungsrecht nach §§ 321, 322 ZGB-DDR eingeräumt worden (§ 116 \n\nAbs. 1 Nr. 3 SachenRBerG; vgl. dazu Eickmann, aaO, § 116 SachenRBerG \n\nRdn. 6 f.; MünchKomm-BGB/Smid, 4. Aufl., § 116 SachenRBerG Rdn. 11 f.). \n\nZudem ist die Mitbenutzung des Grundstücks des Beklagten im Sinne des \n\n§ 116 Abs. 1 Nr. 2 SachenRBerG erforderlich. Hierfür sind nicht die strengen \n\nMaßstäbe des Notwegerechts (§ 917 BGB) maßgebend, es reicht vielmehr aus, \n\ndaß die Erschließung des Grundstücks der Kläger auf anderem Wege als dem \n\nder Mitbenutzung des betroffenen Grundstücks unverhältnismäßig kostspieli-\n\nger, technisch aufwendiger oder anderweit belästigender wäre (Senat, Urt. v. \n\n9. Mai 2003, V ZR 388/02, aaO, 1663). Diese Anforderungen sind im vorlie-\n\ngenden Fall für einzelne, nicht aber für alle der geltend gemachten Nutzungen \n\nzu bejahen, weshalb die Kläger auch nicht in vollem Umfang mit ihrem noch \n\nverfolgten Antrag durchdringen können. \n\naa) Das gilt zunächst für die Nutzung als Zugang zu dem Grundstück \n\nder Kläger. Derzeit kann das Haus der Kläger nur durch den auf der Rückseite \n\ndes Gebäudes gelegenen Eingang erreicht werden. Nach dort kann nur gelan-\n\ngen, wer den Fußweg über die umstrittene Teilfläche des Nachbargrundstücks \n\nnutzt. Die Kläger müssen diesen Weg außerdem gehen, um von der Straße \n\naus zu dem rückwärtigen Teil ihres Grundstücks zu gelangen. Zwar könnte \n\ndurch Umbauten am Haus der Kläger ein anderer Zugang geschaffen werden, \n\njedoch ist auch ohne Kenntnis der Einzelheiten offensichtlich, daß dies mit er-\n\nheblichen Kosten verbunden wäre. Einer weiteren Aufklärung des hierfür erfor-\n\nderlichen Aufwandes bedarf es nicht, weil die Kläger im Fall einer Verlegung \n\ndes Hauseingangs und ohne Inanspruchnahme fremden Eigentums den rück-\n\nwärtig gelegenen Garten ihres Anwesens nur erreichen können, wenn sie ihr \n\nWohnhaus durchqueren. Als Alternative müssen sich die Kläger auch nicht auf \n\neinen Abriß des - vor ihrem Eigentumserwerb noch zu DDR-Zeiten errichteten \n\n(vgl. dazu Senat, Urt. v. 9. Mai 2003, V ZR 388/02, aaO) - Verandaanbaus ver-\n\nweisen lassen, der mit einer Ecke an die Grundstücksgrenze stößt und damit \n\nden Zugang über das eigene Grundstück versperrt. Dies wäre für die Kläger \n\nnicht nur mit noch größeren finanziellen Lasten verbunden, sondern hätte \n\nzwangsläufig auch den Verlust von Wohnfläche zur Folge. All dies läßt eine \n\nveränderte Erschließung im Vergleich zum gegenwärtigen Zustand insgesamt \n\nunverhältnismäßig belästigender erscheinen. \n\nbb) Gegen die Erforderlichkeit der Mitbenutzung zur Verlegung von Ver- \n\nund Entsorgungsleitungen und zur Unterhaltung einer Regenwassersammel-\n\ngrube hat der Beklagte keine Einwendungen erhoben. \n\ncc) Für die Errichtung einer Stützmauer hat demgegenüber bereits das \n\nBerufungsgericht die Erforderlichkeit verneint. Dies ist jedenfalls im Ergebnis \n\nnicht zu beanstanden. Selbst wenn zugunsten der Kläger von der Notwendig-\n\nkeit einer Stützmauer ausgegangen wird, ist nicht zu ersehen und von den Klä-\n\ngern auch nicht vorgetragen, daß es erforderlich ist, für die Errichtung einer \n\nsolchen Stützmauer die umstrittene Teilfläche des Nachbargrundstücks in An-\n\nspruch zu nehmen. \n\n3. Im Umfang der Anfechtung kann das Urteil des Berufungsgerichts \n\nmithin nur insofern Bestand haben, als der Antrag der Kläger auf Bestellung \n\neiner Grunddienstbarkeit für die Errichtung einer Stützmauer abgewiesen wor-\n\nden ist. Soweit das Berufungsurteil aufzuheben ist, kann der Senat in der Sa-\n\nche selbst entscheiden, weil der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif ist und \n\nweitere Feststellungen nicht zu erwarten sind (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt \n\nzur Verurteilung des Beklagten, eine Grunddienstbarkeit zugunsten der jeweili-\n\ngen Eigentümer des Nachbargrundstücks zu bestellen. Hierbei war entspre-\n\nchend dem Antrag der Kläger und gemäß dem Umfang der de facto respektier-\n\nten Nutzung die Ausübungsstelle zu bezeichnen (vgl. Senat, Beschl. v. \n\n6. März 1981, V ZB 2/81, NJW 1981, 1781). \n\n4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. \n\nWenzel Krüger Klein \n\n Gaier Stresemann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-22/v-zr-70-04","cited_norms":[{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":12},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 917","ref_norm":"917","n":1},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-22/v-zr-70-04","retrieved":"2026-07-10 16:01:32.735143+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-10-22/v-zr-70-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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