{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2004-10-22","aktenzeichen":"V ZR 310/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 823 Abs. 2 Bf, 909 Bei der Frage, ob ein Architekt wegen Mitwirkens an einer Vertiefung nach §§ 823 Abs. 2, 909 BGB haftet, kommt es nicht darauf an, ob er vertragliche Pflichten ge- genüber seinem Vertragspartner, z.B. gegenüber dem Bauherrn, verletzt hat, son- dern darauf, ob er gegen die durch § 909 BGB konkretisierten allgemeinen Verhal- tenspflichten verstoßen hat, die im Interesse des Eigentümers des von der Vertie- fung betroffenen Grundstücks zu beachten sind.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nV ZR 310/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n22. Oktober 2004 \nK a n i k, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB §§ 823 Abs. 2 Bf, 909 \n\nBei der Frage, ob ein Architekt wegen Mitwirkens an einer Vertiefung nach §§ 823 \nAbs. 2, 909 BGB haftet, kommt es nicht darauf an, ob er vertragliche Pflichten ge-\ngenüber seinem Vertragspartner, z.B. gegenüber dem Bauherrn, verletzt hat, son-\ndern darauf, ob er gegen die durch § 909 BGB konkretisierten allgemeinen Verhal-\ntenspflichten verstoßen hat, die im Interesse des Eigentümers des von der Vertie-\nfung betroffenen Grundstücks zu beachten sind. \n\nBGH, Urt. v. 22. Oktober 2004 - V ZR 310/03 - OLG Hamm \n\n LG Detmold \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 22. Oktober 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes \n\nDr. Wenzel, die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und die Richterin \n\nDr. Stresemann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Kläger wird das Urteil des 19. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Hamm vom 21. Oktober 2003 aufgehoben, \n\nsoweit es, auch im Kostenpunkt, die Beklagte zu 1 betrifft. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-\n\nrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Kläger sind Eigentümer eines Grundstücks in B. , das mit ei-\n\nnem unterkellerten Wohnhaus bebaut ist. Auf dem Nachbargrundstück ließen \n\ndie früheren Beklagten zu 5 und 6 im Jahre 1998 ein nicht unterkellertes Rei-\n\nhenendhaus errichten, das unmittelbar an die Außenwand des Hauses der Klä-\n\nger anschließt. Mit der Genehmigungsplanung war die Beklagte zu 1 betraut. \n\nDie Bauausführung übernahm eine inzwischen insolvent gewordene GmbH, \n\nderen Geschäftsführer die früheren Beklagten zu 3 und 4 waren. Die Erdarbei-\n\nten führte die Beklagte zu 2 durch. \n\nIm zeitlichen Zusammenhang mit den Baumaßnahmen litt das Haus der \n\nKläger Schaden, den diese auf eine unzureichende Gründung des Hauses der \n\nfrüheren Beklagten zu 5 und 6 zurückführen. Um den seitlichen Druck auf ihr \n\nunterkellertes Haus zu vermeiden - so die Behauptung der Kläger -, hätte das \n\nBauvorhaben der früheren Beklagten zu 5 und 6 bis zur Kellersohle des Nach-\n\nbarhauses gegründet werden müssen. Die Planung der Beklagten zu 1 sah \n\ndemgegenüber Streifenfundamente von 50 x 100 cm vor, und das Gebäude \n\nwurde auf einer 25 cm dicken Stahlbetonsohle mit seitlichen Streifenfundamen-\n\nten von 35 x 100 cm gegründet. \n\nDas Landgericht hat die Beklagte zu 1 als Gesamtschuldnerin mit den \n\nfrüheren Beklagten zu 2 bis 6 im wesentlichen antragsgemäß zur Zahlung von \n\n45.259,89 DM nebst Zinsen verurteilt und die Verpflichtung zum Ersatz weite-\n\nren Schadens festgestellt. Das Oberlandesgericht hat die Klage gegen die