{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2004-10-22","aktenzeichen":"V ZR 47/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO (2002) §§ 513, 281 § 513 Abs. 2 ZPO hindert das Berufungsgericht, den Rechtsstreit unter Aufhebung des angefochtenen Urteils gemäß § 281 ZPO an ein anderes erstinstanzliches Gericht zu ver- weisen. ZPO (2002) § 513; EGZPO § 15a; BadWürttSchlG § 1 Abs. 1 Satz 1 § 513 Abs. 2 ZPO schränkt nicht die Nachprüfung der Anwendung von Normen ein, die anderen Zwecken als der Festlegung des zuständigen Gerichts dienen und dabei an die Zuständigkeit eines bestimmten Gerichts lediglich anknüpfen. ZPO §§ 263, 264; EGZPO § 15a; BadWürttSchlG § 1 Abs. 1 Satz 1 Ist ein nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BadWürttSchlG vorgeschriebenes Schlichtungsverfahren vor Klageerhebung durchgeführt worden, macht eine im Verlauf des Rechtsstreits erfolgte zulässige Klageerweiterung oder –änderung einen neuen außergerichtlichen Schlich- tungsversuch nicht erforderlich. EGZPO § 15a; BadWürttSchlG § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2e Eine Rechtsstreitigkeit über Ansprüche wegen im Nachbarrechtsgesetz geregelter Rechte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2e BadWürttSchlG ist gegeben, wenn das Nachbar- rechtsgesetz Regelungen enthält, die für den Interessenkonflikt der Nachbarn von Bedeu- tung sind.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nV ZR 47/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n22. Oktober 2004 \nK a n i k, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nZPO (2002) §§ 513, 281 \n§ 513 Abs. 2 ZPO hindert das Berufungsgericht, den Rechtsstreit unter Aufhebung des \nangefochtenen Urteils gemäß § 281 ZPO an ein anderes erstinstanzliches Gericht zu ver-\nweisen. \n\nZPO (2002) § 513; EGZPO § 15a; BadWürttSchlG § 1 Abs. 1 Satz 1 \n§ 513 Abs. 2 ZPO schränkt nicht die Nachprüfung der Anwendung von Normen ein, die \nanderen Zwecken als der Festlegung des zuständigen Gerichts dienen und dabei an die \nZuständigkeit eines bestimmten Gerichts lediglich anknüpfen. \n\nZPO §§ 263, 264; EGZPO § 15a; BadWürttSchlG § 1 Abs. 1 Satz 1 \nIst ein nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BadWürttSchlG vorgeschriebenes Schlichtungsverfahren \nvor Klageerhebung durchgeführt worden, macht eine im Verlauf des Rechtsstreits erfolgte \nzulässige Klageerweiterung oder –änderung einen neuen außergerichtlichen Schlich-\ntungsversuch nicht erforderlich. \n\nEGZPO § 15a; BadWürttSchlG § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2e \nEine Rechtsstreitigkeit über Ansprüche wegen im Nachbarrechtsgesetz geregelter Rechte \nim Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2e BadWürttSchlG ist gegeben, wenn das Nachbar-\nrechtsgesetz Regelungen enthält, die für den Interessenkonflikt der Nachbarn von Bedeu-\ntung sind. \n\nBGH, Urt. v. 22. Oktober 2004 - V ZR 47/04 - LG Karlsruhe \n\n AG Bruchsal \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 22. Oktober 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes \n\nDr. Wenzel, die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und die Richterin \n\nDr. Stresemann \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil der 5. Zivil-\n\nkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 13. Februar 2004 \n\nwird auf ihre Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß \n\nfür die neue Verhandlung und Entscheidung das Amtsge-\n\nricht Bruchsal zuständig ist. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Parteien sind Grundstücksnachbarn. Im Bereich ihrer gemeinsamen \n\nGrundstücksgrenze trennen eine von der Beklagten im Jahr 2001 erneuerte \n\nhöhere Mauer, eine niedrige Mauer mit darauf befindlichem Zaun sowie ein \n\nDrahtzaun die Grundstücke voneinander. \n\nMit der Behauptung, Mauern und Zaun stünden fast vollständig auf ih-\n\nrem Grundstück, verlangen die Kläger deren Beseitigung. Ferner machen sie \n\n313,30 € für Vermessungskosten geltend. Ein von den Kläge rn vor Klageerhe-\n\nbung eingeleitetes außergerichtliches Schlichtungsverfahren ist infolge Nicht-\n\nerscheinens der Beklagten erfolglos geblieben. \n\nIn der ersten Instanz haben die Kläger ihre Anträge neu gefaßt und die \n\nKlage erweitert. Das Amtsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil \n\ndie geänderte Klage eine erneute Streitschlichtung gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 \n\nNr. 2e des baden-württembergischen Gesetzes zur obligatorischen außerge-\n\nrichtlichen Streitschlichtung (BadWürttSchlG) erfordere. Auf die Berufung der \n\nKläger hat das Landgericht die Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben \n\nund den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Land-\n\ngericht (erstinstanzliche Zivilkammer) zurückverwiesen. \n\nMit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die \n\nBeklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Kläger bean-\n\ntragen die Verwerfung, hilfsweise die Zurückweisung des Rechtsmittels. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht meint, eine weitere außergerichtliche Streit-\n\nschlichtung sei schon deshalb entbehrlich, weil das Landesschlichtungsgesetz \n\nnur auf vor dem Amtsgericht zu erhebende Klagen Anwendung finde, vorlie-\n\ngend jedoch das Landgericht erstinstanzlich zuständig sei. Das Amtsgericht \n\nhabe den – auf 2.500 € festgesetzten - Wert des Streitg egenstands zwar in \n\nÜbereinstimmung mit der herrschenden Auffassung in Rechtsprechung und \n\nLiteratur nach dem klägerischen Interesse an der Rechtsverfolgung bestimmt. \n\nDiese Auffassung überzeuge jedoch nicht. Bei unterschiedlich hohem Streitin-\n\nteresse der Parteien sei das jeweils höhere maßgeblich, hier also das mit \n\n12.000 € zu bewertende Interesse der Beklagten, die Mau er- und Zaunanlage \n\nnicht beseitigen zu müssen. Im Berufungsurteil sei daher sogleich die Verwei-\n\nsung des Rechtsstreits an das Landgericht (Zivilkammer erster Instanz) auszu-\n\nsprechen gewesen. \n\nII. \n\n1. Die hiergegen erhobene Revision ist zulässig. \n\na) Die Beklagte ist durch die zurückverweisende Entscheidung des Be-\n\nrufungsgerichts beschwert, da ihrem Antrag auf sachliche Entscheidung nicht \n\nentsprochen worden ist (vgl. BGHZ 31, 358, 361; 59, 82, 83; BGH, Urt. v. \n\n19. Oktober 1989, I ZR 22/88, NJW-RR 1990, 480, 481). \n\nb) Die Revisionsbegründung entspricht den Anforderungen des § 551 \n\nAbs. 3 ZPO. Gegen eine kassatorische Entscheidung kann mit der Revision \n\nnur geltend gemacht werden, daß die ausgesprochene Aufhebung und Zurück-\n\nverweisung gegen das Gesetz verstößt (BGH, Urt. v. 24. Februar 1983, IX ZR \n\n35/82, NJW 1984, 495; Urt. v. 18. Februar 1997, XI ZR 317/95, NJW 1997, \n\n1710). Dabei kann die Rüge zulässigerweise dahin gehen, daß die Aufhebung \n\nund Zurückverweisung fehlerhaft ist, weil das Berufungsgericht bei korrekter \n\nRechtsanwendung selbst in der Sache hätte entscheiden müssen (BGH, Urt. v. \n\n18. Februar 1997, XI ZR 