{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2004-10-21","aktenzeichen":"IX ZR 59/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 580 Nr. 7b Die Voraussetzungen eines Restitutionsgrundes können auch dann gegeben sein, wenn der Restitutionskläger nachträglich eine Urkunde auffindet, die ihn veranlaßt, eine gegnerische Tatsachenbehauptung aus dem Vorprozeß erst- mals zu bestreiten.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 59/04 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n21. Oktober 2004 \nPreuß \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nZPO § 580 Nr. 7b \n\nDie Voraussetzungen eines Restitutionsgrundes können auch dann gegeben \n\nsein, wenn der Restitutionskläger nachträglich eine Urkunde auffindet, die ihn \n\nveranlaßt, eine gegnerische Tatsachenbehauptung aus dem Vorprozeß erst-\n\nmals zu bestreiten. \n\nBGH, Urteil vom 21. Oktober 2004 – IX ZR 59/04 – OLG Stuttgart \n\nLG Stuttgart \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 21. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter \n\nRaebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlan-\n\ndesgerichts Stuttgart vom 2. März 2004 wird auf Kosten des Be-\n\nklagten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Parteien streiten im Wiederaufnahmeverfahren. \n\nDer Restitutionsbeklagte ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über \n\ndas Vermögen der Firma M. GmbH \n\n (im folgenden: Schuldnerin). Das Verfahren wurde am 1. Dezember 2000 \n\naufgrund zweier Anträge vom 28. August und 8. September 2000 eröffnet. Die \n\nRestitutionsklägerin ist eine Krankenkasse, bei der Arbeitnehmer der Schuld-\n\nnerin versichert waren. Auf Klage des jetzigen Restitutionsbeklagten verurteilte \n\ndas Landgericht Stuttgart die Restitutionsklägerin mit Urteil vom 28. August \n\n2001, 106.000 DM nebst Zinsen an diesen zu zahlen. Das Landgericht bejahte \n\neinen Anfechtungsanspruch sowohl gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO als auch \n\ngemäß § 130 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 InsO. Dabei ging es von der im Vorprozeß \n\nunstreitigen Tatsache aus, daß die Schuldnerin am 5. September 2000 bei dem \n\nVater ihrer Geschäftsführerin ein Darlehen über 200.000 DM aufgenommen \n\nund den Darlehensgeber angewiesen hatte, an die damalige Beklagte \n\n106.000 DM zum Ausgleich von Beitragsrückständen zu zahlen. Den entspre-\n\nchenden Darlehensvertrag hatte der Restitutionsbeklagte mit der Klageschrift \n\nvom 14. Mai 2001 vorgelegt. Nach diesem Vertrag übereignete die Schuldnerin \n\ndem Darlehensgeber diverse Gegenstände \"gemäß beiliegender Inventarliste \n\nzur Sicherheit.\" Diese Liste legte der Restitutionsbeklagte nicht vor. Das Urteil \n\nwurde rechtskräftig; die Restitutionsklägerin zahlte die Urteilssumme an den \n\nRestitutionsbeklagten. \n\nAm 16. Mai 2003 erhielt die Restitutionsklägerin Kenntnis von folgenden \n\nUrkunden: \n\n1. \"Inventarliste zum Darlehensvertrag vom 05.09.2000\", unterzeichnet \n\nvom Darlehensgeber und der Geschäftsführerin der Schuldnerin; in der Liste \n\nwaren unter anderem Rechnungen vom 8. September 2000 und 12. Dezember \n\n2000 erwähnt. \n\n2. Schreiben des Restitutionsbeklagten vom 21. März 2001 und 25. Juni \n\n2001 an den anwaltlichen Vertreter des Darlehensgebers; in dem ersten \n\nSchreiben erhob der Restitutionsbeklagte \"erhebliche Bedenken\" gegen die \n\nRechtswirksamkeit des vorgenannten Vertrags, weil \"einiges auf eine deutliche \n\nRückdatierung\" hindeute. Das spätere Schreiben diente der Herbeiführung ei-\n\nner Vereinbarung, wonach der Darlehensgeber keine Ansprüche aus diesem \n\nVertrag mehr geltend machte. \n\n3. Darlehensvertrag zwischen der V. AG und dem \n\nDarlehensgeber vom 5. September 2000 über 250.000 DM mit dem Verwen-\n\ndungszweck \"Unterstützung Tochter …\"; \n\n4. Kontoauszug der V. AG vom 2. Oktober 2000 für \n\nden Darlehensgeber über die Auszahlung des Darlehens auf das Privatkonto \n\nder Geschäftsführerin der Schuldnerin; \n\n5. Auftrag der Geschäftsführerin vom 5. September 2000 zur Überwei-\n\nsung von 106.000 DM von ihrem Privatkonto auf ein Konto der Restitutionsklä-\n\ngerin. \n\nGestützt auf diese Urkunden hat die Krankenkasse Restitutionsklage mit \n\nder Begründung erhoben, bei der Zahlung von 106.000 DM habe es sich um \n\neine \"private\" Leistung der Geschäftsführerin gehandelt. Die Klage ist beim \n\nLandgericht ohne Erfolg geblieben. Auf die Berufung hat das Oberlandesge-\n\nricht mit Zwischenurteil das rechtskräftige Urteil des Landgerichts Stuttgart vom \n\n28. August 2001 aufgehoben. Hiergegen richtet sich die - zugelassene - Revi-\n\nsion des Restitutionsbeklagten. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat keinen Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Restitutionsklage sei statthaft \n\nund auch im übrigen zulässig, insbesondere sei die Klagefrist von einem Monat \n\ngemäß § 586 Abs. 1 ZPO gewahrt. Die Restitutionsklägerin sei ohne ihr Ver-\n\nschulden außerstande gewesen, den Restitutionsgrund in dem früheren Ver-\n\nfahren geltend zu machen (§ 582 ZPO). Die Restitutionsklage sei auch be-\n\ngründet, da die Voraussetzungen des § 580 Nr. 7b ZPO vorlägen. Die \n\nRestitutionsklägerin dürfe den \n\nim Vorprozeß unstreitigen Vortrag des \n\nRestitutionsbeklagten über das Bestehen eines Darlehensvertrages zwischen \n\ndem Darlehensgeber und der Schuldnerin vom 5. September 2000 und die \n\nhierauf beruhende Zahlung nach Kenntnis der nunmehr vorgelegten Urkunden \n\nbestreiten. Bei Vorlage der Urkunden im Vorprozeß wäre ein ihr günstigeres \n\nUrteil ergangen. \n\nII. \n\nDie Ausführungen des Berufungsgerichts halten rechtlicher Nachprüfung \n\nstand. \n\n1. Die Revision ist zulässig; das Rechtsmittel ist insbesondere statthaft \n\n(§ 542 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat das rechtskräftige Urteil des \n\nLandgerichts Stuttgart vom 28. August 2001 aufgehoben. Damit hat es nicht \n\nnur über die erste, sondern auch über die zweite Stufe des Wiederaufnahme-\n\nverfahrens positiv erkannt (vgl. BGH, Urt. v. 21. Dezember 1988 – IVb ZR 1/88, \n\nNJW-RR 1989, 258). Das konnte durch Zwischenurteil geschehen; ein solches \n\nist analog § 280 Abs. 2 Satz 1 ZPO selbständig anfechtbar und auch hinsicht-\n\nlich der Bejahung des Wiederaufnahmegrundes angreifbar (BGH, Beschl. v. \n\n3. November 1978 – IV ZB 105/78, NJW 1979, 427, 428). Gegenstand des Re-\n\nvisionsverfahrens ist damit im vorliegenden Fall sowohl die Zulässigkeit als \n\nauch die Begründetheit der Restitutionsklage (vgl. BGH, Urt. v. 31. März 1993 \n\n– XII ZR 19/92, NJW 1993, 1928, 1929). \n\n2. In der Sache hat die Revision keinen Erfolg. \n\na) Nach ihrer Auffassung kann sich die Restitutionsklägerin nicht auf die \n\nInventarliste berufen, weil sie diese Urkunde nicht nachträglich aufgefunden \n\nhabe. Vielmehr habe sie die Möglichkeit gehabt, diese bereits im Vorprozeß zu \n\nbenutzen. Das bedarf jedoch - auch im Blick auf § 582 ZPO - keiner Entschei-\n\ndung. Denn die Revision behauptet selbst nicht, daß die Voraussetzungen des \n\nRestitutionsgrundes nach § 580 Nr. 7b ZPO auch für die weiteren im Tatbe-\n\nstand aufgeführten Urkunden fehlen. Der Umstand, daß das Berufungsgericht \n\nbei der Prüfung, ob der geltend gemachte Wiederaufnahmegrund vorliegt, auch \n\ndie Inventarliste berücksichtigt hat, begründet keinen Rechtsfehler (vgl. BGHZ \n\n57, 211, 213, 216; RGZ 151, 203, 207). \n\nb) Das Berufungsgericht hat es für zulässig erachtet, daß die Restituti-\n\nonsklägerin - gestützt auf die nachträglich aufgefundenen Urkunden - erstmals \n\nim Wiederaufnahmeverfahren den gegnerischen Vortrag zum Abschluß eines \n\nDarlehensvertrages am 5. September 2000 zwischen dem Darlehensgeber und \n\nder Schuldnerin bestreitet. Allerdings