Be-\n\nklagten zu 1, 3 und 4 durch Teilurteil abgewiesen. Mit der von dem Senat inso-\n\nweit zugelassenen Revision erstreben die Kläger hinsichtlich der Beklagten \n\nzu 1 die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte zu 1 \n\nbeantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht verneint eine Haftung der Beklagten zu 1 nach \n\n§§ 823 Abs. 2, 909 BGB. Es äußert \"durchgreifende Zweifel\" an der Kausalität \n\nder Planzeichnungen der Beklagten zu 1 für die unzureichende Gründung des \n\nHauses der früheren Beklagten zu 5 und 6. Die Pläne hätten aus Sicht der Be-\n\nklagten zu 1 nicht der Bauausführung, sondern nur der Genehmigungsplanung \n\ngedient. Zudem habe die Beklagte zu 1 lediglich an der dem Haus der Kläger \n\nabgewandten Seite Streifenfundamente eingezeichnet; an der an das Haus der \n\nKläger angrenzenden Seite seien überhaupt keine Fundamente abgebildet. \n\nDaher fehle es an der Ursächlichkeit der Zeichnungen für die Gründung des \n\nHauses der früheren Beklagten zu 5 und 6. Darüber hinaus sei der Beklagten \n\nzu 1 kein Schuldvorwurf zu machen. Sie habe nämlich nur die Genehmigungs-\n\nplanung gefertigt und habe nicht damit zu rechnen brauchen, daß ihre Pläne \n\nohne weitere Prüfung eines Statikers und ohne Berücksichtigung der örtlichen \n\nVerhältnisse Grundlage der tatsächlichen Bauausführung werden. \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Sie \n\nberücksichtigen nicht hinreichend den Haftungsgrund, der in einer unerlaubten \n\nHandlung besteht, nicht in der Verletzung von Pflichten im Rahmen einer Ver-\n\ntragsbeziehung zwischen der Beklagten zu 1 und den früheren Beklagten zu 5 \n\nund 6. \n\n1. Das Verbot des § 909 BGB, dem Nachbargrundstück die Stütze zu \n\nentziehen, richtet sich nicht nur gegen den Eigentümer des Grundstücks, von \n\ndem die Störung ausgeht, sondern gegen jeden, der an der Vertiefung mitwirkt, \n\nwie z.B. gegen den Architekten, den Bauunternehmer, den bauleitenden Inge-\n\nnieur oder auch den Statiker, dessen Berechnungen die Grundlage für den Bo-\n\ndenaushub und die dabei zu beachtenden Sicherungsmaßnahmen bilden. Je-\n\nden der Beteiligten trifft eine eigenverantwortliche Prüfungspflicht. Wenn sein \n\nBeitrag an der Vertiefung pflichtwidrig und schuldhaft ist, haftet er nach §§ 823 \n\nAbs. 2, 909 BGB auf Ersatz des dadurch entstandenen Schadens (Senat, Urt. \n\nv. 12. Juli 1996, V ZR 280/94, NJW 1996, 3204, 3205 mit zahlreichen Nach-\n\nweisen). Ausgehend hiervon kann eine Haftung der Beklagten zu 1 nicht mit \n\nder Begründung verneint werden, auf die das Berufungsgericht seine klageab-\n\nweisende Entscheidung stützt. \n\n2. Die Beklagte zu 1 hat an einer Vertiefung im Sinne von § 909 BGB \n\nmitgewirkt, die - so ist für das Revisionsverfahren zu unterstellen - dem Boden \n\ndes Grundstücks der Kläger die erforderliche Stütze entzogen hat. Allerdings \n\nist keine eigentliche Vertiefung vorgenommen worden, die Ursache für die \n\nSchäden am Haus der Kläger hätte werden können. Als Ursache kommt nach \n\nden Feststellungen des Landgerichts vielmehr ein fehlgeleiteter Druck in Be-\n\ntracht, der vom Haus der früheren Beklagten zu 5 und 6 ausgeht und mangels \n\nGründung bis zur Kellersohle des Hauses der Kläger in deren Grundstück hin-\n\nüberwirkt und ihm dadurch die Stütze entzieht. Ein solcher Vorgang ist, wovon \n\ndas Berufungsgericht zutreffend ausgeht, einer Vertiefung im Sinne des § 909 \n\nBGB gleichzusetzen (Senat, Urt. v. 5. März 