317/95, aaO; Urt. v. 22. Mai 2001, VI ZR 74/00, NJW \n\n2001, 2550). Dem genügt die auf Wiederherstellung des erstinstanzlichen Ur-\n\nteils gerichtete Revision, indem sie geltend macht, bei richtiger Rechtsanwen-\n\ndung hätte das Berufungsgericht die Berufung der Kläger zurückweisen müs-\n\nsen, da das Amtsgericht die Klage wegen Nichtdurchführung des außergericht-\n\nlichen Schlichtungsverfahrens zu Recht als unzulässig abgewiesen habe. \n\nc) Nicht gefolgt werden kann der Auffassung der Revisionsbeklagten, \n\ndie Revision sei gemäß § 545 Abs. 2 ZPO unzulässig. Da die Beklagte die \n\nWiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erstrebt, dieses also verteidigt, \n\nwird die Revision nicht darauf gestützt, daß das Gericht des ersten Rechtszu-\n\nges – nur auf dieses stellt § 545 Abs. 2 ZPO ab (vgl. MünchKomm-\n\nZPO/Wenzel, 2. Aufl., Aktualisierungsband, § 545 Rdn. 15; Musielak/Ball, ZPO, \n\n4. Aufl., § 545 Rdn. 12) - seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder \n\nverneint hat. \n\n2. Die Revision ist jedoch unbegründet, denn die Aufhebung des amts-\n\ngerichtlichen Urteils und die Zurückverweisung des Rechtsstreits in die erste \n\nInstanz sind im Ergebnis nicht zu beanstanden. \n\na) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht in-\n\nsoweit den Regelungsgehalt des § 513 Abs. 2 ZPO nicht verkannt. Zwar hin-\n\ndert die Vorschrift, nach der die Berufung nicht darauf gestützt werden kann, \n\ndaß das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht an-\n\ngenommen hat, das Berufungsgericht, die Zuständigkeit des erstinstanzlichen \n\nGerichts zu prüfen (vgl. MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher, 2. Aufl., Aktualisie-\n\nrungsband, § 513 Rdn. 19). Der Umstand, daß § 1 Abs. 1 BadWürttSchlG eine \n\nvor dem Amtsgericht zu erhebende Klage voraussetzt und deshalb von dem \n\nAmtsgericht nur angewendet werden konnte, wenn es seine Zuständigkeit be-\n\njahte, entzieht die Entscheidung - auch hinsichtlich der Frage der Zuständigkeit \n\n– jedoch nicht der Nachprüfung durch das Berufungsgericht. Nach seinem \n\nZweck, Rechtsmittelstreitigkeiten auszuschließen, die allein die Frage der Zu-\n\nständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts zum Gegenstand haben (vgl. RegE \n\nBT-Drucks. 14/4722, S. 94), schränkt § 513 Abs. 2 ZPO die Nachprüfung der \n\nangefochtenen Entscheidung nämlich nur ein, soweit allein der Festlegung des \n\nzuständigen Gerichts dienende Vorschriften in Rede stehen (vgl. MünchKomm-\n\nZPO/Rimmelspacher, aaO, § 513 Rdn. 22). Die Anwendung sonstiger Normen, \n\ndie – wie § 1 Abs. 1 Satz 1 BadWürttSchlG – einen anderen Zweck verfolgen \n\nund dabei an die Zuständigkeit eines bestimmten Gerichts lediglich anknüpfen, \n\nist dagegen nach allgemeinen Grundsätzen zu überprüfen. \n\nb) Die Auffassung des Berufungsgerichts, das baden-württembergische \n\nSchlichtungsgesetz sei vorliegend nicht anwendbar, weil der Wert des Streit-\n\ngegenstandes 12.000 € übersteige und der Rechtsstreit dam it in die sachliche \n\nZuständigkeit des Landgerichts falle (§ 71 Abs. 1 iVm § 23 Nr. 1 GVG), ist \n\nrechtsfehlerhaft. \n\nDie für die Anwendung des Landesschlichtungsgesetzes erforderliche \n\nFeststellung, ob eine Klage vor dem Amts- oder vor dem Landgericht zu erhe-\n\nben ist, richtet sich nach den für die Festsetzung des Zuständigkeitsstreitwerts \n\nmaßgeblichen Grundsätzen. Ist die Feststellung – wie hier – auf der Grundlage \n\nvon § 3 ZPO, also nach freiem