{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2004-10-22","aktenzeichen":"1 StR 140/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom \n\n22. Oktober 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n1 StR 140/04 \n\n1. \n\n2. \n\nwegen schweren Raubes u. a. \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom \n\n19. Oktober 2004 in der Sitzung am 22. Oktober 2004, an denen teilgenommen \n\nhaben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \nNack \n\nund die Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Wahl, \nDr. Boetticher, \nHebenstreit, \nDr. Graf, \n\nStaatsanwalt \n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt , \nRechtsanwalt \n als Verteidiger des Angeklagten T. , \n\nRechtsanwalt \n als Verteidiger des Angeklagten B. , \n\n - jeweils in der Verhandlung vom 19. Oktober 2004 -, \n\nRechtsanwalt \n als Verteidiger des Angeklagten T. , \n - in der Sitzung am 22. Oktober 2004 -, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des \n\nLandgerichts Stuttgart vom 27. November 2003 werden verwor-\n\nfen. \n\n2. Die Staatskasse trägt die Kosten der Revisionen der Staatsan-\n\nwaltschaft und die durch diese Rechtsmittel entstandenen not-\n\nwendigen Auslagen der Angeklagten. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\nDen Angeklagten liegt zur Last, in der Zeit von Juni 1995 bis Oktober \n\n2002 teilweise allein, überwiegend gemeinschaftlich und unter Drohung von \n\nWaffen Geldinstitute überfallen und dabei rund 1,8 Millionen Euro erbeutet zu \n\nhaben. Bei den gemeinschaftlich begangenen Überfällen suchten sich die An-\n\ngeklagten überwiegend ländliche Geldinstitute ohne Sicherheitsverglasung mit \n\nmaximal vier bis sechs Angestellten sowie in Orten aus, in deren Nähe es kei-\n\nne Polizeidienststelle gibt. Der Angeklagte T. reiste eigens aus Grie-\n\nchenland zu den Überfällen an. Entsprechend ihrer Planung nutzten die Ange-\n\nklagten das Überraschungsmoment aus, als einer von beiden die Angestellten \n\noder Kunden mit einer ungeladenen Schreckschußwaffe bedrohte, während der \n\nandere sofort den Tresen überstieg, um das Auslösen der Alarmanlage zu ver-\n\nhindern. Das Landgericht hat die Angeklagten wegen schweren Raubes in fünf \n\nFällen und wegen schwerer räuberischer Erpressung in fünfzehn Fällen, davon \n\nin sieben Fällen begangen in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, jeweils zu ei-\n\nner Gesamtfreiheitsstrafe von vierzehn Jahren verurteilt. Dem Angeklagten \n\nT. hat es die Fahrerlaubnis unter Anordnung einer Sperrfrist von drei \n\nJahren entzogen und den Führerschein eingezogen. Gegen dieses Urteil wen-\n\ndet sich die Staatsanwaltschaft mit ihren zu Ungunsten der Angeklagten einge-\n\nlegten, ausweislich der Revisionsbegründung auf den Strafausspruch und die \n\nNichtanordnung der Sicherungsverwahrung beschränkten und auf die Sachrü-\n\nge gestützten Revisionen. Die Beschwerdeführerin erstrebt die Verhängung \n\nhöherer Einzel- und Gesamtfreiheitsstrafen sowie die Anordnung der Siche-\n\nrungsverwahrung. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg. \n\nI. \n\nDie Strafaussprüche sind rechtsfehlerfrei. Der Erörterung bedarf nur fol-\n\ngendes: \n\n1. Die Strafkammer durfte beim Angeklagten T. strafmildernd \n\nberücksichtigen, daß er von seinem Mittäter in die Taten hineingezogen wurde. \n\nDie ausländerrechtlichen Folgen der Verurteilung T. s, die in der Re-\n\ngel kein bestimmender Strafzumessungsgesichtspunkt sind, waren erkennbar \n\nkein gewichtiger Milderungsgrund. \n\n2. Auch die Bemessung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe des An-\n\ngeklagten B. weist keinen Rechtsfehler auf. Die von der Strafkammer ange-\n\nnommene Einsicht und Reue dieses Angeklagten ist noch tragfähig begründet. \n\nII. \n\nDie Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung hält rechtlicher Überprü-\n\nfung stand. \n\n1. Die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 StGB sind hier gege-\n\nben. \n\n2. Die sachverständig beratene Strafkammer hat bei beiden Angeklagten \n\nzutreffend einen Hang i. S. d. § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB bejaht. Das versteht sich \n\nbei der hier vorliegenden Tatserie von selbst. \n\n3. Die Strafkammer hat für beide Angeklagten, bezogen auf den Urteils-\n\nzeitpunkt, angenommen, von ihnen seien keine weiteren erheblichen rechts-\n\nwidrigen Taten zu erwarten, so daß sie für die Allgemeinheit nicht gefährlich \n\nseien (UA S. 33/34). Bei der Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 \n\nAbs. 2 StGB darf der Tatrichter dem Alter des Angeklagten und den Wirkungen \n\neines langjährigen Strafvollzugs Bedeutung beimessen, wenn sie - nach dem \n\nErgebnis der Hauptverhandlung - eine Haltungsänderung des Angeklagten er-\n\nwarten lassen (vgl. BGH, Urt. vom 18. Oktober 1994 - 1 StR 576/94; BGHR \n\nStGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 6). \n\nDies hat die Strafkammer bedacht. Die Erwägung der Strafkammer, die \n\nAngeklagten würden aufgrund ihrer Intelligenz \"bei künftiger Risikoabwägung \n\nhinsichtlich neuer autonomer Tatentschlüsse