1971, V ZR 168/68, NJW 1971, 935 \n\n= LM BGB § 909 Nr. 12). \n\nAn der Kausalität des Tatbeitrags der Beklagten zu 1 an diesem Vor-\n\ngang besteht entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kein Zweifel. Sie \n\nhat eine Entwurfsplanung gefertigt, die Grundlage für die Bauanzeige war. \n\nNach ihr wurde gebaut. Der Entwurf sah nicht die erforderliche tiefe Gründung, \n\nsondern Streifenfundamente oberhalb der Kellersohle vor. Daß diese Streifen-\n\nfundamente nur an der dem Haus der Kläger abgewandten Seite eingezeichnet \n\nwaren, läßt die Kausalität entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts \n\nnicht entfallen. Dies ändert nämlich nichts daran, daß die Planung die Frage \n\nder Gründung nicht aussparte, sie aber unzureichend beantwortete, indem sie \n\nnicht zum Ausdruck brachte, daß der Verzicht auf das Kellergeschoß nicht die \n\nGründung bis zur Ebene der Kellersohle des Nachbarhauses entbehrlich \n\nmachte. \n\nDaß die Pläne aus Sicht der Beklagten zu 1, wie das Berufungsgericht \n\nmeint, nicht der Ausführung des Bauvorhabens dienten, läßt die Kausalität \n\nebenfalls nicht entfallen. Es kommt nicht auf die Sicht der Beklagten zu 1 an, \n\nsondern auf die tatsächlichen Umstände. Danach waren die Pläne Grundlage \n\nnicht nur für das Genehmigungsverfahren bzw. die Bauanzeige, sondern auch \n\nfür die Bauausführung. Dieser Sachzusammenhang liegt im Rahmen dessen, \n\nwomit nach der Lebenserfahrung zu rechnen ist. Es fehlt daher nicht an der für \n\ndie objektive Zurechnung notwendigen Adäquanz. \n\n3. Das Verhalten der Beklagten zu 1 war objektiv pflichtwidrig und \n\nschuldhaft. \n\nJeden der an einer Vertiefung Beteiligten trifft eine eigenverantwortliche \n\nPrüfungspflicht (Senat, Urt. v. 12. Juli 1996, V ZR 280/94, NJW 1996, 3204, \n\n3205 m.w.N.). Diese Pflicht hat die Beklagte zu 1 verletzt. Soweit das Beru-\n\nfungsgericht darauf abstellt, daß die Beklagte zu 1 nur die Genehmigungspla-\n\nnung erstellt habe, scheint dem die Auffassung zugrunde zu liegen, daß die \n\nBehandlung der Gründungsproblematik nicht zu dem von der Beklagten zu 1 \n\nvertraglich geschuldeten Leistungsumfang gehört habe, so daß ihr ein pflicht-\n\nwidriges Verhalten nicht angelastet werden könne. Diese Sicht ist verfehlt. Es \n\ngeht bei der Haftung nach §§ 823 Abs. 2, 909 BGB nicht um die Verletzung von \n\nPflichten eines Vertrages, sondern um den Verstoß gegen das Gebot des ne-\n\nminem laedere. Es geht, mit anderen Worten, um allgemeine, gegenüber je-\n\ndermann bestehende Verhaltenspflichten, die im vorliegenden Fall durch § 909 \n\nBGB oder sonst vielfach durch allgemeine Verkehrssicherungspflichten be-\n\nstimmt und konkretisiert werden. Solche Pflichten können gegenüber dem \n\nGrundstücksnachbarn auch dann verletzt sein, wenn vertragliche Pflichten ge-\n\ngenüber dem Bauherrn nicht verletzt sind. Die Pflicht, den Eigentümer eines \n\nGrundstücks nicht dadurch zu schädigen, daß diesem durch Vertiefung des \n\nNachbargrundstücks die Stütze entzogen wird, besteht unabhängig davon, wie \n\ndie Vertragspflichten des an der Vertiefung Beteiligten zu dem Eigentümer des \n\nvertieften Grundstücks ausgestaltet sind. Es ist also nicht entscheidend, ob die \n\nBeklagte zu 1 aufgrund ihres ihr von den früheren Beklagten zu 5 und 6 erteil-\n\nten Auftrags auf die Gründung achten mußte, sondern es kommt - für die Frage \n\nder objektiven Pflichtwidrigkeit - darauf an, ob ein Architekt, der an einer Bau-\n\nmaßnahme