Ermessen, getroffen worden, so kann sie von \n\ndem Revisionsgericht zwar nur darauf überprüft werden, ob das Berufungsge-\n\nricht die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten oder das Er-\n\nmessen fehlerhaft ausgeübt hat (vgl. BGH, Urt. v. 20. September 1983, VI ZR \n\n111/82, VersR 1983, 1160, 1161; Beschl. v. 10. Juli 1996, XII ZB 15/96, \n\nFamRZ 1996, 1543 f.; Beschl. v. 27. Juni 2001, IV ZB 3/01, NJW-RR 2001, \n\n1571 für die Bewertung des Rechtsmittelinteresses). Einer solchen Prüfung hält \n\ndie angefochtene Entscheidung jedoch nicht stand. Die Bewertung des Zu-\n\nständigkeitsstreitwerts mit über 12.000 € überschreitet di e durch § 3 ZPO vor-\n\ngegebenen Grenzen des Ermessens. \n\nDie Auffassung des Berufungsgerichts, daß sich der Streitwert bei unter-\n\nschiedlich zu bewertenden Interessen der klagenden und der beklagten Partei \n\nnach dem höheren Interesse richte, steht mit den für die Bestimmung des Zu-\n\nständigkeitsstreitwerts maßgeblichen, an dem Wert des Streitgegenstands \n\nausgerichteten §§ 2 und 3 ZPO nicht in Einklang. Unzutreffend ist bereits der \n\ngedankliche Ausgangspunkt, das Gesetz knüpfe über den Begriff des Streitge-\n\ngenstands an die sich „im Streit“ befindlichen Interessen beider Parteien an. \n\nWas Streitgegenstand ist, wird durch den Antrag des Klägers bestimmt (GrSZ, \n\nBGHZ 59, 17, 18; BGHZ 117, 1, 5; Senat, BGHZ 124, 313, 317). Sein Rechts-\n\nschutzbegehren, konkretisiert durch den Klageantrag und den ihm zugrunde \n\nliegenden Lebenssachverhalt, bildet den Gegenstand des Rechtsstreits (BGHZ \n\n117, 1, 5). Einwendungen des Beklagten sind für den Streitgegenstand grund-\n\nsätzlich ohne Bedeutung (GrSZ, aaO). Auch das Gebot der prozessualen Waf-\n\nfengleichheit, auf das sich das Berufungsgericht maßgeblich stützt, steht einer \n\nBewertung des Zuständigkeitsstreitswerts nach dem Interesse des Klägers \n\nnicht entgegen (vgl. Senat, BGHZ 124, 313, 319). \n\nDer Zuständigkeitsstreitswert ist deshalb nach dem - von dem Amtsge-\n\nricht mit 2.500 € bewerteten - klägerischen Interesse an einem Erfolg der Klage \n\nzu bestimmen. Daß die Kläger - wie die Revisionserwiderung meint - ihr Inter-\n\nesse ebenfalls mit 12.000 € beziffert hätten, trifft ni cht zu. Insbesondere folgt \n\ndies nicht aus ihrem nur hilfsweise gestellten Antrag, den Rechtsstreit nach \n\neiner Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils an das Landgericht zurückzu-\n\nverweisen. \n\nc) Die Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung des \n\nRechtsstreits gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO erweist sich jedoch aus anderen \n\nGründen als richtig (§ 561 ZPO). \n\nDie Klage durfte von dem Amtsgericht nicht als unzulässig abgewiesen \n\nwerden, denn die Änderung der Klageanträge während des erstinstanzlichen \n\nVerfahrens machte keinen erneuten Schlichtungsversuch gemäß § 1 Abs. 1 \n\nSatz 1 BadWürttSchlG erforderlich. Der Senat kann die Anwendung dieser \n\nVorschrift durch die Vorinstanzen überprüfen, da ihr räumlicher Geltungsbe-\n\nreich ganz Baden-Württemberg erfaßt und sich damit über den Bezirk eines \n\nOberlandesgerichts hinaus erstreckt (§ 545 Abs. 1 ZPO). \n\naa) Zutreffend ist das Amtsgericht allerdings davon ausgegangen, daß \n\ndas Verfahren in den Anwendungsbereich von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2e Bad-\n\nWürttSchlG fällt. Nach dieser – auf der Öffnungsklausel des § 15a EGZPO be-\n\nruhenden - Vorschrift ist die Klageerhebung vor den