unter dem Eindruck des Verfah-\n\nrens erkennen, daß gleichartige oder ähnliche Taten in der Zukunft unweiger-\n\nlich auf sie weisen und wegen der bei der Polizei gespeicherten Daten leichter \n\nzu beweisen sein werden, daß sie damit praktisch kaum mehr eine Chance ha-\n\nben werden, unentdeckt zu bleiben\" ist in diesem Zusammenhang allerdings \n\nmißverständlich. Darauf hat die Beschwerdeführerin zu Recht hingewiesen. \n\nDie Strafkammer hat aber weiter - und ersichtlich tragend - darauf abge-\n\nstellt, daß die beiden Angeklagten nicht nur bei der Polizei, sondern auch in \n\nder Hauptverhandlung ein umfassendes Geständnis abgegeben haben, in dem \n\nsie der Strafkammer ihre Distanzierung von ihrem bisher durch die Straftaten \n\nbestimmten Lebensstil und ihre Umkehr glaubhaft versichert haben. Dies ist ein \n\nrechtlich zutreffender Ansatz. Die Strafkammer hat sich bei ihrer Überzeu-\n\ngungsbildung nicht nur auf eine \"bloße Hoffnung\" sich künftig ändernder Le-\n\nbensumstände gestützt. Sie hat vor dem Hintergrund der Herkunft beider An-\n\ngeklagten, ihrer bisherigen persönlichen Entwicklung und der durch die Fest-\n\nnahme bewirkten Beendigung der Tatserie abgegebenen glaubhaften, mit den \n\npolizeilichen Ermittlungen übereinstimmenden Geständnisse eine einschnei-\n\ndende Änderung in den persönlichen Lebensbereichen der Angeklagten zwi-\n\nschen Tatbegehung und dem für die Prognose maßgeblichen Zeitpunkt der \n\nHauptverhandlung angenommen. Auch sind beide Angeklagten vor ihren Taten \n\nnoch nicht - der Angeklagte T. - oder jedenfalls nicht einschlägig be-\n\nstraft worden - so der Angeklagte B. - und haben beide noch keine Frei-\n\nheitsstrafen verbüßt. \n\nVor dem Hintergrund dieser vom Tatrichter als ernsthaft angesehenen \n\nDistanzierung von einer Tatserie und dem bekundeten ernsthaften Umkehrwil-\n\nlen stellt es hier keinen Rechtsfehler dar, daß die Strafkammer allein die lang-\n\njährigen Freiheitsstrafen verhängt hat. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers \n\nsoll der Tatrichter die Möglichkeit haben, sich auf die Verhängung einer Frei-\n\nheitsstrafe zu beschränken, sofern erwartet werden kann, daß sich dieser die \n\nStrafe hinreichend zur Warnung dienen läßt. Damit kann der Tatrichter dem \n\nAusnahmecharakter der Vorschrift des § 66 Abs. 2 StGB Rechnung tragen, der \n\nsich daraus ergibt, daß Absatz 2 - im Gegensatz zu Absatz 1 - eine frühere \n\nVerurteilung und eine frühere Strafverbüßung des Täters nicht voraussetzt (vgl. \n\nHanack in LK StGB 12. Aufl. § 66 Rdn. 173, 50 ff. unter Hinweis auf die Berich-\n\nte des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform). Die Wirkungen eines \n\nlangjährigen Strafvollzugs sowie die mit dem Fortschreiten des Lebensalters \n\nerfahrungsgemäß eintretenden Haltungsänderungen sind dabei wichtige Krite-\n\nrien, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Rahmen dieser \n\nErmessensentscheidung zu berücksichtigen sind (BGH NStZ 1984, 309; 1996, \n\n331; BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 1). Die Strafkammer hat \n\nim einzelnen dargelegt, sie habe sich deshalb mit den Wirkungen der verhäng-\n\nten Freiheitsstrafen und den Auswirkungen des Strafvollzugs auf die Angeklag-\n\nten auseinandergesetzt, weil sie hohe Freiheitsstrafen verhängt habe. Die An-\n\ngeklagten würden nach Verbüßung von zwei Dritteln frühestens in rund acht-\n\neinhalb Jahren wieder in Freiheit sein, die lange Verbüßungsdauer bringe Ent-\n\nwöhnung vom bisherigen Lebensstil und von der bisherigen Anspruchshaltung \n\nund sie rücke bei beiden Angeklagten andere Werte wie Freiheit und Kontakt \n\nmit der Familie in den Vordergrund. \n\nDiese Entscheidung des Tatrichters ist (wie jede Prognose) vom Revisi-\n\nonsgericht nur in begrenztem Umfang nachprüfbar (BGH StV 2002, 479) und \n\nvom Senat hinzunehmen. \n\nIII. \n\nMit der Möglichkeit der Anordnung der vorbehaltenen Sicherungsver-\n\nwahrung nach § 66a StGB setzt sich das angefochtene Urteil zu Recht nicht \n\nauseinander. Darin liegt kein Rechtsfehler. Die am 28. August 2002 (BGBl. I \n\nS. 3344) in Kraft getretene Vorschrift kommt nur in Betracht, wenn zum einen \n\nein Hang im Sinne von § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB festgestellt ist und wenn zum \n\nanderen eine erhebliche, naheliegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, daß \n\nder Täter für die Allgemeinheit im Sinne von § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB gefährlich \n\nist und dies auch zum Zeitpunkt einer möglichen Entlassung aus dem Strafvoll-\n\nzug sein wird. Diese zweite Voraussetzung liegt hier nicht vor. \n\nNack Wahl Boetticher \n\n Hebenstreit Graf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-22/1-str-140-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66a","ref_norm":"66a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-22/1-str-140-04","retrieved":"2026-07-10 15:59:21.251305+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-10-22/1-str-140-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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