ist eine solche Befugnis des Restitutions-\n\nklägers umstritten (dafür: Zöller/Greger, ZPO 24. Aufl. § 580 Rn. 26; Münch-\n\nKomm/Braun, ZPO 2. Aufl. § 580 Rn. 51; Wieczorek, ZPO 2. Aufl. § 580 \n\nAnm. E II; dagegen: OLG Celle NJW 1962, 1401; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO \n\n21. Aufl. § 580 Rn. 32; Musielak, ZPO 4. Aufl. § 580 Rn. 19; Thomas/Putzo/ \n\nReichold, ZPO 25. Aufl. § 580 Rn. 19). Der Senat stimmt jedoch der Ansicht \n\ndes Berufungsgerichts zu. \n\nDer Wortlaut des § 580 Nr. 7b ZPO ist nicht eindeutig. Denn er besagt \n\nnichts zu der hier entscheidenden Frage, in welcher Art und Weise die später \n\naufgefundenen Urkunden eine dem Restitutionskläger günstigere Entschei-\n\ndung herbeigeführt haben würden. Der Systematik des Gesetzes läßt sich le-\n\ndiglich entnehmen, daß die Urkunde einen eigenen Beweiswert aufgrund des \n\nin ihr verkörperten Gedankeninhalts haben muß (BGH, Urt. v. 6. Juli 1979 \n\n- I ZR 135/77, NJW 1980, 1000; v. 7. November 1990 – IV ZR 218/89, BGHR \n\nZPO § 580 Nr. 7b Beweisurkunde 1). \n\nBei der Prüfung des § 580 Nr. 7b ZPO dürfen nur das tatsächliche Vor-\n\nbringen im Vorprozeß, der im Zusammenhang mit der nachträglich aufgefun-\n\ndenen Urkunde stehende Prozeßstoff und als Beweismittel nur die im Vorpro-\n\nzeß erhobenen und angetretenen Beweise sowie die neuen Urkunden \n\nberücksichtigt werden (BGHZ 38, 333, 335 f). Mit einer Urkunde, auf die eine \n\nRestitutionsklage gestützt wird, können somit auch diejenigen Tatsachen neu \n\nvorgetragen werden, die durch diese Urkunde bewiesen werden sollen (BGH, \n\nUrt. v. 6. Juni 1953 – IV ZR 51/53, NJW 1953, 1263). Das gilt auch für neue \n\nTatsachen, die im Zusammenhang mit der durch die Urkunde bewiesenen Tat-\n\nsache stehen und erst von dieser aus sinnvoll vorgetragen werden können \n\n(BGHZ 57, 211, 216; BGH, Urt. v. 6. Juni 1953, aaO; Stein/Jonas/Grunsky, \n\naaO § 580 Rn. 33; Uffhausen NJW 1953, 64). Es ist kein Grund ersichtlich, der \n\nes rechtfertigen könnte, hiervon solche aus den vorgelegten Urkunden sich \n\nergebenden neuen Tatsachen auszuschließen, die in Widerspruch zu im \n\nVorprozeß unstreitigem Vorbringen stehen. Der Restitutionsgrund differenziert \n\nVorbringen stehen. Der Restitutionsgrund differenziert nicht danach, ob eine \n\nTatsache im Vorprozeß streitig oder unstreitig war. Neue Tatsachen können \n\nvielmehr nur dann nicht mit der Restitutionsklage vorgetragen werden, wenn \n\nsie nicht im Zusammenhang mit der nachträglich aufgefundenen Urkunde ste-\n\nhen (BGHZ 31, 351, 356; Stein/Jonas/Grunsky, aaO). Daraus folgt, daß der \n\nRevisionskläger nach der Rechtsprechung den Aussage- und Beweisgehalt der \n\nnachträglich aufgefundenen Urkunde ausschöpfen darf. \n\nAllein dies entspricht auch dem Zweck des Restitutionsgrundes des \n\n§ 580 Nr. 7b ZPO. Hierdurch soll einer Partei in den Fällen zu ihrem Recht ver-\n\nholfen werden, in denen eine bestimmte Urteilsgrundlage mit qualifizierten ver-\n\nbrieften Beweismitteln in Widerspruch steht (Zöller/Greger, aaO § 580 Rn. 1). \n\nDie Restitutionsklage soll auf diese Weise verhindern, daß die Autorität der \n\nGerichte und das Vertrauen der Allgemeinheit in die Rechtsprechung dadurch \n\nbeeinträchtigt werden, daß rechtskräftige Urteile nicht überprüft werden kön-\n\nnen, obwohl ihre Grundlagen für jedermann erkennbar in einer für das allge-\n\nmeine Rechtsgefühl unerträglichen Weise erschüttert sind (BGHZ 46, 300, \n\n302 f; 38, 333, 336 f; 57, 211, 214 f). Das ist auch dann der Fall, wenn ein im \n\nVorprozeß nicht bestrittener Vortrag nicht der Wahrheit entspricht und sich dies \n\neindeutig aus den nunmehr aufgefundenen Urkunden ergibt. \n\nDie vom Senat abgelehnte Auffassung argumentiert zudem widersprüch-\n\nlich, soweit sie in den Fällen, in denen die Tatsache im Vorprozeß zugestan-\n\nden worden war, den Widerruf des Geständnisses unter