Amtsgerichten in bürgerli-\n\nchen Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche wegen der im Nachbarrechtsgesetz \n\n(BadWürttNRG) geregelten Nachbarrechte, sofern es sich nicht um Einwirkun-\n\ngen eines gewerblichen Betriebs handelt, erst nach einem außergerichtlichen \n\nSchlichtungsversuch zulässig. \n\nEine Rechtsstreitigkeit über Ansprüche wegen im Nachbarrechtsgesetz \n\ngeregelter Rechte ist gegeben, wenn dieses Gesetz Regelungen enthält, die \n\nfür den Interessenkonflikt der Nachbarn im konkreten Fall von Bedeutung sind. \n\nErst durch die Zusammenschau aller gesetzlichen Regelungen des Nachbar-\n\nrechts, das sich als Bundesrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch findet (§§ 906 ff. \n\nBGB) und in den Rechtsvorschriften der landesrechtlichen Nachbargesetze \n\nenthalten ist, werden nämlich Inhalt und Schranken der Eigentümerstellung \n\nbestimmt. Nur in dem hiernach gegebenen Rahmen kann ein Eigentümer sich \n\ngegen eine von dem Nachbargrundstück ausgehende Beeinträchtigung zur \n\nWehr setzen oder verpflichtet sein, diese zu dulden (vgl. Senat, Urt. v. 12. No-\n\nvember 1999, V ZR 229/98, NJW-RR 2000, 537 f.; vgl. auch Schmidt, DAR \n\n2001, 481, 482). \n\nDie Rechtssache der Parteien betrifft hiernach Ansprüche wegen der im \n\nNachbarrechtsgesetz geregelten Nachbarrechte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 \n\nNr. 2e BadWürttSchlG. Die Parteien streiten in erster Linie, ob die vorhandene, \n\nihre Grundstücke trennende Mauer- und Zaunanlage an der jetzigen Stelle \n\nverbleiben kann. Da sich § 11 BadWürttNRG mit dem zulässigen Standort für \n\nEinfriedungen befaßt, sind dessen Regelungen zur Bestimmung von Inhalt und \n\nUmfang eines Beseitigungsanspruchs der Kläger heranzuziehen. Ob daneben \n\nmit den für Grenzanlagen geltenden §§ 921, 922 BGB, die allerdings nur die \n\nBenutzung und Unterhaltung solcher Anlagen regeln, nicht dagegen eine Dul-\n\ndungspflicht des Nachbarn begründen (Senat, BGHZ 91, 282, 286; Senat, Urt. \n\nv. 11. Oktober 1996, V ZR 3/96, NJW-RR 1997, 16), auch bundesrechtliche \n\nVorschriften von Bedeutung sein können, ist für die Anwendung von § 1 Abs. 1 \n\nSatz 1 Nr. 2e BadWürttSchlG ohne Belang. \n\nbb) Die Kläger haben den Versuch unternommen, die Streitigkeit mittels \n\neines Schlichtungsverfahrens einvernehmlich beizulegen und mit der Klage die \n\ngemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 BadWürttSchlG erforderliche Bescheinigung hierüber \n\nvorgelegt. Ihre somit zulässige Klage ist durch die im Verlauf des erstinstanzli-\n\nchen Verfahrens erfolgte Umstellung der Klageanträge nicht unzulässig gewor-\n\nden. \n\nDabei kann dahinstehen, inwieweit die Kläger den im Schlichtungsver-\n\nfahren zugrunde gelegten, in erster Linie auf die Entfernung und Zurückset-\n\nzung einer ca. 45 m langen Mauer/Zaunanlage gerichteten Antrag durch den \n\nerstinstanzlich zuletzt gestellten Antrag, welcher zwischen dem im Vorderbe-\n\nreich der Grundstücke befindlichen Drahtzaun, der auf einer Länge von 32,3 m \n\nim Gartenbereich stehenden niedrigen Mauer mit Drahtzaun und der höheren \n\nMauer unterscheidet und mit dem nun auch die Reduzierung der höheren \n\nMauer auf 1,5 m verlangt wird, geändert, erweitert oder bloß präzisiert haben. \n\nIn keinem Fall erforderte die Veränderung der Anträge ein erneutes außerge-\n\nrichtliches Schlichtungsverfahren. \n\nZiel des dem Landesschlichtungsgesetz zugrunde liegenden Gesetzes \n\nzur Förderung der außergerichtlichen Streitschlichtung vom 15. Dezember \n\n1999 (BGBl. I S. 2400) ist die Entlastung der Zivilgerichte (BT-Drucks. 