mitwirkt, die Gefahren für das Nachbargrundstück mit sich bringt, \n\ndiese Gefahren beachten und ihre Realisierung vermeiden muß. \n\nGemessen daran war das Verhalten der Beklagten zu 1 objektiv pflicht-\n\nwidrig. Einen Architekten, der an einer Baumaßnahme mitwirkt, die einen Ver-\n\nstoß gegen das Gebot des § 909 BGB befürchten läßt, trifft eine Prüfungs-\n\npflicht, die - bei fehlender eigener ausreichender Sachkunde - zumindest dahin \n\ngeht, auf die Problematik hinzuweisen und Fachleute zuzuziehen bzw. deren \n\nZuziehung sicherzustellen (vgl. auch Senat, Urt. v. 26. Januar 1996, V ZR \n\n264/94, WM 1996, 1093, 1095). Geschieht dies nicht und beläßt es der Archi-\n\ntekt gleichwohl an seiner Mitwirkung an der Vertiefung, handelt er pflichtwidrig. \n\nSo liegt es hier. Daß der Bau eines nicht unterkellerten Hauses unmittelbar \n\nneben einem unterkellerten statische Probleme auslösen kann, liegt schon für \n\nden Laien nahe und mußte daher die Beklagte zu 1 als Architektin veranlas-\n\nsen, dem näher nachzugehen. Sie durfte sich nicht darauf beschränken, Ent-\n\nwurfspläne zu zeichnen, die diese Problematik ausklammerten bzw., durch das \n\nVorsehen objektiv unzureichender Gründungsmaßnahmen, verharmlosten. \n\nDer ihr auch subjektiv zu machende Schuldvorwurf entfällt nicht deswe-\n\ngen, weil sie darauf vertraute, daß ein Statiker die notwendigen Berechnungen \n\nanstellen würde, um eine ausreichende Gründung zu gewährleisten. Der Vor-\n\nwurf liegt gerade in der Sorglosigkeit, auf das Verhalten Dritter zu vertrauen, \n\nohne sicherzustellen und den eigenen Tatbeitrag davon abhängig zu machen, \n\ndaß die zur Vermeidung von Schäden für das Nachbargrundstück notwendigen \n\nMaßnahmen ergriffen werden. Es ist weder festgestellt noch vorgetragen, daß \n\ndie Beklagte zu 1 irgendwelche Anstrengungen unternommen hat, um zu ver-\n\nhindern, daß ihre den Anforderungen an eine fachgerechte Gründung nicht \n\ngenügenden Planzeichnungen der weiteren Bauausführung ohne die Prüfung \n\neines Statikers zugrundegelegt wurden. Es ist nicht einmal festgestellt bzw. \n\nvorgetragen, daß sie deutlich gemacht hätte, daß die von ihr vorgesehene \n\nGründung durch Streifenfundamente weit oberhalb der Kellersohle des Hauses \n\nder Kläger problematisch sein könnte und weitere Untersuchungen erforderlich \n\nmachte. \n\nIII. \n\nDas Berufungsgericht hat keine eigenen Feststellungen zu der Frage \n\ngetroffen, ob die geltend gemachten Schäden auf eine auf der Genehmigungs-\n\nplanung beruhenden mangelhaften Gründung zurückzuführen sind. Es ist dem \n\nUrteil auch nicht zu entnehmen, daß es sich insoweit die im Wege der Beweis-\n\nwürdigung getroffenen Feststellungen des Landgerichts zu eigen gemacht hat. \n\nAus seiner Sicht bestand hierfür auch kein Anlaß. Das angefochtene Urteil ist \n\ndaher zum Zwecke der Nachholung entsprechender Feststellungen und ohne-\n\nhin zur Klärung der Schadenshöhe an das Berufungsgericht zurückzuverwei-\n\nsen (§ 563 Abs. 1 ZPO). \n\nWenzel Krüger Klein \n\n Gaier Stresemann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-22/v-zr-310-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 909","ref_norm":"909","n":10},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-22/v-zr-310-03","retrieved":"2026-07-10 16:03:41.888847+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-10-22/v-zr-310-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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