den Voraussetzungen \n\ndes § 290 ZPO zulassen will (so Stein/Jonas/Grunsky, aaO). Denn auch Tat-\n\nsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind grundsätzlich als zuge-\n\nstanden anzusehen (§ 138 Abs. 3 ZPO). In beiden Fällen liegt unstreitiger Vor-\n\ntrag vor, an den das Gericht des Vorprozesses gebunden war. \n\nDie Gegenauffassung führt auch in einem Fall wie dem hier gegebenen \n\nzu unbilligen Ergebnissen. Denn der Restitutionsbeklagte hatte bereits vor Er-\n\nhebung der Klage im Vorprozeß erkannt, daß \"einiges auf eine deutliche Rück-\n\ndatierung und somit auf eine nachträgliche Besicherung\" des Darlehensgebers \n\nhindeutet, wie aus seinem Schreiben vom 21. März 2001 an den anwaltlichen \n\nVertreter des Darlehensgebers hervorgeht. Er hat dies insbesondere mit den \n\nRechnungsdaten vom 8. September 2000 und 12. Dezember 2000 in der \"dem \n\nVertrag anhängenden Inventarliste\" begründet. Gleichwohl hat er mit der knapp \n\nzwei Monate später erhobenen Klage als Beweismittel lediglich die Vertragsur-\n\nkunde, nicht aber die Inventarliste vorgelegt und auch die daraus gewonnenen \n\nErkenntnisse verschwiegen. Der Schutzzweck der Restitutionsklage verlangt \n\ngerade in einem solchen Fall, der im Vorprozeß unterlegenen Partei die Mög-\n\nlichkeit zu eröffnen, den sich aus den nachträglich aufgefundenen Urkunden \n\nergebenden Sachverhalt vorzutragen und hierdurch die im Vorprozeß un-\n\nbestritten gebliebene Tatsache noch in Abrede zu stellen. Dies geht in Über-\n\neinstimmung mit der aufgezeigten Rechtsprechung zu § 580 Nr. 7b ZPO nicht \n\nüber den Aussage- und Beweisgehalt der später aufgefundenen Urkunde hin-\n\naus. \n\nc) Nach dem Zusammenhang seiner Ausführungen in dem angefochte-\n\nnen Urteil geht das Berufungsgericht nicht davon aus, daß die Restitutionsklä-\n\ngerin im Vorprozeß den Abschluß eines Darlehensvertrages am 5. September \n\n2000 zwischen der Schuldnerin und dem Darlehensgeber sowie dessen Zah-\n\nlung an die Restitutionsklägerin im Sinne des § 288 ZPO zugestanden hatte. \n\nHiergegen erhebt die Revision keine Einwände. Solche sind auch nicht ersicht-\n\nlich. \n\nd) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Vorlage der nachträglich \n\naufgefundenen Urkunden im Vorprozeß hätte nach der Rechtsauffassung des \n\ndamals entscheidenden Gerichts dazu geführt, daß eine der Restitutionskläge-\n\nrin günstigere Entscheidung ergangen wäre; die Frage, ob es genügt, daß der \n\nRestitutionsgrund hierzu geeignet ist (bejahend BGHZ 61, 186, 194; BGH, Urt. \n\nv. 25. Juni 1980 – IVb ZR 520/80, FamRZ 1980, 880, 881; v. 29. April 1982 –\n\n IX ZR 37/81, NJW 1982, 2128, jew. zu § 641 i ZPO; verneinend RGZ 75, 53, \n\n56; 151, 203, 210; BGHZ 57, 211, 215), hat es mit Recht dahinstehen lassen. \n\nDen Fall, daß die später aufgefundenen Urkunden keinen urkundlichen Be-\n\nweiswert haben, sondern nur Anlaß geben, im Vorprozeß noch nicht benannte \n\nZeugen zu vernehmen (vgl. BGHZ 38, 333, 337), hat das Oberlandesgericht \n\nmit rechtsfehlerfreier Begründung ausgeschlossen. Hiergegen wendet die Re-\n\nvision auch nichts ein. \n\nFischer \n\nRaebel \n\nVill \n\nCierniak \n\nLohmann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-21/ix-zr-59-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 580","ref_norm":"580","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 582","ref_norm":"582","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 290","ref_norm":"290","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 542","ref_norm":"542","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 586","ref_norm":"586","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-21/ix-zr-59-04","retrieved":"2026-07-10 16:03:18.059896+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-10-21/ix-zr-59-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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