14/980 \n\nS. 5). Zu diesem Zweck wurde es den Ländern durch die Öffnungsklausel des \n\n§ 15a EGZPO ermöglicht, die Zulässigkeit einer zivilrechtlichen Klage in be-\n\nstimmten Fällen von der vorherigen Durchführung eines außergerichtlichen \n\nSchlichtungsversuchs abhängig zu machen. Hierdurch sollen geeignete Strei-\n\ntigkeiten ohne Einschaltung der Gerichte beigelegt werden. Dieses Ziel läßt \n\nsich indessen nicht mehr erreichen, wenn die Schlichtung erfolglos geblieben \n\nund die Streitigkeit bei Gericht anhängig geworden ist. Das Gerichtsverfahren \n\nist deshalb wie jedes andere Verfahren nach den allgemeinen Vorschriften \n\ndurchzuführen. Insbesondere kann die klagende Partei die Klage erweitern \n\n(§ 264 Nr. 2 ZPO) oder nach Maßgabe von § 263 ZPO ändern, ohne daß hier-\n\ndurch die Zulässigkeit der Klage nachträglich entfiele. Dies folgt im übrigen \n\nauch daraus, daß § 15a EGZPO die Länder in den in Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ge-\n\nnannten Fällen nur ermächtigt, die Klageerhebung, nicht aber auch eine Kla-\n\ngeerweiterung \n\noder \n\n-änderung von der vorherigen Durchführung eines Schlichtungsverfahrens ab-\n\nhängig zu machen. \n\nEine andere Auslegung von § 1 Abs. 1 Nr. 1 BadWürttSchlG führte zu-\n\ndem zu unnötigem Zeitverzug und Kosten in Form eines weiteren Schlich-\n\ntungsversuchs. Dieser Aufwand ließe sich entgegen der Auffassung des \n\nAmtsgerichts auch dann nicht rechtfertigen, wenn die veränderte Fassung der \n\nAnträge die Einigungsbereitschaft der Parteien und damit die Chance einer \n\nnicht streitigen Erledigung der Sache erhöht hat. In einem solchen Fall hat das \n\nGericht, das in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des \n\nRechtsstreits bedacht sein soll (§ 278 Abs. 1 ZPO), die Einigungschance selbst \n\nzu ergreifen und auf eine vergleichsweise Regelung hinzuwirken. \n\nOb ausnahmsweise etwas anderes gilt, wenn sich eine Klageänderung \n\nals rechtsmißbräuchlich darstellt (vgl. LG Kassel, NJW 2002, 2256; LG Mün-\n\nchen I, MDR 2003, 1313 für den Fall, daß der Klageerhebung kein Schlich-\n\ntungsverfahren vorausging), bedarf keiner Entscheidung, weil eine solche An-\n\nnahme hier fern liegt. Im übrigen dürfte der klagenden Partei, die ein Schlich-\n\ntungsverfahren durchgeführt hat, kaum jemals vorzuwerfen sein, daß sie eine \n\nKlageänderung nur vornimmt, um das Erfordernis einer obligatorischen außer-\n\ngerichtlichen Streitschlichtung zu umgehen. \n\nd) Das amtsgerichtliche Urteil konnte daher keinen Bestand haben. Die \n\nAufhebung des Urteils und die Zurückverweisung der Sache gemäß § 538 Abs. \n\n2 Nr. 3 ZPO ist allerdings insoweit verfahrensfehlerhaft, als das Berufungsge-\n\nricht die Möglichkeit einer eigenen Sachentscheidung nicht erwogen, also von \n\ndem ihm durch § 538 ZPO eingeräumten Ermessen keinen Gebrauch gemacht \n\nhat (vgl. Senat, Urt. v. 30. März 2001, V ZR 461/99, NJW 2001, 2551 m.w.N.). \n\nMangels einer entsprechenden Verfahrensrüge ist der Senat jedoch an die Ent-\n\nscheidung des Berufungsgerichts, die Sache in die erste Instanz zurückzuver-\n\nweisen, gebunden (§ 557 Abs. 3 Satz 2 ZPO). \n\n3. Zu Recht rügt die Revision aber, daß die mit der Zurückverweisung in \n\ndie erste Instanz verbundene Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht \n\n(erstinstanzliche Zivilkammer) gegen § 513 Abs. 2 ZPO