{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2004-10-21","aktenzeichen":"IX ZR 71/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"DDR-GesO § 10 Abs. 1 Nr. 4, § 7 Abs. 5; BGB § 387 Die Verrechnung der Beitragsansprüche von Sozialkassen des Baugewerbes mit den Leistungsansprüchen eines Bauarbeitgebers ist gegenüber der zum Bei- tragseinzug ermächtigten Stelle mangels Gläubigerbenachteiligung insoweit nicht anfechtbar, als bereits die leistungspflichtige Sozialkasse vor Herstellung der Ver- rechnungslage mit ihren Anteilen an dem Gesamtbeitrag gegen die Leistungsan- sprüche aufrechnen konnte.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 71/02 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n21. Oktober 2004 \nPreuß \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR \n\nnein \n\nja \n\nDDR-GesO § 10 Abs. 1 Nr. 4, § 7 Abs. 5; BGB § 387 \n\nDie Verrechnung der Beitragsansprüche von Sozialkassen des Baugewerbes mit \n\nden Leistungsansprüchen eines Bauarbeitgebers ist gegenüber der zum Bei-\n\ntragseinzug ermächtigten Stelle mangels Gläubigerbenachteiligung insoweit nicht \n\nanfechtbar, als bereits die leistungspflichtige Sozialkasse vor Herstellung der Ver-\n\nrechnungslage mit ihren Anteilen an dem Gesamtbeitrag gegen die Leistungsan-\n\nsprüche aufrechnen konnte. \n\nBGH, Urteil vom 21. Oktober 2004 - IX ZR 71/02 - OLG Frankfurt am Main \n\n LG Wiesbaden \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 21. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter \n\nRaebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 1. Februar 2002 \n\naufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be-\n\nrufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer beklagte Versicherungsverein \n\n , zog von der Schuldnerin aufgrund tarifvertragli-\n\ncher Ermächtigung eigene und fremde Beiträge für Sozialkassen der Bauwirt-\n\nschaft ein. Hierüber führte er ein - zu Lasten der Schuldnerin im Soll stehen-\n\ndes - Beitragskonto. In der Zeit vom 5. Februar 1997 bis zum 24. April 1997 \n\nüberwies die U. , für die \n\nder Beklagte in dem genannten Rahmen als Einzugsstelle tätig war, auf das \n\nBeitragskonto der Schuldnerin insgesamt 347.226,66 DM. Dieser Betrag stand \n\nder Schuldnerin als Erstattung für die ihren Arbeitnehmern gezahlten Urlaubs-\n\nvergütungen zu. Er war aber tarifvertraglich mit der Maßgabe zweckgebunden, \n\ndaß der Arbeitgeber über die Erstattungsansprüche nur verfügen konnte, wenn \n\ndas bei der Einzugsstelle (dem Beklagten) bestehende Beitragskonto keinen \n\nDebetsaldo auswies. \n\nNachdem auf Gläubigerantrag vom 28. April 1997 am 1. Juli 1997 über \n\ndas Vermögen der Schuldnerin das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet \n\nworden war, forderte der zum Verwalter bestellte Kläger von dem Beklagten die \n\ngenannten, auf die offene Beitragsschuld verrechneten Erstattungen der U. \n\nim Wege der Anfechtung zurück. Der Kläger hat behauptet, dem Beklagten sei \n\ndie Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin bei Verrechnung der eingegangenen \n\nÜberweisungen auf dem Beitragskonto bekannt gewesen. Der Beklagte hat die \n\nAnfechtungsvoraussetzungen bestritten und hält sich als Einzugsstelle zu der \n\nvon ihm verlangten Rückgewähr nicht für verpflichtet. \n\nDie Klage ist in den Tatsacheninstanzen erfolglos geblieben. Der Senat \n\nhat auf die Beschwerde des Klägers die Revision zugelassen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist begründet; der Senat kann jedoch nicht in der Sache \n\nselbst entscheiden. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat die erstinstanzliche Klagabweisung bestätigt, \n\nweil der Beklagte als tarifvertragliche Einzugsstelle fremder Sozialkassenbei-\n\nträge für die Rückgewähr der verrechneten Erstattungsbeträge nicht passivlegi-\n\ntimiert sei. Den auf eigene Beitragsansprüche des Beklagten entfallenden An-\n\nteil der Verrechnungen habe der Kläger nicht dargelegt. \n\nMit dieser Begründung kann das Berufungsurteil nicht aufrechterhalten \n\nbleiben. Der Bundesgerichtshof hat nach Zulassung der Revision durch den \n\nSenat bereits entschieden, daß eine tarifvertraglich zur Einziehung von Sozial-\n\nkassenbeiträgen der Bauarbeitgeber ermächtigte Stelle auch insoweit als An-\n\nfechtungsgegnerin zur Rückgewähr an die Masse verpflichtet sein kann, als sie \n\nfremdnützig eingezogene Beiträge an die hierzu berechtigten Sozialkassen \n\nausgekehrt hat (BGH, Urt. v. 12. Februar 2004 - IX ZR 70/03, ZIP 2004, 862). \n\nDer Streitfall unterscheidet sich von einem Beitragseinzug der Beklagten \n\nnur dadurch, daß hier Erstattungen, welche die Schuldnerin vom Leistungsträ-\n\nger zu beanspruchen hatte, ihrem Beitragskonto bei der Einzugsstelle gutge-\n\nbracht worden sind und der Beklagte sich wegen der Beitragsschuld hieraus im \n\nVerrechnungswege befriedigt hat. Diese mittelbare Zuwendung beruhte auf \n\nden Verfahrensvorschriften des hier praktizierten tarifvertraglichen Leistungs-\n\nsystems und steht in der anfechtungsrechtlichen Wertung einer Anweisungsla-\n\nge gleich, in welcher der Schuldner (nach Zahlungseinstellung) seinen Schuld-\n\nner anweist, die Schuldsumme an einen seiner Gläubiger zu zahlen und diesen \n\nGläubiger dadurch gegebenenfalls bevorzugt befriedigt (vgl. zur Anfechtung \n\ninsoweit BGHZ 142, 284, 287). Rückgewährschuldner ist damit auch hier der \n\nBeklagte. \n\nII. \n\nDie Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich möglicherweise zwar \n\naus anderen Gründen als richtig dar. Die tatrichterlichen Feststellungen und \n\nder Parteivortrag lassen jedoch nicht erkennen, mit welchem Betrag die Revisi-\n\non danach gemäß § 561 ZPO zurückzuweisen wäre. Daher ist der Senat an \n\neiner ersetzenden Entscheidung auch insoweit gehindert. \n\n1. Die Revisionserwiderung meint, daß die U. ohne die angefochte-\n\nnen Verrechnungen noch nach Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens \n\nberechtigt gewesen wäre, mit ihren eigenen Beitragsforderungen gegen die \n\nErstattungsansprüche der Schuldnerin aufzurechnen. Soweit sie in entspre-\n\nchender Höhe Erstattungen für Urlaubsvergütungen dem Beitragskonto der \n\nSchuldnerin bei dem Beklagten gutgebracht habe, komme eine Gläubigerbe-\n\nnachteiligung als Voraussetzung jeder Anfechtung bei den Verrechnungen des \n\nBeklagten in der Folge dieser Gutschriften nicht in Betracht. \n\nDiese Auffassung trifft zu. Die U. wäre im Zeitpunkt der Verfahrens-\n\neröffnung ohne die angefochtenen Verrechnungen des Beklagten nach § 7 \n\nAbs. 5 GesO, § 387 BGB gegen ihre Erstattungsschuld zur Aufrechnung mit \n\nden Beitragsansprüchen befugt gewesen, die sie selbst gegen die Schuldnerin \n\nhatte (vgl. BAG AP TVG § 4 Gemeinsame Einrichtungen Nr. 11). Die gegen-\n\nüberstehenden Ansprüche waren sämtlich bereits vor Eingang des Antrags auf \n\nEröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens entstanden. Eine Anfechtung \n\ndieser - nicht erst durch die Überweisungen an den Beklagten geschaffenen - \n\nAufrechnungslage gegenüber der erstattungspflichtigen Kasse kam nach den \n\nGrundsätzen der Senatsrechtsprechung (vgl. BGH, Urt. v. 4. Oktober 2001 \n\n- IX ZR 207/00, ZIP 2001, 2055, 2056; v. 29. Juni 2004 - IX ZR 195/03, ZInsO \n\n2004, 852, 853) nicht in Betracht; denn sie ergab sich unmittelbar aus den ta-\n\nrifvertraglichen Rechtsvorschriften. Möglicherweise anfechtbare Rechtshand-\n\nlungen von Gläubigerin oder Schuldnerin sind nicht hinzugetreten. Die Gläubi-\n\ngergesamtheit kann danach durch die Überweisungen an den Beklagten und \n\ndie von ihm vorgenommenen Verrechnungen mit der Beitragsschuld in diesem \n\nUmfang keine Benachteiligung erfahren haben, die nicht schon zuvor gegen-\n\nüber der U. bestand. \n\n2. Dagegen ist die Anfechtung nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO nicht aus-\n\ngeschlossen, soweit der Beklagte die ihm überwiesenen Erstattungsbeträge mit \n\nBeitragsforderungen verrechnet hat, die ihm selbst oder anderen Sozialkassen \n\ngegen die Schuldnerin zustanden. Der Anfechtung unterliegen nach § 10 \n\nAbs. 1 Nr. 4 GesO auch Gläubigerhandlungen (BGHZ 143, 332). Zog der Be-\n\nklagte vor Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens durch die Überwei-\n\nsungen der U. Werte der Schuldnerin an sich und erhielt so die Möglichkeit \n\nzur Verrechnung, so stand dem zwar nicht § 7 Abs. 5 GesO entgegen, wohl \n\naber kann diese Befriedigung nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO anfechtbar sein \n\n(vgl. BGHZ 58, 108, 113; 86, 190, 194; 89, 189, 192 f jeweils zu § 30 Nr. 1 \n\nFall 2 KO). \n\nDie tarifvertragliche Zweckbindung gewährte dem Beklagten auch kein \n\npfandähnliches Recht zur abgesonderten Befriedigung an den Erstattungsan-\n\nsprüchen der Schuldnerin, die sich gegen die U. oder eine andere Sozial-\n\nkasse des Baugewerbes richteten (vgl. BAG AP § 4 TVG aaO). Eine anfechtba-\n\nre objektive Gläubigerbenachteiligung kommt mithin dort in Betracht, wo vor \n\nden Überweisungen der U. an den Beklagten keine aufrechenbaren Forde-\n\nrungen einander gegenüberstanden. \n\nDie tarifvertraglich ermöglichten Verrechnungen der Einzugsstelle ge-\n\ngenüber Forderungen der Masse an die U. wirkten hier wie eine Konzern-\n\nverrechnungsklausel, die nicht vom Schuldner, sondern vom Gläubiger in An-\n\nspruch genommen wurde. Der Beklagte muß sich folglich so behandeln lassen, \n\nwie es die Verrechnungslage ergibt, wenn sie durch Überweisungen der U. \n\nauf das Beitragskonto in anfechtbarer Zeit geschaffen worden ist (vgl. zur Kon-\n\nzernverrechnungsklausel zuletzt BGH, Urt. v. 15. Juli 2004 - IX ZR 224/03, ZIP \n\n2004, 1764, z.V.b. in BGHZ). Auf die tarifvertragliche Zweckbindung und die \n\nEntstehungszeit der verrechneten Ansprüche kann sich der Beklagte nicht be-\n\nrufen. \n\n3. Der Kläger hat die Anfechtungsfrist des § 10 Abs. 2 GesO gewahrt, so \n\ndaß eine Bestätigung des Berufungsurteils wegen verspäteter Anfechtung aus-\n\nscheidet. \n\nDie Klage ist vorliegend am 30. Juni 1999 eingereicht worden. Die An-\n\nfechtungsfrist endete am 1. Juli 1999, zwei Jahre nach der Verfahrenseröff-\n\nnung. Die Klageschrift ist dem Beklagten zwar erst am 3. Januar 2000 zuge-\n\nstellt worden. Die - nicht geringfügige - Verzögerung hat der Kläger jedoch \n\nnicht zu vertreten; denn er hat weitestgehend das ihm Zumutbare für eine \n\nrechtzeitige Klageerhebung getan. Die Zustellung hat daher trotz mehrmonati-\n\nger Verspätung bei wertender Betrachtung nach § 270 Abs. 3 ZPO a.F. infolge \n\nRückwirkung auf den Einreichungstag die Anfechtungsfrist hier noch gewahrt \n\n(vgl. BGHZ 145, 358, 362 m.w.N.; zur verzögerten Prozeßkostenhilfegewäh-\n\nrung auch BGH, Urt. v. 21. März 1991 - III ZR 94/89, NJW 1991, 1745, 1746). \n\nDer rechtzeitig und formgerecht gestellte Antrag des Klägers auf Prozeßko-\n\nstenhilfe hatte erst nach Beschwerde am 21. Dezember 1999 Erfolg. Selbst \n\nwenn die Beschwerde des Klägers gegen die Versagung der Prozeßkostenhilfe \n\nwenige Tage zu spät bei Gericht eingegangen ist, um noch als unverzüglich \n\nerhoben angesehen werden zu können, ist die vom Kläger allenfalls zu vertre-\n\ntende Zustellungsverzögerung aber zumindest im Gesamtverlauf des Verfah-\n\nrens unerheblich, weil sie einen Zeitraum von 14 Tagen nicht überschritten hat \n\n(zu dieser Geringfügigkeitsgrenze vgl. BGH, Urt. v. 20. April 2000 - VII ZR \n\n116/99, ZIP 2000, 1140 m.w.N.). \n\nIII. \n\nNach Zurückverweisung der Sache wird das Berufungsgericht die not-\n\nwendigen Feststellungen zu den bestrittenen Anfechtungsvoraussetzungen zu \n\ntreffen haben. Dem Beklagten obliegt es, die Höhe der Beitragsansprüche dar-\n\nzulegen, mit denen die erstattungspflichtige U. im Zeitpunkt ihrer Überwei-\n\nsungen an den Beklagten hätte gegenüber der Schuldnerin aufrechnen kön-\n\nnen. \n\nFischer \n\nRaebel \n\n Vill \n\nCierniak \n\nLohmann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-21/ix-zr-71-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 387","ref_norm":"387","n":1},{"jurabk":"TVG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-21/ix-zr-71-02","retrieved":"2026-07-10 16:04:14.045333+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-10-21/ix-zr-71-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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