verstößt. \n\na) Im Rechtsmittelverfahren ist eine – die gleichzeitige Aufhebung des \n\nerstinstanzlichen Urteils erfordernde (vgl. BGHZ 10, 155, 163, BGH, Beschl. \n\nv. 15. Juni 1988, I ARZ 331/88, NJW-RR 1988, 1405) – Verweisung des \n\nRechtsstreits an das örtlich oder sachlich zuständige Gericht erster Instanz nur \n\nmöglich, sofern die Unzuständigkeit des Erstgerichts noch geltend gemacht \n\nwerden kann (BGHZ 16, 339, 345). Das war hier nicht der Fall. Nach § 513 \n\nAbs. 2 ZPO in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom \n\n27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) kann die Berufung nicht darauf gestützt werden, \n\ndaß das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht an-\n\ngenommen hat. Die Vorschrift entzieht dem Berufungsgericht die Nachprüfung \n\ndes angefochtenen Urteils insoweit, als das Erstgericht seine Zuständigkeit \n\n- wie hier - bejaht hat. Der umfassende, der Verfahrensbeschleunigung und \n\nEntlastung der Berufungsgerichte dienende Prüfungsausschluß (vgl. Münch-\n\nKomm-ZPO/Rimmelspacher, 2. Aufl., Aktualisierungsband, § 513 Rdn. 3; Mu-\n\nsielak/Ball, ZPO, 4. Aufl., § 513 Rdn. 6 f.) hindert das Berufungsgericht auch, \n\ndie örtliche und sachliche Zuständigkeit des Erstgerichts mit Blick auf § 281 \n\nZPO zu prüfen. Ihm fehlt damit die Kompetenz, den Rechtsstreit an ein anderes \n\nerstinstanzliches Gericht zu verweisen. Eine im Berufungsurteil dennoch aus-\n\ngesprochene Verweisung unterliegt - sofern gegen das Urteil in zulässiger \n\nWeise Revision eingelegt worden ist – der Aufhebung durch das Revisionsge-\n\nricht. \n\nb) Da das Amtsgericht schon aus diesem Grund für die neue Verhand-\n\nlung und Entscheidung der Sache zuständig geblieben ist, kommt es nicht dar-\n\nauf an, daß das Verfahren des Berufungsgerichts auch deshalb fehlerhaft war, \n\nweil eine Berufungskammer des Landgerichts den Rechtsstreit nicht an eine \n\nerstinstanzliche Kammer desselben Gerichts verweisen kann (RGZ 119, 379, \n\n384; Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl., § 281 Rdn. 9). \n\n4. In der Sache bleibt die Revision allerdings ohne Erfolg und ist daher \n\nmit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. \n\nWenzel Krüger Klein \n\n RiBGH Dr. Gaier ist mit \n\nseiner Ernennung zum RiBVerfG \nausgeschieden und an der Unter- \nschrift gehindert. \nKarlsruhe, den 2.11.2004 \n\n Wenzel Stresemann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-22/v-zr-47-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 513","ref_norm":"513","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 538","ref_norm":"538","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":3},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 15a","ref_norm":"15a","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 281","ref_norm":"281","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 906","ref_norm":"906","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 921","ref_norm":"921","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 922","ref_norm":"922","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 557","ref_norm":"557","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 551","ref_norm":"551","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-22/v-zr-47-04","retrieved":"2026-10-15 10:16:47.278118+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-10-22/v-zr-47-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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